SUBVENTIONIERUNGSMODALITÄTEN DER KRANKENVERSICHERUNGSPRÄMIEN 2012

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Transkript:

Département des finances, des institutions et de la santé Service de la santé publique Departement für Finanzen, Institutionen und Gesundheit Dienststelle für Gesundheitswesen SUBVENTIONIERUNGSMODALITÄTEN DER KRANKENVERSICHERUNGSPRÄMIEN 2012 1. Rechtliche Grundlagen... 2 2. Allgemeine Bewilligungsbedingungen... 2 3. Familiäre Situation... 2 4. Prozentsatz der Subventionen und Einkommensgrenzen 2012... 2 4.1 Normale Bezüger... 2 4.2 Bezüger von Ergänzungsleistungen AHV/IV... 2 4.3 Sozialhilfebezüger... 2 5. Durchschnittliche Referenzprämie 2012... 3 6. Berechnung des massgebenden Einkommens... 3 6.1 Personen, die im Steuerregister eingetragen sind... 3 6.2 Personen, die der Quellensteuer unterliegen... 3 6.3 Berechnung des aufgewerteten Vermögens... 3 6.4 Subventionsausschluss... 3 7. Besondere Situation Spezielles Subventionsgesuch... 4 7.1 Wesentliche und dauerhafte Änderung des Einkommens... 4 7.1.1 Wesentliche Erhöhung des Einkommens während des Vorjahres... 4 7.1.2 Wesentliche Abnahme des Einkommens während des Vorjahres... 4 7.1.3 Wesentliche Abnahme des Einkommens während des Jahres... 4 7.2 Zivilstandsänderung... 4 7.2.1 Heirat während des Jahres 2011... 4 7.2.2 Heirat während des Jahres 2012 von Personen, die am 1. Januar des Subventionsjahres im Wallis wohnen... 4 7.2.3 Heirat während des Jahres 2012 mit einer Person aus dem Ausland (ohne Arbeit auf Aufenthaltsbewilligung wartend usw.)... 4 7.3 Geteiltes Sorgerecht der Kinder... 5 7.3.1 Zahlung von Unterhaltsbeiträgen... 5 7.3.2 Keine Unterhaltsbeiträge werden geleistet... 5 7.4 Kinder, die nicht mehr bei den Eltern wohnen... 5 7.5 Überwiesene Unterhaltsbeiträge an Kinder über 18 Jahren... 5 7.6 Junge Erwachsene in Ausbildung im Alter von 21 bis 25 Jahren... 5 8. Mitteilung über das Anrecht auf Subventionen und Bewilligungsverfahren... 5 8.1 Versicherte Subventionsberechtigte 2011, die ihre Versicherung für das Jahr 2012 nicht gewechselt haben... 5 8.2 Neue Subventionsberechtigte und die Subventionsbezüger 2011, die ihre Versicherung gewechselt haben... 5 9. Auszahlung von Subventionen... 5 10. Rückerstattung von Subventionen... 6 11. Kontakt... 6 12. Anhang : Einkommenstabelle 2012... 6 1 / 7

Département des finances, des institutions et de la santé Service de la santé publique Departement für Finanzen, Institutionen und Gesundheit Dienststelle für Gesundheitswesen 1. RECHTLICHE GRUNDLAGEN - Kantonales Gesetz über die Krankenversicherung vom 22. Juni 1995; - Kantonale Verordnung über die obligatorische Krankenversicherung und die individuellen Prämienverbilligungen vom 16. November 2011. 2. ALLGEMEINE BEWILLIGUNGSBEDINGUNGEN - am 1. Januar 2012 im Wallis wohnhaft sein; - bei einer im Sinne des KVG anerkannten Krankenversicherung versichert sein; - die Bedingungen in Zusammenhang mit der familiären und finanziellen Situation erfüllen. 3. FAMILIÄRE SITUATION Die familiäre Situation am 31. Dezember 2011 ist entscheidend. Die Kinder werden bis zum Alter von 20 Jahren in die Berechnung des Anrechts auf Subventionen der Eltern miteinbezogen. Kinder zwischen 18 und 20 Jahren, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, können ein Gesuch stellen, damit ihr Anrecht auf Subventionen individuell geprüft wird (vgl. Punkt 7.4). Kinder (bis zu 20 Jahren), die im Sinne der AHV kostenlos aufgenommen wurden, werden in der Berechnung des Anrechts auf Subventionen der Pflegeeltern miteinbezogen. Für Vollwaisen wird die Einkommensgrenze für Einzelpersonen angewendet. 4. PROZENTSATZ DER SUBVENTIONEN UND EINKOMMENSGRENZEN 2012 4.1 Normale Bezüger Gemäss der finanziellen Kapazität schwanken die Subventionen zwischen 20% und 80% der durchschnittlichen Referenzprämie. Die maximalen Einkommensgrenzen, die Anrecht auf Subventionen geben, sind: Einzelperson ohne unterhaltsberechtigtes Kind CHF 35 000.-- Einzelperson mit einem Kind CHF 60 750.-- Einzelperson mit zwei Kindern CHF 74 250.-- Einzelperson mit drei Kindern CHF 87 750.-- Ehepaar ohne unterhaltberechtigtes Kind CHF 52 500.-- Ehepaar mit einem Kind CHF 66 000.-- Ehepaar mit zwei Kindern CHF 79 500.-- Ehepaar mit drei Kindern CHF 93 000.-- Die Einkommensgrenze wird um CHF 13'500.-- für jedes weitere Kind erhöht. Eine Tabelle der massgebenden Einkommen mit dem Prozentsatz der entsprechenden Subventionen wird dieser Richtlinie beigelegt. 4.2 Bezüger von Ergänzungsleistungen AHV/IV Die Ausgleichskasse prüft das Anrecht auf Ergänzungsleistungen (EL) von AHV/IV- Bezügern. Wenn die Person Anrecht auf EL hat, wird ihr automatisch eine Subvention von 100% zugeteilt, aber nur bis zum maximalen Betrag der effektiven Prämie. 4.3 Sozialhilfebezüger Die Subventionsgesuche müssen jedes Jahr zusammen mit dem Entscheid für Sozialhilfe (Budget) und der Bescheinigung der Gemeinde beantragt werden. Personen, die Sozialhilfe beziehen, erhalten eine integrale Subvention, d.h. 100% der durchschnittlichen Referenzprämie, die den maximalen Betrag der effektiven Prämie nicht überschreitet. 2 / 7

5. DURCHSCHNITTLICHE REFERENZPRÄMIE 2012 Die Prozentsätze der Subventionen werden aufgrund der folgenden Durchschnittsprämien berechnet: Erwachsene Kinder Region 1 CHF 337.00 CHF 81.00 Region 2 CHF 314.00 CHF 76.00 Die Subvention darf die effektive Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übersteigen. Für die Subventionen der Jugendlichen zwischen 19 und 25 Jahren wird die Referenzprämie der Erwachsenen angewendet. Die Region 1 umfasst fast alle Gemeinden des französischsprechenden Wallis. Die Region 2 umfasst alle Gemeinden des Oberwallis sowie einige Gemeinden des Bezirks Siders (Anniviers, Mollens, Venthône) und einige Gemeinden des Bezirks Hérens (Les Agettes, Evolène, Hérémence, Saint-Martin, Vex und Mont-Noble). 6. BERECHNUNG DES MASSGEBENDEN EINKOMMENS 6.1 Personen, die im Steuerregister eingetragen sind Das Anrecht auf Subventionen 2012 wird aufgrund der Steuerbescheinigung 2010 bestimmt. Nettoeinkommen vor den persönlichen Abzügen (Ziffer 24) + 5% des aufgewerteten Nettovermögens + Negative Einkommen aus Liegenschaften./. die Unterhaltsbeiträge, die gemäss dem Familienrecht oder einer Vereinbarung überwiesen werden = massgebendes Einkommen Die Unterhaltsbeiträge, die gemäss Familienrecht oder einer Vereinbarung überwiesen werden, sind vom massgebenden Einkommen abzuziehen. Die Kapitalleistungen werden in der Berechnung des massgebenden Einkommens berücksichtigt. Die erworbenen Einkommens- und Vermögenswerte im Ausland werden in der Berechnung des massgebenden Einkommens berücksichtigt. 6.2 Personen, die der Quellensteuer unterliegen Personen, welche nicht im Steuerregister aufgeführt sind (z.b. Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung B, L, N oder F), müssen für das Jahr 2012 ein persönliches Subventionsgesuch einreichen. Die betreffenden Personen können das diesbezügliche Formular bei der Kantonalen Ausgleichskasse beziehen. Diese Gesuche müssen bis spätestens am 31. Dezember 2012 bei der Kantonalen Ausgleichskasse eingereicht werden. Für die quellenbesteuerten Personen entspricht das massgebende Einkommen 80% des besteuerten Bruttoeinkommens des vorherigen Jahres oder des laufenden Jahres, welchem die Vermögenswerte hinzugerechnet werden. Zur Festsetzung des Subventionsanspruches werden ebenfalls die Gattin und/oder die Kinder mitberücksichtigt, vorausgesetzt, dass diese mit dem Familienoberhaupt im Wallis wohnhaft sind. 6.3 Berechnung des aufgewerteten Vermögens Der Steuerwert der Privatgebäude wird auf 145% aufgewertet. Die ersten 100'000.-- Franken werden nicht aufgewertet und werden im Steuerwert berücksichtigt. Die landwirtschaftlichen Gebäude, die Grundgüter und die weiteren Vermögenswerte werden im Steuerwert berücksichtigt. Steuerschulden und Pauschalabzüge werden abgezogen. Die Berücksichtigung dieser verschiedenen Elemente stellt das aufgewertete Vermögen dar. 6.4 Subventionsausschluss Die Versicherten oder Familien, deren aufgewertetes Bruttovermögen 1 Mio. Franken übersteigt, haben kein Anrecht auf Subventionen. 3 / 7

7. BESONDERE SITUATION SPEZIELLES SUBVENTIONSGESUCH 7.1 Wesentliche und dauerhafte Änderung des Einkommens 1 7.1.1 Wesentliche Erhöhung des Einkommens während des Vorjahres Wenn sich bei der Mitteilung über das Anrecht auf Subventionen 2012 das berücksichtigte Vermögen im Jahr 2011 wesentlich und dauerhaft erhöht hat (z. B.: Studenten, Lernende, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben und nun einer Erwerbstätigkeit nachgehen), muss die Ausgleichskasse des Kantons Wallis informiert werden, damit das Anrecht auf Subventionen aufgrund des Einkommens 2011 geprüft werden kann. Eine Rückzahlung der unberechtigt erhaltenen Subventionen kann gemäss den Bestimmungen im Kapitel 10 verlangt werden. 7.1.2 Wesentliche Abnahme des Einkommens während des Vorjahres Personen mit einer wesentlichen und dauerhaften Abnahme des Einkommens im Jahr 2011 können das Anrecht auf Subventionen anhand eines Gesuches erneut prüfen lassen, sofern das massgebende Einkommen, das auf der Steuererklärung 2011 figuriert, 30% niedriger ist als jenes auf der Steuererklärung 2010. Das Gesuch muss mittels des Formulars Spezielles Subventionsgesuch vor dem 31. Dezember 2012 eingereicht werden. Das Formular Spezielles Subventionsgesuch muss der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vor dem 31. Dezember 2012 übermittelt werden. Sobald die definitive Besteuerung bekannt ist, werden die aufgrund der Steuererklärung zugeteilten Subventionen von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert. Vorbehalten bleiben die Rückzahlungen der Subventionen (Kapitel 10). 7.1.3 Wesentliche Abnahme des Einkommens während des laufenden Jahres Wenn sich die finanzielle Situation während des Jahres 2012 stark verschlechtert hat, obliegt es der Gemeinde, über das Anrecht auf Sozialhilfe zu entscheiden. 7.2 Zivilstandsänderung Die familiäre Situation am 31. Dezember 2011 ist entscheidend. Personen, die bereits eine Prämienverbilligung erhalten und deren Zivilstand (Trennung, Scheidung, Tod des Ehepartners) sich während des Jahres 2012 ändert, gibt es keine Änderung hinsichtlich des Anrechts auf Subventionen im laufenden Jahr. 7.2.1 Heirat während des Jahres 2011 Die Antragsteller müssen eine unterschriebene Kopie der Steuererklärung Besteuerung, die aufgrund des erworbenen Einkommens 2011 erstellt wurde, sowie eine Kopie des Familienbüchleins oder der Heiratsurkunde übermitteln. Das Formular Spezielles Subventionsgesuch muss der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vor dem 31. Dezember 2012 übermittelt werden. 7.2.2 Heirat während des Jahres 2012 von Personen, die am 1. Januar des Subventionsjahres im Wallis wohnen Es gibt keine Berechnung des Anrechts auf Subventionen für das Paar. Das Anrecht auf Subventionen jedes Ehepartners wird aufgrund der Besteuerung 2010 individuell berechnet. 7.2.3 Heirat während des Jahres 2012 mit einer Person aus dem Ausland (ohne Arbeit auf Aufenthaltsbewilligung wartend usw.) Die Antragsteller müssen die Einkommensbelege (Lohnausweise) des Paares, die sie seit ihrer Ankunft im Wallis erworben haben, übermitteln. Für die Berechnung des Anrechts auf Subventionen wird das jährliche Einkommen berechnet. Das Formular Spezielles Subventionsgesuch muss der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vor dem 31. Dezember 2012 übermittelt werden. 1 Als wesentliche und dauerhafte Abnahme wird angesehen: die Berufsänderung, der Übergang von einer Vollzeitzu einer Teilzeittätigkeit, der Übergang eines Angestelltenverhältnisses zur Selbstständigkeit (oder umgekehrt), die Einstellung einer Erwerbstätigkeit, die Pensionierung, die Einstellung von Zahlungen der AHV/IV-Renten und/oder Unterhalt. 4 / 7

7.3 Geteiltes Sorgerecht der Kinder Bei geschiedenen, getrennt oder in Konkubinat lebenden Elternteilen oder Lebensgefährten werden die Kinder wie folgt berücksichtigt: 7.3.1 Zahlung von Unterhaltsbeiträgen Im Falle von Unterhaltsbeiträgen durch einen Elternteil werden die Kinder in der Berechnung der eventuellen Subventionen des anderen Elternteils berücksichtigt, wessen Beiträge besteuert werden. 7.3.2 Keine Unterhaltsbeiträge werden geleistet Wenn kein Unterhaltsbeitrag geleistet wird, erhält der Elternteil mit dem höheren steuerbaren Nettoeinkommen einen Steuerabzug. Die Berücksichtigung der Kinder erhält der Elternteil mit dem höchsten steuerbaren Nettoeinkommen. Das Formular Spezielles Subventionsgesuch muss der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vor dem 31. Dezember 2012 übermittelt werden. 7.4 Kinder, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen Damit ihr Anrecht auf Subventionen geprüft werden kann, müssen Kinder zwischen 18 und 20 Jahren, die nicht mehr denselben Wohnsitz wie ihre Eltern haben, der Ausgleichskasse des Kantons das Formular Spezielles Subventionsgesuch vor dem 31. Dezember 2012 übermitteln. 7.5 Überwiesene Unterhaltsbeiträge an Kinder über 18 Jahren Damit die überwiesenen Unterhaltsbeiträge für ein volljähriges Kind (über 18 Jahre) berücksichtigt werden, muss der Ausgleichskasse des Kantons das Formular Spezielles Subventionsgesuch vor dem 31. Dezember 2012 übermittelt werden. 7.6 Junge Erwachsene in Ausbildung im Alter von 21 bis 25 Jahren Junge Erwachsene in Ausbildung im Alter von 21 bis 25 Jahren, die eine Prämienverbilligung unter 50% erhalten, können einen Subventionszusatz bis zu 50% der Durchschnittsprämie verlangen. Das Formular Spezielles Subventionsgesuch muss der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vor dem 31. Dezember 2012 übermittelt werden. 8. MITTEILUNG ÜBER DAS ANRECHT AUF SUBVENTIONEN UND BEWILLIGUNGSVERFAHREN Grundsätzlich werden die Bezüger automatisch aufgrund der Steuerdaten 2010 bestimmt. Im Februar 2012 wird den berechtigten Versicherten, die im Steuerregister erfasst sind, persönlich mitgeteilt, ob sie Subventionen erhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in Kapitel 7. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B, die im Jahr 2011 Subventionen erhalten haben, wird im Januar 2012 ein Erneuerungsgesuch übermittelt. 8.1 Versicherte Subventionsberechtigte 2011, die ihre Versicherung für das Jahr 2012 nicht gewechselt haben Versicherte, die 2011 Subventionen erhielten und am 1. Januar 2012 bei der gleichen Krankenversicherung geblieben sind und 2012 ebenfalls Anrecht auf Subventionen haben, erhalten im Verlaufe des Monats Februar 2012 automatische eine Anspruchsmitteilung. 8.2 Neue Subventionsberechtigte und die Subventionsbezüger 2011, die ihre Versicherung gewechselt haben Die neuen Subventionsberechtigten und die Subventionsbezüger 2011, die ihre Versicherung gewechselt haben, werden im Februar 2012 über ihren Subventionsanspruch für das Jahr 2012 informiert. Wenn sie ihr Anrecht auf Subventionen geltend machen wollen, müssen sie der Ausgleichskasse des Kantons Wallis eine Kopie ihrer Versicherungspolice 2012 übermitteln. 9. AUSZAHLUNG VON SUBVENTIONEN Die Subventionen werden den Krankenversicherungen überwiesen und von den Beiträgen 2012 abgezogen. 5 / 7

10. RÜCKERSTATTUNG VON SUBVENTIONEN Personen, die aufgrund von falschen oder unvollständigen Angaben (z.b. Änderung des Zivilstandes oder der familiären Situation) oder einer beträchtlichen Änderung des Einkommens (z.b. Studenten, die ihr Studium beendet haben) unberechtigterweise Subventionen erhalten haben, müssen die Ausgleichskasse des Kantons Wallis bis spätestens am 31. Dezember 2012 darüber informieren. Subventionen, die unberechtigt bezogen wurden, müssen vom Bezüger oder den Erben rückerstattet werden. 11. KONTAKT Ausgleichskasse des Kantons Wallis Avenue de Pratifori 22 1950 Sitten Tel.: 027 324 92 63 E-Mail: subvention@avs.vs.ch 12. ANHANG Einkommenstabelle zur Berechnung der Krankenkassensubventionen 2012 6 / 7

Département des finances, des institutions et de la santé Service de la santé publique EINKOMMENSTABELLE ZUR BERECHNUNG DER KRANKENKASSENSUBVENTIONEN 2012 Departement für Finanzen, Institutionen und Gesundheit Dienststelle für Gesundheitswesen REFERENZPRAEMIEN Kategorien Region I Region II Erwachsene 4'044.-- 3'768.-- Kinder 972.-- 912.-- ALLEINSTEHENDE Beispiel: Alleinstehende Person mit 2 Kindern mit einen massgebenden Einkommen von CHF 55'000.-- PERSONEN Subventionsansatz: 70% Subventions- Alleinstehende mit mit mit mit mit mit mit mit mit Klasse ansatz Person 1 Kind 2 Kindern 3 Kindern 4 Kindern 5 Kindern 6 Kindern 7 Kindern 8 Kindern 9 Kindern 1 100% Personen, welche Sozialhilfe beziehen und Ergänzungsleistungsbezüger AHV/IV 2 80% 20'000 40'500 54'000 67'500 81'000 94'500 108'000 121'500 135'000 148'500 3 70% 22'500 43'875 57'375 70'875 84'375 97'875 111'375 124'875 138'375 151'875 4 60% 25'000 47'250 60'750 74'250 87'750 101'250 114'750 128'250 141'750 155'250 5 50% 27'500 50'625 64'125 77'625 91'125 104'625 118'125 131'625 145'125 158'625 6 40% 30'000 54'000 67'500 81'000 94'500 108'000 121'500 135'000 148'500 162'000 7 30% 32'500 57'375 70'875 84'375 97'875 111'375 124'875 138'375 151'875 165'375 8 20% 35'000 60'750 74'250 87'750 101'250 114'750 128'250 141'750 155'250 168'750 EHEPAARE Beispiel: Ehepaar mit 3 Kindern mit einem massgebenden Einkommen von CHF 75'000.-- Subventionsansatz: 60% Subventions- Ehepaar mit mit mit mit mit mit mit mit mit Klasse ansatz 1 Kind 2 Kindern 3 Kindern 4 Kindern 5 Kindern 6 Kindern 7 Kindern 8 Kindern 9 Kindern 1 100% Personen, welche Sozialhilfe beziehen und Ergänzungsleistungsbezüger AHV/IV 2 80% 30'000 43'500 57'000 70'500 84'000 97'500 111'000 124'500 138'000 151'500 3 70% 33'750 47'250 60'750 74'250 87'750 101'250 114'750 128'250 141'750 155'250 4 60% 37'500 51'000 64'500 78'000 91'500 105'000 118'500 132'000 145'500 159'000 5 50% 41'250 54'750 68'250 81'750 95'250 108'750 122'250 135'750 149'250 162'750 6 40% 45'000 58'500 72'000 85'500 99'000 112'500 126'000 139'500 153'000 166'500 7 30% 48'750 62'250 75'750 89'250 102'750 116'250 129'750 143'250 156'750 170'250 8 20% 52'500 66'000 79'500 93'000 106'500 120'000 133'500 147'000 160'500 174'000 7 / 7