Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit

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Transkript:

Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt auf der Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales "Initiative Inklusion - Programm zur Verbesserung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" vom 9. September 2011 1 und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) Zuwendungen für zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Situation schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Für das Handlungsfeld Ausbildung wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 4. November 2013 eine kostenneutrale Laufzeitverlängerung bis 2015 eingeräumt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt hierfür 1,3 Mio. aus Mitteln des Ausgleichsfonds zur Verfügung. Mit der Initiative Inklusion wird das bestehende Instrumentarium zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben mit zusätzlichen Maßnahmen ergänzt. Die Durchführung des Programms Initiative Inklusion erfolgt in Zusammenarbeit zwischen der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, der Agentur für Arbeit Hamburg und Jobcenter team.arbeit.hamburg (Standort für schwerbehinderte Menschen). Einzelheiten der Zusammenarbeit sind in einer Kooperationsvereinbarung geregelt. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Mit der Initiative Inklusion wird in Hamburg die Eingliederung schwerbehinderte Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützt. Die Förderung erstreckt sich auf zwei Handlungsfelder: 2.1 Handlungsfeld Ausbildung Gefördert werden in Hamburg neu geschaffene betriebliche Ausbildungsplätze für schwerbehinderte junge Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Neu ist ein Ausbildungsplatz, wenn er erstmals mit einem schwerbehinderten jungen Menschen besetzt wird. 2.2 Handlungsfeld Arbeit Gefördert werden in Hamburg neu geschaffene, mindestens zweijährige Arbeitsverhältnisse im Sinne 73 SGB IX für schwerbehinderte Arbeitslose oder Arbeitsuchende, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Neu ist ein Arbeitsplatz, wenn er erstmals mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. 3. Zuwendungsempfänger/in und voraussetzungen 1 Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 145 vom 4. August 2006 (S. 5427) Freie und Hansestadt Hamburg / Förderrichtlinie Initiative Inklusion / Ausbildung und Arbeit Seite 1

Gefördert werden Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit Betrieb oder Dienststellen in Hamburg, wenn sie in Hamburg neue Ausbildungsplätze gemäß 2.1 oder Arbeitsplätze gemäß 2.2 für schwerbehinderte Menschen schaffen. Im Handlungsfeld 2.1 können Ausbildungsverhältnisse gefördert werden, die bis zum 31. Dezember 2015 beginnen. Die Förderung endet am 31. März 2018. Ist das Ausbildungsverhältnis am 31. März 2018 noch nicht beendet, kann bei Erreichen eines weiteren Meilensteins nicht mehr mit einer Prämie gefördert werden. Im Handlungsfeld 2.2 können Arbeitsverhältnisse gefördert werden, die bis zum 31. März 2016 beginnen. Die Förderung endet am 31. März 2018. Eine Förderung ist grundsätzlich möglich, wenn diese vor Abschluss des Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrages beantragt wird. Ein zuvor formlos gestellter Antrag ist unverzüglich auf dem hierfür vorgesehen Antragsformular nachzuholen. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen Die Zuwendung wird im Rahmen der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung vergeben. Die Zuwendungen gestalten sich wie folgt: 4.1 Handlungsfeld Ausbildung Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Ausbildungsplätze gemäß 2.1 schaffen, können pro Ausbildungsplatz gegen Nachweis 2 gefördert werden mit a) einer Prämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages und einer länger als sechs Monate andauernden Beschäftigung; b) einer Prämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro nach Teilnahme an der Zwischenprüfung; c) einer Prämie in Höhe von bis zu 4.000 Euro bei bestandener Ausbildung und Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges 3 mindestens einjähriges Beschäftigungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf; Die Förderhöhe der Prämien a) bis c) richtet sich nach der Art und Schwere der Behinderung: Ausbildungsplätze für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen können mit 100 % gefördert werden. Die Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe wird über die Agentur für Arbeit Hamburg oder das Jobcenter team.arbeit.hamburg (Standort für schwerbehinderte Menschen) bestimmt. Ausbildungsplätze für sonstige Schwerbehinderte oder Gleichgestellte können mit 75 % gefördert werden. Die Förderung soll zur Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Ausbildung beitragen. 4.2 Handlungsfeld Arbeit 2 Als Nachweise gelten im Wesentlichen: Kopie Ausbildungs-/Arbeitsvertrag, Nachweis Gehaltszahlung, Teilnahmebescheinigung Zwischenprüfung, Prüfungszeugnis. 3 Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 18 Stunden betragen. Freie und Hansestadt Hamburg / Förderrichtlinie Initiative Inklusion / Ausbildung und Arbeit Seite 2

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Arbeitsplätze gemäß 2.2 schaffen, können pro Arbeitsplatz gegen Nachweis 4 gefördert werden mit a) einer Prämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro bei Abschluss eines mindestens zweijährigen Arbeitsvertrages 5 und einer länger als sechs Monate andauernden Beschäftigung; b) einer Prämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro nach einer einjährigen Beschäftigungszeit; c) einer Prämie in Höhe von bis zu 4.000 Euro nach einer zweijährigen Beschäftigungszeit; Die Förderhöhe der Prämien a) bis c) ist abhängig von der Erfüllung der Beschäftigungspflicht gemäß 71 SGB IX sowie der Dauer des Arbeitsvertrages. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen und den schwerbehinderten Menschen unbefristet einstellen, können mit 100 % gefördert werden. Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt oder liegt nur ein befristeter (mindestens zweijähriger) Arbeitsvertrag vor, wird mit 75 % gefördert. Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt sowie nur befristet (mindestens zweijährig) eingestellt, wird mit 50 % gefördert. Mit der Förderung soll erreicht werden, dass die Zahl der beschäftigten älteren schwerbehinderten Menschen in Betrieben und Dienststellen steigt und ein geförderter Arbeitsplatz nach Ablauf der Förderung möglichst dauerhaft bestehen bleibt. Gefördert werden sollen insbesondere Arbeitsplätze für arbeitslose schwerbehinderte Frauen sowie schwerbehinderte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung. 5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Fördermittel ergänzen das gesetzliche Instrumentarium zur Förderung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine ergänzende Förderung nach dem Hamburger Programm Job4000 ist ausschließlich beim Handlungsfeld Arbeit möglich. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn a) Anhaltspunkte vorliegen, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses mit demselben oder einem anderen Beschäftigten veranlasst hat, um eine Förderung zu erhalten oder b) die Einstellung bei einer früheren Arbeitgeberin/einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Beschäftigte während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen, Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen nach 238 SGB III, Schwerbehinderten-Sonderprogramme der Länder und Praktika im Rahmen einer FbW-Maßnahme handelt. Dies gilt nicht für Ausbildungsverhältnisse. Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration ist auf Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales "Initiative Inklusion - Programm zur Verbesserung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" vom 9. September 2011 verpflichtet, Daten über die geförderten 4 Als Nachweise gelten im Wesentlichen: Kopie Arbeitsvertrag, Nachweis Gehaltszahlung. 5 Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 18 Stunden betragen. Freie und Hansestadt Hamburg / Förderrichtlinie Initiative Inklusion / Ausbildung und Arbeit Seite 3

schwerbehinderten Menschen zu erheben, elektronisch zu speichern und in anonymisierter Form an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu übermitteln. Dies ist erforderlich zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und zur Erfüllung der Berichtspflichten. Von dem schwerbehinderten Menschen werden daher Daten angefordert, die für die Bewilligung der Förderung zwingend erforderlich sind. Eine Bewilligung der Fördermittel kann erst nach Vorlage dieser Daten erfolgen. 6. Verfahren 6.1 Antragsverfahren Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Förderanträge für Ausbildungsplätze können bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden, Förderanträge für Arbeitsverhältnisse bis zum 31. März 2016. Ausgabe und Annahme der Anträge sowie Beratung zum Förderprogramm Initiative Inklusion und zu weiteren Fördermöglichkeiten erfolgen über die u. g. Stellen: Agentur für Arbeit Hamburg Arbeitgeberservice Reha/Schwerbehinderte Frau Zanzig oder Herr Vohr Kurt-Schumacher-Allee 16 20097 Hamburg Tel. 0 40 / 24 85-25 15 oder -3129 Fax: 040 / 24 85-29 62 E-Mail: Hamburg.Arbeitgeber-Schwb@arbeitsagentur.de oder Jobcenter team.arbeit.hamburg Standort für schwerbehinderte Menschen Arbeitgeberservice Beltgens Garten 2 20537 Hamburg Tel. 0 40 / 254 996-265 oder -266 Fax: 0 40/ 254 996-299 E-Mail: jobcenter-team-arbeit-hamburg.jc-sbm-stellen@jobcenter-ge.de Es sind ausschließlich die dort erhältlichen Antragsformulare zu verwenden. Förderanträge werden von den o. g. Stellen an die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration weitergeleitet. 6.2 Bewilligungsverfahren Über die eingereichten Anträge auf Gewährung einer Zuwendung entscheidet die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration aufgrund von pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Die Förderhöhe wird nach Eingang des Antrags nach Maßgabe der jeweiligen Förderhöchstbeträge entschieden. Anträge der unter 4.2 genannten Zielgruppen können vorrangig gefördert werden. 6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Freie und Hansestadt Hamburg / Förderrichtlinie Initiative Inklusion / Ausbildung und Arbeit Seite 4

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Nachweis und Abforderung. Einzelheiten regelt der Zuwendungsbescheid. 7. Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) und das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch -, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 8. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 01.01.2014 in Kraft und endet am 31.03.2018. Sie ersetzt die Richtlinie vom 07.09.2012. Freie und Hansestadt Hamburg / Förderrichtlinie Initiative Inklusion / Ausbildung und Arbeit Seite 5