Verordnung zur Änderung der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung Vom 12. März 2014

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Transkript:

Verordnung zur Änderung der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung Vom 12. März 2014 Aufgrund des 6 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), und des 89 Abs. 1 und 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 444), verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, dem Minister für Soziales und Integration sowie dem Minister des Innern und für Sport: Artikel 1 Die Hessische Fahrberechtigungsverordnung vom 16. Februar 2012 (GVBl. S. 22) wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden nach der Angabe (GVBl. I S. 646) ein Komma und die Angabe geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), eingefügt. b) In Abs. 2 wird die Angabe 3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502) durch 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26) ersetzt. 2. 3 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Als neue Nr. 1 wird eingefügt: 1. zum Führen von Einsatzfahrzeugen nach 1 Abs. 1 in entsprechender Anwendung der 11 bis 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920), geeignet sein, bb) Die bisherigen Nr. 1 bis 4 werden Nr. 2 bis 5. cc) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6 und wie folgt geändert: Die Angabe 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) wird durch 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) ersetzt. b) In Abs. 2 wird die Angabe 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737), durch 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) ersetzt. 3. In 4 Abs. 3 werden nach dem Wort Fahrlehrer die Wörter mit Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE eingefügt und wird die Angabe 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) durch 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) ersetzt. 4. 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe Anlage 6 die Wörter jeweils befristet eingefügt.

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung gilt entsprechend. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer der Fahrberechtigung ist das Datum des Tages, an dem sie ausgestellt wurde. Für die Verlängerung einer Fahrberechtigung gilt 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend. Satz 3 sowie 24 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind auch bei der Erteilung einer Fahrberechtigung anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrberechtigung bei Antragstellung abgelaufen ist. 5. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 1.3 wird das Wort Anhängerbetrieb durch die Wörter Soweit die Fahrberechtigung auch Kombinationen umfassen soll, zusätzlich: ersetzt. b) Der Nr. 2 wird folgender Satz angefügt: Soweit die Fahrberechtigung auch Kombinationen umfassen soll, sind die Einweisungsinhalte nach Nr. 1.2 in einer zusätzlichen Einheit von 45 Minuten zu vermitteln. c) Nr. 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) durch 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) ersetzt. bb) In Nr. 3.2 wird die Angabe Ziff. 3.1 durch Nr. 3.1 ersetzt. cc) Nr. 3.2.3 wird aufgehoben. dd) Die bisherige Nr. 3.2.4 wird Nr. 3.2.3. ee) Als neue Nr. 3.3 wird angefügt: 3.3 Soweit die Fahrberechtigung auch Kombinationen umfassen soll, ist eine Kombination aus einem Einweisungsfahrzeug und einem Anhänger zu verwenden. Der Anhänger muss eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg haben. Die Kombination muss im Falle der Nr. 3.1 eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 4,75 t und im Falle der Nr. 3.2 mehr als 5,5 t bis zu 7,5 t haben. Die Länge der Kombination muss im Falle der Nr. 3.1 mindestens 7,5 m und im Falle der Nr. 3.2 mindestens 9 m betragen. 6. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 1.1.4 werden nach dem Wort Anhänger ein Komma und die Wörter zusätzlich zu Nr. 1.1 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links eingefügt. bb) Der Nr. 1.2 wird folgender Satz angefügt: Soweit die Fahrberechtigung auch Kombinationen umfassen soll, ist die Fahrt mit einer Kombination nach den Anforderungen der Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 3.3 durchzuführen. b) In Nr. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Soweit die Fahrberechtigung auch Kombinationen umfassen soll, beträgt die zusätzliche Prüfungsdauer unter Berücksichtigung der in Nr. 1.1.4 genannten Grundfahraufgabe und unter Berücksichtigung einer verlängerten Prüfungsfahrt mindestens 15 Minuten. 7. Die Anlagen 3 bis 6 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. / 3

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Wiesbaden, den 12. März 2014 Hessische Landesregierung Der Ministerpräsident gez. (Bouffier) Der Minister des Innern und für Sport gez. (Beuth) Der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung gez. (Al-Wazir) Der Minister für Soziales und Integration gez. (Grüttner) / 4

Anhang zu Art. 1 Nr. 7 Anlage 3 Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung zum Erwerb der kleinen Fahrberechtigung*) Name: Vorname(n):.. Geburtsdatum:. Anschrift:... hat mit Einverständnis der entsendenden Feuerwehr oder Organisation eine praktische Einweisung nach 4 der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung absolviert. Datum:. (Unterschrift der einzuweisenden Person).. (Stempel der entsendenden Feuerwehr/Organisation). (Unterschrift der einweisungsberechtigten Person) (Stempel der Feuerwehr/Organisation der einweisungsberechtigten Person)... (Unterschrift der Fahrlehrerin/des Fahrlehrers) Sie/er hat in einer praktischen Prüfung nach 5 der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 4,75 t, ohne Anhänger/mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, nachgewiesen.**) Datum:.... (Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers) (Unterschrift der Fahrlehrerin oder des Fahrlehrers)... (Stempel der Feuerwehr/Organisation der Prüferin oder des Prüfers) *) Abweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. **) Nicht Zutreffendes streichen *) Abweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. **) Nicht Zutreffendes streichen. / 5

Anhang zu Art. 1 Nr. 7 Anlage 4 Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung zum Erwerb der großen Fahrberechtigung*) Name: Vorname(n):.. Geburtsdatum:.. Anschrift:... hat mit Einverständnis der entsendenden Feuerwehr oder Organisation eine praktische Einweisung nach 4 der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung absolviert. Datum:.. (Unterschrift der einzuweisenden Person) (Stempel der entsendenden Feuerwehr/Organisation). (Unterschrift der einweisungsberechtigten Person) (Stempel der Feuerwehr/Organisation der einweisungsberechtigten Person).... (Unterschrift der Fahrlehrerin/des Fahrlehrers) Sie/er hat in einer praktischen Prüfung nach 5 der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 7,5 t, ohne Anhänger/mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt, nachgewiesen.**) Datum:........ (Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers) der... (Unterschrift der Fahrlehrerin oder des Fahrlehrers)... (Stempel der Feuerwehr/Organisation Prüferin oder des Prüfers) *) Abweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. **) Nicht Zutreffendes streichen. / 6

Anhang zu Art. 1 Nr. 7 Anlage 5 Kleine Fahrberechtigung*) Name, Vorname(n)..... Geboren am.... in ist berechtigt, auf öffentlichen Straßen Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 4,75 t, ohne Anhänger/mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, zu führen.**) Die Fahrberechtigung gilt bis zum. Sie ist nur in Verbindung mit dem Führerschein-Nr. gültig. Behörde:... Ort:... Ausgehändigt am... (Datum).. (Stempel und Unterschrift der Behörde) (Unterschrift der Fahrberechtigungsinhaberin / des Fahrberechtigungsinhabers) Hinweis: Die Fahrberechtigung und der zugrunde liegende Führerschein sind beim Führen von Einsatzfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. *) Abweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. Für dieses Dokument ist ein spezielles, schwer zu fälschendes, Papier (z.b. Neobond) zu verwenden. **) Nicht Zutreffendes streichen. / 7

Anhang zu Art. 1 Nr. 7 Anlage 6 Große Fahrberechtigung*) Name, Vorname(n)... Geboren am...... in ist berechtigt, auf öffentlichen Straßen Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 7,5 t, ohne Anhänger/mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt, zu führen.**) Die Fahrberechtigung gilt bis zum. Sie ist nur in Verbindung mit dem Führerschein-Nr....gültig. Behörde:... Ort:... Ausgehändigt am... (Datum).... (Stempel und Unterschrift der Behörde) (Unterschrift der Fahrberechtigungsinhaberin / des Fahrberechtigungsinhabers) Hinweis: Die Fahrberechtigung und der zugrunde liegende Führerschein sind beim Führen von Einsatzfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. *) Abweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. Für dieses Dokument ist ein spezielles, schwer zu fälschendes, Papier (z. B. Neobond) zu verwenden. **) Nicht Zutreffendes streichen. / 8

Begründung: A Allgemeines Die Hessische Fahrberechtigungsverordnung (HFbV) unterliegt wie alle Verordnungen einer permanenten Evaluierung, um überprüfen zu können, ob die Notwendigkeit, Vollzugseignung, Vollständigkeit, Zweckmäßigkeit und Kostenwirksamkeit der Regelungen gewährleistet ist. Im Rahmen dieser Evaluierung und des sich an den ersten Kabinettdurchgang anschließenden Anhörungsverfahrens hat sich ergeben, dass sich die HFbV zwar grundsätzlich bewährt hat, aber neben redaktionellen Anpassungen im Wesentlichen die folgenden inhaltlichen Änderungen der Verordnung geboten sind: Bisher knüpfen weder die der HFbV zugrundeliegenden Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes ( 2 Abs. 10a und 6 Abs. 5) noch die Bestimmungen der HFbV den Erwerb der Fahrberechtigung an die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 4,75 t oder bis zu 7,5 t, jeweils auch mit Anhängern ( 1 Abs. 1 HFbV). Aus Gründen der Verkehrssicherheit wäre es jedoch nicht nachvollziehbar, wenn Personen, die nach den Regelungen der Fahrerlaubnis- Verordnung ( 11 - Erfüllung der notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen -, 12 - Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen - sowie 13 und 14 FeV - Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik bzw. im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel) zum Führen von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen im Straßenverkehr nicht geeignet sind, eine Fahrberechtigung erteilt würde, zumal Einsatzfahrten u.a. wegen der vorliegenden Stresssituation mit einem höheren Unfallrisiko verbunden sind. Die bestehende Regelungslücke wird aus Gründen der Rechtsklarheit geschlossen, indem 3 Abs. 1 Nr. 1 nunmehr vorsieht, dass die Bewerberin oder der Bewerber um die Fahrberechtigung die erforderliche Eignung zum Führen von Einsatzfahrzeugen nach 1 Abs. 1 HFbV besitzen muss. Sachlich zuständig für die Erteilung der Fahrberechtigungen und somit auch für die Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen sind die Kreisordnungsbehörden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten sollte die Feststellung de gesundheitlichen und der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers vor der Einweisung und der Prüfung erfolgen. Ferner wird 4 Abs. 3 dahingehend konkretisiert, dass zur Einweisung nur solche Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer berechtigt sind, die über eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE verfügen. Vorschlägen im Beteiligungsverfahren und in der Ressortabstimmung entsprechend, wird die jeweilige Fahrberechtigung in Anlehnung an die vergleichbaren Fahrerlaubnisklassen C1 (für Fahrzeuge bis zu 7,5 t) und C1E (für Fahrzeugkombinationen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1) längstens bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach der Vollendung des 45. Lebensjahres der Bewerberin oder des Bewerbers für längstens fünf Jahre erteilt, bei nachgewiesener Eignung verlängert und sogar unter bestimmten Bedingungen neu erteilt. Dies erfolgt im Sinne eines Gleichlaufs mit den Regelungen der FeV, indem in 7 Satz 1 festgelegt wird, dass die Fahrberechtigung befristet erteilt wird. In Satz 2, 4 und 5 dieser Vorschrift wird auf die entsprechende Anwendung von in 23 bzw. 24 FeV getroffenen Regelungen hingewiesen. Satz 3 trifft eine ausdrückliche Regelung für die Bemessung der Geltungsdauer der Fahrberechtigung, die auch bei der Neuerteilung einer Fahrberechtigung nach Satz 5 - neben der analogen Anwendung des 24 Abs. 1 Nr. 1 FeV - zu beachten ist, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrberechtigung bei Antragstellung abgelaufen ist. Die geltende HFbV sieht in Anlagen 1 und 2 vor, dass Einweisung bzw. Prüfung mit Fahrzeugkombinationen, d. h. Einsatzfahrzeugen mit Anhängern, erfolgen müssen. Im Rahmen der Evaluierung hat sich herausgestellt, dass etliche Feuerwehren und einige Hilfsorganisationen weder für die Einweisung und Prüfung über solche Kombinationen verfügen noch für Einsatzfahrten Fahrzeuge mit Anhängern benötigen. Für den Erwerb der großen Fahrberechtigung ist darüber / 9

hinaus die Ausrüstung der Einsatz- und Prüfungsfahrzeuge mit einem Anti-Blockier-System (ABS) vorgeschrieben, das jedoch bei den Freiwilligen Feuerwehren und Hilfsorganisationen nicht flächendeckend vorhanden ist. Diesen Erkenntnissen Rechnung tragend, wird durch die Änderungen der Anlagen 1 und 2 und die Neugestaltung der Anlagen 3 und 4 (Muster der Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung) sowie der Anlagen 5 und 6 (Muster der Erteilung der kleinen und großen Fahrberechtigung) zwischen Fahrzeugen ohne und mit Anhänger differenziert. Darüber hinaus wird das Erfordernis der Ausrüstung der Fahrzeuge mit ABS zwecks Erwerbs der großen Fahrberechtigung gestrichen. B Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Art. 1: Zu Nr. 1 a ( 2 Abs. 1): Das Zitat des Hessischen Rettungsdienstgesetzes wird aktualisiert. Zu Nr. 1 b ( 2 Abs. 2): Es erfolgt die Aktualisierung des Zitats des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes. Zu Nr. 2 a ( 3 Abs. 1): Durch die Einfügung einer neuen Nr. 1 wird die Schließung einer planwidrigen Regelungslücke vorgenommen. Mit der Verweisung auf die Regelungen der 11 bis 14 FeV soll die Bewerberin oder der Bewerber um die Fahrberechtigung hinsichtlich der Eignung einer Bewerberin oder einem Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E gleichstellt werden. Dies bedeutet, dass sie oder er vor der Erteilung der Fahrberechtigung den Nachweis des Sehvermögens in analoger Anwendung des 12 Abs. 6 FeV i. V. m. Anlage 6 Nr. 2 zu erbringen hat. Die körperliche und geistige Eignung ist analog 11 Abs. 9 FeV i. V. m. Anlage 5 nachzuweisen. Entsprechend 13 FeV ist die Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik und analog 14 FeV die Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel vorzunehmen. Die Einfügung dieser neuen Vorschrift führt zu Folgeänderungen in der Nummerierung der sich anschließenden Erteilungsvoraussetzungen, wobei das Zitat des Bundeszentralregistergesetzes aktualisiert wird. Zu Nr. 2 b ( 3 Abs. 2): Das Zitat der Straßenverkehrs-Ordnung wird aktualisiert. Zu Nr. 3 ( 4 Abs. 3): Das Zitat des Fahrlehrergesetzes wird aktualisiert. Zusätzlich wird eine Regelungslücke geschlossen: Die einweisungsberechtigte Fahrlehrerin oder der einweisungsberechtigte Fahrlehrer mit der Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, der die Fahrschüler zum Erwerb der Fahrerlaubnisse Klassen C1 und C1E ausbilden darf, sollen auch dazu befugt sein, die Bewerberinnen und Bewerber um die Fahrberechtigungen einzuweisen, die - wie zu Nr. 2a dargelegt - mit den Klassen C1 und C1E vergleichbar sind. / 10

Zu Nr. 4 a ( 7 Satz 1): Es wird im Sinne eines Gleichlaufs der Bestimmungen über die Fahrberechtigungen mit den Vorschriften der FeV (vgl. 3 Abs. 1) festgelegt, dass Fahrberechtigungen nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Zu Nr. 4 b ( 7 Satz 2 bis 5): Im neuen Satz 2 wird bestimmt, dass wegen der Gleichbehandlung der kleinen und großen Fahrberechtigungen einerseits und der Fahrerlaubnisse der Klassen C1 bzw. C1E andererseits eine entsprechende Anwendung des 23 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 FeV geboten ist. Dies bedeutet, dass die Fahrberechtigungen analog dieser Vorschrift - wie die Klassen C1 und C1E - längstens bis zu Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Bewerberin oder des Bewerbers längstens für fünf Jahre erteilt werden. Im neuen Satz 3 wird ausdrücklich festgelegt, dass Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer das Datum des Tages ist, an dem die Kreisordnungsbehörde die jeweilige Fahrberechtigung ausstellt. Eine analoge Anwendung des 23 Abs. 1 Satz 3 FeV kommt deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift ausdrücklich auf das Datum des Tages abstellt, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. Mit dem neuen Satz 4 wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis analog 24 Abs. 1 Satz 1 FeV auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Fahrberechtigung jeweils um die in 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV angegebenen Zeiträume verlängert, wenn die Inhaberin oder der Inhaber ihre oder seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 der FeV und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 der FeV nachweist ( 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV) und keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den 11 bis 14 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrberechtigung fehlt (analog 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV). In entsprechender Anwendung des 24 Abs. 1 Satz 2 FeV ist Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrberechtigung das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrberechtigung endet. Durch die im neuen Satz 5 festgelegte Anwendung des neuen Satz 3 sowie 24 Abs. 1 Satz 1 FeV wird sichergestellt, dass eine Fahrberechtigung neu erteilt werden kann, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrberechtigung bei Antragstellung abgelaufen ist. Zu Nr. 5 a (Nr. 1.3 der Anlage 1): Beim Einweisungsinhalt wird nunmehr zwischen Fahrzeugen ohne und mit Anhänger (Kombinationen) differenziert. Zu Nr. 5 b (Nr. 2 der Anlage 1): Mit der Ergänzung des Einweisungsumfangs wird ebenfalls der neuvorgenommenen Unterscheidung zwischen Fahrzeugen ohne und mit Anhänger Rechnung getragen. Zu Nr. 5 c (Nr. 3 der Anlage 1): Neben der Aktualisierung des Zitats der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und einer Änderung redaktioneller Natur wird mit der Streichung des Erfordernisses, dass das Einweisungsfahrzeug zwecks Erwerbs der großen Fahrberechtigung über ein Anti-Blockier-System (ABS) verfügen muss, dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Ausrüstung mit diesem System nicht mehr als zwingend erachtet wird, zumal die ABS-Technologie bei vielen Fahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren und der Hilfsorganisationen nicht vorhanden ist. / 11

Zusätzlich zur erforderlichen Folgeänderung in Nr. 3.2 durch Wegfall der bisherigen Nr. 3.2.3 erfolgt eine Ergänzung durch eine neue Nr. 3.3, um auch bei den Anforderungen an das Einweisungsfahrzeug zwischen Fahrzeugen ohne und mit Anhänger zu unterscheiden. Zu Nr. 6 a (Nr. 1 der Anlage 2): Mit der erfolgten Änderung wird entsprechend den Bestimmungen zur Einweisung auch bei der Prüfung hinsichtlich des Prüfungsstoffs zwischen dem Führen von Fahrzeugen ohne und mit Anhänger differenziert. Zu Nr. 6 b (Nr. 2 der Anlage 2): Mit der Ergänzung wird auch bezüglich der Prüfungsdauer und der Mindestfahrzeit zwischen dem Führen von Fahrzeugen ohne und mit Anhänger unterschieden. Zu Nr. 7 (Anhang zur Verordnung): Die Differenzierung zwischen Fahrzeugen ohne und mit Anhänger in der Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung für die kleine und große Fahrberechtigung (Anlagen 3 und 4) und in den Dokumenten über die Erteilung der kleinen und großen Fahrberechtigung (Anlagen 5 und 6) wird durch die Neugestaltung der jeweiligen Muster umgesetzt. Dies geschieht in der Weise, dass dort nunmehr alternativ angegeben wird, ob die Einweisung und Prüfung ohne oder mit Anhängern erfolgt ist und ob die kleine oder große Fahrberechtigung zum Fahren der Fahrzeuge ohne oder mit Anhänger berechtigt. Die Wahlmöglichkeit wird jeweils durch folgenden Hinweis kenntlich gemacht: **) Nicht Zutreffendes streichen. In Anlagen 5 und 6 wird zusätzlich die in 7 Satz 1 und 2 festgelegte Befristung der jeweiligen Fahrberechtigung umgesetzt. Zu Art. 2: Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung.