MERKBLATT DER ABFALLBEAUFTRAGTE

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Transkript:

MERKBLATT DER ABFALLBEAUFTRAGTE im Sinne des 11 AWG 2002 In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter sowie ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung oder Abberufung des Abfallbeauftragten und seines Stellvertreters ist der Bezirkshauptmannschaft bzw. in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat unverzüglich zu melden. Unter dem Begriff Betrieb im Sinne des 11 AWG 2002 werden Produktions- (inklusive Be- und Verarbeitungsbetriebe), Handels- und Dienstleistungsbetriebe (inklusive öffentliche Einrichtungen) verstanden. Es wird der Betriebsbegriff des Arbeitsrechts für die Auslegung herangezogen 1. I. Meldungen an Bezirkshauptmannschaft/Magistrat Bestellung oder Abbestellung Eine Meldung über die Bestellung hat (seit 1. Oktober 1998) zu enthalten: Zustimmung des Abfallbeauftragten sowie seines Stellvertreters und Angaben über die fachliche Qualifikation des Abfallbeauftragten II. Unterstützungspflicht des Betriebsinhabers Der Betriebsinhaber hat den Abfallbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere hat er ihm für seine Tätigkeit ausreichend Zeit während der Arbeitszeit und Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu gewähren und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. III. Aufgaben des Abfallbeauftragten Der Abfallbeauftragte hat Informations- und Beratungspflichten bezogen auf alle den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen, einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung. 1 Auszug: Ausschussfeststellung des Umweltausschusses, 1327 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Im Einzelnen (siehe auch 11 Abs. 3 AWG 2002): Überwachung der Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide Unverzügliche Benachrichtigung des Betriebsinhabers über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel Hinwirkung auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften Beratung des Betriebsinhabers in allen, den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen, einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung Information des Betriebsinhabers über die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes Durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben kann der Abfallbeauftragte wesentlich dazu beitragen, die Abfallvermeidung und Organisation der Abfallwirtschaft im Unternehmen zu optimieren und dadurch in der Folge Lager- und Entsorgungskosten einzusparen. IV. Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers Die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide wird durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht berührt. Dem Abfallbeauftragten darf keine Verantwortlichkeit für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften übertragen werden.

V. MINDESTANFORDERUNGEN an einen Abfallbeauftragten 1. Allgemeines - volle Handlungsfähigkeit - Überblick über sämtliche abfallrelevanten Vorgänge im Betrieb - Kenntnisse über die einschlägigen technischen und rechtlichen Aspekte (qualifizierte Fachausbildung / mehrjährige einschlägige Praxis) 2. Kenntnisse 2.1. Überblickskenntnisse Naturwissenschaftliche und abfallwirtschaftliche Grundkenntnisse Chemisch-biologische und ökologische Grundzusammenhänge Situation und Zielsetzungen der österreichischen Abfallwirtschaft Umweltinformationsgesetz (UIG) Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) Umweltmanagementgesetz (UMG) Umwelthaftung, Umweltstrafrecht Anmerkung: Die Beurteilung der Abfälle sowie die Zuordnung zu den Abfallarten ist für die sichere Vorgehensweise hinsichtlich deren Entsorgung von essentieller Bedeutung. Vor allem zur Vermeidung von Gefahrensituationen für Mensch und Umwelt, die bei gefährlich miteinander reagierenden Stoffen bzw. Abfällen auftreten können, ist ein grundlegendes Verständnis chemisch-biologischer sowie ökologischer Grundzusammenhänge unverzichtbar. 2.2. Vertiefte Kenntnisse Die Aufgaben des Abfallbeauftragten erfordern eine fundierte Kenntnis relevanter rechtlicher Bestimmungen. Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgf) Verordnungen zum AWG 2002 EG-Verbringungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 259/93, ABl. Nr. L 30 vom 06.02.93 S. 1) Altlastensanierungsgesetz (ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989 idgf) Relevante Bestimmungen des jeweiligen Landes-AWG

3. Technische Aspekte der Aufgaben eines Abfallbeauftragten und Aufgaben des Abfallmanagements Klassifizierung der betriebseigenen Abfälle (gemäß dem jeweiligen Abfallverzeichnis). Umgang mit Sicherheitsdatenblättern Erstellung und Fortschreibung eines Abfallwirtschaftskonzeptes (siehe 10 AWG 2002) Stoffstromanalyse der wichtigsten eigenbetrieblichen Abfallgruppen (liefert Basisdaten für die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes) Abfallvermeidung (Identifizierung von Abfallvermeidungspotentialen im Betrieb, ökologische Produktgestaltung, Life Cycle Assessment, Branchenkonzepte) Organisation von Umweltschutzmaßnahmen im Betrieb, Projektmanagement Umweltmanagementsysteme (Betriebsumweltpolitik, Umweltprogramme) 4. Empfehlungen und weitere Kenntnisse Folgende Wissensgebiete können bei der Umsetzung von Maßnahmen im Betrieb im Sinne des AWG 2002 äußerst hilfreich sein. Möglichkeiten der Förderung von Umweltinvestitionen Öffentlichkeitsarbeit, Mitarbeitermotivation technischer Standard bei der Errichtung und dem Betrieb von Abfallzwischenlagern technische und rechtliche Anforderungen bei der Verpackung und beim Transport von Abfällen (Gefahrgutrecht)

Anhang 1: Gesetzestext, Erläuterungen, Ausschussfeststellungen Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 Abfallbeauftragter 11. (1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter zu bestellen. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Betriebsinhaber hat den Abfallbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere hat er ihm für seine Tätigkeit ausreichend Zeit während der Arbeitszeit und Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu gewähren und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. (2) Die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten und seines Stellvertreters ist der Behörde unverzüglich zu melden. Die Meldung zur Bestellung hat die Zustimmung des Abfallbeauftragten und seines Stellvertreters und Angaben über deren fachliche Qualifikation zu enthalten. (3) Der Abfallbeauftragte hat 1. die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide zu überwachen und den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren, 2. auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften hinzuwirken, 3. den Betriebsinhaber in allen den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen, einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung, zu beraten und 4. im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe dem Betriebsinhaber darzustellen. (4) Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten wird die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide nicht berührt. Dem Abfallbeauftragten darf keine Verantwortlichkeit für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften übertragen werden. Regierungsvorlage zur AWG-Novelle Deponien, 178 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Zu 11 Abs. 1: [...] Gemäß Abs. 3 hat der Abfallbeauftragte eine Informations- und Beratungspflicht. Diese bezieht sich auf alle den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen, einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung. Bericht des Umweltausschusses über die Regierungsvorlage (984 der Beilagen), 1008 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Zu 11 Abs. 2: Personen, die zum Stellvertreter des Abfallbeauftragten bestellt werden sollen, müssen zumindest innerbetrieblich geschult sein.