ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB) der Bayer Technology Services GmbH für die Ausführung von Leistungen Präambel Zusätzlich zu den nachstehenden zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Die beziehen sich auf die VOL/B 2003. 1 Wahlpositionen, Bedarfspositionen ( 1) Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativ-Positionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventual-Positionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer (AN) verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber (AG) zu dem genannten Preis auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der AG in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung. 2 Einheitspreise ( 1) Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. 3 Abweichende Geschäftsbedingungen des AN ( 1) Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AG diesen nicht ausdrücklich widerspricht. In Auftragsbestätigungen aufgenommene Hinweise auf derartige Bedingungen des AN haben keinerlei Wirkung gegenüber dem AG. Ebenso wenig gilt die Leistung von Abschlagszahlungen oder die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen als Annahme dieser Geschäftsbedingungen. 4 Festpreise ( 1) Die im Angebot angegebenen Preise sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, Festpreise, durch die sämtliche Leistungen des AN einschließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. 5 Vergütung geänderter oder zusätzlicher Leistungen ( 2) 5.1 Wünscht der AG die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen oder erhält der AN aus sonstigen Gründen Kenntnis von der Notwendigkeit der Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen, hat der AN den AG unverzüglich schriftlich unter Benennung/Abschätzung der Kosten- und Terminfolgen auf etwaige Mehrkosten oder Terminverlängerungen hinzuweisen und dabei Einsparmöglichkeiten aufzuzeigen, welche zur Kompensation etwaiger Mehrkosten dienen können. Darüberhinaus hat der AN dem AG unverzüglich ein schriftliches Nachtragsangebot zu unterbreiten, welches die Kosten- und Terminfolgen geänderter oder zusätzlicher Leistungen unter Berücksichtigung der Preisermittlungsgrundlagen sowie der Vertragstermine detailliert ausweist.
5.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, zeitnah schriftliche Nachtragsvereinbarungen zu schließen, welche die Mehr- und Minderkosten sowie etwaige Terminfolgen von Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen abschließend regeln. Der AN darf eine geänderte oder zusätzliche Leistung grundsätzlich nur nach Abschluss einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung ausführen. Im Interesse der störungsfreien Abwicklung ist der AN zudem verpflichtet, die geänderten/zusätzlichen Leistungen auszuführen, wenn der AG die Ausführung der Leistungen des AN vorbehaltlich der Berechtigung schriftlich anordnet. Dies gilt auch, soweit Streit über den vertraglichen Leistungsumfang und über die Prüfbarkeit und Höhe des vom AN überreichten Angebotes bestehen. 5.3 Dass der AG das Nachtragsangebot des AN beauftragt oder aber die Ausführung der Leistungen des AN dem Grunde nach anordnet, ist demgemäß Anspruchsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch des AN aus geänderten oder zusätzlichen Leistungen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des AN bleiben unberührt. 6 Ausführungsunterlagen ( 3 Nr. 1) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet und von ihm unterschrieben sind. Die Verantwortung und Haftung des AN nach dem Vertrag wird hierdurch nicht eingeschränkt. 7 Technische Anforderungen ( 4 Nr. 1) Der AN verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung sämtlichen allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie den durch den gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften und den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. 8 Nachunternehmer ( 4 Nr. 4) 8.1 Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. 8.2 Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift, Kommunikationsverbindung des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben. Zudem ist der AN verpflichtet, Umfang, Dauer und Ort des Nachunternehmereinsatzes dem AG vorab schriftlich anzuzeigen. 8.3 Beabsichtigt der AN die Leistungen oder wesentliche Teile davon zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er zuvor die schriftliche Zustimmung des AG gem. 4 Nr. 4 einzuholen. 8.4 Der AN hat sicherzustellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend. 8.5 Verstoßen die Nachunternehmer gegen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften bzw. gegen Vertragsbedingungen, die zwischen AN und AG vereinbart sind, muss sich der AN diese Verstöße wie eigene zurechnen lassen. 8.6 Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen vorgenannte Regeln, einer Unterlassung oder Nichtbeachtung ist der AG bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Seite 2
9 Leistungs- und Erfüllungsort, Art der Anlieferung und Versand ( 6) 9.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist Leverkusen, Kaiser-Wilhelm Allee, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist. 9.2 Die Liefergegenstände sind auf Kosten und Gefahr des AN zum Leistungs- und Erfüllungsort zu liefern. 9.3 Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten sowie Nebenkosten wie Gebühren für das Ausstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren, Zählgebühren etc. sind ebenso wie etwaige Kosten für eine Transportversicherung durch die vereinbarte Vergütung abgegolten. 9.4 Die Annahme von Lieferungen und Leistungen ist nur nach Vereinbarung möglich. 10 Vertragsstrafe ( 11) 10.1 Bei schuldhafter Überschreitung der Ausführungsfristen ist der AG berechtigt, vom AN als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,3 % der Nettoschlussrechnungssumme pro Werktag zu verlangen, höchstens jedoch 5 % der Nettoschlussrechnungssumme, vorausgesetzt, der Nettoauftragswert übersteigt eine Summe von 100.000,00. 10.2 Weitergehende Schadensersatzansprüche werden hierdurch nicht ausgeschlossen. 10.3 Der Vorbehalt hinsichtlich einer Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung erklärt werden, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlusszahlung. 11 Abtretung von Rechten aus dem Vertrag Der AN darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG Rechte aus dem Vertrag nicht an Dritte abtreten. Dies gilt nicht für die Abtretung von fälligen oder künftigen Zahlungsansprüchen an Banken des AN zum Zwecke der Refinanzierung des Auftrags. 12 Kündigung ( 8) 12.1 Kündigt der AG den Vertrag nach 8 Nr. 1, so sind AG und AN verpflichtet, einander Auskünfte zu erteilen und diese zu belegen, soweit dies notwendig ist, um die Höhe des Vergütungsanspruchs zu bemessen. 12.2 Der AG ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihm nahestehende Personen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu dem Unternehmen des AG Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. 12.3 Vor einer außerordentlichen Kündigung wird dem AN Gelegenheit gegeben, zu dem Kündigungsgrund Stellung zu nehmen. 12.4 Der AG ist zu Teilkündigungen berechtigt, auch wenn diese einen nicht in sich abgeschlossenen Teil der Leistung betreffen. Seite 3
13 Abnahme ( 13) Die Leistung ist bei Werk- und Werklieferverträgen förmlich abzunehmen, soweit nicht etwas Anderes vereinbart wird. 14 Mängelansprüche und Verjährung ( 14) 14.1 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht etwas Anderes vereinbart wird. 14.2 Der AN haftet für alle bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten von ihm selbst, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die dem AG entstehen. 14.3 Der AN ist verpflichtet, bei eigenem schuldhaften Handeln oder Unterlassen bzw. bei schuldhaftem Handeln oder Unterlassen seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, das zu einer Schädigung eines Dritten führt, den AG von allen Ansprüchen des Geschädigten freizustellen. 15 Rechnungen ( 15) 15.1 Alle Abschlags- und Schlussrechnungen sind prüfbar ( 15 Nr. 1), mit logisch nachvollziehbaren Aufmaßen und Mengenberechnungen einzureichen, so dass eine genaue Leistungskontrolle möglich ist. 15.2 Werden mehrere Rechnungen eingereicht, so sind sie nach ihrer Art (Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung) zu bezeichnen; die Rechnungen sind laufend durchzunummerieren. 15.3 Prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung sind beizufügen; i. d. R. sind anerkannte Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise beizufügen. 15.4 In jeder Rechnung (Abschlags- und Schlussrechnung) sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses und der Nachtragsangebote aufzuführen. Es sind die Nettopreise anzugeben; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung hinzuzufügen. 15.5 Alle Rechnungen sowie die dazugehörigen Unterlagen sind beim AG einzureichen. 16 Versicherungen Der AN schließt auf seine Kosten die notwendigen Versicherungen zur Abdeckung der Risiken bei der Durchführung der Maßnahme (insbesondere notwendige Transport-, Betriebshaftpflicht- und Montageversicherungen) in folgenden Höhen ab und legt entsprechende Nachweise dem AG auf Verlangen vor: Mindestens 2,5 Mio. Euro für Personenschäden sowie mindestens 2,5 Mio. Euro für Sachschäden und sonstige Schäden. 17 Abrechnung der Stundenlohnarbeiten ( 16) 17.1 Über Stundenlohnarbeiten hat der AN arbeitstäglich Stundenlohnzettel einzureichen. Nachträglich eingereichte oder nicht abgezeichnete Stundenlohnzettel werden nicht vergütet. 17.2 Die Rechnungen über Stundenlohnarbeiten sind getrennt von den Rechnungen über die sonstigen Leistungen aufzustellen und abzurechnen. Die Stundenlohnzettel müssen außer den Seite 4
Angaben nach 16 Nr. 2 die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes, die Art der Leistungen und die geleisteten Arbeitsstunden enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. 17.3 Die anerkannten Stundenlohnzettel sind mit den Rechnungen im Original einzureichen. 18 Zahlungsmodalitäten ( 17) 18.1 Zahlungen werden bargeldlos in Euro innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der prüfbaren Rechnung bzw. Aufstellung geleistet. 18.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. 19 Sicherheitsleistungen ( 18) 19.1 Der AN ist verpflichtet, eine Sicherheit für die Vertragserfüllung i. H. v. 5 % der Auftragssumme (brutto) zu leisten, vorausgesetzt, die Netto-Auftragssumme übersteigt einen Betrag von 80.000,00. Die Vertragserfüllungssicherheit ist spätestens zwei Wochen nach Auftragserhalt zu übergeben. Kommt der AN dem nicht nach, ist der AG berechtigt, bis zur vollen Höhe der Sicherheit einen Betrag einzubehalten. 19.2 Der AG ist berechtigt, einen Betrag i. H. v. 5 % der Bruttoschlussrechnungssumme als Sicherheit einzubehalten, vorausgesetzt, die Netto-Auftragssumme übersteigt einen Betrag von 80.000,00. Der AN kann den Gewährleistungseinbehalt durch Stellung einer Bürgschaft ablösen, die den Voraussetzungen dieses Vertrages genügt. 19.3 Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz. 19.4 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auch auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz und Ansprüchen aus der Abrechnung. 20 Bürgschaften ( 18 Nr.3, 4) Jede Bürgschaft muss nach dem vom AG vorgegebenen Muster von einem in der EU zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer gestellt werden. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in einer Urkunde zu stellen, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart ist. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: Seite 5
Der Bürge übernimmt für den AN die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gem. 770 und 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung mit der Hauptforderung zwischen dem AG und dem AN sind für den Bürgen nur im Falle einer schriftlichen Zustimmung bindend. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des AG zuständigen Stelle. 21 Gerichtsstand ( 19 Nr. 2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Leverkusen. 22 Schriftformerfordernis Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. 23 Veröffentlichungen, Werbung 23.1 Veröffentlichungen über Leistungen für den AG sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. 23.2 Werbung mit den Leistungen für den AG sind nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des AG zulässig. 24 Salvatorische Klausel Sollten Regelungen dieser zusätzlichen Vertragsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der zusätzlichen Vertragsbedingungen und des Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die zusätzlichen Vertragsbedingungen oder der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten. Seite 6