4. Berücksichtigung von Wehrdienst, Ersatzdienst und Erziehungszeiten. Vertragsarten

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Transkript:

Vertragsarten 1. Überblick 2. Zu den einzelne Beschäftigungsverhältnissen 2.1. Planstellen 2.2. Superverträge 2.3. Unbefristete Arbeitsverträge an staatlichen Gymnasien 2.4. Befristete (Aushilfs-)Verträge 2.5. Verträge bei nichtstaatlichen Schulträgern 3. FOS/BOS, andere Schularten, Auslandsschuldienst 4. Berücksichtigung von Wehrdienst, Ersatzdienst und Erziehungszeiten 5. Wartelistenfragen 6. wichtige Termine 7. Internetadressen 1. Überblick an staatl. Gymnasien Vertragsarten an nicht-s taatl. Gymnasien Planstelle Supervertrag unbefristeter Arbeitsvertrag befristeter (Aushilfs-)Vertrag Verträge bei Kirche, privaten Schulträgern etc. StR / A13 (derzeit Eingangsamt A12, befris tet bis 30.4.2013) LAss / TV-L EG 13, Stufe1 (keine Rentenversicher ungspflicht) LAss / TV-L EG 13, Stufe 1 (sozialversicherungspflichtig) LAss / bei Staat, Kommunen u. Kirche i.d.r. TV-L oder entsprechend, sozialversicherunspflichtig, LAss / Gehalt auch abw eichend möglich, gesetzl. Soz ialvers. pf licht, teilw eise vom A rbeitgeber übernommen 2 Jahre auf Probe tarifvertragl. Probezeit: 6 Monate Probezeit auch kürzer als 6 Monate Probezeit individuell möglich keine Wartelistenberechtigung, bei Supervertrag Übernahme auf Planstelle spätestens nach 2 Jahren * Wartelistenunschädlich bei Verfügbarkeit zum Schuljahresbeginn Warteliste u.u. nicht möglich, Bewerbung beim Staat mit Freigabeerkl. * bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen also Eignung, Leistung u. Befähigung (auch gesundheitlich!) 2. Zu den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen 2.1. Planstellen

Wer eine Planstelle erhält, wird verbeamtet und hat das Amt eines Studienrates inne. Dies ist nur möglich, wenn man 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat bzw. das 45. Lebensjahr bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (Referendariat) noch nicht vollendet hatte und die Planstelle unmittelbar anschließt. Planstellen werden zum Schuljahresbeginn sowie zum Halbjahr vergeben. Die Anzahl der Stellen ist vorgegeben (im Haushalt des Freistaats), die Bewerber werden in der Reihenfolge ihrer Examensnote berücksichtigt. Je nach Notendurchschnitt und Notenverteilung und je nach Anzahl der zu besetzenden Stellen kann eine bestimmte Examensnote in einem Jahr für die Planstelle ausreichen, im nächsten aber nicht mehr. Eine Prognose ist hier kaum möglich, da die Einstellungsschnitte für die einzelnen Fächerkombinationen erheblich schwanken. Die für die Übernahme (in ein Beamtenverhältnis auf Probe) ausgewählten Bewerber erhalten ein schriftliches Angebot, das sie innerhalb von wenigen Tagen schriftlich (möglichst vorab telefonisch) annehmen (oder ablehnen) müssen. Wird eine Planstelle abgelehnt oder nimmt ein Bewerber eine Planstelle an, lässt sich aber gleichzeitig beurlauben (s.u.), erhält der nächste Bewerber auf der Liste ein Angebot. Mit der Planstelle wird man an eine Schule als Dienstort zugewiesen. Planstellen gibt es nur als Vollzeitstellen, statt eines Arbeitsvertrages wird das Arbeitsverhältnis durch das Beamtenrecht geregelt, insbesondere das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) und das Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Es ist möglich, einen Teilzeitantrag zu stellen. Gesetzlich geschützte Gründe für Teilzeit sind immer familienpolitischer Natur also insbesondere die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder die Pflege von Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen. (BayBG Art. 89). Ohne diese Voraussetzungen kann Teilzeit gewährt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach zwei Jahren erfolgt die Probezeitbeurteilung und ggf. eine weitere amtsärztliche Untersuchung, letzteres dann, wenn auffällige krankheitsbedingte Fehlzeiten vorliegen, Hinweise auf Übergewicht vorliegen oder eine längere Beurlaubung während der Probezeit stattgefunden hat meist wegen Elternzeit oder familienpolitisch. Die Probezeit kann bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nochmals verlängert werden (auf insgesamt maximal 5 Jahre, Art. 25 BayBG). Sind die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht gegeben, kann der Freistaat die Verbeamtung auf Lebenszeit versagen und ein (unbefristetes) Angestelltenverhältnis anbieten. 2.2. Superverträge Superverträge nehmen eine Art Zwitterstellung zwischen Angestelltenvertrag und Planstelle ein. Sie sind auf zwei Jahre befristet und werden wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, automatisch in eine Planstelle umgewandelt. Aufgrund dieser Tatsache sind die Inhaber eines Supervertrags nicht in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig, leisten also keine Beiträge zur Rentenversicherung. Sollte eine Verbeamtung im Anschluss an die Supervertragslaufzeit nicht möglich sein, muss der Dienstherr den Betreffenden in der Deutschen Rentenversicherung nachversichern, also die Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nachzahlen auch für das Referendariat. Die Vergütung erfolgt nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) in der Entgeltgruppe 13, Erfahrungsstufe 1. Auf die Stufenlaufzeit der Erfahrungsstufe werden 6 Monate des Referendariats angerechnet, sodass man die nächste Erfahrungsstufe (höheres Gehalt) etwas rascher erreicht, nämlich schon nach weiteren 6 Monaten. Wer einen Supervertrag hat, kann auch vor Ablauf der zwei Jahre bereits in eine Planstelle aufrücken hierbei bildet das Ministerium eine eigene Liste (ähnlich der Warteliste) und prüft, ob nicht aus demselben Jahrgang ein Kandidat mit schlechterer Examensnote den Supervertragsinhaber überholt. Durch einen Supervertrag kann man a) einer Dienststelle fest zugewiesen werden, i.d.r. auch über die Laufzeit hinaus.

b) einer Dienststelle als mobile Reserve zugewiesen werden dann erfolgt nach Ablauf des Vertrages eine Zuweisung an eine neue Dienststelle. Die Dienstzeit im Angestelltenverhältnis wird auf die Probezeit des Studienrats teilweise angerechnet. Die verbleibende Probezeit im Beamtenverhältnis muss aber mindestens noch ein Jahr betragen. 2.3. Unbefristete Arbeitsverträge an staatlichen Gymnasien Unbefristete Angestelltenverträge werden in der Regel dann vergeben, wenn der Bewerber das Höchstalter (45) für eine Verbeamtung bereits überschritten hat und sonst alle Voraussetzungen erfüllt oder die beamtenrechtlich erforderliche gesundheitliche Eignung, bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen, fehlt. In diesem Fall erfolgt die Vergütung nach TV-L, die Sozialversicherungspflicht greift, es müssen also auch Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Je nach Einkommen greift die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. 2.4. Befristete (Aushilfs-)Verträge Wer nicht das Glück hat, eine feste Stelle zu bekommen, kann sich beim Freistaat für eine befristete Stelle bewerben. Ein befristeter Vertrag ist nicht wartelistenschädlich, da man zum nächsten Einstellungstermin wieder verfügbar ist, ohne vertragsbrüchig werden zu müssen. Wer einen Arbeitsvertrag außerhalb der staatlichen Gymnasien angeboten bekommt, bevor er weiß, ob er auch eine Planstelle / einen Supervertrag bekommt, soll sich darüber im Klaren sein, dass Verträge bindend sind und das staatliche Stellenangebot diese Verbindlichkeit nicht aufhebt. Im Einzelfall drohen hohe Vertragsstrafen. Der Urlaubsanspruch ist bei unterjährigen Verträgen (Arbeitsantritt nach und/oder Vertragsende vor Schuljahresende) anteilig zu gewähren. Das führt dazu, dass die folgenden Sommerferien vom Freistaat erst dann bezahlt werden, wenn der Dienstantritt spätestens 4 Wochen nach Unterrichtsbeginn (also Mitte Oktober) stattgefunden hat. Dies wird in der Vertragslaufzeit in der Regel berücksichtigt, indem der Vertrag die Sommerferien noch umschließt, wenn der Dienstantritt noch am Schuljahresanfang statt gefunden hat. 2.5. Verträge bei nichtstaatlichen Schulträgern Nahezu ein Viertel der bayerischen Gymnasien sind in nichtstaatlicher Trägerschaft. Die Vielzahl der Vertragsarten / Beschäftigungsbedingungen ist zu groß, als dass eine Darstellung in diesem Rahmen möglich wäre. Städtische Schulen (z.b. in Schweinfurt, München, Nürnberg) können auch Planstellen anbieten, die wie die staatlichen Planstellen (s. 2.1.) funktionieren. Allerdings ist man örtlich gebunden, da ein Ortswechsel auch einen Arbeitgeberwechsel bedingt. (siehe hierzu: planstellenneutrales Tauschverfahren auf der Homepage des KM). Wer an einem staatlich anerkannten, privaten Gymnasium angestellt wird, kann bei Zuweisung einer Planstelle auch beurlaubt werden, sodass die Planstelle nicht verloren geht. Dafür ist ein entsprechender Antrag von Bewerber und privatem Gymnasium vor dem 30. Juni an das Kultusministerium erforderlich. Wird dieser Termin nicht eingehalten (z.b. weil der Vertrag erst später geschlossen wird), besteht nur noch die Möglichkeit, den künftigen Arbeitgeber um eine Freigabeerklärung zu bitten, die mit einzureichen ist. Andernfalls fällt man aus der Warteliste heraus (bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen) oder lässt ein Jahr aus (bei befristeten Arbeitsverhältnissen). 3. FOS/BOS, andere Schularten, Auslandsschuldienst Neben den staatlichen Gymnasien gibt es noch zahlreiche Alternativen der Beschäftigung. Im Bereich der beruflichen Schulen sind für Gymnasiallehrkräfte die Fachoberschulen und Berufsoberschulen besonders. Sie ermöglichen auch einen Wechsel in den Gymnasialschuldienst

bei entsprechendem erfolgreichen Versetzungsantrag. Die Bewerbung erfolgt bei den Schulen selbst, die Stellen werden auf der Homepage des KM ausgeschrieben (s.u. Internetlinks). Auch die staatlichen Realschulen stellen eine Option dar, wenn auch nur für Lehrkräfte mit bestimmten Fächerkombinationen. Auch hier ist der Rückweg zum Gymnasium offen. Näheres hierzu auf der Homepage des KM. (s.u. Internetlinks). Zu beachten ist allerdings, dass die Probezeit an einer Realschule oder einer Wirtschaftsschule nicht auf die Probezeit am Gymnasium angerechnet wird. Wer an der anderen Schulart bereits auf Lebenszeit verbeamtet worden war, kann dieses Beamtenverhältnis während der Probezeit am Gymnasium ruhen lassen und im schlechtesten Fall bei Nichtbestehen der Probezeit an die alte Schulform zurückkehren. 4. Berücksichtigung von Wehrdienst, Ersatzdienst und Erziehungszeiten Gemäß 11 a Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) in Verbindung mit Zivildienstgesetz ( 78 ZDG), Gesetz zum Eltergeld und zur Elternzeit ( 15 BEEG) bzw. Leistungslaufbahngesetz (Art. 14 LlbG) erfahren Bewerber mit Wehrdienstzeiten, Elternzeit oder Ersatzdienstzeiten unter bestimmten Voraussetzungen besondere Berücksichtigung. Grund hierfür ist, dass die genannten Zeiten die Bewerber nicht benachteiligen sollen, wenn es um den Erhalt einer Planstelle geht. Allerdings muss die Verzögerung ausschließlich auf Wehrdienst etc. zurückzuführen sein. Dazu wird die Regelstudienzeit als Grundlage herangezogen. Wer langsamer studiert hat, auch wenn dies auf ein Auslandssemester o.ä. zurückzuführen ist, wird nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Bewerber mit Unterbrechungen von 6 Monaten oder mehr. Ist diese Voraussetzung gegeben, wird das Verhältnis der Bewerber mit berücksichtigungsfähigen Zeiten und der Bewerber insgesamt ermittelt. Die Zuweisung der Planstellen erfolgt dann entsprechend diesem Verhältnis. Bei 100 Stellen für eine Fächerkombination und 200 Bewerbern, von denen 40 berücksichtigungsfähige Zeiten schon mit dem Gesuch um Übernahme in den Staatsdienst nachgewiesen haben, würden also 20% der Planstellen für die Kandidaten mit berücksichtigungsfähigen Zeiten zurückgehalten. Allerdings bekommen sie nicht automatisch die restlichen Stellen. In jedem Fall wird überprüft, ob der Kandidat zu dem Einstellungstermin, der ohne Zeitverzögerung maßgeblich gewesen wäre, aufgrund seiner Note auch wirklich eingestellt worden wäre. Ist dies nicht der Fall, werden die restlichen Stellen wieder nach dem üblichen Verfahren an Bewerber von der Warteliste und aus dem aktuellen Jahrgang vergeben. 5. Wartelistenfragen werden auf der entsprechenden Internetseite des KM beantwortet. Hervorgehoben sei hier nur, dass aufgrund der Aufteilung 60:40 (Planstellenvergabe an aktuellen Jahrgang und an Wartelistenbewerber) jeweils für die verschiedenen Fächerkombinationen gerade bei geringen Einstellungszahlen Wahrscheinlichkeiten schwer zu berechnen sind. Die Wartelistenposition ist über die entsprechende Internetseite des KM einzusehen. Wichtig: Auch wenn die Bewerberin bereits weiß, dass sie wegen der Geburt eines Kindes den Dienst nicht antreten können wird, soll unbedingt eine Bereitschaftserklärung für die Warteliste abgegeben werden, da die Planstelle übertragen wird, und nur aufgrund der Elternzeit nicht angetreten wird. Sie bleibt aber erhalten. 6. Wichtige Fristen und Termine: 3 Tage beträgt die Frist für die schriftliche Zusage für eine Planstelle oder einen Supervertrag.

30. April - spätester Termin für den Eingang des Gesuchs um Übernahme in den Schuldienst - spätester Eingang der jährlichen Bereitschaftserklärung beim KM, um als Wartelistenbewerber berücksichtigt zu werden (hier sollte unbedingt eine Bestätigung ausgedruckt werden!) Achtung: Der Antrag auf grundsätzliche Aufnahme in die Warteliste hat mit der jährlichen Bereitschaftserklärung nichts zu tun und muss bereits erfolgt sein! Ende April bis Ende Juni - Ausschreibung von Stellen an FOS/BOS im Forum berufliche Schulen (Direktbewerbungsverfahren) 1. Juni - In besonderen Fällen: Frist zur Beantragung der Wiederaufnahme in die Warteliste (s. u. Link zur Warteliste) 30. Juni - spätester Antrag auf Beurlaubung für den Fall des Planstellenerhalts, wenn bis dahin an einem staatlich anerkannten, privatem Gymnasium ein Vertrag geschlossen wurde (Antrag muss von Bewerber und Gymnasium vorliegen) 7. Links: Informationen des Ministeriums zur Einstellung am Gymnasium: https://www.km.bayern.de/lehrer/stellen/gymnasium/bayerische-bewerber-ohnefestanstellung/aktueller-pruefungsjahrgang.html Informationen des Ministerium zur Einstellung an anderen Schularten / in anderen Bundesländern: https://www.km.bayern.de/lehrer/stellen/gymnasium/sonstige-anstellungsmoeglichkeiten.html Informationen des Ministeriums zur Einstellung an beruflichen Schulen (FOS/BOS): https://www.km.bayern.de/lehrer/stellen/stellenboersen-und-vertretungskraefte/stellenforumberufliche-schulen.html Auslandsschulwesen Infobroschüre der ZfA: http://www.auslandsschulwesen.de/nn_388374/auslandsschulwesen/diezfa/publikationen/d eutsche_20auslandsschularbeit,templateid=raw,property=publicationfile.pdf/deutsche%20ausl andsschularbeit.pdf Informationen zur Warteliste: https://www.km.bayern.de/lehrer/stellen/gymnasium/warteliste.html Bewerberforum Aushilfskräfte https://www.km.bayern.de/lehrer/stellen/stellenboersen-undvertretungskraefte/vertretungskraefte-verschiedene-schularten.html Ina Hesse

Rechtsschutzreferentin Bayerischer Philologenverband e.v. Stand: 1.11.2011