Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2

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Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 So ist die Situation in Österreich 3 Grundsätzliches 3 Wo sind Steuern zu zahlen? 3 Vermeidung von Doppelbesteuerung 3 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht 4 Steuerpflichtig im Wohnsitzland ( im steuerrechtlichen Sinn) 4 GrenzgängerInnenstatus 4 Notwendige Formalitäten für 5 Quellensteuer 5 Steuerpflichtig in Österreich 6 Unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige in Österreich 6 Formalitäten 6 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens 6 Abzugsfähige Aufwendungen 7 Einkommensteuertarif, Berechnung der Steuerschuld 9 Steuererklärung, Steuerbescheid 10 Mehrwertsteuer 11 Das sollten wissen 11 Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich 11 Wer ist Grenzgänger/Grenzgängerin im steuerrechtlichen Sinn? 11 Darf außerhalb der 30-Kilometer-Grenzzone gearbeitet werden? 11 In welchem Land muss ich Steuern zahlen? 11 Welche Formalitäten sind notwendig für im steuerrechtlichen Sinn? 12 Welche Formalitäten sind notwendig für beschränkt Steuerpflichtige? 12 Wie wird die in Österreich gezahlte Lohnsteuer berücksichtigt? 12 Information und Beratung vor Ort 13 Deutsche Finanzämter in Grenznähe (von Ost nach West) 13 Österreichische Finanzämter in Grenznähe (von Ost nach West) 15-1 -

Das ist in Österreich anders im steuerrechtlichen Sinn müssen ihr in Österreich erzieltes Arbeitseinkommen in Deutschland nach dort geltendem Recht versteuern. Die folgenden Punkte sind daher vorrangig für beschränkt Steuerpflichtige aus Deutschland relevant, die für ihre Arbeitseinkünfte Steuern in Österreich zahlen müssen. Anstelle von sogenannten Steuerklassen gibt es in Österreich festgelegte Steuerabsetzbeträge für familiäre Verhältnisse (AlleinerzieherInnen- und AlleinverdienerInnenabsetzbetrag). Diese können jedoch von beschränkt Steuerpflichtigen nicht beansprucht werden. Der steuerliche Grundfreibetrag ist mit 11.000 Euro höher als in Deutschland (8.130 Euro). In Österreich wird bereits ab einem Einkommen von 60.000 Euro der Spitzensteuersatz von 50% angewendet (in Deutschland erst ab einem Einkommen von 250.731 Euro 45% Reichensteuer plus 5,5% Solidaritätszuschlag). Für Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13./14. Monatsgehalt) existiert ein Freibetrag bzw. gesonderter Steuersatz. Für Fahrtkosten besteht ein Verkehrsabsetzbetrag sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine Pendlerpauschale zu beantragen ist. Das regelt die EU Im Gegensatz zu den Sozialversicherungen besteht zur steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen keine Gemeinschaftsregelung. Die meisten EU- Mitgliedstaaten haben jedoch bilaterale Vereinbarungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung getroffen, so dass Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nur in einem Staat einkommensteuerpflichtig sind. - 2 -

A So ist die Situation in Österreich Grundsätzliches Wo sind Steuern zu zahlen? Wer in einer österreichischen Grenzregion arbeitet und seinen Wohnsitz in Deutschland hat, zahlt in der Regel im Staat des Wohnsitzes Steuern auf sein österreichisches Erwerbseinkommen. Die Steuererklärung wird ebenfalls im Wohnsitzland abgegeben. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Grenzgänger/Grenzgängerin im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Österreich ist. Grenzpendler/Grenzpendlerinnen, die steuerrechtlich nicht als gelten, müssen ihr Einkommen in vollem Umfang in Österreich versteuern. Wer in Österreich wohnt und arbeitet, muss dort auch sein Einkommen versteuern und am Ende des Jahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben. In der Einkommensteuererklärung sind auch andere Formen des Einkommens (Sparguthaben, Kapitalgewinne, Einkünfte aus Vermietung etc.) anzugeben. Vermeidung von Doppelbesteuerung In der Regel findet keine doppelte Besteuerung desselben Einkommens statt. Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland sind die Verfahren zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung festgelegt. Wenn im Beschäftigungsstaat (Österreich) Steuern entrichtet wurden, wird der gezahlte Betrag entweder bei der Ermittlung der Steuerschuld im Wohnsitzstaat (Deutschland) angerechnet (Anrechnungsverfahren) oder die Einkünfte aus der Grenzgängertätigkeit sind im Wohnsitzstaat (Deutschland) unter Progressionsvorbehalt ganz von der Besteuerung freigestellt. Im letzteren Fall müssen Sie nachweisen, dass die in Österreich festgesetzten Steuern gezahlt wurden. Das Prinzip der Progression bedeutet, dass höhere Bruttoeinkommen mit einem höheren Steuersatz belegt werden als geringere Einkommen. Wenn Sie im Wohnsitzstaat über ein zusätzliches Einkommen verfügen oder Ihr Ehepartner/Ihre Ehepartnerin dort erwerbstätig ist und Sie gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt werden, wird für die Ermittlung des Steuersatzes, der auf dieses inländische Einkommen anzuwenden ist, auch das Erwerbseinkommen aus dem Ausland mitberücksichtigt. Es wird ein höherer Steuersatz angewendet als es ohne die ausländischen Einkünfte der Fall wäre. Daher sind trotz Steuerfreistellung die Einkünfte aus der Auslandstätigkeit (in Österreich) im Wohnsitzstaat (Deutschland) anzugeben (Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt). - 3 -

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Unbeschränkt steuerpflichtig sind Sie normalerweise im Wohnsitzland (Deutschland). Das bedeutet, dass Sie dort mit Ihrem gesamten Einkommen zur Steuerzahlung herangezogen werden, unabhängig davon, ob es sich um in- oder ausländische Einkünfte handelt oder ob diese Einkünfte bereits im Ausland versteuert wurden. Eine Doppelbesteuerung wird jedoch vermieden. Als unbeschränkter Steuerpflichtiger/unbeschränkte Steuerpflichtige können Sie verschiedene Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, z.b.: AlleinverdienerInnenabsatzbetrag Sonderausgabenabzug Bestimmte Freibeträge Beschränkt steuerpflichtig sind Sie im Ausland, wenn Sie dort arbeiten, aber keinen Wohnsitz haben, und wenn Sie kein Grenzgänger/keine Grenzgängerin im steuerrechtlichen Sinn sind. Besteuert werden nur Ihre Arbeitseinkünfte im jeweiligen Staat. Bei voller Besteuerung als beschränkt Steuerpflichtiger/beschränkt Steuerpflichtige sind Aufwendungen abzugsfähig, die mit im Ausland erzielten Einkommen in Zusammenhang stehen, z.b. Werbungskosten. Steuerpflichtig im Wohnsitzland ( im steuerrechtlichen Sinn) GrenzgängerInnenstatus Der Begriff Grenzgänger/Grenzgängerin ist im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Vertragsstaaten in diesem Fall Österreich und Deutschland definiert. Als gelten Personen, die in Deutschland in Grenznähe wohnen, in Österreich in Grenznähe arbeiten und regelmäßig zwischen Wohnund Arbeitsort pendeln. Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen definiert die Grenzzone, in der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen wohnen und arbeiten müssen, um als im steuerrechtlichen Sinn zu gelten. Als Grenzzone gelten beim Abkommen zwischen Österreich und Deutschland alle Orte, die weniger als 30 km Luftlinie vom nächsten Grenzpunkt entfernt liegen. Erkundigen Sie sich am besten beim zuständigen Finanzamt in Ihrem Wohnsitzland, ob Ihr österreichischer Arbeitgeber/Ihre österreichische Arbeitgeberin seinen Sitz tatsächlich in der festgelegten Grenzzone hat. müssen grundsätzlich täglich an ihren Wohnort zurückkehren. Ausnahmeregelungen legt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland fest, und hier sind es bis zu 20% aller Arbeitstage, - 4 -

höchstens aber 45 im Jahr, an denen Sie nicht an Ihren Wohnort zurückkehren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, verliert seinen GrenzgängerInnenstatus. Hinweis: Ein Grenzgänger/eine Grenzgängerin, der viele Dienstreisen außerhalb der Grenzzone unternehmen muss, sollte unbedingt mit dem Finanzamt seines Wohnortes Kontakt aufnehmen. Notwendige Formalitäten für Melden Sie sich beim zuständigen deutschen Finanzamt als Grenzgänger/Grenzgängerin an. Sie erhalten eine GrenzgängerInnenbescheinigung, die Sie Ihrem Arbeitgeber/Ihrer Arbeitgeberin in Österreich vorlegen, damit Sie dort von der Lohnsteuerzahlung befreit sind. Das Finanzamt am Wohnort in Deutschland braucht Ihre erste Verdienstbescheinigung, mit der es die vierteljährlichen Vorauszahlungen für die Einkommenssteuer berechnet. Diese werden jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Nach Ablauf des jeweiligen Jahres sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Abgabefrist endet am 31. Mai. Quellensteuer Die Quellensteuer ist eine Steuer auf Einkünfte, die direkt an der Quelle erhoben und abgeführt wird. Im Falle von Grenzgängern/Grenzgängerinnen handelt es sich um den Pauschalabzug bzw. die Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. In Österreich und Deutschland ist dies das normale Lohnsteuerabzugsverfahren für alle unselbstständig Beschäftigten. Die gezahlte Quellensteuer wird bei der Ermittlung Ihrer Steuerschuld im Wohnsitzland angerechnet. - 5 -

Steuerpflichtig in Österreich Unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige in Österreich Unbeschränkt steuerpflichtig ist jede Person, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz hat. Für sämtliche Einkünfte aus in- oder ausländischen Quellen sind Steuern zu zahlen. Für echte besteht eine beschränkte Steuerpflicht hinsichtlich des Arbeitseinkommens. Folgende beschränkt Steuerpflichtige werden zum vollen Tarif besteuert: Grenzpendler/Grenzpendlerinnen, die außerhalb der im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen definierten Grenzzone arbeiten und/oder wohnen Grenzpendler/Grenzpendlerinnen, die im öffentlichen Dienst tätig sind (Ausnahme: gewerblich ausgerichtete öffentliche Einrichtungen) Formalitäten Als beschränkt Steuerpflichtiger zum vollen Einkommensteuertarif müssen Sie das deutsche Finanzamt über die Erwerbstätigkeit in Österreich informieren. Beim zuständigen österreichischen Finanzamt haben Sie sich im Infocenter anzumelden, erhalten eine Steuernummer und werden der Abteilung»Allgemeinveranlagung«zugeordnet. Die Lohnsteuer wird direkt vom Arbeitgeber an das österreichische Finanzamt abgeführt. Im Folgejahr müssen Sie unter Verwendung des Formulars L1 beim österreichischen Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung beantragen und den entsprechenden Bescheid in Deutschland vorlegen. Eine Downloadversion des Formulars L1 finden Sie in der Formulardatenbank der Homepage www.bmf.gv.at (> Tools > Formulare > Formularbestellung). In Deutschland sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Das zu versteuernde Einkommen setzt sich grundsätzlich aus folgenden Einkünften eines Kalenderjahres nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zusammen: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (aktiv und Pensionisten) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen - 6 -

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte (z.b. Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wiederkehrende Bezüge wie bestimmte Leibrenten, Überschüsse aus privaten Verkaufsgeschäften) Abzugsfähige Aufwendungen Folgende Abzugsbeträge werden bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit automatisch berücksichtigt: Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro pro Jahr Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro pro Jahr Der AlleinerzieherInnen- und AlleinverdienerInnenabsetzbetrag in Höhe von 364 Euro zuzüglich eines Zuschlags pro Kind kann von beschränkt Steuerpflichtigen nicht beansprucht werden. Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem österreichischen Einkommen stehen wie Werbungskosten sowie in Österreich anfallende Sonderausgaben können beim Veranlagungsverfahren steuermindernd geltend gemacht werden. Werbungskosten eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Die folgenden in der Praxis am häufigsten anfallenden Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 132 Euro jährlich betragen: Arbeitskleidung Arbeitsmittel und Werkzeuge Arbeitszimmer Aus- und Fortbildung, Umschulung Betriebsratsumlage Computer Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten Fachliteratur Fahrrad Fahrtkosten Fehlgelder Gewerkschaftsbeiträge Internet - 7 -

Kraftfahrzeug Reisekosten Sprachkurse Studienreisen Telefon, Handy Zu Sonderausgaben zählen Personenversicherungen (z.b. freiwillige Krankenversicherungen, Pensionskassenbeiträge), Wohnraumschaffung (z.b. Genossenschaftsbeiträge, Kosten der Eigenheimerrichtung), Wohnraumsanierung durch befugten Professionisten (z.b. Fensteraustausch), bestimmte Kapitalanlageformen, wie z.b. junge Aktien, Kirchenbeiträge bis höchstens 200 Euro, private Spenden an begünstigte Spendenempfänger/Spendenempfängerinnen, Steuerberatungskosten (jedoch nur in Ausnahmefällen, weil Steuerberatungskosten normalerweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen sind) und bestimmte Leibrenten. Diese Ausgaben sind in der Regel betragsbegrenzt und nur zu einem Viertel absetzbar. Unbegrenzt absetzbar sind jedoch Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten. Auch wenn tatsächlich keine Sonderausgaben angefallen sind, wird jedenfalls eine Sonderausgabenpauschale von 60 Euro abgezogen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören beispielsweise Kosten aufgrund von Krankheiten. Allerdings können diese beschränkt Steuerpflichtige nicht absetzen. Fahrtkosten werden über den Verkehrsabsetzbetrag hinaus unter bestimmten Voraussetzungen als Pendlerpauschalen berücksichtigt. Die»kleine Pendlerpauschale«steht zu, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin an mehr als der Hälfte seiner/ihrer Arbeitstage im Kalendermonat die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Falls mindestens die Hälfte des Arbeitsweges nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt werden kann, besteht ab einer Entfernung von 2 km Anspruch auf die»große Pendlerpauschale«. Zusätzlich haben Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, denen eine große oder kleine Pendlerpauschale - 8 -

zusteht, ab 1.1.2013 auch Anspruch auf den Pendlereuro-Absetzbetrag, der die Lohnsteuer reduziert. Pro Jahr beträgt der Pendlereuro pro Kilometer Distanz Wohnung - Arbeitsplatz zwei Euro. Tatsächliche Fahrtkosten können Sie in Österreich nicht geltend machen. Die Pendlerpauschale können Sie während des Jahres mit dem Formular L34 beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin beantragen oder am Ende des Jahres bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen. Ab 1.1.2013 kann der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer für die Strecke Wohnung Arbeitsstätte eine nicht übertragbare Streckenkarte steuerfrei zur Verfügung zu stellen. Ab 01.05.2013 steht einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin, dem/der ein arbeitgebereigenes Auto für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird, weder Pendlerpauschale noch Pendlereuro zu. Neuerungen ab 01.01.2013 gibt es auch beim Pendlerzuschlag und Pendlerausgleichsbetrag. Damit auch Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringeren Einkommens keine Lohnsteuer bezahlen, von der erweiterten Pendlerförderung profitieren können, wurde der Pendlerzuschlag von 141 Euro auf 290 Euro angehoben, sodass insgesamt bis zu 400 Euro an Negativsteuer über eine Arbeitnehmerveranlagung zustehen können. Auskünfte erhalten sie beim Steuer- bzw. Finanzamt Ihres Wohnortes sowie bei den österreichischen Finanzämtern. Einkommensteuertarif, Berechnung der Steuerschuld In Österreich gilt ein Einkommensteuertarif mit kontinuierlich steigenden Steuersätzen: Jährliche Einkommen bis 11.000 Euro zuzüglich diverser Absetzbeträge sind steuerfrei. Dieser Freibetrag gilt jedoch nur für unbeschränkt Steuerpflichtige sowie für beschränkt Steuerpflichtige beim Lohnsteuerabzugsverfahren. Für jährliche Einkommen zwischen 11.000 Euro und 25.000 Euro beträgt der Steuersatz 36,5%. Für jährlich Einkommen zwischen 25.000 Euro und 60.000 Euro 43,2%. Für jährliche Einkommen über 60.000 Euro 50%. Oberhalb dieses Spitzensteuersatzes werden die Einkommensbestandteile konstant mit dem Spitzensteuersatz von 50% belastet. Im Veranlagungsverfahren dagegen sind bei beschränkt Steuerpflichtigen nur 2.000 Euro jährlich als existenzsicherndes Basiseinkommen von der Besteuerung freigestellt. Praktisch umgesetzt wird dies, indem fiktive 9.000 Euro zum jährlichen Einkommen hinzugerechnet werden und dann der allgemeine Einkommensteuertarif angewandt wird. - 9 -

EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland haben die Möglichkeit, einen Antrag auf die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige zu stellen, wenn die Summe ihrer Einkünfte mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegt oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 11.000 Euro betragen. Dies hat den Vorteil, dass Werbungskosten und Sonderausgaben voll abgesetzt, AlleinverdienerInnen- und AlleinerzieherInnenabsetzbetrag sowie der höhere Steuerfreibetrag beansprucht und bestimmte staatliche Fördermöglichkeiten genützt werden können. Der Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger ist mit dem Formular L1 zu stellen. Eine gemeinsame Veranlagung von Eheleuten ist in Österreich nicht möglich. Für die Berechnung Ihrer voraussichtlichen Steuerschuld können Sie die interaktiven Berechnungsprogramme des Bundesministeriums für Finanzen nutzen (https://www.bmf.gv.at/steuern/berechnungsprogramme/_start.htm ). Steuererklärung, Steuerbescheid Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen müssen z.b. in folgenden Fällen eine Einkommensteuererklärung abgeben: Sind in Ihrem Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z.b. aus einem Werkvertrag) von insgesamt mehr als 730 Euro enthalten und übersteigt Ihr gesamtes Einkommen 12.000 Euro, so sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Es besteht auch eine Steuererklärungspflicht, wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise aus betrieblichen Einkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit) besteht und der Gewinn durch Buchführung ermittelt wird. In der Einkommensteuererklärung sind auch andere Einkunftsarten (z.b. Kapitalerträge) anzugeben. Abgabetermin der Einkommensteuererklärung für das zu veranlagende Jahr ist der 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/) bis 30. Juni des Folgejahres. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden. Dieser Antrag kann auch über FinanzOnline unter Eingaben/Anträge/Fristverlängerung elektronisch eingebracht werden. Wenn Sie von einem steuerlichen Vertreter vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit. Für die Einkommensteuererklärung sind die Originalformulare der österreichischen Finanzämter zu verwenden oder die Steuererklärung wird online durchgeführt (https://finanzonline.bmf.gv.at/). - 10 -

Nach Bearbeitung Ihrer Steuererklärung durch das zuständige Finanzamt erhalten Sie einen Steuerbescheid, der u.a. die Höhe der festgesetzten Steuer ausweist und eine Abrechnung enthält. Mehrwertsteuer Beim Einkauf von Waren und Gütern sowie bei der Nutzung von Dienstleistungen wird eine Mehrwertsteuer fällig. Der reguläre Mehrwertsteuersatz beträgt in Österreich 20%, der ermäßigte Steuersatz von 10% kommt u. a. bei Lebensmitteln, Büchern, Zeitungen, land- und forstwirtschaftlichen Produkten, Personentransport, Kulturveranstaltungen zur Anwendung. Das sollten wissen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich Rechtsgrundlage für bildet das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000. Wer ist Grenzgänger/Grenzgängerin im steuerrechtlichen Sinn? Sie genießen einen GrenzgängerInnenstatus gemäß Doppelbesteuerungsabkommen, wenn sowohl Ihr Wohnsitz in Deutschland als auch Ihr Arbeitsort in Österreich maximal 30 Kilometer vom nächsten Grenzpunkt entfernt liegen. Ferner müssen Sie täglich an Ihren deutschen Wohnort zurückkehren. Darf außerhalb der 30-Kilometer-Grenzzone gearbeitet werden? Eine Tätigkeit außerhalb der definierten Grenzzone ist an 20% aller Arbeitstage, jedoch maximal an 45 Tagen im Jahr möglich. In welchem Land muss ich Steuern zahlen? Als Grenzgänger/Grenzgängerin im steuerrechtlichen Sinn müssen Sie Ihre Steuern am Wohnsitz in Deutschland zahlen. Liegen Ihr Wohnort und/oder Arbeitsort mehr als 30 Kilometer von der Grenze entfernt oder kehren Sie an mehr als 20% aller Arbeitstage bzw. an mehr als 45 Tagen im Jahr nicht an Ihren Wohnort zurück, zahlen Sie als beschränkt Steuerpflichtiger Lohnsteuer in Österreich. - 11 -

Sind Sie in Österreich im öffentlichen Dienst beschäftigt, müssen Sie dort Ihren Arbeitslohn ebenfalls zum vollen Lohnsteuertarif versteuern. Davon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen mit gewerblicher Tätigkeit, die wie Privatbetriebe behandelt werden. Welche Formalitäten sind notwendig für im steuerrechtlichen Sinn? Melden Sie sich beim zuständigen deutschen Finanzamt als Grenzgänger/Grenzgängerin an. Sie erhalten eine GrenzgängerInnenbescheinigung, die Sie Ihrem Arbeitgeber/Ihrer Arbeitgeberin in Österreich vorlegen, damit Sie dort von der Lohnsteuerzahlung befreit sind. Das Finanzamt am Wohnort in Deutschland braucht Ihre erste Verdienstbescheinigung, mit der es die vierteljährlichen Vorauszahlungen für die Einkommensteuer berechnet. Diese werden jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Nach Ablauf des jeweiligen Jahres sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Abgabefrist endet am 31. Mai. Welche Formalitäten sind notwendig für beschränkt Steuerpflichtige? Als beschränkt Steuerpflichtiger/Steuerpflichtige müssen Sie Ihren Arbeitslohn in Österreich versteuern, z.b. wenn Sie außerhalb der 30-Kilometer-Zone arbeiten. Sie müssen das deutsche Finanzamt über die Erwerbstätigkeit in Österreich informieren. Beim zuständigen österreichischen Finanzamt haben Sie sich im Infocenter anzumelden, erhalten eine Steuernummer und werden der Abteilung»Allgemeinveranlagung«zugeordnet. Die Lohnsteuer wird direkt vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin an das österreichische Finanzamt abgeführt. Im Folgejahr müssen Sie unter Verwendung des Formulars L1 beim österreichischen Finanzamt die ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragen und den entsprechenden Bescheid in Deutschland vorlegen. In Deutschland sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Wie wird die in Österreich gezahlte Lohnsteuer berücksichtigt? Wenn Ihr Arbeitslohn in Österreich besteuert wird, sind Sie damit in Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der Steuerzahlung freigestellt. Sie müssen jedoch eine Einkommensteuererklärung abgeben, falls Sie über weitere Einkünfte verfügen. - 12 -

i Information und Beratung vor Ort Deutsche Finanzämter in Grenznähe (von Ost nach West) Finanzamt Passau Innstraße 36 D - 94032 Passau Tel.: +49 (0)851 504-0 E-Mail: poststelle@fa-pa.bayern.de Finanzamt Eggenfelden Pfarrkirchener Straße 71 D -8 4307 Eggenfelden Tel.: +49 (0)8721 981-0 E-Mail: poststelle@fa-eg.bayern.de Finanzamt Mühldorf am Inn Katharinenplatz 16 D - 84453 Mühldorf am Inn Tel.: +49 (0)8631 616-0 E-Mail: poststelle@fa-mue.bayern.de Finanzamt Burghausen Tittmoninger Str. 1 D - 84489 Burghausen Tel.: +49 (0)8677 8706-0 E-Mail: poststelle@fa-burgh.bayern.de Finanzamt Traunstein Herzog-Otto-Straße 6 D - 83278 Traunstein Tel.: +49 (0)861 701-0 E-Mail: poststelle@fa-ts.bayern.de Finanzamt Berchtesgaden-Laufen Salzburger Straße 6 D - 83471 Berchtesgaden Tel.: +49 (0)8652 960-0 E-Mail: poststelle@fa-bgd.bayern.de - 13 -

Finanzamt Rosenheim Wittelsbacherstraße 25 D - 83022 Rosenheim Tel.: +49 (0)8031 201-0 E-Mail: poststelle@fa-ro.bayern.de Finanzamt Miesbach Schlierseer Straße 5 D - 83714 Miesbach Tel.: +49 (0)8025 709-0 E-Mail: poststelle@fa-mb.bayern.de Finanzamt Wolfratshausen Heimgartenstraße 5 D - 82515 Wolfratshausen Tel.: +49 (0)8171 25-0 E-Mail: poststelle@fa-wor.bayern.de Finanzamt Starnberg Schloßbergstraße 12 D - 82319 Starnberg Tel.: +49 (0)8151 778-0 E-Mail: poststelle@fa-sta.bayern.de Finanzamt Weilheim-Schongau Hofstraße 23 D - 82362 Weilheim Tel.: +49 (0)881 184-0 E-Mail: poststelle@fa-wm.bayern.de Finanzamt Garmisch-Partenkirchen Dompfaffstr. 5 D - 82467 Garmisch-Partenkirchen Tel.: +49 (0)8821 700-0 E-Mail: poststelle@fa-gap.bayern.de Finanzamt Kaufbeuren Remboldstr. 21 D - 87600 Kaufbeuren Tel.: +49 (0)8341 802-0 E-Mail: poststelle@fa-kf.bayern.de - 14 -

Finanzamt Kempten Am Stadtpark 3 D - 87435 Kempten Tel.: +49 (0)831 256-0 E-Mail: poststelle@fa-ke.bayern.de Finanzamt Lindau Brettermarkt 4 D - 88131 Lindau Tel.: +49 (0)8382 916-0 E-Mail: poststelle@fa-li.bayern.de Österreichische Finanzämter in Grenznähe (von Ost nach West) Finanzamt Braunau (FA41) Stadtplatz 60 A - 5280 Braunau am Inn Tel.: +43 (0)7722 882 527000 Finanzamt Ried (FA41) Friedrich Thurner Straße 7 A - 4910 Ried im Innkreis Tel.: +43 (0)7722 882 527000 Finanzamt Schärding (FA41) Gerichtsplatz 1-2 A - 4780 Schärding Tel.: +43 (0)7722 882 527000 Finanzamt Salzburg-Stadt (FA91) Aignerstraße 10 A - 5026 Salzburg-Aigen Tel.: +43 (0)662 6380 547000 Finanzamt Salzburg-Land (FA93) Aignerstraße 10 A - 5026 Salzburg-Aigen Tel.: +43 (0)662 6380 548000-15 -

Finanzamt Zell am See (FA90) Brucker Bundesstraße 13 A - 5700 Zell am See Tel.: +43 (0)6542 780 Finanzamt Tamsweg (FA90) Gartengasse 3 A - 5580 Tamsweg Tel.: +43 (0) 6542 780 Finanzamt St. Johann im Pongau (FA90) Hans Kappacher-Straße 14 A - 5600 St. Johann im Pongau Tel.: +43 (0)6542 780 Finanzamt Innsbruck (FA81) Innrain 32 A - 6020 Innsbruck Tel.: +43 (0)512 505 Finanzamt Kitzbühel Lienz (FA82) Im Gries 9 A - 6370 Kitzbühel Tel.: +43 (0)5356 604 Finanzamt Lienz (FA82) Dolomitenstraße 1 A - 9900 Lienz Tel.: +43 (0) 5356 604 Finanzamt Kufstein (FA83) Oskar Pirlo-Straße 15 A - 6333 Kufstein Tel.: +43 (0)5372 702 Finanzamt Schwaz (FA83) Brandlstraße 19/1 A - 6130 Schwaz Tel.: +43 (0)5372 702 Finanzamt Landeck (FA84) Innstraße 11 A - 6500 Landeck Tel.: +43 (0) 5442 601-16 -

Finanzamt Reutte (FA84) Claudiastraße 7 A - 6600 Reutte Tel.: +43 (0)5442-601 Finanzamt Bregenz (FA97) Brielgasse 19 A - 6900 Bregenz Tel.: +43 (0) 5574 692-17 -