Modul 6: Gefahrgut im Container LERNZIELE:
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- Lars Maier
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1 Modul 6: Gefahrgut im Container LERNZIELE: Die Ladungssicherung hat für den Transport von Gefahrgut einen hohen Stellenwert. Unterscheiden sich die Ladungssicherungsmaßnahmen für Gefahrgut von denen für Nicht-Gefahrgut? Welche Besonderheiten sind bei Gefahrgut-Ladungen zu beachten? Welche Gesetze und Vorschriften gilt es zu beachten? Was ist der Unterschied zwischen Zusammenpacken und Zusammenladen? Anmerkung: Grundlage für Modul 5 sind die Gesetze und Vorschriften in der für das Jahr 2000 gültigen Fassung. Ladungssicherungs- Informations- System (LIS) 152
2 Allgemeine Anforderungen Bei der Beförderung gefährlicher Güter geht es nicht darum, den Verlust von Ware auf ein wirtschaftlich sinnvolles oder tragbares Maß zu begrenzen. Der Anspruch ist weitaus höher: Menschen, Umwelt und Transportmittel müssen vor dem Gefahrgut geschützt werden! Die Umschließungen müssen gewährleisten, dass kein Inhalt austritt und nichts von außen eindringt, womit das Gefahrgut kritisch reagiert. Ein Verlust darf unter normalen Versandbedingungen überhaupt nicht eintreten! Hier kommt natürlich der Ladungssicherung ein hoher Stellenwert zu, ABER: DIE LADUNGSSICHERUNGSMAßNAHMEN FÜR GEFAHRGUT UNTERSCHEIDEN SICH NICHT VON DENEN FÜR NICHT-GEFAHRGUT! Grundsätzlich gibt es keine Unterschiede zwischen Ladungssicherungsmaßnahmen für Gefahrgut und Nicht-Gefahrgut. Für den Transport von Gefahrgut in Containern gelten die in vorangegangenen Moduln aufgeführten und erläuterten Hinweise. Modul 5 ist als Ergänzung zu den vorangegangenen Moduln zu betrachten. Der Tatsache, dass es sich um gefährliches Packgut handelt, wird dadurch besonders Rechnung getragen, dass das Beladen von Containern mit Gefahrgut unter Aufsicht eines Verantwortlichen erfolgen muss. Dieser muss eine Qualifikation für die Aufgabe nachweisen können. Für Container, die für den Seetransport gepackt werden, gilt: Seit dem ist die für das Packen von Gefahrgut in einen Container verantwortliche Person verpflichtet, ein unterzeichnetes Containerpackzertifikat auszustellen. Darin wird bestätigt, dass die Ladung im Container ordnungsgemäß gepackt und gesichert ist und dass die Beladung des Containers nach den Vorschriften des IMDG-Codes erfolgt ist. Ein Beispiel für den Wortlaut eines solchen Containerpackzertifikates liefert der IMDG-Code und darauf verweisend die CTU-Packrichtlinie [A] im Kapitel (Ausg. 02/99). Für Container, die ausschließlich auf Straße, Schiene und/oder Binnenstraßen befördert werden, gilt: Ein Containerpackzertifikat ist nicht erforderlich. Ladungssicherungs- Informations- System (LIS) 153
3 Gesetze Vorschriften Die Beförderung eines Gefahrgutes ist im Grundsatz verboten und wird erst unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Diese Bedingungen sind Bestandteil umfangreicher Vorschriften. Was ein Gefahrgut im Sinne der Gefahrgutbeförderungsvorschrift ist, hat jeder Verkehrsträger für sich definiert und aufgelistet. Diese Regelwerke müssen in der zum Zeitpunkt des Packens gültigen Fassung während des gesamten Packvorgangs in greifbarer Nähe sein, um im Zweifelsfall nachschlagen zu können! Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der einzelnen Vorschriften ist geregelt. Sie liegen hauptsächlich beim Versender bzw. Absender. DIE AKTUELL GÜLTIGEN EINSCHLÄGIGEN REGELWERKE MÜSSEN WÄHREND DES PACKENS UND SICHERNS DER GEFÄHRLICHEN LADUNG JEDERZEIT ZUGÄNGLICH SEIN! Eine Übersicht der Vorschriften ist in Tabelle 18 (nächste Seite) zu sehen. Ladungssicherungs- Informations- System (LIS) 154
4 Basis Recommendations on the Transport of Dangerous Goods Model Regulations ( Orange Book ) UN-Empfehlung Gültig in der Bundesrepublik Deutschland in Form von: Gefahrengutbeförderungsgesetz GGBefG (verkehrsträgerübergreifend) Straße Seeschiff Rechtsverordnungen VerkehrsträgerübergreifendVerordnungen: Gefahrgut-Beauftragtenverordnung GbV Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn GGVSE SOLAS, Kapitel VII (Beförderung gefährlicher Güter) Gefahrgutverordnung See GGVSee IMDG-Code englisch/deutsch einschließlich CTU-Packrichtlinien Tabelle 18 Vorschriften Während des Beladens eines Transportgefäßes mit Gefahrgut sind unter allen Umständen die Bestimmungen des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes einzuhalten. Es darf auf keinen Fall geraucht, getrunken oder gegessen werden. WÄHREND DER BELADEARBEITEN HERRSCHT ABSOLUTES RAUCHVERBOT! Ladungssicherungs- Informations- System (LIS) 155
5 Trennvorschriften Die Vorschriften über das Zusammenpacken und das Zusammenladen verschiedener Gefahrgüter und die Vorschriften über die Gefahrgut-Markierung und die Eintragung in den Versandpapieren dienen der Sicherheit beim Transport, insbesondere bei Umschlagsvorgängen und bei Zwischenfällen und Unfällen. Es ist darauf zu achten, dass die Begriffe Zusammenpacken und Zusammenladen nicht verwechselt werden! Zusammenpacken bedeutet, mehrere verschiedenartige Gefahrgüter miteinander und/oder mit Nicht-Gefahrgütern zu einem Versandstück (zusammengesetzte Verpackung) zu packen. Wobei das Versandstück dann wie folgt zusammengesetzt ist: Die Gefahrgüter bzw. Nicht- Gefahrgüter sind einzeln jeweils in Innenverpackungen verpackt, diese werden in die Außenverpackung eingebracht und bilden mit ihr zusammen das Versandstück. Für das Zusammenpacken gilt generell: Was miteinander gefährlich reagiert, darf nicht zusammengepackt werden. Dagegen bedeutet Zusammenladen das Beladen eines Transportgefäßes mit verschiedenen Gefahrgütern, ggf. auch von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln mit Gefahrgütern. Auch hier gilt: Gefährliche Güter dürfen nicht zusammen mit unverträglichen Stoffen in dieselben Transportgefäße. Vergleicht man die Vorschriften zur Trennung gefährlicher Güter in CTUs, so ist festzuhalten, dass der IMDG-Code die strengsten Vorschriften macht. WAS MITEINANDER GEFÄHRLICH REAGIERT, DARF NICHT ZUSAMMENGEPACKT ODER ZUSAMMENGELADEN WERDEN. Für jeden Verkehrsträger sind in jedem Fall die entsprechenden Vorschriften für das Zusammenpacken und Zusammenladen in der jeweils gültigen Fassung einzusehen. Ladungssicherungs- Informations- System (LIS) 156
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