Abrechnungsmodalitäten für Getreide, Ölsaaten und Leguminosen aus der Ernte 2016

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max. 14,5 % Feuchte;; min. 62/63 kg Hektoliter;; max. 2,0 % Besatz max. 0,1 Mutterkorn;; max. 1,250 mg/kg DON, max 0,100 mg/kg ZEA

max. 14,5 % Feuchte; min. 62/63 kg Hektoliter; max. 2,0 % Besatz max. 0,1 Mutterkorn; max. 1,250 mg/kg DON, max 0,100 mg/kg ZEA

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Transkript:

Oldenburg, Juli 2016 Abrechnungsmodalitäten für Getreide, Ölsaaten und Leguminosen aus der Ernte 2016 Allgemeine Qualitätsparameter: Feuchte Naturalgewicht Protein Fallzahl sonstiges E - Weizen max. 14,5 % min. 78 kg/hl min. 14,0 % i.tr. min. 275 sec. Bruchkorn max. 5 % A - Weizen max. 14,5 % min. 78 kg/hl min. 13,0 % i.tr. min. 250 sec. B - Weizen max. 14,5 % min. 77 kg/hl min. 12,0 % i.tr. min. 230 sec. Futterweizen max. 15,0 % min. 72 kg/hl Auswuchs max. 6 % Gerste max. 14,5 % min. 63 kg/hl Brotroggen max. 14,5 % min. 72 kg/hl min. 120 sec. Mutterkorn max. 0,05% Futterroggen max. 14,5 % min. 70 kg/hl Mutterkorn max. 0,10 % Triticale max. 14,5 % min. 71 kg/hl Schäl-Hafer max. 14,5 % min. 54 kg/hl gesunde, helle Ware Mais max. 15,0 % Ackerbohnen max. 15,0 % Die Ware muss gesund und handelsüblich, sowie frei von toten und lebenden Schädlingen sein. Die Gewichtsfeststellung/Qualitätsfeststellung für das angelieferte Getreide und den Raps erfolgt über die bzw. an der Fuhrwerkswaage. Nur das vom Käufer durch Verwiegung ermittelte Gewicht ist maßgebend. Die bei jeder Anlieferung entnommene Probe dient als Grundlage für alle zu ermittelnden Qualitätskriterien. Die Ermittlung von Protein ( auf Basis Trockensubstanz ), Fallzahl, Öl und Feuchte erfolgt mittels geeichter oder kalibrierter Geräte. Der Besatz wird per Aspirateur oder Handbonitierung ermittelt. Je nach Ausstattung der Betriebsstätten können einzelne Analysen u.u. in einem Zentrallabor erfolgen. Der Käufer behält sich vor, stichprobenweise die angelieferte Ware auf verbotene oder unwerwünschte Stoffe im Sinne des Lebens- und Futtermittelgesetzes zu untersuchen. Bei positiven Befunden trägt der Erzeuger die Kosten der Untersuchung und eventuell weiter anfallende Kosten und Schadenersatzansprüche.

I. G E T R E I D E 1. Trocknungskosten siehe Anlage 1 2. Trocknungsschwund Getreide + Hülsenfrüchte Basis: 14,00 % Verhältnis: 14,6 % - 16,0 % 1:1,3 16,1 % - 19,5 % 1:1,4 19,6 % - 22,9 % 1:1,5 23,0 % und mehr 1:1,6 3. Hektolitergewichts-Abrechnung E - Weizen Basis: 78,0 kg/hl 77,0 77,9 kg/hl Abzug 1,0 % 76,0 76,9 kg/hl Abzug 2,0 % bei unter 76,0 kg/hl A - Weizen Basis: 78,0 kg/hl 77,0-77,9 kg/hl Abzug 1,0 % 76,0-76,9 kg/hl Abzug 2,0 % bei unter 75,0 kg/hl B - Weizen Basis: 77,0 kg/hl 76,0 76,9 kg/hl Abzug 1,0 % 75,0 75,9 kg/hl Abzug 2,0 % bei unter 75,0 kg/hl Futterweizen Basis: 72,0 kg/hl 71,0 71,9 kg/hl Abzug 1,0 % 70,0 70,9 kg/hl Abzug 2,0 % bei unter 70,0kg/hl Gerste Basis: 63,0 kg/hl 62,0 62,9 kg/hl Abzug 1,0 % 61,0 61,9 kg/hl Abzug 2,0 % bei unter 61 kg/hl Brotroggen Basis: 72,0 kg/hl 71,0 71,9 kg/hl Abzug 1,0 % 70,0 70,9 kg/hl Abzug 2,0 % bei unter 70,0kg/hl

Triticale Basis: 71,0 kg/hl 70,0 70,9 kg/hl Abzug 1,0 % 69,0 69,9 kg/hl Abzug 2,0 % bei unter 69,0 kg/hl Hafer Basis: 52,0 kg/hl 51,0-51,9 kg/hl Abzug 1,0 % 50,0-50,9 kg/hl Abzug 2,0 % bei unter 50 kg/hl f) bei Ermittlung des hl-gewichtes in feuchtem Getreide ist eine Hochrechnung des festgestellten hl-gewichtes wie folgt erforderlich: bei % Feuchtigkeit 14,6-15,5 um 0,5 kg/hl 15,6-16,5 um 1,0 kg/hl 16,6-17,5 um 1,5 kg/hl 17,6-18,5 um 2,0 kg/hl 18,6-19,5 um 2,5 kg/hl 19,6-20,5 um 3,0 kg/hl 20,6-21,5 um 3,5 kg/hl 21,6-22,5 um 4,0 kg/hl 22,6-23,5 um 4,5 kg/hl 23,6-24,5 um 5,0 kg/hl 4. Probenahmegebühr Im Beisein des Anlieferers wird bei jeder Lieferung eine repräsentative Probe gezogen, die verbindlich ist. Ein Teil der Probe dient zur Untersuchung der Qualitätsparameter, ein anderer Teil wird zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit versiegelt und ordnungsgemäß gelagert. Als Gebühren für die Probenahme und Qualitätsbestimmung werden berechnet: 5,00 /pro Anlieferung bei Getreide bzw. 5,00 /pro Anlieferung bei Raps (ausgenommen Ölanalyse) 5. Abholung Bei Abholung vom Feldrand berechnen wir einen Fuhrlohnanteil von min. 0,50 /100 kg. Grundsätzlich werden nicht durch uns verschuldete Standzeiten von LKW ab einer Wartezeit von mehr als 60 Minuten mit 50,00 für jede angefangene Stunde berechnet. Gestellung eines Saugdruckgebläses mit Personal 0,50 /100 kg bzw. min. pauschal 125,00. Gestellung eines Staplers mit Personal 0,20 /100kg bzw. min. pauschal 50,00. 6. Abzüge bei Getreide Es wird bei der Aspiration ein Mindestabzug bei Gerste von 0,9 %, bei Weizen von 0,5 % und bei Roggen von 0,5 % in Abzug gebracht. bei Mutterkornbesatz von 0,5g 1,0g pro kg Getreide berechnen wir Reinigungskosten 2,-- / 100 kg. bei Mutterkornbesatz über 1,0 g pro kg Getreide behalten wir uns vor, die Ware nicht anzunehmen. Mykotoxine im Getreide: bei einer Überschreitung der aktuell in Gesetzen und Verordnungen des Bundes- und Gemeinschaftsrechts festgelegten Höchstgehalte z.b. bei Fusarien von 750 µg/kg DON, 75 µg/kg Zea, 3,0 µg/kg Ochratoxin A und 1,0 g Mutterkorn pro kg Getreide darf die Ware unsererseits abgewiesen bzw. kostenpflichtig separat eingelagert, aufbereitet oder entsorgt werden. Gerste: Schmachtkorn Basis 3%, Preisabzug ab 3,1% von 0,10 /100Kg/0,1% Fremdgetreide: bei über 2 % erfolgt eine Neubewertung der Ware

7. Lagerung auf Rechnung des Anlieferers (Einlagerung) a) Die aufgenommene Ware wird zusammen mit Ware gleicher Art und Güte gelagert und nicht separiert. b) Lagerschwund: 1,0 % vom Gewicht werden bei der Einlagerung abgezogen. Zusätzlich erfolgt ab dem 1.1.2017 ein Abzug von 0,2% pro Monat. c) Lagergeld: Getreide 0,15 per 100 kg pro Monat; Raps und Hafer 0,20 ab dem Monatsersten des Folgemonats nach Abschluß der Anlieferungen. d) Kosten für die Einlagerung 0,25 per 100 kg werden bei der Einlagerung abgezogen. Bei Wiederauslagerung von Getreide/Raps werden 0,50 /100 kg in Rechnung gestellt. e) Lagerdauer ist bis 31.Mai des jeweiligen Folgejahres begrenzt. f) Versicherungskosten (Sturm/Feuer) für die eingelagerte Ware trägt die LEV. g) Ein Herausgabeanspruch besteht nur für Ware der gleichen Gattung laut den Qualitäts- bzw. Erntebedingungen der LEV. Weiter hat die LEV das Recht die Ware ab einem anderen Standort als dem eingelagerten herauszugeben. Dabei kann u.u. eine Frachtvergütung/-belastung berechnet werden. Abweichende Werte zwischen Ein- und Auslagerung werden laut Ölmühlen- bzw. Einheitsbedingungen verrechnet. h) weitere Details entnehmen Sie bitte ggfls. dem Einlagerungsvertrag 8. Bearbeitungskosten a ) Befall von Getreideschädlingen incl. Reinigungskosten min. 1,00 /100 kg b ) Besatz von tierischen Exkrementen, Reinigungskosten min. 1,00 /100 kg Bei Befall / Besatz mit a) oder b) erfolgt die Berechnung von min. 2 % Reinigungsschwund. Sollte durch den Befall / Besatz mit a) oder b) eine Vermarktung nicht mehr möglich sein, erfolgt eine Neubewertung der Ware. Bei Abholungen ab Hof und erfolgter Rücksendung wegen Befall / Besatz mit a) oder b ) werden die anfallenden Transport- und/oder Reinigungskosten berechnet. II. R A P S 1. Trocknungskosten siehe Anlage 2 2. Trocknungsschwund Basis: 8,5 % Verhältnis: 9,1 % - 12,9 % 1:1,3 13,0 % - 16,9 % 1:1,4 17,0 % - 19,9 % 1:1,5 20,0 % und mehr 1:1,6 3. Abzüge für Besatz: ab 2,1 % Abzug 1:1 ab 4,1 % - 5,99 % Abzug 2:1 ab 6,00 % Abzug 3:1 ab 10 % gesonderte Berechnung der Reinigungskosten 4. Sonstige Kosten je Partie: Öl-Untersuchung 30,-- Ölabrechnung erfolgt Basis Originalsubstanz 5. Abrechnungsbasis 40 % Öl, 9 % Feuchtigkeit, 2 % Besatz Für die Qualitätsabrechnungen bei Öl, Wasser, Besatz und FFA gelten die Ölmühlenbedingungen der Hamburger Ölmühle.

III. ALLGEMEINES Hygienebedingungen Die Ware besitzt nach Kenntnisstand des Verkäufers/Lieferanten handelsübliche Qualität, d.h. sie hat soweit Verkäufer und Lieferant dies beurteilen können arteigene Farbe, ist gesund, für die tierische und menschliche Ernährung geeignet. Die Ware ist frei von lebenden Schädlingen ( einschließlich Milben ) in jedem Entwicklungsstadium. Die Ware entspricht mindestens, so weit im Folgenden nicht anders spezifiziert, den geltenden europäischen und deutschen lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vorschriften und wurde nach guter landwirtschaftlicher Praxis erzeugt. Insbesondere die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, der VO (EG) 178/2002 und den Kennzeichnungsregeln für genetisch veränderte Produkte (VO (EG) 1829/2003 und VO (EG) 1830/2003 gilt als zugesichert. Dies schließt auch eine verschleppungsfreie Lagerung und den Transport der Ware mit ein. Angelieferte Partien müssen lückenlos, detailliert und zeitnah rückverfolgbar sein. Der Lieferant muss vor der Erfüllung der Lieferkontrakte eine Information über die Herkunft der Rohwaren abgeben (Herkunftsland). Die Ware enthält keine verbotenen Stoffe gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr.767/2009. Geltende Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe sowie Pflanzenschutzmittelrückstände gem. Richtlinie 2002/32/EG und Verordnung (EU) Nr.574/2011 sowie Verordnung (EG) Nr. 396/2005 inkl. der Anhänge I IV in der jeweils geltenden Fassung werden unterschritten. Nach der Ernte zur Gesunderhaltung der Ware durchgeführte chemische Behandlungsmaßnahmen z.b. zum Vorratsschutz (auch bei Teilen einer Partie) müssen dem Käufer und dem Warenempfänger schriftlich mitgeteilt werden (inkl. der angewandten Dosis). Wird das Getreide getrocknet, muss die Trocknung entsprechend den beschriebenen Bedingungen nach GMP+-, QS oder anderen anerkannten Standards erfolgen. Der Verkäufer und Lieferant sichert zu, dass er die "Maßnahmen für den hygienischen Umgang mit Getreide, Ölsaaten und Leguminosen" in der aktuellen Version des Deutschen Bauernverbandes kennt und alles unternimt, diese zu befolgen. Er ist gem. der Futtermittelhygiene-Verordnung ( VO (EG) 183/2005 ) registriert und kommt den Anforderungen der VO (EG) Nr. 178/2002 bezüglich der Rückverfolgbarkeit nach. (siehe www.lev.sh) Sonstiges Wir behalten uns jederzeitig Änderungen bzw. Anpassungen vor, die dann auch für bereits gehandelte Ware gilt. Bei Abweichungen von vertraglich vereinbarten Qualitätsparametern, die oben nicht aufgeführt sind (z.b. Fallzahl), erfolgt eine zeitnahe Neubewertung zu Marktpreisen bzw. behalten wir uns vor, die Annahme der Ware abzulehnen. Hier noch der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die Einheitsbedingungen des Vereins der Getreidehändler sowie auf den Auszug aus den Ölmühlenbedingungen (Beispiel: ADM-Gruppe, Hamburg). Sie sind bei uns in jeder Geschäftsstelle einsehbar und auf der Internetseite http://www.lev.sh/topmenue/download/ abrufbar.