Geschäfts- und Gebührenordnung der Evangelischen Schule Dettmannsdorf des Schulförderverein Dettmannsdorf e.v.

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Geschäfts- und Gebührenordnung der Evangelischen Schule Dettmannsdorf des Schulförderverein Dettmannsdorf e.v. Organisation der Schule 1 Begriff, Aufgabe und Zielsetzung (1) Die Evangelische Schule Dettmannsdorf ist eine Schule in freier Trägerschaft. Sie wird in den Klassen 5 bis 10 in Form einer Regionalen Ganztagsschule geführt. (2) Die Schule unterrichtet nach allgemeinen pädagogischen Grundsätzen. Der Unterricht orientiert sich an den Inhalten der Rahmenpläne gemäß dem Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern. (3) Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Schule sind zunächst in der Satzung des Schulträgers und in der vorliegenden Geschäfts- und Gebührenordnung festgelegt. Soweit diese keine speziellen Regelungen enthalten, sind die für Schulen in freier Trägerschaft geltenden Vorschriften des Schulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und Erlasse des Kultusministeriums Mecklenburg-Vorpommern einschlägig. 2 Träger und Rechtsform Der Schulförderverein Dettmannsdorf e.v. ist Träger der Evangelischen Schule Dettmannsdorf. Der Schulträger ist als gemeinnützig anerkannt. Organe des Schulträgers sind nach 7 der Satzung die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Leitung der Schule berichtet an den Vorstand. 3 Öffnungs-, Unterrichts- und Betreuungszeiten der Schule (1) Schuljahr und Ferien Der Beginn und die Dauer des Schuljahres (01.08. - 31.07.) richten sich nach dem Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Die Ferien orientieren sich in der Regel an der Allgemeinen Ferienverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. (2) Unterrichtszeiten Die Evangelische Schule öffnet an Unterrichtstagen montags bis donnerstags um 7:00 Uhr und schließt um 16:15 Uhr. Freitags öffnet die Schule um 7:00 Uhr und schließt um 13:30 Uhr. (3) Ganztagsangebote Eine Teilnahme am Mittagessen und an den Ganztagsangeboten ist für jeden Schüler verpflichtend. Für das Mittagessen werden zusätzliche Gebühren erhoben. 4 Fernbleiben vom Unterricht Das Fernbleiben eines Schülers/einer Schülerin vom Unterricht und Mittagessen müssen die Erziehungsberechtigten der Schule bis spätestens 7:30 Uhr des jeweiligen Unterrichtstages anzeigen. Bei Verdacht auf ansteckende Krankheiten eines Schülers/einer Schülerin oder von Familienangehörigen sind die Erziehungsberechtigten zur sofortigen Mitteilung an die Schulleitung verpflichtet. Um andere SchülerInnen nicht zu gefährden, müssen kranke 1

SchülerInnen, SchülerInnen mit Verdacht auf ansteckende Krankheiten und SchülerInnen, in deren Familie eine meldepflichtige Infektionskrankheit aufgetreten ist, zu Hause bleiben. Zur Wiederaufnahme des Schulbesuchs nach Infektionskrankheiten eines Schülers/einer Schülerin ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Treten die im Bundesseuchengesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Krankheitsverdacht in der Schule auf, so ist die Schulleitung verpflichtet, unverzüglich Meldung an das zuständige Gesundheitsamt, den Vorstand und an die Erziehungsberechtigten zu erstatten. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Klassenleiter/die Klassenleiterin eine eintägige Unterrichtsbefreiung genehmigen, wenn diese nicht direkt angrenzend an Ferien stattfinden soll. Alle anderen Fälle von Unterrichtsbefreiung werden durch die Schulleitung auf Antrag der Erziehungsberechtigten entschieden. Volljährige SchülerInnen treten in diesem Zusammenhang an Stelle der Erziehungsberechtigten. 5 Information und Beratung der Erziehungsberechtigten Zur Erfüllung des Schulauftrages ist eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Schulträger, Schulleitung, Lehrern und Erziehungsberechtigten Voraussetzung. Schulleitung, Lehrer und Elternbeirat werden nach Bedarf Elternabende veranstalten, die sowohl der allgemeinen Information über den Schulalltag dienen, als auch Gelegenheit geben sollen, anstehende aktuelle Situationen und Probleme von allgemeinem Interesse zu besprechen und zu klären. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen sollte für alle Erziehungsberechtigten im Interesse einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit aller Beteiligten selbstverständlich sein. Einzelgespräche können sowohl auf Wunsch der Erziehungsberechtigten als auch der Schulleitung und der Lehrer durchgeführt werden, wobei nach Möglichkeit der Vorrang auf etwaige turnusmäßig angesetzte Termine gelegt werden sollte. Volljährige SchülerInnen sind in diesem Zusammenhang zusätzlich beteiligt. Die Schule geht hierbei von einer gemeinsamen Verantwortung von Schule und den bei Eintritt der Volljährigkeit Erziehungsberechtigten für das Wohl des jungen Erwachsenen aus. Daher erteilt die Schule letzteren Personen Auskünfte, unbeschadet der Rechte der volljährigen SchülerInnen, soweit von diesen nicht ausdrücklich schriftlich Widerspruch erhoben wird. Über den Widerspruch informiert die Schule die Erziehungsberechtigten. Die Schule kann Erziehungsberechtigten volljähriger SchülerInnen trotz des Widerspruchs informieren, insbesondere im Zusammenhang mit drohender Nichtversetzung, Gefährdung der Zulassung zu einer Prüfung oder Gefährdung des Bestehens einer Abschlussprüfung, Abmeldung und Beendigung des Schulverhältnisses oder schwerwiegenden Gefahren für die schulische oder persönliche Entwicklung. Die SchülerInnen werden über die erteilten Auskünfte informiert. 2

6 Grundsätze der Schulmitwirkung (1) Wie bereits in 5 angeführt, erfordert die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit von Schulträger, Schulleitung, Lehrern, Erziehungsberechtigten, Schülern und den sonstigen am Schulwesen Beteiligten sowie deren Mitwirkung an den Entscheidungen und Maßnahmen der Schule. Die Mitwirkungsgremien müssen bei ihrer Tätigkeit die pädagogische Verantwortung der Lehrer bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit beachten. Entsprechend den Bestimmungen des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern können folgende Gremien eingerichtet werden: Schulkonferenz, Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz, Fachkonferenz, Schülervertretungen, Klassen- oder Jahrgangsstufensprecher, Schülerversammlung, Schülerrat, Schülersprecher und Schülervollversammlung Schulvertrag und -gebühren 7 Aufnahmeverfahren, Abschluss eines Schulvertrages (1) Verfahren Es können nur SchülerInnen aufgenommen werden, die folgendes Verfahren durchlaufen: Die Aufnahme eines Schülers/einer Schülerin muss beim Schulträger von den Erziehungsberechtigten schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Anmeldeantragsformular bei der Schulleitung beantragt werden. Gleichzeitig ist das zuletzt erhaltene Zeugnis vorzulegen. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Schülers/einer Schülerin liegt im Ermessen des Schulträgers und orientiert sich an den nachfolgenden, unter Absatz 2 aufgeführten Kriterien. Ein Anspruch auf rechtliche Überprüfung des von dem Schulträger ausgeübten Ermessens besteht nicht. Der Schulträger ist nicht verpflichtet, die Gründe für seine Ermessensausübung den Erziehungsberechtigen oder anderen Personen mitzuteilen. (2) Kriterien Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand des Schulförderverein Dettmannsdorf e.v. und die Schulleitung. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigen sie folgende Kriterien: Situation in der aufnehmenden Klasse Leistungsstand, Arbeitsverhalten und Sozialverhalten des aufzunehmenden Schülers/der Schülerin positive Einstellung zum Schulkonzept ausgewogene Mädchen-Jungen Relation ausgewogene Altersstruktur der Klassen Geschwister in der Schule Mitarbeit der Erziehungsberechtigten im Schulförderverein. Insbesondere wird die Aufnahme von Schülern/Schülerinnen mit spezifischen Bedürfnissen geprüft. Hierzu gehören zum Beispiel: SchülerInnen mit Legasthenie (LRS), Dyskalkulie, ADHS In diesen Fällen wird genau geprüft, wie der Schüler/die Schülerin adäquat gefördert werden kann (Förderplan) und ob die notwendigen materiellen, personellen (ggf. räumlichen) Ressourcen dafür vorhanden sind. 3

(3) Schulvertrag Nach positivem Bescheid erfolgt die Aufnahme eines Schülers/einer Schülerin durch Abschluss eines Schulvertrages zwischen dem Schulträger und den Erziehungsberechtigten des Schülers/der Schülerin. Diese haften dem Schulträger gegenüber hierbei als Gesamtschuldner. Soweit der Vertrag bei minderjährigen Schülern/Schülerinnen nur von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben wird, hat dieser dem Schulträger schriftlich nachzuweisen, dass er allein berechtigt ist, die Entscheidung über die Beschulung des Schülers/der Schülerin zu treffen. Der Nachweis ist in der Regel durch Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung zu führen, aus dem sich das alleinige Sorgerecht des Erziehungsberechtigten ergibt oder wonach der Erziehungsberechtigte berechtigt sein soll, die Entscheidung über die Beschulung des Schülers/der Schülerin allein zu treffen. Mit Unterzeichnung des Schulvertrages erkennen die Parteien vorliegende Geschäfts- und Gebührenordnung an. (4) Abweichende und ungültige Bedingungen Alle von dem Vertrag abweichenden Bedingungen sind nur in schriftlicher Form gültig. Sollte eine der Aufnahmebedingungen ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Aufnahmebedingungen unberührt. Die Anwendung des 627 Abs. 1 BGB ist für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. 8 Aufnahme von SchülerInnen mit Behinderungen SchülerInnen mit Behinderungen, insbesondere diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, können bis zu einer vom Vorstand und der Schulleitung festgelegten Zahl pro Klasse aufgenommen werden, wenn ihren persönlichen Bedürfnissen Rechnung getragen und die notwendigen Rahmenbedingungen sowohl sächlicher, räumlicher als auch personeller Art vorhanden sind oder geschaffen werden können. 9 Kündigung I. Kündigungsrechte der Erziehungsberechtigten (1) Kündigung vor Schulbeginn Vor Schulbeginn steht den Erziehungsberechtigten ein Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung zu. Die Ausübung dieses Kündigungsrechts hat zur Folge, dass die Erziehungsberechtigten dem Schulträger zur Zahlung eines Stornobetrages verpflichtet sind. Die Höhe des Stornobetrages richtet sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und berechnet sich wie folgt: bis zu 8 Wochen 1 Monat Schulgeld, bis zu 4 Wochen 2 Monate Schulgeld, weniger als 4 Wochen 3 Monate Schulgeld. Die Zahlung der Aufnahmegebühr bleibt hiervon unberührt. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht. (2) Ordentliche Kündigung Nach Schulbeginn steht den Erziehungsberechtigten ein ordentliches Kündigungsrecht des Schulvertrages zu. Die Kündigung hat schriftlich mit einer Frist von 5 Monaten zum Ende eines Schulhalbjahres (31.01. bzw. 31.07. eines Jahres) zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Eingang der Kündigung bei der Schulleitung. 4

Ausnahmsweise ist die ordentliche Kündigung mit verkürzter Frist von drei Monaten zum Monatsende, im Falle eines Wegzugs, langfristiger Krankheit des Schülers/der Schülerin oder wesentlicher familiärer Veränderungen möglich; hierüber entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Bei ordentlicher Kündigung besteht weder ein Anspruch auf Rückzahlung der Aufnahmegebühr und etwaiger Mitgliedsbeiträge oder Schulgelder. Das Schulgeld sowie weitere anfallende Gebühren sind bis zum Ende des Schulvertrages weiterzuzahlen. Das außerordentliche Kündigungsrecht der Erziehungsberechtigten wegen Vorlage eines wichtigen Grundes bleibt von dieser Regelung unberührt. (4) Regelung für die SchülerInnen der Abschlussklasse Für SchülerInnen, die im aktuellen Schuljahr eine Abschlussprüfung absolviert haben, gilt folgendes: Wenn die Prüfung bestanden wird, verlässt der Schüler/die Schülerin die Schule und der Schulvertrag endet zum31.07. des Jahres, unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung. Dem Schulträger stehen bis zum 31.07. des Jahres weiterhin das anfallende Schulgeld sowie etwaige weitere Gebühren zu. Wenn die Prüfung nicht bestanden wird, können die Erziehungsberechtigten innerhalb von acht Tagen entscheiden, ob der Schüler/die Schülerin an der Schule ein weiteres Jahr bleibt oder ob er/sie abgeht und der Schulvertrag enden soll. In diesem Fall endet der Schulvertrag auch zum 31.07. des Jahres, unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung. Dem Schulträger stehen bis zum 31.07. des Jahres weiterhin das anfallende Schulgeld sowie etwaige weitere Gebühren zu. II. Kündigungsrechte des Schulträgers (1) Ordentliches Kündigungsrecht Dem Schulträger steht ebenfalls ein ordentliches Kündigungsrecht zum Schulhalbjahr und zum Ende eines Schuljahres zu. Bei Kündigung zum Schulhalbjahr ist diese bis zum 30.12., zum Ende des Schuljahres bis zum 31.05. gegenüber dem Vertragspartner bekannt zu geben. Bei ordentlicher Kündigung besteht weder ein Anspruch auf Rückzahlung der Aufnahmegebühr und etwaiger Mitgliedsbeiträge oder Schulgelder. Das Schulgeld sowie weitere anfallende Gebühren sind bis zum Ende des Schulvertrages weiterzuzahlen. Eine ordentliche Kündigung mit einer verkürzten Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kann durch den Schulträger erfolgen, wenn nach der Aufnahme des Schülers/der Schülerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf erkannt wird und der Schulträger sich aus sachlichen, räumlichen oder personellen Gründen nicht in der Lage sieht, die ordnungsgemäße Beschulung des Schülers/der Schülerin zu gewährleisten. Sollten die Erziehungsberechtigten gegen ihre Aufklärungspflichten im Aufnahmeantrag verstoßen haben, steht dem Schulträger anstelle der ordentlichen Kündigung mit Dreimonatsfrist ein fristloses Kündigungsrecht gemäß 9 II (2) der Geschäfts- und Gebührenordnung zu. 5

(2) Fristlose Kündigung Der Schulträger kann einen Schulvertrag nach Schulbeginn aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Für den Schulträger liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn ein Schüler/eine Schülerin durch sein/ihr Verhalten oder das seiner/ihrer Erziehungsberechtigten eine für die Arbeit in der Klasse, der Schule oder in anderen Bereichen des Vereins unzumutbare Belastung verursacht; eine grobe Verletzung der Schulordnung vorliegt; sich die Erziehungsberechtigten mit der Zahlung der Aufnahmegebühr, des Schulgeldes mehr als 2 Monate in Verzug befinden; die Erziehungsberechtigten kein Interesse an der pädagogischen Arbeit in der Schule zeigen, z.b. durch mehrmaliges, unbegründetes Fehlen bei den Elternabenden, wiederholte Nichtteilnahme an Informationsveranstaltungen, Fernbleiben an Eltern- SchülerInnen- Sprechtagen; beim Aufnahmeverfahren seitens der Erziehungsberechtigen Umstände verschwiegen oder nicht wahrheitsgemäß dargeboten werden, wodurch die Beschulung des Schülers/der Schülerin durch den Schulträger unverhältnismäßig erschwert oder unmöglich wird. Über die fristlose Kündigung durch den Schulträger entscheidet der Vorstand in Zusammenarbeit mit der Schulleitung. Im Falle einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs soll ein Einigungsversuch der Parteien vorausgehen. Kommt es im Rahmen des Einigungsversuches zu keinem Ergebnis oder kommen die Erziehungsberechtigten mit dem Ausgleich einer Ratenzahlungsvereinbarung und den laufenden Zahlungen erneut mehr als einen Monat in Verzug, dann kann der Schulträger die fristlose Kündigung aussprechen. In allen Fällen der fristlosen Kündigung durch den Schulträger sind die Erziehungsberechtigten zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden bemisst sich auf die noch ausstehenden monatlichen Schulgeldraten bis zum Ablauf des aktuellen Schulhalbjahres. 10 Gebühren Zur Deckung des Schulaufwandes werden die folgenden Gebühren erhoben: Bei Mitgliedschaft im Schulförderverein Dettmannsdorf e.v. ist darüber hinaus gemäß dessen Satzung ein jährlicher Mitgliedsbeitrag fällig. (1) Aufnahmegebühr Mit Abschluss des Schulvertrages entsteht eine Aufnahmegebühr in Höhe von 75,00 Euro. Die Aufnahmegebühr ist innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss fällig und zahlbar, spätestens jedoch bis zum Schulbeginn gemäß dem jeweiligen Schulvertrag. Soweit die Aufnahmegebühr bis zum Ablauf dieses Zeitpunktes nicht gezahlt wurde, ist der Schulträger berechtigt, den ausstehenden Betrag im Lastschriftverfahren des jeweiligen Schulvertrages einzuziehen. (2) Höhe des Schulgeldes (a 1) Das monatliche Schulgeld für ein Schuljahr (vom 01.08. bis 31.07. 12x pro Jahr) beträgt für die Klassenstufen 1 bis 4 (Grundschule) 45,00 Euro. (a 2) Für die Klassenstufen 5 bis 10 beträgt das monatliche Schulgeld für ein Schuljahr (vom 01.08. bis 31.07. 12 x pro Jahr) 130,00. 6

Auf Antrag ist eine Schulgeldreduzierung möglich. Der Umfang der Reduzierung richtet sich nach dem monatlichen Familien-Nettoeinkommen. Einkommen 1.300,00 Euro 50,00 Euro 1.500,00 Euro 60,00 Euro 1.700,00 Euro 70,00 Euro 1.900,00 Euro 80,00 Euro 2.100,00 Euro 90,00 Euro 2.300,00 Euro 100,00 Euro 2.500,00 Euro 110,00 Euro 2.700,00 Euro 120,00 Euro ab 2.900,00 Euro 130,00 Euro Regelungen für Schulgeldreduzierungen bei Geschwisterkindern Für Geschwisterkinder werden bei gleichzeitigem Besuch unserer Schule weitere Schulgeldreduzierungen gewährt. (a 3) Die monatlichen Betreuungskosten werden entsprechend der Leistungsvereinbarung zwischen dem Schulförderverein Dettmannsdorf e.v. und dem Landkreis Vorpommern Rügen im Einvernehmen mit der Gemeinde Dettmannsdorf erhoben. Die monatlichen Zahlungen des Schulgeldes und der Betreuungskosten erfolgt im Lastschriftverfahren. Eine Änderung der Bankverbindung ist dem Schulträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Rückbuchungen von berechtigten Lastschriften werden die Erziehungsberechtigten mit einer Kostenpauschale (Bankspesen und Bearbeitungsgebühr) des Schulträgers in Höhe von 15,00 pro Rückbuchung belastet. (b) Mittagessen Die Höhe der Kosten für das Mittagessen richten sich ausschließlich nach dem Preisangebot des Essenanbieters und kann in der Höhe veränderlich sein. Sie sind nicht Bestandteil des Schulgeldes. Der Abschluss einer Vereinbarung über die Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen zwischen Personensorgeberechtigten und Essenanbieter ist erforderlich. (3) Reduzierung des Schulgeldes Ferien und Abwesenheitszeiten der SchülerInnen wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen berechtigen nicht zur Reduzierung der in dieser Geschäfts- und Gebührenordnung genannten Gebühren. Auch bei einer vorübergehenden Schließung der Schule aus Anlässen wie z. B. höherer Gewalt oder baulicher Mängel sind diese Gebühren weiter zu zahlen, wenn die Schule ihre Aufgaben nachträglich erfüllen kann. (4) Änderung der Aufnahmegebühren, des Schulgeldes, der Beiträge für das Mittagessen und der Ganztagsangebote 7

Im Falle veränderter Kalkulationsgrundlagen für die Aufnahmegebühren, die Schulgebühren oder die Beiträge für das Mittagessen, kann der Vorstand die jeweiligen Gebühren, auch mit Wirkung für das laufende Schuljahr, an die veränderte Situation angemessen anpassen. Eine Rückwirkung ist beschränkt auf den Beginn des jeweils laufenden Schuljahres. Sie erfolgt längstens für sechs Monate. (5) Befreiungen und Ermäßigungen Befreiungen von Zahlungen bzw. eine Ermäßigung oder Stundung dieser Beiträge aufgrund nachgewiesener Bedürftigkeit sind im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel möglich. Darüber entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Ein Anspruch der Erziehungsberechtigten auf Ermäßigung besteht nicht. Ein rechtlicher Anspruch auf Überprüfung der Entscheidung über die Gewährung von Befreiungen oder Ermäßigungen besteht nicht. 11 Gemeinschaftsarbeit (1) Umfang Jeder Erziehungsberechtigte ist unabhängig von der Kinderzahl verpflichtet, für Zwecke des Trägers pro Schuljahr 1 Arbeitsstunden unentgeltlich zu leisten (bei zwei Erziehungsberechtigten also 2 Stunden im Schuljahr). Diese sind zeitnah, spätestens 1 Monat nach Leistung der Arbeitsstunden im Elternarbeitsbuch einzutragen. Arbeitsstunden, die nicht fristgerecht im Elternbuch eingetragen werden, können bei der jährlichen Abrechnung der Arbeitsstunden nicht berücksichtigt werden und verfallen. Arbeitsangebote, Aufteilung der Arbeitsstunden pro Schulhalbjahr und Termine werden den Erziehungsberechtigten vom Vorstand des Schulförderverein oder der Schulleitung mitgeteilt. Für nicht geleistete Arbeitsstunden ist die Schule berechtigt, pro nicht geleistete Stunde einen Betrag in Höhe von 20,00 Euro in Rechnung zu stellen. Das Entgelt wird nach den von den Erziehungsberechtigten im Elternarbeitsbuch vorgenommenen Einträgen zum 31.07. eines Schuljahres abgerechnet und im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. (2) Befreiung von der Arbeitsleistung Vorstandsmitglieder und Schulleitung sind von dieser Arbeitsleistung befreit; der Vorstand kann weitere Personengruppen auf Empfehlung der Schulleitung freistellen. 12 Änderung der Geschäfts- und Gebührenordnung Änderungen dieser Geschäfts- und Gebührenordnung sind nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. 13 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Gebührenordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Geschäfts- und Gebührenordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung 8

verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. 9

14 Inkrafttreten Diese Geschäfts- und Gebührenordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.03.2011 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Dettmannsdorf, 09.03.2011 gez. Stefan Schmidt Vorsitzender des Schulförderverein Dettmannsdorf e.v. gez. Klara Haack Kassenwart des Schulförderverein Dettmannsdorf e.v. 10