Rechtswissenschaftliches Institut

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Transkript:

Art. 28 ZGB Schutzumfang (I) physische Persönlichkeit körperliche Integrität körperliche Bewegungsfreiheit Affektive (emotionale) Persönlichkeit, insbesondere psychische Integrität Schmerz Entstellung Schädigung eines Angehörigen Fall 24: Die Mutter M muss mitansehen, wie A ihre Tochter T tötet. Seite 63

Art. 28 ZGB Schutzumfang (III) Pietätsgefühl Identität Fall 25: Die Zeitung X zeigt ein Foto der Leiche des Mordopfers A. Fall 26: K wurde als Säugling zur Adoption freigegeben. Nach Erreichen der Volljährigkeit tritt K an die Zivilstandsbehörde heran und ersucht um Auskunft darüber, wer seine leibliche Mutter ist. Diese widersetzt sich der Bekanntgabe ihrer Identität. Schutz vor Drohungen und Nachstellungen Seite 64

Art. 28 ZGB Schutzumfang (V) soziale Persönlichkeit menschlich-sittliche Ehre Fall 27: A verbreitet, B sei ein Lügner, Schläger, Schwein gesellschaftlich-berufliche Ehre Fall 28: In der Zeitung steht, der Arzt A habe die X aufgrund oberflächlicher telefonischer Erkundigungen in die Psychiatrie einweisen lassen. Seite 65

Art. 28 ZGB Schutzumfang (VI) Kredit, wirtschaftliche Persönlichkeit Fall 29: Der Bankmanager B sagt bei einem Interview, die ganze Branche wisse, dass die K-Unternehmensgruppe nicht mehr kreditwürdig sei. Fall 30: Kauft nicht bei K! Seite 66

Art. 28 ZGB Schutzumfang (VII) Problem «Werturteile» Fall 31: Der Politiker P setzt sich für eine sehr rigide Ausländerpolitik ein. In einem Zeitungskommentar wird er daher als «rechtsradikal» und «rassistisch» bezeichnet, in einem anderen als «Kellernazi». (vgl. BGE 138 III 641; EGMR, Kammer I, Scharsach und News Verlagsgesellschaft gegen Österreich, Urteil vom 13.11.2003, Nr. 39394/98 Seite 67

Art. 28 ZGB Schutzumfang (VIII) Problem «Werturteile» (Fortsetzung) o reines Werturteil: grundsätzlich zulässig, wenn nicht in unangemessener Form, völlig unsachlich und daher unnötig verletzend o gemischtes Werturteil (Verbindung von Tatsachenbehauptung und Werturteil): muss auf zutreffenden Tatsachenbehauptungen beruhen muss aufgrund des zugrundeliegenden (wahren) Sachverhalts als akzeptabel erscheinen o grosszügiger Massstab insb. in der politischen Auseinandersetzung Seite 68

Art. 28 ZGB Schutzumfang (IX) Recht am eigenen Bild Fall 32: Die Studentin S wird im Hörsaal von einem Unbekannten fotografiert. Kurz darauf muss sie feststellen, dass die B-Bank ihr Foto in einer Werbebroschüre für ihr Studentenkonto verwendet. Es handelt sich um ein sehr vorteilhaftes Bild; S hat auch tatsächlich ein Studentenkonto bei der B-Bank. Seite 69

Art. 28 ZGB Schutzumfang (X) Geheimnisschutz Drei-Sphären-Theorie (Öffentlichkeitssphäre Privatsphäre Geheimsphäre) Fall 33: In der Zeitung steht: Professor P hält jeden Freitag um zehn Uhr eine Vorlesung; einmal wöchentlich macht er mit seiner Familie einen Ausflug an den See; 2010 hat er sich einer Schönheitsoperation unterzogen. Recht auf informationelle Selbstbestimmung Seite 70

Widerrechtlichkeit der Verletzung (I) Rechtfertigungsgründe Einwilligung des Verletzten Fall 34: A unterzog sich einer schmerzhaften Zahnbehandlung. Nun verlangt er vom Zahnarzt Genugtuung für die erlittenen Schmerzen. Seite 71

Widerrechtlichkeit der Verletzung (II) o Einwilligung in medizinische Heilbehandlung hinreichend konkrete Einwilligung ausreichende Aufklärung hypothetische Einwilligung bei ungenügender Aufklärung Urteilsfähigkeit der einwilligenden Person mutmassliche Einwilligung bei Urteilsunfähigen Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Seite 72

Widerrechtlichkeit der Verletzung (III) Fall 35: Bei einem Fussballspiel sieht der Verteidiger V keine Möglichkeit mehr, den Stürmer S regelkonform am Torschuss zu hindern. Er (i) hält S an seinem Shirt fest, wodurch dieser zu Fall kommt und sich verletzt; (ii) tritt S so fest er kann von links hinten in den Unterschenkel, wodurch dieser verletzt wird. Seite 73

Widerrechtlichkeit der Verletzung (IV) o Einwilligung im Zusammenhang mit der Sportausübung Einwilligung in das Risiko regelkonformen Spiels unter Befolgung der Spielregeln mögliche und übliche Verletzungen übliche, leichtere Fouls keine Einwilligung in das Risiko der Körperverletzung, wenn eine den Schutz vor Verletzungen bezweckende Spielregel absichtlich oder grob missachtet wird Seite 74

Widerrechtlichkeit der Verletzung (V) Wahrung höherer (öffentlicher oder privater) Interessen Fall 36: Die Zeitschrift Z veröffentlicht einen Beitrag mit folgender Überschrift: «Hansruedi Redlich: Bordellbesuch im Champagnerrausch». Hansruedi ist (i) Jusstudent und hat gerade seine Assessment- Prüfung bestanden; (ii) Obmann der Partei «Moralische Erneuerung Schweiz». Die zitierte Aussage ist (a) wahr; (b) falsch. Seite 75

Widerrechtlichkeit der Verletzung (VI) Notwehr, Notstand gesetzliche Sonderregelungen Seite 76

«Externer» Persönlichkeitsschutz Schutzmechanismen (I) Unterlassungsanspruch und -klage (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) gerichtliches Verbot Begehungs- oder Wiederholungsgefahr Vollstreckung (Art. 343 ZPO; insb. Strafdrohung nach Art. 292 StGB) Beseitigungsanspruch (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) Seite 77

«Externer» Persönlichkeitsschutz Schutzmechanismen (II) Feststellungsklage (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) Rechtsschutzziel: Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung Feststellungsinteresse: Fortwirkung der Störungshandlung Urteilsveröffentlichung (Art. 28a Abs. 2 ZGB) Seite 78

«Externer» Persönlichkeitsschutz Schutzmechanismen (III) Schadenersatz (Art. 28a Abs. 3 ZGB, Art. 41 ff. OR) (Vermögensnachteile) Genugtuung (Art. 28a Abs. 3 ZGB, Art. 49 OR) (immaterielle Nachteile) Gewinnherausgabe (Art. 28a Abs. 3 ZGB, Art. 423 OR, Art. 62 OR) Seite 79

«Externer» Persönlichkeitsschutz Schutzmechanismen (IV) Gewaltschutz (Art. 28b ZGB) Fall 37: Der Ehemann M verprügelt regelmässig seine Frau F. Gegendarstellung (Art. 28g ff. ZGB) Verbandsklagerecht (Art. 89 ZPO) Seite 80

Namensschutz (Art. 29 ZGB) Fall 38: Der Musiker René Baumann tritt unter dem Pseudonym «DJ BoBo» auf. Zu seinem Entsetzen muss er feststellen, dass es eine Homepage mit dem Domainnamen «www.djbobo.ch» gibt, mit der er nichts zu tun hat. Was kann er unternehmen? Name als Bestandteil der Persönlichkeit Namensanmassung Namensbestreitung Seite 81

VI. Juristische Person Seite 82

Typologie Verein und Stiftung: Personenverband vs. rechtsfähige Vermögensmasse Rechtsfähige und nicht rechtsfähige organisierte Verbände Fall 39: A hat für die von ihm vertretene einfache Gesellschaft (Gesellschafter sind A, B und C) etwas gekauft; B hat für die von ihm vertretene Aktiengesellschaft (Gesellschafter sind A, B und C) etwas gekauft wer ist jeweils Kaufpreisschuldner? Fall 40: C hat für die von ihm vertretene Kollektivgesellschaft (Gesellschafter sind A, B und C) etwas gekauft wer ist Kaufpreisschuldner? Seite 83

Typologie rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vermögensmassen juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts Seite 84

Handlungsfähigkeit der juristischen Person Fall 41: Für den F-Fussballverein stellt sich die Frage, ob er dem bei ihm angestellten Platzwart P kündigen soll: P hat nämlich mehrfach während Spielen des Vereins Diebstähle aus Autos von Zuschauern begangen. a) Wie wird darüber entschieden, ob P gekündigt werden soll? b) Wer spricht für den Verein die Kündigung aus? c) Haftet der Verein den durch die Diebstähle geschädigten Zuschauern? d) Einige Mitglieder sind der Meinung, dass die Zuständigkeit des Vorstands in Personalangelegenheiten für die Zukunft ein für alle Mal klar geregelt werden sollte wie geht das? Seite 85

Mitgliedschaft im Verein Erwerb der Mitgliedschaft Mitwirkung an Gründung Beitritt Fall 42: Der Geselligkeitsverein «Zum braven Kaufmann» nimmt nach seinen Statuten nur männliche Kaufleute aus Zürich auf, die bereit sind, den Vereinszwecken (Geselligkeit, Wohltätigkeit, Networking) zu dienen. X möchte beitreten, wird aber abgelehnt, a) obwohl er die statutarischen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt; b) weil sie aufgrund ihres Geschlechts die statutarischen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht erfüllt. Seite 86

Schutz der Mitgliedschaft Fall 43: Im Verein V herrscht Streit. Es geschieht Folgendes: a) Im Rahmen einer Vereinsversammlung wird mehrheitlich beschlossen, dass die lästigen Mitglieder A und B ausgeschlossen werden; als Grund dafür wird angegeben, dass diese den Vereinspräsidenten kritisiert hätten. b) Ebenso wird mehrheitlich beschlossen, den Vereinszweck zu ändern statt der Förderung armer Schwyzer Familien sollen nun allgemein arme Schweizer Familien gefördert werden C hat gegen diese Änderung gestimmt. Seite 87

Schutz der Mitgliedschaft Fall 43 (Fortsetzung) c) Bei der Vereinsversammlung wurde eine Statutenänderung vorgenommen, obwohl auf der Traktandenliste nur die Punkte «Bericht des Vorstands» und «Varia» aufschienen. d) Es stellt sich heraus, dass die Vereinsversammlung, an welcher eine Statutenänderung vorgenommen wurde, nicht vom Vorstand, sondern bloss vom einfachen Mitglied M einberufen worden war. Seite 88

Grundlagen des Stiftungsrechts Fall 44: S hat 1985 eine Stiftung zur Förderung der schweizerisch-sowjetischen Beziehungen gegründet und ihr 1 Mio Fr. gewidmet. Er möchte nun den Stiftungszweck in die a) «Förderung der schweizerisch-russischen Beziehungen» umwandeln; b) «Förderung der schweizerisch-spanischen Beziehungen» umwandeln, weil er seinen Lebensabend in Marbella verlebt und eine Vorliebe für das Iberische entwickelt hat. Seite 89