Gefahrguttransporte in der Bauwirtschaft Dr. Klaus Kersting
Was sind gefährliche Güter? Gefährliche Güter im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.
Wie oder woran erkenne ich es? feuergefährlich ätzend Gefahrgut (Gefahrzettel) 3 8 Gefahrstoffe
Woran erkenne ich Gefahrgut? - Gefahrzettel geben einen Hinweis Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Sprengstoff, Sprengschnur, Sprengzünder Thermitanzünder, Sicherheitszündschnur
Woran erkenne ich Gefahrgut? - Gefahrzettel geben einen Hinweis Klasse 2: Gase Flüssiggas, Acetylen, Sauerstoff 2 5.1 Spraydosen Klasse 3: brennbare Flüssigkeiten 3 Klasse 6: giftige Stoffe Benzin, Diesel, Pflegemittel 6 Holzschutzmittel, Abbeizer
Woran erkenne ich Gefahrgut? - Gefahrzettel geben einen Hinweis Klasse 8: Ätzende Stoffe 8 Batteriesäure, Härter von Epoxidharzen Sanitärreiniger Klasse 9: verschiedene gefährliche Stoffe 9 Epoxidharze, Bitumen Kennzeichen für wassergefährdende Stoffe
Kennzeichnung von Gefahrgütern Gefahrgüter müssen mit dem Gefahrzettel und der UN-Nummer gekennzeichnet werden! z.b. + UN 1805 für Sanitärreiniger UN 1805
Kennzeichnung von Gefahrgütern Bei zusammengesetzten Verpackungen ist häufig nur die Außenverpackung (Karton) gekennzeichnet 2
Informationen zur Klassifizierung Gebinde, Gefahrzettel und UN-Nummer aber: diese Daten sind bei zusammengesetzten Verpackungen meist nicht auf dem Gebinde Technisches Merkblatt aber: Angaben sind auf dem Technischen Merkblatt nicht erforderlich Sicherheitsdatenblatt Punkt 14 'Angaben zum Transport'
Angaben im Sicherheitsdatenblatt Punkt 14: Angaben zum Transport
Verkehrsschilder beim Transport wassergefährdender Stoffe Besondere Vorsicht beim Transport wassergefährdender Stoffe Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen Freigrenze: 20l ansonsten 250, ein Monat Führerscheinenzug
GGVSEB + ADR + GGAV + RSEB = = Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Europäisches Abkommen über die internat. Beförderung gef. Güter auf der Straße = Gefahrgut-Ausnahmeverordnung = GGVSEB-Durchführungsrichtlinien
Unterschiedliche Regelungen beim Gefahrguttransport Kleinmengen "Große" Mengen Freistellungen z.b. "erleichterte Beförderung" "Faktor 1000" Beachtung sämtlicher Vorschriften der GGVSEB
Freistellungen in der Übersicht Völlige Freistellung von den Vorschriften des ADR Privatpersonen, die Gefahrgut befördern, das handelsgerecht verpackt ist ( Baumarkt-Regel ) Gefahrgut im inneren Aufbau von Maschinen und Geräten (z. B. eingebaute Akkumulatoren) Weitgehende Freistellung von den Bestimmungen des ADR Kleine Mengen nach 1.1.3.6.3, befördert in Verbindung mit der Haupttätigkeit des Unternehmens oder in Zusammenhang mit Wartungs- und Reparaturarbeiten bis 450 l/versandstück (z.b. Werkstattwagen, Baggerführer mit 200l-Dieselfass zum Nachtanken, Dachdecker mit 132 kg FG) Flüssige Kraftstoffe in - Kfz-Tanks bis 1500 l, bei Anhängern bis 500 l - tragbaren Behältern bis 60 l - Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen Begrenzte Mengen bestimmter Güter (z. B. Spraydosen im Karton mit UN 1950-Zettel ) Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8, 9 enthielten, wenn Keine Gefahren vom Gut ausgehen können (z.b. leere Gasflaschen, leere Benzinkanister usw.) 1.1.3.1 a) ADR 1.1.3.1 b) ADR 1.1.3.1 c) ADR 1.1.3.3 ADR 1.1.3.4.2 ADR 1.1.3.5 ADR Eingeschränkte Freistellung von den Bestimmungen des ADR Kleine Mengen nach 1.1.3.6.3, befördert zur Versorgung oder über 450l Versandstück (z. B. Disponent holt 132 kg Propan vom Händler und bringt die Gasflaschen zum Lagerplatz, LKW-Fahrer befördert IBC mit 850 l Diesel zur Baustelle 1.1.3.6.2 ADR
Transport gefährlicher Güter - Kleinmengenregelung Stoffe/Zubereitungen Klasse UN- Nr. Verp. Grup Höchstmengen Faktoren Bezeichnung 333 1.000 unbe grenzt 3 1 2 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. GEMISCH C 1001 ACETYLEN, GELÖST 1950 DRUCKGASPACKUNGEN 3 1133 II KLEBSTOFF 1133 III KLEBSTOFF 1202 III DIESELKRAFTSTOFF 1203 II BENZIN 1263 II FARBE 1263 III FARBE 4.1 3175 II FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. (z.b. ölgetränkte Putzlappen) 6.1 1593 III DICHLORMETHAN 2810 III GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 2853 III MAGNESIUMFLUORIDSILICAT 2902 III PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 8 1719 II ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1719 III ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
Maßeinheiten der Kleinmengenreglung Höchstmengen werden angegeben für: Feststoffe und verflüssigte Gase in kg netto Flüssigkeiten in l (transportierte Menge nicht Nennvolumen des Gefäßes!) verdichtete Gase das Volumen der Flasche in l
Faustformel zur Berechnung mehrerer Gefahrgüter Menge des Stoffes 1 Menge des Stoffes 2 Ergebnis < 1000 = Auflagen der Kleinmengenbeförderung X + X = Ergebnis Faktor für Stückgutbeförderung (kursive Zahl in der Tabelle) Faktor für Stückgutbeförderung (kursive Zahl in der Tabelle) Ergebnis > 1000 = alle Auflagen der Gefahrgutverordnung Dieser Transport fällt unter die Bedingungen der Kleinmengenbeförderung
Rechenbeispiel Benzin X Faktor für Stückgutbeförderung 60 l (= 180) 3 + Flüssiggas 66 kg Ergebnis < 1000 = Auflagen der Kleinmengenbeförderung X (= 198) = 378 Faktor für Stückgutbeförderung 3 Ergebnis > 1000 = alle Auflagen der Gefahrgutverordnung Dieser Transport fällt unter die Bedingungen der Kleinmengenbeförderung
Hilfe bei der Berechnung Berechnung und Nachweis der Einhaltung der Höchstmenge nach 1.1.3.6 ADR Firma (Absender): Maulwurf GmbH & Co. KG 87999 Baudorf Fahrer: Fritz Mauser Kfz Kennzeichen A DR 2015 Datum 23.04.2015 Art der Versandstücke Kanister UN-Nr. Bezeichnung des Gutes nach ADR (zusätzliche Kennzeichnungen) UN 1203 BENZIN (Ottokraftstoff) Klasse 3 II Verpackungsgruppe Klassifizierungscode F1 Einzel- Gesamt- Risikomenge x Stückzahl = menge x Faktor 20 l 3 = Index Kanister UN 1203 BENZIN (Mischung 1 : 50) 3 II F1 20 l 3 60 3 180 Kanister UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3 III F1 20 l 1 Fass UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF (200-l-Fass) 3 III F1 200 l 1 IBC UN 1202 Dieselkraftstoff (IBC-Tankstelle) 3 Die Summe aller Einzelprodukte (Indexsumme) ist: 980 Indexsumme 1000 = Beförderung begrenzter Mengen nach 1.1.3.6 ADR Beförderung nach 1.1.3.1 c) ADR im Rahmen der Haupttätigkeit III F1 800 l 1 800 1 800
Mögliche Transporte Bauhof Eingeschränkte Freistellung von den Vorschriften Baustelle Weitgehende Freistellung von den Vorschriften
Kleinmengentransport (weitgehende Freistellung) Transport dürfen nicht zur internen und externen Versorgung dienen und transportierte Menge darf 450 l pro Gebinde nicht überschreiten Hinweis auf den Transport von Gefahrgütern an den Fahrer Eignung der Verpackung Sicherung der Ladung (gesamte Ladung) Der Umgang mit Feuer, offenem Licht sowie das Rauchen ist bei Ladearbeiten und im Fahrzeug verboten Bei Unfall unverzüglich Meldung an die zuständige Behörde
Mögliche Transporte Bauhof Eingeschränkte Freistellung von den Vorschriften Baustelle Weitgehende Freistellung von den Vorschriften
Kleinmengentransport (eingeschränkte Freistellung) Hinweis auf die Gefahrgüter Bauartzulassung der Gebinde Gefahrzettel und UN-Nummern müssen angebracht sein Feuerlöscher (2kg für einen Motorbrand) Sicherung der Ladung (gesamte Ladung) Ausreichende Lüftung beim Transport von Gasen Der Umgang mit Feuer, offenem Licht sowie das Rauchen ist bei Ladearbeiten und im Fahrzeug verboten Betrieb des Motors bei Be- und Entladen verboten Die Ladefläche muss gereinigt werden, wenn sie verunreinigt ist Bei Unfall unverzüglich Meldung an die zuständige Behörde
Der Unternehmer muss bei geschlossenen Fahrzeugen, mit denen Gase transportiert werden, Lüftungseinrichtungen oder die erforderliche Beschriftung anbringen lassen dafür sorgen, dass nur Verpackungen verwendet werden, die für die Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen und geeignet sind Ausrüstung für die Ladungssicherung zur Verfügung stellen
Der Verlader muss den Fahrzeugführer darauf hinweisen, dass Gefahrgut verladen wird. darauf achten, dass die Gefahrgüter richtig gekennzeichnet sind. die Gefahrgüter auf Dichtheit und Beschädigung überprüfen. beim Transport von Gasflaschen sicherstellen, dass das Fahrzeug über eine ausreichende Belüftung verfügt. zusammen mit den Fahrzeugführer die Ladungssicherung durchführen (in Fahrzeuge ohne Ladungssicherungsausrüstung darf er nicht verladen). vor der Verladung die Ladefläche auf Sauberkeit prüfen.
Der Fahrzeugführer muss mögliche Beschränkungen bei der Zusammenladung beachten (z.b. bei Sprengstoffe), die gesamte Ladung gegen Verrutschen sichern, beschädigte Versandstücke von Fahrzeug nehmen, wenn Gefahrgut freigesetzt wurde, die Ladefläche reinigen, bei Unfällen, bei denen eine Gefährdung durch die Gefahrgüter besteht, die zuständigen Behörden benachrichtigen
Hilfestellung der BGBau