Partner ade Trennung tut weh



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v.l.n.r. / PHOTOCASE.com - Tatyana Gladskih./ FOTOLIA.com - Vasca./ FOTOLIA.com Partner ade Trennung tut weh Aber Eltern bleiben Eltern Fragen und Antworten zu Trennung und Scheidung

Impressum Verantwortlicher Herausgeber: Norbert Heukemes, Generalsekretär Anschrift: Gospertstraße 1 B-4700 EUPEN Tel.: +32 (0)87 596 300 Fax: +32 (0)87 552 891 E-Mail: ministerium@dgov.be www.dglive.be Redaktion: Fachbereich Jugendhilfe des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft Prisma, Frauenzentrum für Beratung, Bildung und Opferschutz VoG Alle Rechte vorbehalten. Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft 2011 2 Partner ade - Trennung tut weh

Partner ade Trennung tut weh PHOTOCASE.com Es ist besser, geliebt und verloren zu haben, als niemals geliebt zu haben. (Samuel Butler, engl. Philosoph, 1835-1902) Aber Eltern bleiben Eltern 3

Vorwort Nachdem die im Jahr 2006 veröffentlichte Broschüre Partner ade Trennung tut weh von zahlreichen Menschen in Trennung oder Scheidung angefordert wurde, entschied sich das Redaktionsteam, eine aktualisierte Neuauflage zu erarbeiten, bei der die Reform des belgischen Scheidungsrechts von 2007 berücksichtigt wurde. Jede dritte (in Großstädten sogar jede zweite) Ehe wird geschieden. Eine Scheidung gehört zu den schwierigsten und folgenreichsten Entschlüssen, die man im Leben trifft. Das Leben war anders geplant; eine Scheidung ist äußeres Zeichen für eine zerstörte Beziehung und für zerbrochene Zukunftsperspektiven. Die Betroffenen machen meist eine tiefe emotionale Krise durch und das genau in einer Zeit, in der Termine, Entscheidungen und Regelungen anstehen, die das spätere Leben erheblich beeinflussen. In dieser krisenhaften Phase entscheiden sich viele Menschen, eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Sie suchen Unterstützung bei juristischen Fragen und Begleitung in ihrer Trauer und ihrer Angst vor all dem Neuen und Unbekannten, dem sie sich aufgrund der veränderten Lebenssituation stellen müssen. Die Menschen, die eine juristische oder psychosoziale Einzelberatung in Anspruch nehmen, sind emotional hoch beteiligt und aufgewühlt. Viele Informationen, die vermittelt werden, bleiben deshalb nicht haften. Wir haben diese Broschüre verfasst, um Betroffenen zu ermöglichen, die Vielfalt an Informationen zu Hause noch einmal in Ruhe auf sich wirken zu lassen. Sie umfasst im ersten Teil die Grundelemente des belgischen Scheidungsrechts nach der Reform von 2007. Zudem klärt die Broschüre praktische Fragen wie z.b. wer die gemeinsame Wohnung verlassen muss oder welche Schritte im Fall einer Trennung oder Scheidung bei den Behörden zu unternehmen sind. Seit 2007 wird eine Ehe nicht mehr schuldhaft geschieden, sondern nach dem Zerrüttungsprinzip. Das bedeutet, es wird nicht mehr ermittelt, wer das Scheitern der Ehe verschuldet hat, sondern man geht von einem Auseinanderleben aus, das 4 Partner ade - Trennung tut weh

beide Partner zu verantworten haben. Dieser Teil der Broschüre wurde mit Unterstützung von Frau Nathalie Corman, Staatsanwältin, Frau Claudia Kohnen, Richterin des Gerichts Erster Instanz Eupen, und Frau Andrea Haas, Rechtsanwältin, verfasst. Wir danken ihnen herzlich für die unverzichtbare Mitarbeit. Auch wenn die grundlegenden Rechtsprinzipien erklärt werden, ist die Broschüre in keinem Fall als Ersatz für eine Konsultation bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt zu verstehen. Der zweite Teil der Broschüre befasst sich mit den Problemen, denen Sie als Elternteil im täglichen Umgang mit ihren Kindern und dem anderen Elternteil begegnen können. Hier finden Sie Informationen, wie Sie beispielsweise Kindern die neue Situation erklären können, wie diese häufig reagieren und welche psychologischen und sozialen Hilfsangebote es in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt. Dieser Teil der Broschüre wurde auf der Basis einer Broschüre der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung (DAJEB) aus München verfasst. Wir bedanken uns hiermit herzlich bei der DAJEB für ihr Einverständnis. Auf den letzten Seiten finden Sie Kontaktadressen von Einrichtungen, die Ihnen ihre Unterstützung anbieten. Möge diese Broschüre Ihnen dabei helfen, die Situation besser zu verkraften. Für Prisma Evi Niessen Präsidentin Für den Fachbereich Jugendhilfe Nathalie Miessen Fachbereichsleiterin Aber Eltern bleiben Eltern 5

INHALTSVERZEICHNIS Teil 1 - Trennung und Scheidung: Rechte und Pflichten 1. Die Trennung 7 1.1. Woran sollte ich unbedingt denken, wenn es zu einer Trennung kommt? 7 1.2. Eine(r) muss gehen: Wer? 8 1.3. Wovon soll ich während der Trennungszeit leben? 12 2. Die Scheidung 13 2.1. Mein Mann/Meine Frau ist mit der Scheidung einverstanden 15 2.2. Mein Mann/Meine Frau will nicht geschieden werden oder die Parteien können sich nicht über alle Punkte einigen 19 2.3. Brauche ich eine Rechtsvertretung? 24 2.4. Ich habe kein Einkommen und brauche einen Anwalt, was nun? 25 2.5. Welche Kosten kommen bei einer Scheidung auf mich zu? 26 3. Die elterliche Autorität bei Trennung und Scheidung 27 3.1. Wo sollen die Kinder leben? 28 3.2. Welcher Elternteil ist zuständig für dringende Fragen des Alltags? 30 3.3. Werden die Kinder gefragt, bei wem sie leben möchten? 30 3.4. Wer zahlt für die Kinder und wie viel? 31 3.5. Und bei unvorhersehbarem Mehrbedarf? 31 3.6. Kann der Kindesunterhalt angepasst werden? 32 3.7. Wer erhält das Kindergeld? 32 4. Aufteilung der Güter 33 4.1. Wie wird der Hausrat aufgeteilt? 33 4.2. Wer erhält welche Hausratsgegenstände? 34 4.3. Was wird aus Vermögen und Schulden? 34 4.4. Was geschieht mit vorhandenen Immobilien? 38 5. Auf eigenen Füßen stehen 39 Teil 2 - Eltern bleiben Eltern 1. Sie gehen als Paar auseinander - aber Eltern bleiben Sie Ihr Leben lang 44 2. Mit den Kindern darüber sprechen 45 3. Wie Kinder auf die Trennung ihrer Eltern reagieren 46 4. Was die Reaktionen der Kinder bedeuten 49 5. Wenn Kinder für einen Elternteil Partei ergreifen 51 6. Zwischen Verwöhnung und Überforderung 53 7. Elterliche Verantwortung nach Trennung oder Scheidung 55 7.1. Die gemeinsame elterliche Autorität 58 7.2. Die alleinige elterliche Sorge 62 7.3. Tipps zur Gestaltung der Umgangsregelung 64 8. Neue Partner 71 Adressen 73 6 Partner ade - Trennung tut weh

Teil 1 - Trennung und Scheidung: Rechte und Pflichten 1. DIE TRENNUNG Es sind selten die großen Beben, die eine Ehe zum Einsturz bringen; vielmehr sind es die zahlreichen Haarrisse der Enttäuschung. Einer Trennung geht in den meisten Fällen eine lange Zeit des Hin- und Hergerissenseins voraus. Die Zeit der Schmetterlinge im Bauch ist vorbei, der Alltag hat sich eingeschlichen. Die rosarote Brille übt ihre schützende Funktion nicht mehr aus, die Ehepartner halten die Verliebtheit nicht mehr aufrecht es kommt zur Enttäuschung. Wenn die Probleme nicht miteinander gelöst werden können sondern sich immer weiter auftürmen oder die Situation gar durch Gewalt, Ehebruch, Beleidigungen oder Psychoterror eskaliert, denken die Ehepartner an Trennung. Viele möchten sich erst einmal räumlich trennen und sich so Raum und Zeit verschaffen, um die Situation noch einmal zu überdenken. Die Trennung lässt die Möglichkeit einer Versöhnung noch offen, während die Scheidung endgültigen Charakter hat. 1.1 WORAN SOLLTE ICH UNBEDINGT DENKEN, WENN ES ZU EINER TRENNUNG KOMMT? Zunächst einmal ist eine Rechtsberatung empfehlenswert, um über alle rechtlichen Folgen, die ein solcher Schritt haben kann, genau informiert zu sein (Adressen finden Sie im Anhang dieser Broschüre). Außerdem sollten Sie Ihre persönlichen Unterlagen an sich nehmen bzw. sich Kopien von wichtigen Dokumenten machen, z.b. Ausweis, Zeugnisse, Sparbücher, Einkommenssteuerbescheid, Ehevertrag, Krankenkassenbuch usw. Aber Eltern bleiben Eltern 7

Verschaffen Sie sich einen Überblick über das gemeinsame Vermögen oder das Vermögen des Partners/der Partnerin, z.b. Wertpapiere, Sparguthaben, Lebensversicherungen usw. Diese Auskünfte können sehr wichtig sein, wenn es um die Frage des Ehegattenunterhalts und des Beitrags zu den Erziehungsund Unterhaltskosten für die Kinder geht. Wichtig ist natürlich auch, dass Sie über eventuelle Schulden informiert sind. Haben Sie gemeinsame Schulden? Besteht eine Bürgschaft Ihrerseits für die Schulden des anderen? Ist das Girokonto überzogen? Kopieren Sie die entsprechenden Unterlagen. Kennen Sie Ihre laufenden Belastungen, z.b. Miete, Telefon, Strom, Heizung, Versicherungen usw.? Machen Sie eine Aufstellung aller Unkosten, um festzustellen, wie hoch Ihr Lebensbedarf ist. Wenn Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin oder Sie beide gemeinsam Hausoder Wohnungseigentümer sind, fotokopieren Sie alle Unterlagen, die das Haus bzw. die Wohnung betreffen, z.b. Kaufakt, Hypothekendarlehen. 1.2 EINE(R) MUSS GEHEN: WER? Rein rechtlich gilt: Auch wenn nur einer der beiden Eheleute den Mietvertrag unterschrieben hat, bleibt die Wohnung bis zur Scheidung die gemeinsame eheliche Wohnung und der Partner/die Partnerin hat das Zugangsrecht. Das Gleiche gilt im Fall von Immobilienbesitz: Sie haben nicht das Recht, Ihren Partner/Ihre Partnerin vor die Tür zu setzen. Es gibt keine eindeutige Rechtslage zu der Frage, wer von beiden gehen muss. Im Normalfall geht der (oder die), von dem/der die Trennungsabsicht ausgeht. Anders ist es, wenn das Paar gemeinsame Kinder hat. Dann wird dem Partner, bei dem die Kinder bleiben, ein Wohnungswechsel in der Regel nicht zugemutet. Relativ neu ist, dass jeder Richter im Falle eines Streits um Wohnungszuweisung angehalten ist, dem Opfer von häuslicher Gewalt vorläufig die Wohnung zuzuweisen. Eine Ausnahme bildet dabei die berufliche Nutzung der Wohnung oder des Hauses durch den Täter/die Täterin. Wenn diese berufliche Nutzung nicht mehr möglich ist, entstehen finanziell negative Folgen für die gesamte Familie. 8 Partner ade - Trennung tut weh

Es spielt bei Verheirateten auch keine Rolle, wem die Wohnung oder das Haus gehört. Nichtverheiratete sind nicht durch diese Regelung geschützt. HYPOTHESE 1: SIE MÖCHTEN DIE EHELICHE WOHNUNG VERLASSEN Darf ich den ehelichen Wohnsitz verlassen? Das Gesetz erlaubt das Verlassen des ehelichen Wohnsitzes, wenn es gerechtfertigt ist. Beispielsweise im Fall körperlicher oder seelischer Misshandlung, wenn Ihr Leben, Ihr Gesundheitszustand oder das Wohl der Kinder in Gefahr ist oder wenn das Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Weder die Gerichte noch die Polizei dürfen jemanden mit Gewalt zum ehelichen Wohnsitz zurückbringen. Viele Ehepaare trennen sich zunächst räumlich, bevor sie sich scheiden lassen. Dabei wird unterschieden zwischen der faktischen und der offiziellen Trennung. Faktische Trennung: Ein Ehepartner zieht aus, ohne den Wohnsitzwechsel bei der Gemeinde zu melden. Offizielle Trennung: Ein Ehepartner zieht aus und: o meldet seinen neuen Wohnsitz bei der Gemeinde, o beantragt beim Friedensgericht dringende und vorläufige Maßnahmen (diese beinhalten u.a. den Antrag auf getrennte Wohnsitze.) Der Richter kann im Einzelfall sogar einen der Ehepartner aus der ehelichen Wohnung verweisen. VORTEIL: Mit der offiziellen Trennung können Sie bei einem eventuell folgenden Scheidungsverfahren nachweisen, wie lange Sie bereits getrennt leben. Aber Eltern bleiben Eltern 9

Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen? Sie sollten sich an das für Sie zuständige Friedensgericht wenden und dort einen Antrag auf dringende und vorläufige Maßnahmen stellen. In manchen Friedensgerichten gibt es entsprechende Formulare. Bitte erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Friedensgericht (Adressen siehe Anhang). Sie benötigen für diesen Antrag keinen Anwalt, aber es ist ratsam sich von einem solchen beraten und gegebenenfalls begleiten zu lassen. Denn die Entscheidungen, die im Rahmen dieses Verfahrens getroffen werden, haben meist Auswirkungen auf das spätere Scheidungsverfahren. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Friedensrichter sieht das Gericht keinen Zwang vor, Beweise zu erbringen. Es reicht, dem Richter glaubhaft darzulegen, dass das Einvernehmen zwischen den Eheleuten stark beeinträchtigt ist. Was beinhalten die dringenden und vorläufigen Maßnahmen? Wenn Sie einen solchen Antrag stellen, bitten Sie den Friedensrichter darum, folgende Dinge festzulegen: getrennte Wohnsitze, Regelungen, die die Kinder betreffen (Aufenthaltsort, Beherbergung der Kinder, Unterhalt... siehe hierzu Kapitel 4), Zuteilung bestimmter Wert- oder Gebrauchsgegenstände, Ehegattenunterhalt, falls Sie keine oder unzureichende eigene Einkünfte haben, Regelung bezüglich laufender Zahlungen, usw. Diese Festlegung erfolgt meist für eine unbefristete Zeit. Manche Richter begrenzen aber die Dauer der Maßnahmen. Dann sind Sie verpflichtet, nach Ablauf der Zeit eine Entscheidung über folgende Alternativen zu treffen: Erneutes Zusammenleben mit dem Ehepartner, Antrag auf Verlängerung der Trennungsmaßnahmen, Einreichen eines Scheidungsantrags. 10 Partner ade - Trennung tut weh

Was darf ich aus dem ehelichen Wohnsitz mitnehmen? Alle persönlichen Dinge wie Kleidung, Schmuck, Dokumente, Ihre Familienfotos, Sportausrüstung, Geschenke, die man Ihnen gemacht hat, Familienandenken. Außerdem alle Sachen, die Sie zur Ausübung Ihres Berufs benötigen. Neben Ihren persönlichen Besitztümern möchten Sie sicher auch Gegenstände aus dem Hausrat mitnehmen, z.b. Geschirr oder Möbel. Falls eine Einigung mit dem Ehemann/der Ehefrau nicht möglich ist, bitten Sie das Friedensgericht, darüber zu entscheiden. Wenn die Kinder bei Ihnen leben sollen, können Sie natürlich auch Kinderkleidung und Spielsachen mitnehmen. Entscheidend ist hier nicht, wem die Gegenstände gehören, sondern wer welche Güter bei der Trennung benötigt. HYPOTHESE 2: SIE MÖCHTEN, DASS IHR MANN/IHRE FRAU AUSZIEHT Formulieren Sie Ihren Antrag beim Friedensrichter in dieser Weise. Der Richter kann entscheiden, dass Ihr Mann/Ihre Frau sich eine andere Wohnung suchen muss. Für ihn/sie gilt die gleiche Regelung wie für Sie, was das Mitnehmen von Möbeln und Hausrat aus der ehelichen Wohnung betrifft. Allgemein gilt: Der Antrag beim Friedensgericht ist nur dann zulässig, wenn es noch eine Aussicht auf Versöhnung gibt. Deshalb werden die vom Friedensgericht angeordneten Maßnahmen häufig zeitlich begrenzt. Das hat zur Folge, dass die Partner sich nach dieser Zeit entscheiden müssen: Nehmen wir das gemeinsame Leben wieder auf oder reiche ich die Scheidung ein? Aber Eltern bleiben Eltern 11

1.3 WOVON SOLL ICH WÄHREND DER TRENNUNGSZEIT LEBEN? HYPOTHESE 1: SIE VERFÜGEN ÜBER EIN AUSREICHENDES EINKOMMEN Falls Sie Kinder haben und diese bei Ihnen leben sollen, beantragen Sie bei Ihrem Partner/Ihrer Partnerin Unterhalt für diese (siehe Kapitel 4). Ist Ihr Partner/Ihre Partnerin nicht damit einverstanden, entscheidet der Friedensrichter. HYPOTHESE 2: SIE VERFÜGEN ÜBER KEINE EIGENEN EINKÜNFTE ODER SIE VERFÜGEN ÜBER EINKÜNFTE, DIE NICHT AUSREICHEND SIND Sie sind beispielsweise Hausfrau/Hausmann, mitarbeitender Ehepartner, Rentner/-in oder arbeitslos ohne Recht auf Arbeitslosenunterstützung. Oder Sie arbeiten stundenweise und beziehen gleichzeitig Arbeitslosenunterstützung. Oder aber Sie erhalten eine kleine Rente. Diese Einkünfte reichen jedoch nicht aus, Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Listen Sie Ihre gesamten Unkosten auf und berechnen Sie die Summe, die Sie brauchen. Stellen Sie einen Antrag auf Ehegattenunterhalt. Wenn die Prozedur eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird, können Sie sich an das zuständige Öffentliche Sozialhilfezentrum (ÖSHZ) wenden, um eine Unterstützung zu erhalten. Diese gilt dann gegebenenfalls als Vorschuss auf den Ehegattenunterhalt. Die Höhe Ihrer Forderung auf Ehegattenunterhalt ergibt sich aus der Differenz aus Ihren Einkünften und der Summe, die Sie zum Leben brauchen. Der Richter vergleicht Ihre finanzielle Situation mit der Ihres Ehepartners. Unter der Voraussetzung, dass Ihr Ehepartner in der Lage ist, Ehegattenunterhalt zu zahlen, legt der Richter die Unterhaltszahlung fest. Falls Sie Kinder haben und diese bei Ihnen leben sollen, beantragen Sie auch Unterhalt für diese (siehe Kapitel 3 ab Punkt 4). Wenn Sie bei der Krankenkasse Ihres Partners/Ihrer Partnerin angemeldet sind, teilen Sie die Änderung der Haushaltszusammensetzung mit und beantragen schriftlich, weiterhin zu Lasten Ihres Partners/Ihrer Partnerin krankenversichert zu sein. 12 Partner ade - Trennung tut weh

Grundsätzlich ist die Unterhaltsverpflichtung nicht daran gebunden, von wem die Trennung ausgeht. Also kann auch die Partei, die die Trennung eingeleitet hat, Unterhalt für die Trennungszeit beantragen und erhalten. 2. DIE SCHEIDUNG Mit dem Einreichen der Scheidung wird der feste Entschluss dokumentiert, wirklich auseinander gehen zu wollen, mit allen Konsequenzen. Aus diesem Grund zögern manche Eheleute diesen Schritt heraus: Sie spüren, dass es noch eine Verbindung zwischen ihnen gibt und haben Angst, diese zu lösen. Wenn Sie und Ihr Partner noch eine Verbindung zueinander spüren, lassen Sie sich eventuell beraten (Beratungsstellen siehe Adressteil im Anhang), um für sich zu klären, ob sie wirklich nicht mehr zusammen leben können oder wollen. Machen Sie sich klar, dass durch das moderne Scheidungsrecht Scheidungsverfahren sehr schnell verlaufen und Sie vielleicht schneller geschieden sind, als Ihnen recht ist. Und dies mit allen Konsequenzen. Wenn Sie sich zur Scheidung entschlossen haben, sollten Sie sich spätestens jetzt von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen. Was die Vorbereitung der Scheidung betrifft, gelten die gleichen Grundregeln wie in Kapitel 1, Trennung, erläutert. Seit dem 1. September 2007 gilt ein neues Scheidungsrecht in Belgien, mit dem die Zerrüttungsscheidung die Schuldscheidung ablöst. Unter der alten Gesetzgebung sprach man von einer Schuldscheidung bzw. Klärung der Schuldfrage, wenn keine einvernehmliche Scheidung möglich war. Derjenige, der geschieden werden wollte, musste die Schuld des anderen am Scheitern der Ehe beweisen. Konnte er diesen Beweis nicht erbringen, bzw. war er selbst am Scheitern der Ehe schuld, konnte er nach Ablauf von 2 Jahren schuldhaft geschieden werden. Aber Eltern bleiben Eltern 13

Die Schuldfrage war entscheidend, um überhaupt geschieden zu werden, um nachehelichen Unterhalt zu erhalten. Mit der Neuregelung wollte der Gesetzgeber das Scheidungsverfahren vereinfachen und vor allen Dingen die Schuldfrage aus dem Scheidungsrecht verbannen. Nina Hoff./ FOTOLIA.com 14 Partner ade - Trennung tut weh

2.1 MEIN MANN/MEINE FRAU IST MIT DER SCHEIDUNG EINVERSTANDEN Wenn zwischen den Eheleuten Einigkeit über die Scheidung und über alle zu regelnden Punkte (Wohnsitz, Kinder, Unterhalt zwischen Ehegatten, Immobilien, Mobilien, Schulden.) besteht, kommt eine Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen bzw. eine einvernehmliche Scheidung in Betracht. Beide Parteien arbeiten einen Scheidungsvertrag aus gegebenenfalls mit Hilfe ihrer Rechtsanwälte oder eines Notars. Dieser Vertrag muss bei Gericht hinterlegt werden. Die Eheleute können (müssen aber nicht) ein notariell beglaubigtes Inventardokument aufstellen, in dem die persönlichen und gemeinsamen Güter sowie die Schulden aufgeführt werden. Falls jedoch Immobilien vorhanden sind und die Besitzverhältnisse sich aufgrund der Scheidung ändern, muss ein notarieller Akt dies regeln. Was hier so einfach und positiv dargestellt ist, scheitert jedoch sehr oft daran, dass die Eheleute sich über alles einigen müssen. Ausgebildete Mediatorinnen und Mediatoren können einigungswilligen Partnern bei der Lösungsfindung behilflich sein (siehe Adressenteil am Ende der Broschüre). Mediatoren sind Therapeuten oder Juristen, die unabhängig und neutral zwischen den Expartnern vermitteln. Aber Eltern bleiben Eltern 15

In der gemeinsam erstellten Scheidungsvereinbarung müssen folgende Hauptpunkte geregelt sein: elterliche Autorität 1, Beherbergung der Kinder, Wohnsitz der Kinder, Unterhalt zu Gunsten der Kinder, Regelung des Kindergeldes, Wohnsitz beider Parteien, Regelung des Ehegattenunterhalts während des Verfahrens und Regelung eines eventuellen Unterhalts nach der Ehescheidung, Aufteilung der Güter (Immobilien, Möbel, Bankguthaben.), Regelung der Schulden und Versicherungen, Erbschaftsrecht der Ehegatten, falls einer von ihnen während des Verfahrens versterben sollte. In die Vereinbarung muss aufgenommen werden, dass die vereinbarten Beträge indexiert sind und unter gewissen, klar definierten Bedingungen überprüft oder gestrichen werden können. Im Bezug auf die Beherbergung der Kinder sollte die Scheidungsvereinbarung so genau wie möglich formuliert sein, um Missverständnisse und Fehlinterpretationen zu vermeiden. Insbesondere folgende Punkte sollten konkret und präzise festgelegt sein: Beherbergungs- und Besuchsregelung mit Angabe der Wochentage und der jeweiligen Uhrzeiten, Regelung der Ferienzeiten, Regelung der Fahrten zur Abholung der Kinder. 1 Laut Artikel 374 Zivilgesetzbuch wird die elterliche Autorität gemeinschaftlich ausgeübt, auch wenn die Eltern getrennt leben. Elterliche Autorität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie als Mutter und Vater wichtige Entscheidungen bezüglich der Kinder und der Verwaltung der Güter der Kinder treffen. Einige dieser wichtigen Punkte zur Entscheidung bei einer Trennung oder Ehescheidung sind oben genannt. 16 Partner ade - Trennung tut weh

Die ganz genau festgelegten Bestimmungen gelten insbesondere für den Fall, dass die Kommunikation zwischen den geschiedenen Eltern schwierig ist. Im gegenseitigen Einvernehmen kann immer von diesen Regelungen abgewichen werden (Beispiel: Familienfest bei einem Elternteil während der Beherbergungszeiten des anderen Elternteils). Sollten die getroffenen Regelungen nicht mehr praktizierbar oder nicht mehr im Interesse des Kindes sein, können diese auf Antrag eines Elternteils im Nachhinein von einem Gericht abgeändert werden. Beispiel: Ein Elternteil zieht in einen erheblich entfernten Ort um und die Besuchsregelung muss entsprechend angepasst werden. Für eine Scheidung ist es nicht mehr erforderlich, mindestens zwei Jahre verheiratet zu sein oder das Mindestalter von 20 Jahren erreicht zu haben. Bei einer Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen brauchen die Eheleute dem Gericht gegenüber keine Erklärung zum Scheitern ihrer Ehe abzugeben. In der Regel verläuft das Verfahren folgendermaßen: Die Eheleute (bzw. der mit der Vertretung beauftragte Notar oder Anwalt) reichen einen Antrag beim Gericht Erster Instanz ein. Innerhalb eines Monats kommt es zu einem gemeinsamen Termin vor Gericht, wo Sie und Ihr Ehepartner ihre Scheidungsabsicht und ihre Scheidungsvereinbarung bestätigen. Wenn Sie bereits seit 6 Monaten getrennt leben, wird in den darauffolgenden Tagen das Scheidungsurteil verkündet, das ca. anderthalb Monate später in die Heiratsregister der belgischen Gemeinde, wo die Ehe geschlossen wurde, oder in Brüssel (bei Heirat im Ausland) eingetragen wird. Wenn Sie noch keine 6 Monate getrennt leben, wird ein zweiter Termin festgelegt. Aber Eltern bleiben Eltern 17

Falls es den Eheleuten gelingt, eine Scheidungsvereinbarung miteinander abzuschließen, wird der Richter dieser folgen. Dies gilt sogar für den Fall, dass einer der beiden Parteien daraus Nachteile entstehen. Der Richter wird die Vereinbarung allerdings zurückweisen, wenn die Maßnahmen, die die Kinder betreffen, nicht in deren Interesse sind oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Der Richter kann die Parteien allerdings auf Unklarheiten, Lücken und Widersprüche hinweisen und eine Korrektur derselben anregen. Wichtig ist, dass jeder Ehepartner sich während des Scheidungsverfahrens gut beraten lässt, da die Vereinbarung rechtsverbindlich und zum größten Teil unveränderlich ist. Dies gilt nicht für die Bestimmungen bezüglich der Kinder. Sollte die Situation der Parteien oder der Kinder sich merklich ändern, können die diesbezüglichen Vereinbarungen angepasst werden. Es kann also nach erfolgter Scheidung zu Änderungen bezüglich der Höhe des Kindesunterhalts oder der Beherbergung der Kinder kommen. Was den Unterhalt für die Kinder betrifft, sind Anpassungen sogar jederzeit möglich, insofern sich die Voraussetzungen ändern. Unterhalt für den Ex-Ehegatten: Bei einer einvernehmlichen Scheidung können Sie endgültig auf den Unterhalt nach Ehescheidung verzichten. Bitte bedenken Sie: Dies kann später nicht mehr von einem Gericht geändert werden. Auch dann nicht, wenn sich ihre finanzielle Situation verschlechtert haben sollte. 18 Partner ade - Trennung tut weh

Wichtige Neuerung bezüglich des Unterhalts nach Ehescheidung: Der im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung vereinbarte Unterhalt nach Ehescheidung für den Expartner kann seit der Neuregelung 2007 vom Gericht abgeändert werden, es sei denn, dass die Parteien dies ausdrücklich ausschließen. Die Parteien sollten also in der Scheidungsvereinbarung genau festhalten, ob die vereinbarte Regelung später noch durch ein Gericht verändert werden kann oder die Parteien ausdrücklich auf diese Möglichkeit verzichten. 2.2 MEIN MANN / MEINE FRAU WILL NICHT GESCHIEDEN WERDEN ODER DIE PARTEIEN KÖNNEN SICH NICHT ÜBER ALLE PUNKTE EINIGEN In diesem Fall ist eine einvernehmliche Scheidung logischerweise nicht möglich. Wenn ein Ehepartner die Scheidung nicht möchte oder die Eheleute sich nicht über alle Punkte einigen können, greift das Prinzip der Zerrüttungsscheidung. Eine Ehe kann als unheilbar zerrüttet angesehen werden, wenn die Eheleute sich bereits getrennt haben und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute jemals wieder zusammenleben. PHOTOCASE.com PHOTOCASE.com RRF./ FOTOLIA.com Aber Eltern bleiben Eltern 19

Wenn ein Ehepartner belegt, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, spricht der Richter die Scheidung aus. Das Gesetz sieht drei Beweisformen der unheilbaren Zerrüttung vor: 1. Ein Ehepartner wünscht die sofortige Scheidung und belegt die unheilbare Zerrüttung der Ehe (Artikel 229 1 ZGB): Wenn die Eheleute noch nicht getrennt sind, muss der Ehepartner, der die Scheidung wünscht, den Richter überzeugen, dass eine unheilbare Zerrüttung besteht (z.b. durch neue Partnerschaft eines Ehegatten, Ehebruch, Gewaltanwendung ). Er kann Unterlagen hinterlegen, beantragen, dass Zeugen befragt werden,... Wenn der andere Ehepartner zum Verhandlungstermin erscheint, wird dieser ebenfalls befragt. Der Richter kann die unheilbare Zerrüttung der Ehe aus den jeweiligen Darstellungen der Parteien ableiten, auch wenn jede Partei einen anderen Grund des Scheiterns der Ehe angibt. Es genügt, wenn der Richter überzeugt ist, dass die Parteien nicht mehr zueinander finden werden. Wenn das Gericht also von der unheilbaren Zerrüttung der Ehe überzeugt ist, spricht es die Scheidung aus. 2. Beide Eheleute wünschen die Scheidung und reichen einen gemeinsamen Antrag auf Ehescheidung ein (Artikel 229 2 ZGB): Der Richter muss die Scheidung aussprechen, wenn er feststellt, dass die Eheleute seit mehr als sechs Monaten tatsächlich getrennt sind. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen die Eheleute ein zweites Mal vor Gericht erscheinen (drei Monate später oder direkt nach Ablauf der Trennungsfrist von 6 Monaten). Bestätigen sie in dieser Gerichtssitzung ihren Scheidungswillen, wird die Scheidung ausgesprochen. 20 Partner ade - Trennung tut weh

Diese Möglichkeit wird von Ehepartnern gewählt, die sich beide scheiden lassen möchten, jedoch keine einvernehmliche Scheidung (d.h. Regelung aller Punkte) erreichen konnten. Wenn die beiden sich über gewisse Punkte einig sind, kann das Gericht diese Einigung im Scheidungsurteil beurkunden. 3. Die Ehepartner sind getrennt, ein Ehepartner beantragt die Scheidung (Artikel 229 3 ZGB) Der Ehepartner, der die Scheidung beantragt, greift auf die gesetzlich vorgesehenen Zerrüttungsgründe zurück. Diese sind für den Richter bindend. a) Trennung > 1/2 Jahr mit Einwilligung des anderen Ehepartners vor Gericht: Wenn die Ehepartner seit mehr als 6 Monaten getrennt leben und der Ehepartner, der die Scheidung nicht beantragt hat, dem Scheidungsantrag des anderen vor Gericht zustimmt, muss der Richter die Scheidung aussprechen. Dies gilt auch wenn das Trennungsjahr nicht vollendet ist. b) Trennung < 1 Jahr ohne Einwilligung des anderen Ehepartners Wenn keine Trennung vorliegt oder das Trennungsjahr noch nicht erreicht ist und der andere Ehepartner der Scheidung nicht zustimmt, wird die Angelegenheit zunächst vertagt. Wenn eine Trennung besteht, wird auf einen Termin nach Ablauf des Trennungsjahres vertagt, Wenn keine Trennung vorliegt, wird auf ein Jahr später vertagt. Aber Eltern bleiben Eltern 21

Wenn der antragstellende Ehepartner seinen Scheidungswillen in der zweiten Gerichtssitzung bestätigt, wird die Scheidung ausgesprochen. Dies gilt auch, wenn der andere nicht einverstanden ist oder nicht zum Gerichtstermin erscheint. c) Trennung > 1 Jahr ohne Einwilligung des anderen Ehepartners Wenn der antragstellende Ehepartner belegt, dass die Ehepartner seit mehr als einem Jahr getrennt leben, muss der Richter die Scheidung aussprechen. Selbst wenn der andere Ehepartner bestreitet, dass es zu einer Zerrüttung gekommen ist, oder gar vor Gericht nicht erscheint, wird die Ehe geschieden. Unterhalt für Ex-Ehegatten: Die Schuldfrage ist nicht mehr maßgebend, um geschieden zu werden (im Gegensatz zum früheren Recht vor 2007), kann aber bei der Regelung des Unterhalts nach Ehescheidung eine Rolle spielen. Nämlich dann, wenn der Unterhaltsschuldner (der Zahlende) belegen kann, dass durch einen schweren Fehler des Unterhaltsgläubigers (der Zahlungsempfänger) die Ehe zerrüttet wurde. Bisher gibt es noch wenig Rechtsprechung zu diesem Thema, so dass unklar ist, was unter diesem sogenannten schweren Fehler zu verstehen ist. Sollte also kein schwerer Fehler des Unterhaltsgläubigers belegt werden können (z.b. hat man sich ganz einfach im Laufe der Jahre auseinander gelebt), stellt sich die Unterhaltsfrage, wenn die Einkommensverhältnisse sehr unterschiedlich sind. 22 Partner ade - Trennung tut weh

In diesem Zusammenhang gibt es einige wichtige Änderungen: In der Regel wird die Unterhaltsverpflichtung für den Expartner maximal auf die Dauer der Ehe beschränkt. Ein Gericht hat jedoch die Möglichkeit, die Unterhaltsverpflichtung zu verkürzen oder z.b. stufenweise herabzusetzen. In außergewöhnlichen Fällen kann ein Gericht die Unterhaltsverpflichtung verlängern (Beispiel: Die Parteien haben 15 Jahre zusammen gelebt und dann geheiratet, die Ehe besteht jedoch erst seit 2 Jahren,...). Der Unterhaltsschuldner kann die monatlichen Unterhaltszahlungen durch die einmalige Auszahlung einer festgelegten Summe ersetzen lassen. Hierzu ist die Zustimmung des Gerichts erforderlich. Der Unterhaltsanspruch verfällt bei Wiederheirat des Zahlungsempfängers oder bei einer Erklärung zum gesetzlichen Zusammenleben. Auch bei einem inoffiziellem Zusammenleben ( wilde Ehe ) kann ein Gericht den Unterhaltsanspruch aberkennen. Aber Eltern bleiben Eltern Bilderbox./ FOTOLIA.com 23

Häusliche Gewalt Der Gesetzgeber möchte Opfer häuslicher Gewalt besser schützen. Dies führt zu einigen Sonderbestimmungen. Zwei Beispiele: Ein Täter von häuslicher Gewalt hat nie Anrecht auf Unterhalt nach Ehescheidung. Wenn ein Richter entscheidet, wer in der ehelichen Immobilie wohnen bleiben darf, muss er im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen zu Gunsten des Opfers häuslicher Gewalt entscheiden. Das bedeutet, dass der Täter ausziehen muss und das Opfer in der Wohnung bleiben darf. Das Opfer sollte Zeugenaussagen, ärztliche Atteste oder Belege von Strafanzeigen bei der Polizei vorlegen. 2.3 BRAUCHE ICH EINE RECHTSVERTRETUNG? Bei einer Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen ist ein Rechtsanwalt nicht zwingend notwendig. Die Eheleute können jedoch einen gemeinsamen Anwalt oder Notar beauftragen, der dann die Interessen beider Parteien vertritt. Auch für die nicht einvernehmliche Scheidung ist ein Rechtsanwalt nicht zwingend nötig, aber doch empfehlenswert. 24 Partner ade - Trennung tut weh

Wichtig ist, sich vorab ausführlich beraten zu lassen, um jede Klausel der Scheidungsvereinbarung zu verstehen. 2.4 ICH HABE KEIN EINKOMMEN UND BRAUCHE EINEN ANWALT, WAS NUN? Jeder Bürger und jede Bürgerin soll den gleichen Zugang zum belgischen Rechtssystem haben. Deshalb können sich Personen mit geringem Einkommen durch einen so genannten Pro-Deo-Anwalt vertreten lassen. Um einen Pro- Deo-Anwalt zu beantragen, muss man sich an das Büro für Rechtshilfe 2 wenden und im Besitz folgender Dokumente sein: Personalausweis, Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung (wird von Gemeindeverwaltung bzw. Meldeamt ausgestellt), Einkommensbescheinigung (wird vom Finanzamt ausgestellt). Entscheidend für die Bewilligung ist das durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragstellers. Die Familienzulagen werden dabei nicht als Einkünfte berücksichtigt. Die Einkommensgrenzen werden regelmäßig angepasst. Wir empfehlen Ihnen, sich bei der Beratungsstelle Prisma oder im Haus der Justiz über die aktuellen Einkommensgrenzen zu informieren (Adressen dieser Institutionen finden Sie im Anhang dieser Broschüre). Zu den obengenannten Bedingungen können Sie auch Gerichtskostenbeihilfe erhalten. Wer ein Scheidungsverfahren anstrebt, kann einen Antrag auf Gerichtskostenbeihilfe für die Kosten des Verfahrens und eines eventuell erforderlichen Gerichtsvollziehers stellen. 2 Das Büro für Rechtshilfe hält Sprechstunden im Haus der Justiz in Eupen und im Friedensgericht in St. Vith ab (siehe Adressenteil am Ende der Broschüre). Aber Eltern bleiben Eltern 25

2.5 WELCHE KOSTEN KOMMEN BEI EINER SCHEIDUNG AUF MICH ZU? Es ist schwer alle Kosten der Scheidung vorauszusehen, denn für alles muss gezahlt werden: beglaubigte Urkunden, Gerichtsvollzieher, Gerichtskosten, Anwaltshonorar... Im Prinzip gilt: Je schneller und reibungsloser der Ablauf, desto geringer die Kosten. Die Gerichtskosten werden im Rahmen eines gemeinsamen Antrags prinzipiell geteilt oder die Eheleute einigen sich darauf, dass einer die Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Bei einem einseitigen Scheidungsantrag trägt prinzipiell jeder seine eigenen Kosten. In außergewöhnlichen Fällen können die Kosten nur einer Partei auferlegt werden. v.l.n.r. TheSupe87./ FOTOLIA.com - Thorben-Wengert./PIXELIO.de - Birgit H./PIXELIO.de - PHOTOCASE.com 26 Partner ade - Trennung tut weh

3. DIE ELTERLICHE AUTORITÄT BEI TRENNUNG UND SCHEIDUNG Die Trennung der Eltern stellt für die Kinder eine starke seelische Belastung dar. Sobald die Eltern den schwierigen Entschluss zur Trennung oder Scheidung gefasst haben, stehen sie vor der nächsten schweren Aufgabe, nämlich die Kinder auf die bevorstehende Trennung vorzubereiten. Dass in der letzten Zeit alles andere als Friede, Freude, Eierkuchen war, hat Ihr Kind schon lange registriert. Mit dem Wachsen der Spannung zwischen den Eltern wird die Situation für das Kind immer belastender. Seien Sie so offen wie möglich zu Ihrem Kind und widerstehen Sie der Versuchung, den Vater oder die Mutter schlecht zu machen. Suchen Sie Beispiele aus dem unmittelbaren Leben Ihres Kindes, in dem es ja auch manchen Streit mit Gleichaltrigen gibt. Sagen Sie ihm, dass es manchmal besser ist, einander aus dem Weg zu gehen statt immer weiter zu streiten. Beruhigen Sie das Kind in seiner Angst, den Vater oder die Mutter ganz zu verlieren. Sagen Sie dem Kind in aller Deutlichkeit, dass es nicht seine Schuld ist, dass Mama und Papa sich trennen. Die meisten Kinder sind Pragmatiker. Die wenigsten Kinder oder Teenager können Ihre Motive zur Trennung nachvollziehen. Sie wollen aber möglichst genau wissen, was sich durch die Trennung in ihrem eigenen Leben ändert. Bleibe ich in der Wohnung? Behalte ich mein Zimmer? Werde ich auch künftig samstags mit Papa zum Schwimmen und mittwochs mit Mama zum Basteln gehen? Ihr Kind möchte wissen, was die Zukunft bringt. Aber Eltern bleiben Eltern 27

Die gemeinsame elterliche Autorität Während früher der Elternteil, der das Sorgerecht hatte, die wichtigen Entscheidungen im Leben der Kinder traf, wird heute in der Regel beiden Elternteilen die gemeinsame elterliche Autorität zugesprochen. Es sei denn, es gäbe schwerwiegende Gründe, die den Richter veranlassen, die elterliche Autorität einem Elternteil allein zuzusprechen. Grundlage dieser Überlegung ist das Wohl des Kindes. Durch die gemeinsame elterliche Autorität sollen die Eltern ihrem Kind als Bezugsperson erhalten bleiben und gemeinsam Verantwortung tragen. Konkret bedeutet das, dass alle wichtigen und vorhersehbaren bzw. planbaren Entscheidungen im Leben des Kindes gemeinsam gefällt werden müssen (Wahl der Schule, Festlegen der Wahlfächer, Taufe, Operationen,...). 3.1 WO SOLLEN DIE KINDER LEBEN? Es gibt mehrere Möglichkeiten. Finden die Eltern eine Einigung, die dem Kindeswohl entspricht, ist dies sehr begrüßenswert. Einigen die Eltern sich nicht, entscheidet der Richter von Fall zu Fall. Das belgische Parlament hat im Juni 2006 ein neues Gesetz über die Beherbergung der Kinder verabschiedet. Damit wird die alternierende Beherbergung zum Referenzmodell: Wenn die Eltern sich nicht einigen können, wird der Richter meistens die alternierende Beherbergung anordnen, wenn ein Elternteil dies beantragt. Wenn der Richter der Überzeugung ist, dass diese Beherbergungsregelung nicht die angemessene Lösung ist, kann er im Interesse des Kindes eine andere Regelung festlegen. 28 Partner ade - Trennung tut weh

Die verschiedenen üblichen Beherbergungsmodelle: Wechselmodell (alternierende Beherbergung): Das Kind lebt abwechselnd eine längere Zeit beim Vater, dann bei der Mutter (Wochen, Monate oder Schuljahre). Domizilmodell: Das Kind wohnt bei einem Elternteil (Hauptbeherbergungsrecht), während der andere das Kind regelmäßig zu Besuch abholt und vielleicht einige Ferienwochen mit dem Kind verbringt. Spagatmodell: Das Kind lebt sozusagen mit dem einen Bein in der mütterlichen, mit dem anderen in der väterlichen Wohnung, wohnt und schläft mal hier, mal dort und hat in den Haushalten beider Elternteile eine feste Bleibe mit dem Sockelbedarf an Hausrat (Bett, Schreibtisch, Bücher, Spielzeug, Kleidung und Hygienegrundausstattung). Nestmodell: Das Kind bleibt immer in derselben Wohnung und wird dort abwechselnd von beiden Elternteilen betreut, wobei zumindest ein Elternteil noch eine eigene Wohnung hat. Frasch./ PHOTOCASE.com Aber Eltern bleiben Eltern 29

3.2 WELCHER ELTERNTEIL IST ZUSTÄNDIG FÜR DRINGENDE FRAGEN DES ALLTAGS? Wenn die Entscheidungsnotwendigkeit ebenso dringlich wie alltäglich ist, entscheidet der, der den Erstzugriff auf die Kinder hat, also bei dem die Kinder sich gerade aufhalten. Sind Entscheidungen von großer Tragweite zu fällen (Auslandsaufenthalt, Schulwahl, Ferienarbeit, Drogenprobleme...) müssen sie, wie bereits an anderer Stelle erwähnt, im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Autorität von beiden Elternteilen getroffen werden. 3.3 WERDEN DIE KINDER GEFRAGT, BEI WEM SIE LEBEN MÖCHTEN? Der Richter hat die Möglichkeit, die Kinder anzuhören. Im Allgemeinen geht man davon aus, dass ein Kind ab dem 10.-11. Lebensjahr über die nötigen intellektuellen Fähigkeiten verfügt. Ein Elternteil kann die Anhörung des Kindes beantragen. Das Kind kann auch selbst darum bitten, angehört zu werden. Wenn das Kind 12 Jahre alt ist, muss der Richter dem Antrag auf Anhörung stattgeben. Umgekehrt ist das Kind nicht verpflichtet, auf den Wunsch des Richters nach einer Anhörung einzugehen. Das Kind wird im Prinzip alleine vom Richter oder von einer vom Richter beauftragten Person in Anwesenheit eines Greffiers (Gerichtsschreiber) oder eines Sekretärs angehört. Es wird ein Protokoll der Anhörung erstellt, das durch Eltern, Anwälte und Staatsanwaltschaft eingesehen werden kann. 30 Partner ade - Trennung tut weh

3.4 WER ZAHLT FÜR DIE KINDER UND WIE VIEL? Beide Elternteile sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Dies gilt grundsätzlich für alle minderjährigen Kinder und für die volljährigen Kinder, die noch keine abgeschlossene Ausbildung und keine ausreichenden Einkünfte haben. Dabei ist es gleichgültig, ob die Eltern zusammen leben, getrennt leben oder geschieden sind. Die Höhe des Unterhalts für die Kinder richtet sich nach den Einkünften beider Eltern und der Entwicklung des Verbraucherindexes. Belgische Gerichte verfügen nicht über eine Unterhaltstabelle (wie beispielsweise die Düsseldorfer Tabelle in Deutschland), sondern müssen jeden Einzelfall prüfen. 3.5 UND BEI UNVORHERSEHBAREM MEHRBEDARF? Nicht alles im Leben lässt sich voraussehen. Es kann durchaus vorkommen, dass für ein Kind Kosten entstehen, die das normale Budget sprengen, z.b. Arzt- und Arzneikosten, Zahnersatz, Operationskosten, Kosten für Logopädie, kieferorthopädische Behandlungen, Klassenfahrten ins Ausland, Schüleraustausch usw. Für diese unvorhersehbaren Kosten sollte zwischen den Eltern vereinbart werden, dass die Kosten gemeinsam getragen werden (bzw. gestaffelt nach den Einkommensverhältnissen). Auch wenn dies nicht vereinbart wurde, ordnen die meisten Richter eine Aufteilung dieser Kosten im Verhältnis zu den Einkommen der Eltern an. Aber Eltern bleiben Eltern 31

3.6 KANN DER KINDESUNTERHALT ANGEPASST WERDEN? Falls sich herausstellen sollte, dass der Kindesunterhalt nicht mehr ausreicht oder sich erhebliche Veränderungen in der Einkommenssituation der Eltern ergeben, kann die Höhe des Kindesunterhalts abgeändert werden. Beispiel: Der arbeitslose Vater oder die arbeitslose Mutter findet einen gut bezahlten Job oder ein Elternteil verliert die Arbeitsstelle. 3.7 WER ERHÄLT DAS KINDERGELD? In der Regel erhält der Elternteil das Kindergeld, bei dem die Kinder leben. Setzen Sie sich mit der zuständigen Kasse für Familienzulagen in Verbindung. Teilen Sie die veränderte familiäre Situation mit und bitten Sie darum, die Familienzulage (falls bisher noch nicht geschehen) auf Ihr Konto zu überweisen bzw. die Postanweisung an Ihre Adresse zu schicken. Achtung: Falls nicht alle Kinder zusammenleben, sollten Sie sich vorab über die Konsequenzen einer Aufteilung des Kindergeldes informieren! 32 Partner ade - Trennung tut weh

4. AUFTEILUNG DER GÜTER Neben den Fragen, die die Kinder betreffen, bietet vor allem die Aufteilung der Güter jede Menge Konfliktstoff. Beim Geld hört die Freundschaft auf, sagt der Volksmund und das gilt auch am Ende einer Ehe. Auf diesem Schauplatz werden oft die angestauten Rache- und Ohnmachtsgefühle ausgetragen. 4.1 WIE WIRD DER HAUSRAT AUFGETEILT? Sofern Sie sich noch nicht während der Trennungszeit über die Aufteilung des gemeinsamen Hausrats geeinigt haben, müssen Sie dies spätestens bei der Scheidung tun. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die von der Familie genutzt werden. Hausrat sind z.b. Küchengeräte, Wohnungseinrichtung, Wäsche, Radio, Fernseher, Musikinstrumente, Gartenmöbel, Vorräte usw. Nicht zum Hausrat gehören Gegenstände, die von einem Ehepartner beruflich genutzt werden (z.b. das Klavier der Klavierlehrerin) die persönlichen Dinge der Eheleute wie Kleider, Schmuck, Familienandenken die Gegenstände, die ein Ehepartner als Geschenk oder durch Erbschaft erhalten hat. Überlegen Sie gemeinsam, wie Sie die Aufteilung durchführen wollen. Gibt es keine Einigung, entscheidet das Gericht entsprechend Ihres Güterstandes. Aber Eltern bleiben Eltern 33

4.2 WER ERHÄLT WELCHE HAUSRATSGEGENSTÄNDE? Wer welche Hausratsgegenstände erhält, hängt zunächst von den Eigentumsverhältnissen, das heißt von Ihrem Güterstand, ab: Wenn die Eheleute Gütertrennung miteinander vereinbart haben, ist derjenige Eigentümer, der beweisen kann, dieses oder jenes Gut alleine gekauft zu haben. Wurde keine Gütertrennung vereinbart, gilt der in der Ehezeit angeschaffte Hausrat als gemeinschaftliches Eigentum (gesetzlicher Güterstand). Die Hochzeitsgeschenke werden grundsätzlich als gemeinsames Eigentum betrachtet, es sei denn, es handelt sich um ein persönliches Geschenk (z.b. ein Schmuckstück vom Vater der Braut für seine Tochter). 4.3 WAS WIRD AUS VERMÖGEN UND SCHULDEN? Die Frage des Umgangs mit Vermögen und Schulden hängt ebenfalls von Ihrem Güterstand ab. Wenn Sie nicht die belgische Nationalität besitzen oder Ihre Ehe im Ausland geschlossen wurde, lassen Sie sich bitte über die rechtlichen Folgen für Ihren Güterstand beraten. Grundsätzlich gibt es folgende Möglichkeiten der Einigung über Vermögen und Schulden des Ex-Ehepaares: a) einvernehmliche Scheidung Sie vereinbaren, wie Vermögen und Schulden aufgeteilt werden sollen. Wenn Sie eine Immobilie besitzen und diese aufteilen oder die Besitzverhältnisse ändern möchten, müssen Sie einen Notar beauftragen. 34 Partner ade - Trennung tut weh

b) nicht einvernehmliche Scheidung Liegt zu diesem Thema eine Einigung der beiden Ex-Eheleute vor, kann das Gericht diese Einigung beurkunden. Liegt keine Einigung der beiden Ex-Eheleute vor, beauftragt das Gericht auf Antrag eines oder beider Ehepartner einen oder zwei Notare. Diese sind Gerichtsmandatare und vertreten nicht die jeweiligen Parteien. Der Auftrag an den oder die Notare lautet, eine juristische Stellungnahme aus neutraler Sicht bezüglich der jeweiligen Forderungen abzugeben. Ziel ist, eine Einigung herzustellen. Der Notar kann jedoch jederzeit das Gericht anrufen, um strittige Fragen beurteilen zu lassen. Andi Berger./ FOTOLIA.com Aber Eltern bleiben Eltern 35

BEISPIEL 1: SIE HABEN KEINEN EHEVERTRAG ABGESCHLOSSEN: Sie unterliegen dann dem gesetzlichen Güterstand a) Vermögen Mit der Heirat begründen Sie den gesetzlichen Stand der Gütergemeinschaft, wenn Sie nicht mit Ihrem Partner vor einem Notar einen anderen Güterstand (z.b. Gütertrennung, universelle Gütergemeinschaft, usw.) vereinbaren. Die Gütergemeinschaft soll dazu dienen, während der Ehe erwirtschaftete Vermögensvorteile beiden Ehepartnern zugute kommen zu lassen. Beispiel: Der Mann geht einem Beruf nach und erwirbt Einkommen, die Frau versorgt Haushalt und Kinder. Der gesamte Lohn gehört zum gemeinsamen Vermögen. Dies gilt auch für alle Gegenstände, die von diesem Lohn angeschafft wurden. Bei der Scheidung wird überprüft, was jedem Ehepartner bei der Heirat gehörte (Anfangsvermögen) und was am Ende der Ehe an Vermögen vorhanden ist (Endvermögen). Von der sich daraus ergebenden Differenz erhält jeder die Hälfte. Dabei ergibt sich die Schwierigkeit, dass viele nicht wissen, welche Vermögenswerte ihr Partner hat. Im Scheidungsfall ist jeder Partner verpflichtet, seine Vermögensverhältnisse offen zu legen. b) Schulden Wenn zwischen den Eheleuten kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, haften beide zu gleichen Teilen für die Schulden, die aus der gemeinsamen Lebensführung entstanden sind. Eine Ausnahme besteht bei gewissen Schulden, z.b. für die Ausübung teurer Hobbys eines Partners oder allein verbrachte Urlaube. Für diese Verpflichtungen braucht der andere Partner nicht einzustehen. 36 Partner ade - Trennung tut weh

BEISPIEL 2: SIE HABEN GÜTERTRENNUNG VEREINBART a) Vermögen Wurde Gütertrennung vereinbart, gilt die Grundregel, dass jedem Ehepartner das gehört, was er alleine gekauft oder finanziert hat. Vor Gericht wird geprüft, auf wessen Namen die Rechnung der Vermögenswerte ausgestellt ist oder wer die Anschaffung bezahlt hat. Liegt kein Beweis des einen oder anderen vor, geht man davon aus, dass die Vermögenswerte gemeinsam erwirtschaftet wurden. b) Schulden Grundsätzlich haftet derjenige, der die Schulden gemacht hat. Im Fall einer Gütertrennung haftet z.b. die Ehefrau nicht für alleinige Schulden ihres Mannes. Sollte ein Ehepartner jedoch, was leider häufig der Fall ist, für die Schulden des anderen gebürgt haben oder gemeinsam mit dem Partner/der Partnerin einen Kreditvertrag abgeschlossen haben, kann die Bank sich im Fall der Nichtzahlung an jeden Schuldner wenden. Bei Schulden für den gemeinsamen Haushalt haften beide, außer es wurde vor oder während der Ehe eine anderslautende Vereinbarung bei einem Notar unterzeichnet. Mögliche weitere Güterstände: Universelle Gütergemeinschaft: Sowohl sämtliches Vermögen in Kapital, Gütern oder Immobilien als auch die Schulden gehören Ihnen gemeinsam. Gütergemeinschaft für Immobilien: Sie und Ihr Expartner besitzen lediglich das Haus oder die Häuser gemeinsam. Aber Eltern bleiben Eltern 37

Die umfassende Erläuterung dieser und weiterer möglicher Güterstände würde hier zu weit führen. Um zu erfahren, welchen Güterstand Sie möglicherweise bei der Eheschließung vereinbart haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Notar. 4.4 WAS GESCHIEHT MIT VORHANDENEN IMMOBILIEN? Besitzen Sie gemeinsam Immobilien und ändern sich diese Besitzverhältnisse durch Ihre Scheidung, muss diese Änderung beim Notar beurkundet werden. BEISPIEL 1: Keine Gütertrennung Ein Haus, das einer von beiden bereits vor der Eheschließung besaß, gehört diesem nach der Ehe auch weiterhin alleine, außer bei Einbringung des Hauses in die Gütergemeinschaft. Ein während der Ehe auf einem gemeinsamen Grundstück gebautes Haus gehört zum gemeinsamen Vermögen. Die diesbezüglichen eventuellen Kreditverpflichtungen sind ebenfalls gemeinsame Schulden. Ein Haus, das auf einem Grundstück gebaut wurde, das nur einem Ehegatten gehört, bleibt weiterhin im Besitz des Grundstückeigentümers. Sollte der andere Ehepartner mit in dieses Haus investiert haben, kann ein Recht auf Entschädigung bestehen. BEISPIEL 2: Gütertrennung Hier gilt ebenfalls die Grundregel, dass jedem Ehepartner das Haus gehört, das er alleine gekauft und finanziert hat. Hat der andere Ehepartner Investitionen in diesem Haus getätigt, kann ein Recht auf Entschädigung bestehen. Im Falle einer gemeinsamen Anschaffung gehört das Haus beiden. 38 Partner ade - Trennung tut weh

5. AUF EIGENEN FÜSSEN STEHEN Die Scheidung liegt hinter Ihnen. Eigentlich sollte sich jetzt ein Gefühl der Erleichterung einstellen. Seltsam... die Scheidung war ein notwendiger Schritt, dennoch hinterlässt sie meist ein schales Gefühl des Verlustes eine Wunde, die schmerzt. Jetzt, wo der eigentliche Kampf vorbei ist, empfinden Sie vielleicht Schwäche und Verletzlichkeit. Wenn man verlässt oder verlassen wird, fühlt man sich zutiefst einsam. Aus Furcht vor dieser Einsamkeit bleiben manche Menschen sogar in einer unglücklichen Beziehung. Nach einer Trennung empfinden beide Expartner diese Einsamkeit. Allerdings ist der Verlassene häufiger von diesem Gefühl betroffen. Oft gesellt sich noch das Gefühl der Minderwertigkeit dazu. In einer solchen Krise gibt es Seelentrost bei der anonymen Telefonhilfe, die rund um die Uhr unter der Nummer 108 zu erreichen ist. Der Anruf ist gebührenfrei. Jeder Verlust birgt jedoch auch eine Chance! Jetzt haben Sie die Möglichkeit, ihr Leben neu zu ordnen: den eigenen Lebensraum gestalten, neue Möglichkeiten bei sich entdecken vielleicht sich selbst erst richtig kennen lernen. Das ist jetzt, da Ruhe in die Seele einkehrt, möglich. Trennung und Scheidung können auch eine Chance zur Weiterentwicklung sein. Wer sie nutzt, kann irgendwann wieder durchatmen und sich sogar wieder frei fühlen für eine neue Liebe. Auf der Suche nach dem eigenen neuen Weg lassen sich Fehler, Schmerzen und Verletzungen nicht vermeiden. Wir lernen auch und vor allem durch Fehler. Wenn wir sie uns selbst verzeihen, mit uns selbst verständnisvoll umgehen, ist ein Neuanfang möglich. Bei dieser tiefen Auseinandersetzung Aber Eltern bleiben Eltern 39