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- - - Nach der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger sind die ab dem 1. Juli 2012 in den Verkehr gebrachten Mengen an Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe), erstmalig bis zum 31. Januar 2013 in die von der Landwirtschaftskammer bereitgestellte Datenbank zu melden. Der folgende Frage-Antwort-Katalog gibt Antworten auf die am meisten gestellten Fragen zur Meldepflicht. Angaben zu Paragraphen im Inhaltsverzeichnis beziehen sich auf die Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger in der Fassung vom 01. Juni 2012. Stand: 14.02.2013 Inhaltsverzeichnis 1. Meldepflicht... 2 1.1. Abgeber ( 1 Abs. 1)... 2 1.2. Übernahme ( 1 Abs. 1)... 3 1.3. Meldepflichtige Stoffe ( 1 Abs. 1)... 3 1.4. Art der Meldung ( 1 Abs. 1)... 4 2. Erforderliche Angaben ( 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6)... 6 2.1. Angaben zum Abgeber, Beförderer und Aufnehmer... 6 2.2. Datum der Abgabe oder der Übernahme... 7 2.3. Art des Wirtschaftsdüngers oder sonstigen Stoffes... 7 2.4. Abgegebene oder übernommene Mengen... 8 3. Meldetermine ( 1 Abs. 1)... 8 4. Registrier- oder Betriebsnummern ( 1 Abs. 2)... 9 4.1. Registriernummern für Biogasanlagen... 9 4.2. Registrier- und Betriebsnummern nach InVeKoS oder VVVO... 9 4.3. Betriebsnummer der Landwirtschaftskammer... 10 5. Ordnungswidrigkeiten ( 2)... 10 Landwirtschaftskammer Niedersachsen Seite 1 von 10

1. Meldepflicht 1.1. Abgeber ( 1 Abs. 1) 1.1.1. Wann gelte ich als Abgeber? Als Abgeber gilt jede natürliche oder juristische Person, die Wirtschaftsdünger oder Stoffe, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, an andere abgibt. Wann eine Abgabe an andere vorliegt, ist nach 1 Satz 2 Nr. 1 der Verbringensverordnung zu beurteilen. Eine innerbetriebliche Verbringung (innerhalb eines Betriebes oder zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten) ist nicht meldepflichtig (zur richtigen Auslegung bezüglich desselben Verfügungsberechtigten siehe Punkt 5 im Frage- Antwort-Katalog zur Verbringensverordnung). 1.1.2. Gelten in Bezug auf die Meldepflicht die Ausnahmetatbestände der Verbringensverordnung, z. B. die 200 t-grenze? Ja, die Ausnahmetatbestände der Verbringensverordnung gelten auch für die Meldepflicht. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Tatbestände: Betriebe, die nicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleiches verpflichtet sind und die Summe aus betrieblichem Nährstoffanfall und aufgenommener Menge 500 Kilogramm Stickstoff im Jahr nicht überschreiten (z. B. Betriebe mit weniger als 10 ha Fläche und wenig Tierhaltung) Soweit die von einem Betrieb insgesamt in den Verkehr gebrachte (hier: abgegebene Menge) Menge 200 t Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschreitet. Die innerbetriebliche Verbringung über 50 km hinaus nach 2 Satz 2 Nr. 1 der Verbringensverordnung ist zwar nicht meldepflichtig, da diese keine Abgabe an andere darstellt, ist jedoch nach Verbringensverordnung aufzeichnungspflichtig, d. h. über diese Mengen ist ein innerbetrieblicher Lieferschein zu erstellen, eine Eingabe im Meldeprogramm ist nicht erforderlich. 1.1.3. Ich bewirtschafte einen landw. Betrieb und betreibe auf der Hofstelle zudem eine Biogasanlage in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Meine Stallanlagen sind über eine Leitung mit der Biogasanlage verbunden und ich nehme Gärrest zurück, der auf den Flächen des landw. Betriebes ausgebracht wird. Ist hier von einer innerbetrieblichen Verbringung auszugehen, die nicht meldepflichtig ist? Nein. Die GmbH & CO. KG ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei Gesellschaften miteinander rechtlich verbunden sind. Zwar sind Konstellationen der Personengleichheit denkbar, jedoch würde es sich auch dann nicht um "einen" Betriebsinhaber im Rechtssinne handeln. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die über eine Leitung zur Anlage beförderten Mengen und die Rücknahme von Gärrest meldepflichtig sind. Landwirtschaftskammer Niedersachsen Seite 2 von 10

1.2. Übernahme ( 1 Abs. 1) 1.2.1. Wann ist eine Übernahme von Wirtschaftsdüngern oder sonstigen Stoffen meldepflichtig? Eine Übernahme von Wirtschaftsdünger oder sonstigen Stoffen ist meldepflichtig, wenn der aufnehmende Betrieb zugleich auch Wirtschaftsdünger oder sonstige Stoffe an andere abgibt. Dies kann der Fall sein bei einer Biogasanlage (Aufnahme von Substraten, Abgabe von Gärrest) einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung und Ackerbau (Abgabe von Wirtschaftsdünger an eine Biogasanlage, Rücknahme von Gärrest) einem Vermittler, welcher den Wirtschaftsdünger an sich nimmt (Übernahme) und anschließend bspw. an einen Ackerbaubetrieb weitergibt (Abgabe) 1.2.2. Ich nehme als Ackerbaubetrieb nur Wirtschaftsdünger auf. Bin ich meldepflichtig? Nein. Betriebe, die nur aufnehmen, sind nicht meldepflichtig. Es obliegt dem abgebenden Betrieb, den Aufnehmer bei der Meldung mit Name, Anschrift und Betriebsnummer anzugeben. Der aufnehmende Betrieb sollte sich jedoch vergewissern, dass die Angaben zur Verbringung (Art, Menge, Datum) korrekt erfasst wurden. Dies kann jederzeit durch eine Einsicht in die Datenbank erfolgen. Darüber hinaus erhalten die in den Abgabemeldungen genannten Empfangsbetriebe nach dem Meldetermin für das zweite Kalenderhalbjahr von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine schriftliche Mitteilung über die vom Abgeber gemeldeten Mengen. 1.3. Meldepflichtige Stoffe ( 1 Abs. 1) 1.3.1. Wirtschaftsdünger Unter den Begriff Wirtschaftsdünger fallen gemäß 2 Düngegesetz Gülle, Festmist, Geflügelkot und andere tierische Ausscheidungen, die bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft (z. B. bei der Pferdehaltung) erzeugt werden, sowie pflanzliche Stoffe, die im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft anfallen oder erzeugt wurden. 1.3.2. Sonstige Stoffe Unter den Begriff sonstige Stoffe fallen jene Stoffe, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, z. B. Gärreste aus Biogasanlagen, Komposte und Pilzkultursubstrate. Landwirtschaftskammer Niedersachsen Seite 3 von 10

1.3.3. Ich betreibe eine NawaRo-Anlage nur mit pflanzlichen Substraten. Bin ich meldepflichtig? Ja. Die Meldepflicht ergibt sich aus der Definition Wirtschaftsdünger, zu denen auch pflanzliche Substrate gehören, die bspw. in einer Biogasanlage vergoren werden. 1.3.4. Ich betreibe eine Biogasanlage mit Wirtschaftsdüngern und Co-Fermenten. Bin ich meldepflichtig? Ja. Die Meldepflicht ergibt sich aus der Definition sonstige Stoffe, d. h. solche Stoffe, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten. Demgegenüber sind Biogasanlagen, die keine Wirtschaftsdünger als Substrate einsetzen (reine Abfallanlagen), nicht meldepflichtig im Sinne dieser Meldeverordnung. Diese Anlagen unterliegen den Vorschriften und Dokumentationspflichten gemäß der Bioabfallverordnung. 1.4. Art der Meldung ( 1 Abs. 1) 1.4.1. Wie erfolgt eine Meldung? Die Meldungen sind im von der Landwirtschaftskammer bereitgestellten Meldeprogramm zu erfassen. Eine Übermittlung der Lieferscheine in Papierform oder elektronisch als Datei ohne Schnittstellenbeschreibung (s. Punkt 1.4.2.) ist nicht möglich. 1.4.2. Ich habe eine betriebseigene Anwendung, mit der ich Lieferscheine erstelle. Können diese Daten automatisiert in das Meldeprogramm übernommen werden? Ja, im Meldeprogramm gibt es eine Importschnittstelle mit der die Meldungen aus Drittprogrammen übernommen werden können. Bedingung ist, dass die Daten in einer definierten Reihenfolge im vorgegebenen Datenformat vom betriebseigenen Programm bereitgestellt werden. Eine entsprechende Schnittstellenbeschreibung ist auf Anforderung per E-Mail an meldestelle-wirtschaftsduenger@lwk-niedersachsen.de erhältlich. 1.4.3. Kann die Meldung von einem Dritten (Berater, Lohnunternehmer usw.) erfasst werden? Ja, Meldungen können von Dritten im Meldeprogramm erfasst werden. Hierfür benötigt der Melder jedoch eine Vollmacht. Die Landwirtschaftskammer empfiehlt, dazu eine schriftliche Vollmacht abzuschließen. Ein Mustervordruck einer Vollmacht ist auf der Startseite des Meldeprogramms (www.meldeprogramm.de) im Bereich Formulare erhältlich. Diese privatrechtliche Vollmacht muss nicht bei der LWK eingereicht werden. Beispiel: Die Abgabe von Wirtschaftsdünger an die Biogasanlage kann vom Anlagenbetreiber erfasst werden. Hierfür meldet sich die Biogasanlage (BGA) sich unter der eigenen Betriebsnummer und PIN der BGA an. Da in der Abgabemeldung der angemeldete Betrieb (BGA) vom Landwirtschaftskammer Niedersachsen Seite 4 von 10

Abgeber (Tierhalter) abweicht, erfolgt im Meldeprogramm eine Abfrage, ob eine Meldevollmacht vorliegt. Nur wenn diese Abfrage mit ja beantwortet wird, kann die Meldung gespeichert werden. Bei jeder Meldung wird angezeigt, wer diese wann erfasst hat. Damit kann immer nachvollzogen welche Angaben von welchem bevollmächtigtem erfasst wurde. 1.4.4. Benötigt ein Bevollmächtigter Melder mein Passwort / meine PIN? Nein. Der Bevollmächtigte kann sich mit seiner eigenen Betriebsnummer und dem dazugehörigem Passwort/PIN anmelden und die Meldung für meinen Betrieb tätigen. 1.4.5. Welche Daten werden dem Bevollmächtigter angezeigt? Mit jeder Meldung wird die Betriebsnummer vom Abgeber, Empfänger und vom Melder gespeichert. Bei Abfragen werden nur die Daten angezeigt, bei dem der angemeldete Betrieb beteiligt war. Beispiele: Meldet sich ein Betrieb unter der eigenen Betriebsnummer an, dann bekommt er alle Meldungen angezeigt, d. h. seine eigenen Abgabe- und Aufnahmemeldungen, die von ihm oder einem Bevollmächtigtem erfasst wurden sowie die Abgabemeldungen Dritter, in denen er als Aufnehmer angegeben wird. Meldet sich ein Bevollmächtigter mit seiner Kennung an, so bekommt dieser nur die Meldungen angezeigt, an denen er beteiligt war. Das heißt, der Bevollmächtigte sieht nur die Meldungen, die er für Dritte erfasst hat oder bei denen er ggf. selbst Abgeber bzw. Aufnehmer der Wirtschaftsdünger war. 1.4.6. Probleme beim Aufruf der Startseite zum Meldeprogramm (Browser meldet Zeitüberschreitung beim Laden der Seite). Wie verhalte ich mich? Bei der Fehlermeldung konnte innerhalb einer zeitlichen Frist keine Verbindung zum Server aufgebaut werden. Sofern diese Meldung nicht beim Aufruf einer beliebigen anderen Webseite auftritt, liegt folgender Fehler vor: Jedem Computer ist zur eindeutigen Identifizierung und für die Datenübermittlung eine IP- Adresse (=InternetProtokoll) zugeordnet. Dabei handelt es sich um eine Adresse in Computernetzen ähnlich der Postanschrift auf einem Briefumschlag. IP-Bereiche außerhalb von Deutschland sind aus Sicherheitsgründen für den Aufruf der Webseite zum Meldeprogramm gesperrt. Bei Internetzugängen über Satellitenverbindungen kommt es vor, dass der Internetzugang über ausländische Verbindungen erfolgt und somit der Zugriff gesperrt ist. In diesem Fall muss der Landwirtschaftskammer die IP-Adresse mitgeteilt werden, damit eine Freischaltung erfolgen kann. Die IP-Adresse kann über die Netzwerkeinstellungen des Rechners oder bspw. durch einen Aufruf der Webseite www.wieistmeineip.de ermittelt werden. Nach Mitteilung der IP-Adresse erfolgt nach Prüfung durch den IT-Dienstleister eine Freischaltung des IP-Bereichs. Landwirtschaftskammer Niedersachsen Seite 5 von 10

1.4.7. Ich stelle über eine Abfrage im Meldeprogramm fest, dass eine oder auch mehrere Meldungen nicht korrekt erfasst wurden, z. B. die Menge des Wirtschaftsdüngers. Können diese auch nach Ablauf des Meldetermins storniert werden? Ja, eine Stornierung von getätigten Meldungen ist grundsätzlich möglich, auch nach Ablauf des Meldetermins. Sofern die fehlerhafte Meldung fristgerecht bis zum Ablauf des Meldetermins erfolgt ist, kann diese auch nach Ablauf des Meldetermins korrigiert werden. Die erneute Erfassung der Verbringung ist nicht als verspätet anzusehen, da die ursprüngliche Meldung fristgerecht erfolgt ist. Eine Stornierung ist bis zum Versand des Gebührenbescheides an den Abgeber möglich. Danach ist bei notwendigen Stornierungen die Meldestelle einzubeziehen, da der Datensatz dann nicht mehr vom Abgeber oder Aufnehmer storniert werden kann. 2. Erforderliche Angaben ( 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) 2.1. Angaben zum Abgeber, Beförderer und Aufnehmer 2.1.1. Ich bin Abgeber und möchte eine Meldung tätigen. Woher beziehe die Anschrift des Beförderers und des Aufnehmers sowie dessen Betriebsnummer? Name und Anschrift des Beförderers sowie des Aufnehmers dürften in der Regel bekannt sein, da diese bereits bei den Aufzeichnungen nach der Bundesverbringensverordnung anzugeben waren und auch weiterhin anzugeben sind. Neu ist, dass neben der Anschrift des Aufnehmers bei der Meldung im Meldeprogramm auch eine Betriebs- oder Registriernummer anzugeben ist. Sollte diese dem Meldepflichtigen nicht bekannt sein, muss er diese beim Empfänger in Erfahrung bringen. Ohne eine gültige Registrier- oder Betriebsnummer des Abgebers und Aufnehmers kann keine Meldung im Meldeprogramm abgegeben werden. 2.1.2. Ich möchte eine Abgabemeldung tätigen, der Aufnehmer weigert sich jedoch, mir auf Anfrage eine Betriebsnummer seines Betriebes zu nennen. Gemäß 1 der Meldeverordnung ist die Betriebsnummer des Abgebers und Empfängers bei jeder Meldung zwingend anzugeben. In den Fällen, in denen der Aufnehmer auf Nachfrage keine Betriebsnummer benennt, ist die Landwirtschaftskammer unter Angabe des Meldevorgangs umgehend, spätestens jedoch bis zum Ablauf des jeweiligen Meldetermins (31. Januar bzw. 31. Juli) schriftlich darüber zu informieren. Der Aufnehmer erhält daraufhin von der Landwirtschaftskammer ein Anschreiben, indem dieser unter Nennung des Namens des Abgebers darüber informiert wird, dass dem benannten Abgeber auf Nachfrage keine Betriebsnummer für die Meldung benannt wurde. Der Aufnehmer wird über die Auswahlmöglichkeiten bei den Betriebsnummern gemäß 1 Abs.2 der Meldeverordnung informiert. Sofern vorhandene Betriebsnummern nicht genutzt werden sollen besteht die Möglichkeit, dass die Landwirtschaftskammer eine gesonderte Betriebsnummer mit ausschließlicher Landwirtschaftskammer Niedersachsen Seite 6 von 10

Gültigkeit für das Meldeprogramm zuteilt. Entsprechend der Rückantwort bekommt der Abgeber die zugeteilte Betriebsnummer von der Landwirtschaftskammer mitgeteilt. 2.2. Datum der Abgabe oder der Übernahme 2.2.1. Ich bin Abgeber und habe an zwei Terminen innerhalb eines Monats Wirtschaftsdünger abgegeben. Welches Datum ist anzugeben? Grundsätzlich ist das Datum der Verbringung (Tag, an dem die Abgabe stattfand) anzugeben. Wenn eine Verbringung desselben Wirtschaftsdüngers über zwei oder mehrere Tage über denselben Beförderer an denselben Aufnehmer erfolgt ist, so darf diese Verbringung zusammengefasst werden. Gemäß der Bundesverbringensverordnung muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verbringung eine Aufzeichnung (Lieferschein) erstellt werden. Diese Vorschrift darf so ausgelegt werden, dass eine zeitlich zusammenhängende Lieferung über maximal einen Monat zusammengefasst werden darf. In diesem Fall ist im Meldeprogramm bei der Datumsangabe der Zeitraum anzugeben. Beispiele: Vom Tierhaltungsbetrieb wird täglich Gülle zur Biogasanlage verbracht. Hier können die Verbringungen eines Monats in einem Lieferschein zusammengefasst werden. In den Zeiten vom 14. bis 16. April sowie vom 12. bis 15. Mai werden jeweils 45 t Hähnchenmist abgegeben. Da die Abgaben nicht im zeitlichen Zusammenhang stehen, sind in diesem Fall 2 getrennte Lieferscheine zu erstellen. 2.3. Art des Wirtschaftsdüngers oder sonstigen Stoffes 2.3.1. Ich habe Rindergülle abgegeben. Welche Wirtschaftsdüngerart ist anzugeben? Gemäß 1 der Meldepflicht ist nur die Art des Wirtschaftsdüngers oder des sonstigen Stoffes anzugeben. Hier würde es reichen, die entsprechende Tierart (Rindergülle) anzugeben. Im Meldeprogramm wird jedoch im Hinblick auf die Erstellung eines Lieferscheins differenziert, um welche Gülle oder um welchen Mist es sich konkret gehandelt hat. So kann hier bei der Rindergülle unterschieden werden zwischen Milchkuh-, Färsen oder Bullengülle. Die Auswahl ist verknüpft mit den Nährstoffrichtwerten der Landwirtschaftskammer für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft. Sofern mit dem Meldeprogramm auch der Lieferschein erstellt werden soll, ist die korrekte Auswahl der Wirtschaftsdüngerart bedeutsam im Hinblick auf die anzugebenden Gehalte an Stickstoff, Phosphat und Kali, damit hier die zutreffenden Richtwerte in den Lieferschein übernommen werden. Landwirtschaftskammer Niedersachsen Seite 7 von 10

2.4. Abgegebene oder übernommene Mengen 2.4.1. In bin aufnehmender Betrieb. Wie kann ich die mir zugebuchte Menge an Wirtschaftsdünger aus einer Lieferung überprüfen und wie verhalte ich mich, wenn die gelieferte Menge aus meiner Sicht nicht korrekt ist? Der aufnehmende Betrieb kann jederzeit mit der notwendigen Kennung (Betriebsnummer und Passwort) die ihm als Empfänger zugebuchten Mengen im Meldeprogramm nachvollziehen. Zudem erhält der Übernehmer jährlich von der Landwirtschaftskammer eine Mitteilung über die übernommenen Mengen. Sollte der Übernehmer bei Prüfung einer gelieferten Menge feststellen, das z. B. die Menge in Tonnen Frischmasse aus seiner Sicht nicht zutreffend ist, muss er sich mit dem Abgeber in Verbindung setzen und die Unstimmigkeit ausräumen. Nur der Abgeber kann eine erfolgte Meldung stornieren, solange noch kein Gebührenbescheid ergangen ist. Ist ein Gebührenbescheid bereits ergangen, kann auch der Abgeber eine Meldung nicht mehr stornieren. In diesem Fall muss die Landwirtschaftskammer in die Klärung einbezogen werden. 3. Meldetermine ( 1 Abs. 1) 3.1. Ich habe im 2. Halbjahr des Jahres 2012 mehrere Abgaben von Wirtschaftsdüngern getätigt. Müssen diese Mengen umgehend gemeldet werden? Nein, eine umgehende Meldung ist nicht erforderlich. Nur die in der Meldeverordnung festge-legten Meldetermine müssen (31. Januar und 31. Juli) eingehalten werden. Es ist jedoch ratsam, eine Meldung zeitnah nach der Verbringung zu tätigen, da mit dem Meldeprogramm die vorgeschriebene Aufzeichnung (Lieferschein) gemäß der Verbringensverordnung erstellt werden kann. Unabhängig von den Fristen für die elektronische Meldung müssen Aufzeichnungen (Lieferscheine) gemäß Bundesverordnung spätestens einen Monat nach der Verbringung vorliegen. 3.2. Ich habe im 2. Halbjahr eine Menge von 150 t Wirtschaftsdünger abgegeben, die Jahres-menge in 2012 beträgt damit 350 t. Besteht eine Meldepflicht und welche Menge ist ggf. zu melden? Ja, es besteht eine Meldepflicht für 150 t Wirtschaftsdünger, da die insgesamt in den Verkehr gebrachte Menge mehr als 200 t im Kalenderjahr beträgt. Damit ist die Verbringung insgesamt aufzeichnungspflichtig, d. h. es ist jeweils ein Lieferschein zu erstellen. Da sich die Meldeverordnung jedoch nur auf die Mengen bezieht, die ab dem 1. Juli 2012 in den Verkehr gebracht wurden, ist nur die Menge von 150 t meldepflichtig. Diese ist bis spätestens 31. Januar 2013 über das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger zu erfassen. Im Rahmen der Gebührenerhebung gilt die 200 t-grenze ebenfalls, d. h. bei Meldemengen unter 200 t im Jahr wird keine Gebühr erhoben. Landwirtschaftskammer Niedersachsen Seite 8 von 10

3.3. Ich habe eine meldepflichtige Menge aus dem letzten Halbjahr noch nicht gemeldet. Ist eine nachträgliche Meldung nach Ablauf des Meldetermins möglich? Ja, es können jederzeit - auch nach Ablauf eines Meldetermins - nachträglich Meldungen getätigt werden. Die Meldepflicht für Mengen aus dem letzten Halbjahr besteht auch über den Meldetermin hinaus weiterhin fort. Eine Aussetzung bzw. Verschiebung des Meldetermins ist nicht möglich. Es können der Meldestelle jedoch schriftlich Gründe benannt werden, weshalb eine Meldung nicht bis zum Meldetermin erfolgen konnte. 4. Registrier- oder Betriebsnummern ( 1 Abs. 2) 4.1. Registriernummern für Biogasanlagen 4.1.1. Ich betreibe eine Biogasanlage. Welche Registriernummer ist zu verwenden? Nach 1 Abs. 2 Nr. 1 der Meldeverordnung kann bei Biogasanlagen die Registriernummer nach 26 der TierNebV verwendet werden. Alle Biogasanlagen, die Gülle oder Mist einsetzen, haben eine Zulassungsnummer vom Veterinäramt zugeteilt bekommen. Die Registriernummern aller Biogasanlagen der Bundesländer sind auf der Internetseite des BMELV öffentlich gelistet und können dort eingesehen werden (siehe dazu Link auf der Startseite Meldeprogram Rechtliche Grundlagen). Meist findet sich die Nummer auch bereits im Genehmigungsbescheid zur Anlage, oder das Veterinäramt hat die Nummer nach Erteilung der Genehmigung schriftlich mitgeteilt. Sofern in Biogasanlagen nur pflanzliche Substrate eingesetzt werden, erfolgt hingegen keine Registrierung und Vergabe einer Zulassungsnummer. Diese Anlagen sind damit auch nicht auf der Internetseite des BMELV gelistet. In diesem Fall muss eine Betriebsnummer von der Landwirtschaftskammer gemäß 1 Abs. 2 Nr. 4 der Meldeverordnung zugeteilt werden. 4.2. Registrier- und Betriebsnummern nach InVeKoS oder VVVO 4.2.1. Ich habe eine Betriebsnummer für den Antrag Agrarförderung. Kann diese verwendet werden? Ja. Hierbei handelt es sich um eine Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, die gemäß 1 Abs. 2 Nr. 2 der Meldeverordnung verwendet werden kann. Zudem liegt für diese Betriebsnummer bereits eine PIN vor, mit dem der Zugriff auf die ZID-Datenbank (Zahlungsansprüche) ermöglicht wird. Diese Kombination aus Betriebsnummer und PIN kann auch für das Meldeprogramm verwandt werden. Die PIN wird dabei nicht im Meldeprogramm gespeichert. Das gleiche gilt für eine Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung, die von den Veterinärämtern jedem Rinder-, Schweine- und Geflügelstall zugeteilt wird. Da die Rinder- und Schweinebestände in die HI-Tier zu melden sind, liegt auch hier bereits eine Kombi- Landwirtschaftskammer Niedersachsen Seite 9 von 10

nation aus Registriernummer und PIN vor, die für das Meldeprogramm verwandt werden kann. Auch hier wird die verwandte PIN nicht im Meldeprogramm gespeichert. 4.3. Betriebsnummer der Landwirtschaftskammer 4.3.1. Wann erfolgt eine Zuteilung durch die Landwirtschaftskammer? Die Zuteilung einer Betriebsnummer von der Landwirtschaftskammer erfolgt in den Fällen, wo keine Registrier- oder Betriebsnummer vorhanden ist oder eine vorhandene Nummer nicht verwendet werden soll. Die Zuteilung erfolgt nur auf schriftliche Anforderung (siehe dazu auf der Startseite zum Meldeprogramm unter Formulare Vergabe einer Betriebsnummer und/oder PIN ). Mit der Zuteilung einer Betriebsnummer wird gleichzeitig der Zugang zum Meldeprogramm eingerichtet und ein Passwort vergeben. Dieses ist nach dem ersten erfolgreichen einloggen in ein persönliches Passwort zu ändern. 5. Ordnungswidrigkeiten ( 2) 5.1. Wann handele ich ordnungswidrig? Nach 2 der Meldeverordnung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden; der Bußgeldrahmen bewegt sich gemäß dem Düngegesetz bis in Höhe von 15.000 EUR je Lieferschein. Landwirtschaftskammer Niedersachsen Seite 10 von 10