Stellungnahme der IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz zum Entwurf eines Landesladenschlussgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz

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Transkript:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Herrn Lothar Schuster Postfach 3180 55021 Mainz Trier, 20. September 2006 Stellungnahme der IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz zum Entwurf eines Landesladenschlussgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz - Ihr Zeichen 625-1 25 702 Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie recht herzlichen Dank für die Übersendung des Entwurfs für ein Landesladenschlussgesetz Rheinland-Pfalz und die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu. Die IHK- Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz hat zu dem Gesetzentwurf die folgenden Anmerkungen: Mit der jüngsten Föderalismusreform ist die Zuständigkeit für Regelungen zum Ladenschluss auf die Bundesländer übergegangen. Inzwischen haben mehrere Bundesländer, darunter unsere Nachbarländer Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg angekündigt, die Ladenöffnungszeiten an Werktagen komplett freizugeben. Die derzeitigen Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen sollen jedoch weitgehend bestehen bleiben. Deshalb begrüßen die IHKs, dass auch das Land Rheinland-Pfalz von seiner neuen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch macht. Das rheinlandpfälzische Ladenschlussgesetz sollte einfach, verständlich und unbürokratisch sein. Es muss für Wettbewerbsgleichheit mit benachbarten Bundesländern sorgen sowie innerhalb des Landes faire Wettbewerbsbedingungen für den Handel schaffen, ohne dass bestimmte Standorte oder Betriebstypen bevor- oder benachteiligt werden. Wir sind daher der Auffassung, dass weniger gesetzliche Regelungen zu Gunsten von mehr individueller Freiheit im Ladenöffnungsverhalten des Handels anzustreben sind. Dies kann am besten durch eine völlige Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen erreicht wer-

2 den. Der vorgelegte Gesetzentwurf zeigt, mit wie viel Bürokratie jede davon abweichende Regelung verbunden ist. Dies wird insbesondere durch die Fülle notwendiger Rechtsverordnungen, die im Zuge der Umsetzung des Gesetzes erforderlich werden, deutlich. Vor diesem Hintergrund haben die IHKs in Rheinland-Pfalz gegen den Gesetzesentwurf für ein Ladenschlussgesetz Rheinland-Pfalz grundsätzliche Bedenken. Zu den einzelnen Vorschriften des Gesetzentwurfes haben wir folgende Änderungs- und Ergänzungswünsche: Zu 1 (Geltungsbereich): Die Überschrift des 1 mit Geltungsbereich entspricht nicht der inhaltlichen Regelung, wie sich auch aus der Begründung ergibt, wonach 1 die Zweckbestimmung des Gesetzes enthält. Unabhängig davon stößt die Fassung des 1 auf Bedenken. Sie lässt offen, für wen / für was Ladenschlusszeiten geregelt werden sollen, was auch im zweiten Satz der Begründung durch die Wortwahl insbesondere Verkaufsstellen deutlich wird. Es sollte konkretisiert werden, wer oder was außer Verkaufsstellen noch von dem Gesetz betroffen ist. Zu 2 (Begriffbestimmung): Hier werden die derzeitigen Vorschriften des 1 Abs. 1 und des 2 Ladenschlussgesetz zusammengefasst. Im 1 Abs. 1 des Entwurfs wird aber, anders als bisher, auf die Einzelaufzählung der verschiedenen Verkaufsstellen verzichtet, ohne dass damit (nach der Begründung) eine inhaltliche Abweichung beabsichtigt ist. Dagegen bestehen aus unserer Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Unklar ist jedoch, was unter ständigem Vorhalten von Waren zu verstehen ist. Die Begründung gibt dazu keinen Aufschluss. Im bisherigen Ladenschlussgesetz war für die Anwendung des Gesetzes erforderlich, dass in einer Verkaufsstelle Waren feilgehalten werden. Deshalb ist zu klären, ob sich mit dieser neuen Terminologie der Anwendungsbereich des Gesetzes verändern bzw. erweitern soll, denn unter dem Vorhalten von Waren ist aus Sicht der IHKs etwas anderes zu verstehen als unter dem Feilhalten, das ausschließlich Waren betrifft, die verkauft werden sollen. Vorhalten geht weiter und umfasst zum Beispiel auch die Lagerung von Waren. Hier erscheint uns zumindest in der Begründung eine Klarstellung nötig. Die Definition des Reisebedarfs in Absatz 2 orientiert sich fast wörtlich an 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes. Gegen die Ausdehnung auf Blumen (statt Schnittblumen) und Bildund Tonträger (statt Filme, Tonträger) bestehen keine Bedenken. Im Hinblick auf die

3 Sonderregelungen für Tankstellen ( 6) und für Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Flugplätzen und Schiffsanlegestellen ( 7), die Reisebedarf auch außerhalb der werktäglichen Ladenöffnungszeiten abgeben dürfen, stellt sich für uns jedoch die Frage, ob die Erweiterung des Begriffs Reisebedarf um vergleichbare, den Bedürfnissen von Reisenden entsprechende Waren sachgerecht ist. Abgesehen davon, dass diese Definition ausgesprochen unpräzise ist, wird dies zu weiteren Wettbewerbsverzerrungen zwischen dem regulären Einzelhandel und den in den 6 und 7 genannten Verkaufsstellen führen. Zu 3 (Allgemeine Ladenschlusszeiten): Bis auf die Erweiterung der Öffnungszeiten auf 22:00 Uhr entspricht die Regelung dem 3 des Bundesgesetzes. Die IHKs Koblenz, Rheinhessen und Pfalz sowie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag setzen sich für die so genannte 6 x 24 Regelung, also eine völlige Freigabe der Öffnungszeiten an Werktagen ein. Allein schon die Wettbewerbssituationen zu Standorten in benachbarten Bundesländern, die künftig eine entsprechende liberale Regelung einführen werden, macht diesen Schritt aus unserer Sicht unumgänglich. Andernfalls drohen insbesondere den Unternehmen entlang der Grenze zu anderen Bundesländern spürbare Wettbewerbsnachteile und Umsatzeinbußen. Die Freigabe der Ladenöffnungszeiten in benachbarten Bundesländern bei restriktiven rheinland-pfälzischen Öffnungszeiten würde nach allen Erfahrungen des Einzelhandels dazu führen, dass sich Kunden, die in gleicher Zeit auch Einkaufsstandorte in benachbarten Bundesländern erreichen können (Köln/Bonn, Wiesbaden/Rhein-Main, Rhein-Neckar, Karlsruhe, Saarbrücken, Aachen etc.), dauerhaft umorientieren. Einmal verlorene Kunden zurück zu gewinnen, ist aber erfahrungsgemäß so gut wie unmöglich. Der rheinland-pfälzische Handel sähe sich somit einem massiven Standortnachteil ausgesetzt. Zu 4 (Erweiterung der zulässigen Ladenöffnungszeiten an Werktagen): Im Sinne unserer Forderung nach vollständiger Liberalisierung der Ladenschlussregelungen an Werktagen kann 4 nur eine hilfsweise Lösung sein. Zudem ist das Verfahren zur Erweiterung der zulässigen Ladenöffnungszeiten an Werktagen ausgesprochen kompliziert. Durch eine Fülle von Rechtsverordnungen und evtl. notwendiger Überwachungen, die im Zuge der Umsetzung des Gesetzes erforderlich werden, wird hier nur weitere Bürokratie erzeugt. Insbesondere die Anhörung diverser Institutionen vor Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ist unseres Erachtens völlig überflüssig. Wozu sollen diese Institutionen noch Stellung nehmen, nachdem 4 für die Zulässigkeit von erweiterten Ladenöffnungszeiten Gründe vorgibt, die im Zweifel immer vorliegen? Zudem

4 erscheint es uns ausgesprochen fragwürdig, dass der Beginn der Ladenschlusszeiten in der entsprechenden Rechtsverordnung festgelegt werden muss. Hier sehen wir keinen gesetzlichen Regelungsbedarf, da der Markt die genauen Öffnungszeiten besser als die zuständige Kommune regeln kann. Ein Bedürfnis der Bevölkerung nach möglichst einheitlichen Öffnungszeiten können wir bei einer ausnahmsweisen Abweichung von den allgemeinen Öffnungszeiten nicht erkennen, zumal erfahrungsgemäß nicht jeder Händler die Ladenöffnungszeiten voll ausschöpfen wird. Zu 5 (Apotheken): Entgegen der bisherigen Regelung in 4 des Bundesgesetzes wird von einer Beschränkung auf bestimmte Artikel außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten Abstand genommen. Damit können Apotheken auch an Sonn- und Feiertagen ihr Gesamtsortiment verkaufen. Zudem kann künftig die Apothekerkammer die Dienstbereitschaft der Apotheken regeln, sie muss es aber nicht mehr. Deshalb sprechen wir uns für eine Klarstellung aus, welche Sortimente Apotheken außerhalb der in 3 und 4 zugelassenen Öffnungszeiten verkaufen dürfen. In der Begründung zu 5 wird nur der Verkauf von apothekentypischen Waren als zulässig angesehen. Dieser Hinweis sollte ins Gesetz aufgenommen werden. Zu 6 (Tankstellen): Die Regelung entspricht dem bisherigen 6 des Bundesgesetzes. Zu beachten ist jedoch, dass durch die Erweiterung des Begriffs Reisebedarf das Warensortiment ausgeweitet wird. Wir verweisen insoweit auf die Ausführungen zu 2. Zu 7 (Personenbahnhöfe, Flugplätze und Schiffsanlegestellen): Durch 7 werden die 8 und 9 des Bundesgesetzes zusammengefasst. Die Erweiterung auf Schiffsanlegestellen sehen wir insofern kritisch, als unklar bleibt, wie weit der Umkreis um Schiffsanlegestellen gezogen werden kann, in dem die Ausnahmen des 7 gelten. Durch diese Unklarheit sehen wir die Gefahr von spürbaren Wettbewerbsverzerrungen. Große Bedenken bestehen gegen die Möglichkeit, auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs und auf den Flugplätzen Frankfurt-Hahn und Zweibrücken künftig auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs und Geschenkartikel, außerhalb der in den 3 und 4 des Gesetzesentwurfs festgelegten Öffnungszeiten verkaufen zu können. Hierdurch wird quasi der Verkauf aller Sortimente an den genannten Stellen möglich. Zwar

5 kann die Verkaufsfläche an diesen Standorten durch Rechtsverordnung auf das erforderliche Maß begrenzt werden, diese Einschränkung ist aber viel zu unbestimmt. Wie definiert sich das für die Abgabe von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs erforderliche Maß? Hier sind Streitigkeiten und Wettbewerbsverzerrungen vorprogrammiert. Verstärkt wird diese Problematik noch durch den 7 Abs. 2, der die Ausnahmebestimmungen auf das nähere Einzugsgebiet eines Personenbahnhofs bzw. der oben genannten Flugplätze erweitert. Anders als im 7 Abs. 1 des Entwurfs ist für diese Bereiche auch keine Einschränkung des angebotenen Warensortiments und der Größe der Verkaufsfläche durch Rechtsverordnung vorgesehen. Diese Erweiterung lehnen die rheinland-pfälzischen IHKs ab, da zum einen der Terminus näheres Einzugsgebiet völlig unbestimmt ist und zum anderen einzelne Standorte klar privilegiert werden, was zu massiven Wettbewerbsverzerrungen führen wird. Es ist für uns nicht nachvollziehbar, wieso neben den eigentlichen in 7 Abs. 1 genannten Verkehrsknotenpunkten auch noch deren weiteres Umfeld begünstigt werden soll. Hilfsweise fordern die rheinlandpfälzischen IHKs zumindest die Anhörung der Träger öffentlicher Belange vor Erlass der Rechtsverordnung. Zu 8 (Sonstige besondere Verkaufsstellen): Durch diese Vorschrift wird es künftig Direktvermarktern an allen Tagen ohne zeitliche Begrenzung möglich sein, selbst erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche Produkte zu verkaufen. Diese Regelung soll nicht nur für Hofläden, sondern auch für ausgelagerte Verkaufsstellen gelten. Zudem kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, inwieweit nicht selbst erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche Produkte verkauft werden dürfen. Gleichzeitig entfällt der bisherige 11 des Ladenschlussgesetzes, der es im ländlichen Raum ermöglichte, sonntags Verkaufsstellen zur dringenden Befriedigung von Kaufbedürfnissen der Landbevölkerung für bis zu zwei Stunden zu öffnen. Von dieser Möglichkeit haben bisher in erster Linie kleinere Lebensmittelmärkte im ländlichen Raum Gebrauch gemacht. Deshalb bestehen gegen den neuen 8 seitens der IHKs Bedenken. Zum einen werden nun gerade diese Händler im Vergleich zu Direktvermarktern massiv benachteiligt und müssen mit Umsatzeinbußen rechnen. Zum anderen werden dadurch die Anstrengungen - auch der Landesregierung - konterkariert, gerade die gewerbliche Nahversorgung im ländlichen Raum, die angesichts der demographischen Entwicklung und struktureller Probleme des Handels außerhalb der Zentren besonders schwierig ist, auf Dauer sicherzustellen und zu verbessern.

6 Die vorgesehene Ausdehnung der Privilegierung des 8 auf ausgelagerte Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte sehen wir kritisch. Dadurch wäre es künftig quasi überall und jederzeit möglich, landwirtschaftliche Produkte und saisonal zugekaufte Waren direkt zu vermarkten, was massive Wettbewerbsnachteile für den gewerblichen Handel zur Folge hätte. Es entsteht der Eindruck, dass der gewerbliche Handel zu Gunsten der Direktvermarkter zurückgedrängt werden soll. Nach Ansicht der IHKs muss im Gesetz oder durch Rechtsverordnung geregelt werden, in welchem Umfang Direktvermarkter überhaupt nicht selbst erzeugte und verarbeitete Produkte verkaufen dürfen. Die IHKs sehen keine Rechtfertigung für den Verkauf dieser Produkte durch Direktvermarkter außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten. Zu 9 (Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen): In 9 Abs. 2 werden Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten für Verkaufsstellen in Kurorten sowie in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr geregelt. Dort soll es möglich sein, dass an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen pro Kalenderjahr Verkaufsstellen bis zu acht Stunden öffnen dürfen und unter anderem Waren, die für den jeweiligen Ort kennzeichnend sind, verkaufen können. Diese Regelung entspricht weitgehend dem 10 des Ladenschlussgesetzes, der bereits Gegenstand diverser Streitigkeiten war. Insbesondere die Frage, welche Waren für einen Ort kennzeichnend sind, stand dabei im Vordergrund. Der Gesetzesentwurf enthält leider keine greifbare Festlegung in dieser Frage und belässt es bei dem unbestimmten Rechtsbegriff. Die IHKs in Rheinland-Pfalz wünschen sich konkretere und greifbarere Vorgaben, zum Beispiel durch Legaldefinition oder einen klaren Katalog, was unter diesen Waren genau zu verstehen ist. Zu 10 (Verkaufsoffene Sonntage): Wie bisher soll es den Gebietskörperschaften an bis zu vier Sonntagen im Jahr ermöglicht werden, in einer Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Verkaufsstellen bis zu fünf Stunden zwischen 11.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet werden dürfen. Neu ist aber, dass an Feiertagen Verkaufsstellen generell nicht geöffnet werden können. Die IHKs Koblenz, Pfalz, Rheinhessen und Trier unterstützen die Landesregierung ausdrücklich in ihrem Bestreben, die Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen nicht über das bisherige Maß von maximal vier Sonntagen hinaus zu liberalisieren. Sonn- und Feiertage haben nach wie vor einen besonderen Stellenwert in unserer Gesellschaft, dessen Charakter nicht durch regelmäßig geöffnete Geschäfte verändert werden sollte. Allerdings wenden wir uns gegen ein Verbot von Ladenöffnungen an Feiertagen. Hier setzen wir uns dafür ein, dass - wie bisher auch - Verkaufsstellen an vier Sonn- oder

7 Feiertagen geöffnet werden können. Davon ausgenommen werden sollten lediglich die stillen Feiertage. Andernfalls sehen wir die Gefahr von Wettbewerbsnachteilen gegenüber den benachbarten Bundesländern. Außerdem sollte das bisherige generelle Verbot von verkaufsoffenen Sonntagen im Dezember entfallen. Gerade die Vorweihnachtszeit stellt für den Einzelhandel die umsatzstärkste Zeit des Jahres dar. Es wäre daher auch aus Sicht der Verbraucher wünschenswert, wenn der Handel auf die eher belastende vorweihnachtliche Einkaufshektik mit verkaufsoffenen Sonntagen reagieren könnte. Spätestens wenn die benachbarten Bundesländer, wie geplant, verkaufsoffene Sonntage im Dezember erlauben, wären unsere Händler in den grenznahen Gebieten ausgerechnet an den vermutlich außerordentlich umsatzstarken Adventssonntagen stark benachteiligt und müssten massive Kundenverlagerungen verkraften. Dies kann nicht im Interesse der Landespolitik sein. Wir begrüßen es, dass verkaufsoffene Sonntage nunmehr auch ohne bestimmten Anlass durchgeführt werden können. Dennoch wird aber für den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ein Anhörungsverfahren notwendig. Dies erscheint uns überflüssig, da 10 keine besonderen Voraussetzungen mehr für die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntags nennt. Lediglich die Beschränkung auf maximal vier Sonntage im Jahr ist noch zu beachten. Ein Anhörungsverfahren erscheint uns daher unnötig und der entsprechende bürokratische Aufwand vermeidbar. Zu 11 (Märkte, sonstiges gewerbliches Anbieten von Waren): 11 regelt Öffnungszeiten auf behördlich festgesetzten Groß- und Wochenmärkten. Außerhalb der nach 3 und 4 zulässigen Ladenöffnungszeiten dürfen dort keine Waren zum Verkauf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher angeboten werden. Allerdings wird im folgenden auf 8 Bezug genommen, der für landwirtschaftliche Direktvermarkter regelt, dass diese an allen Tagen ohne zeitliche Befristung geöffnet haben dürfen. Durch die Bezugnahme von 11 auf diese Vorschrift würde dies bedeuten, dass die Endverbraucher auf allen Groß- und Wochenmärkte an allen Tagen zu jeder Zeit einkaufen könnten. Eine so weit gehende Regelung lehnen die IHKs ab, da sie den stationären Handel zusätzlich benachteiligt. Zu 13 (Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer): Die Vorschrift knüpft an die bestehenden Regelungen des 17 Ladenschlussgesetzes an. Hier ergeben sich grundsätzliche Bedenken, denn durch die Föderalismusreform ist zwar die Kompetenz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten den Ländern übertragen

8 worden, nicht aber die Kompetenz für Regelungen des Arbeitsschutzes. Diese liegt weiter in der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Durch den Wegfall des Ladenschlussgesetzes entfallen auch die damit verbundenen bisherigen Arbeitsschutzreglungen. Insofern kann das Land Regelungen zum Arbeitsschutz treffen, aber nur soweit sie der Bund bisher noch nicht (auch in anderen Gesetzen, wie zum Beispiel im Arbeitszeitgesetz) getroffen hat. Zudem müssten die Regelungen zum Arbeitschutz dann geändert werden, wenn der Bundesgesetzgeber seinerseits entsprechend tätig wird. Wir sind deshalb der Auffassung, dass die Vorschriften des Arbeitschutzes im Landesladenschlussgesetz falsch platziert sind und auch die in 1 genannte Zweckbestimmung Arbeitschutz zumindest zweifelhaft ist. Die Landesregierung sollte sich daher, soweit dies überhaupt nötig ist, auf Bundesebene für einheitliche Vorgaben im Arbeitsschutz einsetzen und den 13 und die Zweckbestimmung Arbeitsschutz im Landesladenschlussgesetz streichen. Nur auf Landesebene bezogene Regelungen zum Arbeitsschutz bergen außerdem die Gefahr der Benachteiligung unserer Unternehmen, wenn sie strengeren Regelungen ausgesetzt werden als die Konkurrenz in anderen Bundesländern. Zudem bieten unseres Erachtens bereits eine Fülle von Bundesregelungen zum Arbeitschutz und auch die Tarifverträge einen völlig ausreichenden Rahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wir bitten Sie, unsere Anregungen und Änderungsvorschläge im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Arne Rössel Hauptgeschäftsführer Jürgen Vogel IHK Pfalz