Modalitäten der Leistung

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Transkript:

Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 23.04.2008 Modalitäten der Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783

Überblick I. Verschiedene Schuldinhalte 1. Stückschuld 2. Wahlschuld 3. Gattungsschuld 4. Geldschuld II. Der Leistungsort 1. Holschuld 2. Bringschuld 3. Schickschuld III. Die Leistungszeit Prof. Dr. Th. Rüfner 2

Verschiedene Schuldinhalte Stückschuld Ein bestimmter Gegenstand wird geschuldet. Wenn der Gegenstand nicht mehr existiert: Unmöglichkeit ( 275 Abs. 1 BGB). Wahlschuld Schuldner, Gläubiger oder ein Dritter haben das Recht zwischen mehreren Leistungen zu wählen. Gesetzliche Regelung: 262-265 BGB. Ersetzungsbefugnis (bei Ersetzungsbefugnis gilt 265 BGB nicht!). Gattungsschuld Ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand wird geschuldet. Bsp.: 10 l Wein, 30 Zentner Kartoffeln. Geldschuld Prof. Dr. Th. Rüfner 3

275 bei Gattungsschulden Unmöglichkeit im Sinne von 275 BGB tritt erst ein, wenn die gesamte Gattung nicht mehr existiert. Genus non perire censetur man nimmt an, dass eine ganze Gattung nicht untergehen kann. Schwierigkeiten bei der Beschaffung führen idr nicht zu 275 Abs. 2 BGB. Wer eine Gattungsschuld vereinbart, übernimmt das Beschaffungsrisiko. Im einzelnen kommt es auf den konkreten Vertrag an! Aber: Konkretisierung ( 243 Abs. 2 BGB) führt zur Entlastung des Schuldners. Zeitpunkt der Konkretisierung hängt wesentlich vom Leistungsort ab. Prof. Dr. Th. Rüfner 4

Die Geldschuld Geldschulden sind reine Wertschulden Es kommt nicht auf die Übereignung bestimmter Münzen oder Geldscheine an. Oft kann sogar in einer anderen Währung geleistet werden ( 244 BGB). Geldleistungen werden nie unmöglich. Geld muss man haben. Sonderregelung zum Erfüllungsort in 270 BGB. Prof. Dr. Th. Rüfner 5

Der Leistungsort 269 BGB bestimmt den Leistungs- = Erfüllungsort = der Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss. Grundsatz: Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners. Holschuld : Der Gläubiger muss sich die Leistung selbst beim Schuldner abholen. Andere Formen (Bringschuld und Schickschuld) können vereinbart werden. Prof. Dr. Th. Rüfner 6

Mögliche Regelungen zum Erfüllungsort Holschuld Gesetzlicher Normalfall Abholung der Leistung beim Schuldner Bringschuld Schuldner muss die Leistung zum Gläubiger bringen. Erfüllungsort am Wohnsitz des Gläubigers. Schickschuld Schuldner muss die Sache zum Gläubiger auf den Weg bringen. Leistungsort bleibt am Wohnsitz des Schuldners! Schickschuld ist häufiger als Bringschuld, vgl. 269 Abs. 3, 447 BGB. Bei Geld: Qualifizierte Schickschuld nach 270 BGB. Prof. Dr. Th. Rüfner 7

Exkurs: Der Gefahrbegriff (I) Leistungsgefahr = Gefahr (für den Gläubiger, den geschuldeten Gegenstand nicht zu erhalten). Gegenbegriff: Preisgefahr/Gegenleistungsgefahr = Gefahr, den geschuldete Gegenstand bezahlen zu müssen, obwohl er nicht mehr geleistet werden kann. Beide Begriffe betreffen nur die Gefahr des zufälligen (von keiner Seite verschuldeten) Untergangs. Prof. Dr. Th. Rüfner 8

Exkurs: Der Gefahrbegriff (II) Bsp.: K kauft ein Auto von V. Das Auto wird vor Übergabe an K bei einem Unfall völlig zerstört. Wenn der Unfall weder von K noch von V verschuldet wurde, gilt: Infolge des Unfalls bekommt K den Wagen nicht. Er trägt also die Leistungsgefahr. K muss den Wagen nach 326 Abs. 1 BGB nicht bezahlen. Also trägt nicht er, sondern V die Preisgefahr. Wenn der Unfall von K oder V schuldhaft verursacht wurde, stellt sich die Frage der Gefahrtragung nicht. Wenn V den Wagen zerstört, gilt 283 BGB! Wenn K den Wagen schuldhaft zerstört, gilt 326 Abs. 2 S. 1 BGB. Prof. Dr. Th. Rüfner 9

Leistungsort und Leistungsgefahr Bei der Stückschuld liegt die Gefahr immer beim Gläubiger. Bei der Gattungsschuld liegt die Leistungsgefahr bis zur Konkretisierung ( 243 Abs. 2 BGB) beim Schuldner. Der Eintritt der Konkretisierung hängt vom Leistungsort ab. Prof. Dr. Th. Rüfner 10

Fall K hat bei Weinhändler V 100 Flaschen Wein Kaseler Nies chen Spätlese Trocken 2001 bestellt. Die Flaschen sollen dem K von V zugesendet werden. V hat die Absicht, dem K 100 Flaschen aus dem vorderen Bereich des Kellers zuzusenden. Noch bevor es dazu kommt, werden die von V vorgesehenen Flaschen bei einem Einbruch in die Keller des V zerstört. Prof. Dr. Th. Rüfner 11

Lösung Anspruch des K V auf Lieferung ( 433 Abs. 1 BGB) Vertragsschluss? + Unmöglichkeit ( 275 Abs. 1 BGB)? Wein der Gattung Kaseler Nies chen Spätlese Trocken 2001 ist noch lieferbar. 275 Abs. 1 BGB kann nur eingreifen, wenn Konkretisierung eingetreten ist. Es handelt sich um eine Schickschuld ( 269 Abs. 3 BGB). V hat das Erforderliche getan, wenn er den Wein abgesendet hat. Keine Konkretisierung, Lieferung bleibt möglich. V trägt noch die Leistungsgefahr. Prof. Dr. Th. Rüfner 12

Abwandlung Ändert sich etwas, wenn die Weinflaschen während des Transportes zu K zerstört wurden? Prof. Dr. Th. Rüfner 13

Lösung (I) Anspruch des K V auf Lieferung ( 433 Abs. 1 BGB) Vertragsschluss? + Unmöglichkeit ( 275 Abs. 1 BGB)? Da es sich um eine Schickschuld handelt, hat V mit der Absendung des Erforderliche getan. Es waren nur noch die abgesendeten Flaschen geschuldet ( 243 Abs. 2 BGB). Der Untergang dieser Flaschen führt zur Unmöglichkeit ( 275 Abs. 1 BGB). Vom Moment der Absendung an trägt K die Leistungsgefahr. Prof. Dr. Th. Rüfner 14

Lösung (II) Anspruch V K auf Bezahlung ( 433 Abs. 2 BGB) Vetragsschluss? + Ausschluss des Anspruchs nach 326 Abs. 1 BGB? Voraussetzungen sind erfüllt. 447 BGB gilt gemäß 474 Abs. 2 BGB nicht. K muss nicht bezahlen. V trägt immer noch die Preisgefahr. Wäre K Unternehmer, so wäre mit Absendung die Preisgefahr auf ihn übergegangen. Prof. Dr. Th. Rüfner 15

Leistungsgefahr und Leistungsort Holschuld Konkretisierung (= Übergang der Leistungsgefahr) mit Aussonderung der Ware und Angebot (d.h. Mitteilung, dass abgeholt werden kann) an den Gläubiger. Bringschuld Konkretisierung durch Angebot der Übergabe am Wohnort des Gläubigers Schickschuld Konkretisierung durch Übergabe an Transportperson. Eine zusätzliche Regelung enthält 300 Abs. 2 BGB. Regelmäßig ist spätestens mit Begründung des Annahmeverzugs Konkretisierung nach 243 Abs. 2 BGB eingetreten. Daher ist 300 Abs. 2 BGB bedeutungslos. Prof. Dr. Th. Rüfner 16

Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 29.04.2008 Der Erfüllungsanspruch und seine Durchsetzung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783