Praxisprobleme der Erbschaftsteuer

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Transkript:

FAST-Kongress 2016 Praxisprobleme der Erbschaftsteuer Dr. Olaf Siegmund 10. März 2016

Agenda Bewertung von Unternehmensgruppen Die Verbundvermögensaufstellung Nachversteuerung Gestaltungsüberlegungen Seite 2 10. März 2016 Praxisprobleme der Erbschaftsteuer

Bewertung von Unternehmensgruppen Bewertungsmethoden Allgemeines Bewertungsschema: 1. Börsennotierte Anteile Börsenkurs (KapG) 2. Ableitung aus Verkäufen innerhalb eines Jahres vor der Übertragung 3. Schätzung des Unternehmenswerts Ertragswertverfahren Vereinfachtes Ertragswertverfahren (geregelt im BewG) Ertragswert nach IDW S1 Anerkanntes Verfahren (das für nicht steuerliche Zwecke im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblich ist) 4. Mindestwert (= Substanzwert) = Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter./. Schulden im Zeitpunkt der Steuerentstehung Seite 3 10. März 2016 Praxisprobleme der Erbschaftsteuer

Bewertung von Unternehmensgruppen Bewertungsgutachten nach IDW S1 Ein Bewertungsgutachten nach IDW S1 liefert in der Regel einen Unternehmenswert für die gesamte Unternehmensgruppe Bewertung der gesamten Unternehmensgruppe erfordert für erbschaft-/schenkunsteuerliche Zwecke jedoch regelmäßig die Bewertung jeder einzelnen Einheit Aktuell ist (noch) der Verwaltungsvermögenstest auf jeder Ebene duchzuführen. Dazu ist die Bewertung jeder Einheit notwendig. Bewertungsschema sieht auch in Zukunft Substanzbewertung auf jeder Ebene vor. Diese (Substanz-)Bewertung ist in Zukunft auch für die Bildung der Verbundvermögensaufstellung relevant. Seite 4 10. März 2016 Praxisprobleme der Erbschaftsteuer

Bewertung von Unternehmensgruppen Bewertungsgutachten nach IDW S1 In den Unternehmenswert nach IDW S1 gehen im Prinzip negative Werte einzelner Einheiten ein. Diese negativen Unternehmenswerte kann es nach Auffassung der Finanzverwaltung idr nicht geben. Der Mindestwert nach IDW S1 ist ein Liquidationswert und kein Substanzwert nach dem Verstädnis der Finanzverwaltung. Seite 5 10. März 2016 Praxisprobleme der Erbschaftsteuer

Bewertung von Unternehmensgruppen Werterhöhung durch Sonderbetriebsvermögen Wert einer Personengesellschaft Anteil an Gesamthandsvermögen zzgl. Sonderbetriebsvermögen ( 97 Abs. 1a BewG) GmbH Zinsertrag 30 T Darlehen 1 Mio. Zinsaufwand 30 T KG Bewertung KG Gesamthandsvermögen: Zinsaufwand mindert Ertragswert - 30 T x Multiplikator (z. B. 18) = - 540 T Sonderbetriebsvermögen: Darlehen zum Nominalwert = 1 Mio. Werterhöhung = 460 T Seite 6 10. März 2016 Praxisprobleme der Erbschaftsteuer

Bewertung von Unternehmensgruppen Werterhöhung durch Organschaft Organträger und Organgesellschaften sind getrennt zu bewerten Organträger Bet. 30 Mio. EK 30 Mio. Wert der Organgesellschaften im Ertragswertverfahren z. B. 10 Mio. x Kapitalisierungsfaktor 18 = 180 Mio. Wert des Organträgers im Ertragswertverfahren Substanzwert des Organträgers./. - 3 Mio. x Kapitalisierungsfaktor 18 = - 54 Mio. zzgl. Wert der Tochtergesellschaften 180 Mio. bil. EK BW Tochtergesellschaft 126 Mio. + EW Tochtergesellschaft = 30 Mio. - 30 Mio. + 180 Mio. = 180 Mio. Seite 7 10. März 2016 Praxisprobleme der Erbschaftsteuer

Die Verbundvermögensaufstellung Prinzipielle Vorgehensweise Abgrenzung betriebliches von nicht betrieblichem Vermögen begünstigt sind alle WG, die jeweils überwiegend einer originär gewerblichen (luf, freiberuflichen) Tätigkeit als Hauptzweck dienen nicht begünstigtes Vermögen wird voll versteuert Cash-Test: Ähnlich derzeitiger Regelung ist Cash etc. kein Verwaltungsvermögen, wenn nach Abzug der Schulden 20% des Unternehmenswerts nicht überschritten wird Vom nicht begünstigen Vermögen werden anteilig Schulden abgezogen sowie 10% des Werts des begünstigten Vermögens aber: junges nicht begünstigtes Vermögen (unter 2 Jahre) wird immer versteuert Einführung einer Verbundvermögensaufstellung für Konzernstrukturen Seite 8 10. März 2016 Praxisprobleme der Erbschaftsteuer

Die Verbundvermögensaufstellung Prinzipielle Vorgehensweise Verbundvermögensaufstellung (auch im Konsenspapier enthalten) wird häufig von unten nach oben ermittelt werden müssen Einbezug von Personengesellschaften inkl. Sonderbetriebsvermögen wird komplex Seite 9 10. März 2016 Praxisprobleme der Erbschaftsteuer

Nachversteuerung Lohnsummenklausel Ermittlung der Ausgangslohnsumme Umstrukturierungen innerhalb der letzten 5 Jahre Drittlandbetriebsstätten Stichtagsbetrachtung bzgl. der einzubeziehenden Unternehmen Lohnsummenbetrachtung über bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre Ermittlung der Lohnsumme in der Behaltensfrist Umstrukturierungen nach dem Stichtag Seite 10 10. März 2016 Praxisprobleme der Erbschaftsteuer

Nachversteuerung Behaltensklausel Fall: V S 100 % X GmbH X GmbH Sohn hält bereits die Z-GmbH und möchte seinen Anteil an der X- GmbH in die Z-GmbH einbringen ( 21 UmwStG) X GmbH S vorher Z GmbH S Z GmbH X GmbH nachher (anteiliger) Verstoß gegen Behaltensklausel nicht vermeidbar! (Erlass betr. Behaltensregelungen in Einbringungs- und Umwandlungsfällen vom 20. November 2013 (BStBl. I S. 1508) Seite 11 10. März 2016 Praxisprobleme der Erbschaftsteuer

Gestaltungsüberlegungen Verschonungsbedarfsprüfung Vermeidung von verfügbarem Vermögen (ggf. Einsatz von Familienstiftungen) Vermeidung von Verwaltungsvermögen Seite 12 10. März 2016 Praxisprobleme der Erbschaftsteuer

Gestaltungsüberlegungen Vermeidung schädlichen Vermögens Vermeidung von Verwaltungsvermögen/Investition in gutes Vermögen - Eigene Bank (Wertpapiere und Finanzmittel sind dann gutes Vermögen) - Wertpapiere in Finanzmittel tauschen (direkten Schuldenabzug und Quote der erlaubten Finanzmittel nutzen) - Vermeidung der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens (wie bisher) Seite 13 10. März 2016 Praxisprobleme der Erbschaftsteuer

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Ihr Ansprechpartner Seite 15 10. März 2016 Praxisprobleme der Erbschaftsteuer

Haftungsausschluss Missbrauchsvorschriften / Copyright Missbrauchsvorschriften Copyright Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits. Die Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten steuergesetzlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder. Die vorliegende Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. Wir sind nicht verpflichtet, Sie auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die wir in dieser Präsentation behandelt haben. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. Der Vortrag sowie das Handout ersetzen keine Steuerberatung. Für Inhalte der in dieser Präsentation enthaltenen aber nicht von uns erstellten Folien ist nur der jeweilige in ihr genannte Urheber verantwortlich und nicht die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Copyright: Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Deutschland - Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gestattet.

EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. EY und wir beziehen sich in dieser Präsentation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. 2015 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. www.de.ey.com