Kommunale Gestaltungsmöglichkeiten durch Konzessionsverträge

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Transkript:

Kommunale Gestaltungsmöglichkeiten durch Konzessionsverträge Dipl.-Ing. Hans Eimannsberger Tarp, 27.März 2010 Wirtschaft Immobilien Kommunen Zuschüsse Agenda Ausgangslage für neue Wegenutzungsverträge Ziele und Beteiligungsmodelle und Betreiberkonzepte 3 Konzessionsabgabenverordnung Formulierungen im Wegenutzungsvertrag 2 Ausgangslage Ausgangslage Der Wettbewerb um Netze ist voll entbrannt! Auslaufen einer Vielzahl von Konzessionsverträgen bundesweit in 2008-2013 (In SH: ca. 1.400) Hintergrund ist die üblicherweise 20-jährige Vertragslaufzeit Auf Länderebene wurden mit sog. Musterkonzessionsverträge mit Regionalnetzbetreibern verhandelt Auswirkung der Regulierung noch unklar Alternativen zum Konzessionsvertrag werden geprüft Gemeinden überfordert ("alle 20 Jahre wieder") Es besteht ein historisches Zeitfenster, denn Konzessionsverträge sind eines der letzten gemeindlichen Steuerungsinstrumente im Bereich der Energieversorgung können die Übernahme der Konzessionen und die Übernahme der Netzinfrastruktur durch ein kommunales Stadtwerk/Gemeindewerk/Regionalwerk vorsehen... sind ein Instrument gegen eine weitere Konzentration und Entkommunalisierung der Energieversorgung 3 4 Zweck der Strom- und Gas-Konzessionsverträge Was macht Netze interessant? Der Konzessionsvertrag bietet das Recht auf "die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören." ( 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG ) Was macht Energienetze für Investoren interessant? (Sichtweise Bankhaus Sal. Oppenheim) Der Energievertrieb (Belieferung) ist nicht mehr Gegenstand von Konzessionsverträgen (Unbundling). Der Vertrag vermittelt nur noch ein Wegenutzungsrecht. Quelle: Sal. Oppenheim Wer das Netz hat, hat die Macht! 5 6 Equity Story: zusammenfassende Darstellung einer AG im Hinblick auf Chancen und Risiken (Erfolgsgeschichte)

7 Kommunale Ziele Einfluss auf das Netz und den Interessenten für die Verlängerung/Übernahme der Konzession gewinnen; stärkere Verhandlungsposition erreichen (Verhandlung auf Augenhöhe!) abgestimmte Vertragslaufzeiten und Vertragsinhalte für alle Gemeinden des Amtes (teilweise bis zu 4 Jahre Differenz bei Auslaufen der Konzessionsverträge) Wettbewerbsnachteile einzelner Gemeinden ausgleichen Solidarität innerhalb des Amtes stärken (die Großen helfen den Kleinen) Infrastrukturelle Maßnahmen berücksichtigen (Breitbandkabel, DSL) Themen wie: Energieeinsparung, KWK, Nutzung regenerativer Energien in den Gemeinden darstellen, beraten und umsetzen Aber: Jede Kommune muss ihre eigenen Ziele finden und festlegen! Kommunen können eigene Stadtwerke gründen (Ahrensburg, Uetersen, Reinfeld) sind i.d.r. auf Betriebsführung durch Dritte angewiesen, sind interessiert an der Generierung zusätzlicher Einnahmen und von Vermögen (Pacht, Netznutzungsentgelt, Durchleistungsentgelt, Konzessionsabgabe, Netzrückkauf) wollen wenig Kapital für den Netzrückkauf aufwenden scheuen das Risiko werden durch die Kreise beeinflusst denken kaum an eine landesweite Solidarität Kernthese: Netze gehören in kommunale Hände! 8 E.ON Hanse AG Als der Regionalversorger am meisten von der Entwicklung tangiert Durch die Schleswig-Holstein Netz AG sollen die Ambitionen Dritter zurückgedrängt werden Hauptargumente: "Solidargemeinschaft" und "Mitbestimmung" Angestrebt wird eine langfristige Bindung der Kommunen an E.ON Hanse Stadt- und Gemeindewerke Stadt- und Gemeindewerke müssen gegenüber BNetzA eine Effizienzsteigerung nachweisen Dies gelingt u.a. durch Netzgebietsausweitung und Synergiehebung bei Personaldisposition Es sollen auch Kunden für die Produkte Strom- und Erdgas gewonnen werden Stadt- und Gemeindewerke schließen sich zu Allianzen zusammen (z.b. Itzehoe, Glückstadt, Wilster) um in Kreisen als aufzutreten Fühlen sich als der "natürliche" Partner der Kommunen 9 10 Handlungsoptionen der Gemeinde Wegenutzungsverträge und Beteiligungsmodelle in Schleswig-Holstein (Auszug) Handlungsoptionen der Gemeinde bei Ablauf des Konzessionsvertrages A. Wegenutzungsverträge Verlängerungsangebot bei bestehendem Betreiber unterzeichnen Netzrückkauf durch neuen Betreiber und neuer Wegnutzungsvertrag Netzrückkauf und Übergabe an eigene Gesellschaft Wegenutzungsverträge (Basis: Musterkonzessionsvertrag) Kommunalfreundliche Wegenutzungsverträge alleine geringe Unterschiede (Konzessionsabgabenverordnung) Eigenbetrieb GmbH mit Partner B. Beteiligungsmodelle (Netz- und Vertriebsgesellschaft) selbst führen Betriebsführungsverträge techn. + kaufm. ausschreiben Netz verpachten Netzgesellschaft GmbH Schleswig-Holstein Netz AG an Partner an Dritte 11 12

13 Geschäftsmodelle: Gemeinsame Gesellschaft Eigenkapitalzuführung: Vermögen der Straßenbeleuchtung Gemeinden d. Amtes Arensharde 51 % - 74,9 % Neuer Konzessionsvertrag Im Rahmen eines Contractingmodells bestünde die Möglichkeit, wesentliche Kosten einzusparen und damit die kommunalen Haushalte zu entlasten. (Netz- und Vertriebs gesellschaft) Netzentgelte Stromanbieter E.ON Hanse, Yellow, Nordlicht, etc. Schleswiger Stadtwerke 25,1 % - 49 % Netzkauf Schleswiger Stadtwerke bringen eine Kapital-leistung in gleicher wertmäßiger Höhe (Weiter finanzielle Mittel durch Fremdkapital) Bisheriger Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft - Errichtung eines Betriebsstützpunktes für operativen Netzbetrieb mit Personal und Material - Know-how für Netzübernahme, Entflechtung, operative Netzbetriebsführung, Messung und Abrechung, Instandhaltung wird von Partner-EVU erbracht - Konzessionsabgabe bleibt vollumfänglich erhalten, Gewinne werden an die Partner ausgeschüttet, - Gewerbesteuer durch Sitz der Gesellschaft in der Gemeinde - Investitionen werden vornehmlich durch regionales Gewerbe durchgeführt - Vorraussetzung: Abschluss eines Wegenutzungsvertrages 14 Vertragsbeziehungen und Betreiberkonzept Vorteile Gemeinde erhält die Mehrheit an der Weitere Übernahmen in die GmbH (Wasser/Abwasser, Erdgas, Straßenbeleuchtung, KWK etc.) sind möglich Über den Optionsvertrag können weitergehende Dienstleistungen vereinbart werden Durchführung der Netzübernahme durch Partner-EVU KA bleibt in vollem Umfang erhalten Konzessionsabgabe (Zahlung über Besitzgesellschaft) neu Netzentgelte Stromanbieter E.ON Hanse, Yellow, Nordlicht, etc. Pachtvertrag Gemeinde Flintbek Neuer Konzessionsvertrag kommunale Besitzgesellschaft Energienetze Netzkauf Bisheriger 15 16 Kernbestandteil ist der Erwerb der örtl. Stromverteilungsnetze durch eine kommunale Besitzgesellschaft (100% Beteiligung der Gemeinde) Besitzgesellschaft wird Vertragspartnerin der Gemeinde Besitzgesellschaft verpachtet die Stromverteilnetze an den neu GmbH Refinanzierung des Netzkaufes erfolgt durch Pachtentgelte Pachthöhe entspricht den höchstzulässigen Kosten gemäß StromnetzentgeltVO Vorteile des Pachtmodells Die Netze gehören zu 100 % der Kommune Die Kommune ist in der Wahl des Pächters frei Der Pachtzins reicht (meist) aus, um den Netzkauf zu finanzieren Jährlicher Vermögenszuwachs KA bleibt in vollem Umfang erhalten 17 18

19 Schleswig-Holstein Netz AG (E.ON Hanse) Landesnetzgesellschaft der E.ON Hanse Vorteile der Schleswig-Holstein Netz AG Modell Schleswig-Holstein Netz AG Neben Energieverteilungsnetzen werden auch Breitband- und Fernmeldenetze an die AG übertragen Gemeinden d. Amtes Arensharde E.ON Hanse Es können sich Kommunen, die einen Wegenutzungsvertrag mit E.ON Hanse abgeschlossen haben, beteiligen Preis pro Aktie: 3.989 (Ertragswert) Netzgesellschaft 49,9 % Gemeinden, 50,1 % E.ON Hanse Betriebsführung Mitwirkung der Kommunen bei der Energieversorgung Teilnahme am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft (Garantiedividende: 5%) Erhalt des Solidarprinzips in der regionalen Netzstruktur Vermeidung unnötiger Kosten für Netztrennung/Einbindung Erfahrene Partner sowie bekannte und gewachsene Strukturen 20 Kommunen können erst später beitreten und auch nur einen Teil der ihr zustehenden Aktien erwerben Beteiligungsangebot an der Schleswig-Holstein Netz AG Beispiel: Amt Muster E.ON Hanse AG gründet die Schleswig-Holstein Netz AG Die Kommunen können bis zu 49,9 % der Aktien erwerben. (Dadurch kann die bewährte Gewerbesteuerzerlegung aufrechterhalten bleiben) Vinkulierte Namensaktien, die nicht an der Börse gehandelt werden Amt Gemeinde max. Preis Kaufpreis Aktien pro Aktie in Euro Amt Muster Gemeinde 1 5 3.989 19.945 Amt Muster Gemeinde 2 19 3.989 75.791 Amt Muster Gemeinde 3 45 3.989 179.505 21 Kommunale Aktionäre erhalten eine Garantiedividende von 5 %. (Soweit die Gesellschaft einen Jahresüberschuss oberhalb der garantierten Dividende erwirtschaftet, kann mit einem zusätzlichen variablen Anteil gerechnet werden) Jede Kommune erhält ihrem Anteil entsprechend Stimmrechte in der Hauptversammlung Aufsichtsrat besteht (voraussichtlich) aus neun Mitgliedern. Kommunen können bis zu vier Aufsichtratsmandate besetzen (Eines der E.ON Hanse zustehenden Mandate kann für den Kreis vorgesehen werden) Es werden Beiräte geschaffen, damit die Kommunen ihre Vorstellungen und Interessen in die Beratungsprozesse frühzeitig einbringen können. (Anzahl und Größe der Beiräte noch nicht festgelegt. Ein Sprecher der örtlichen Beiräte soll mit beratender Stimme an den entsprechenden Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen) 22 Amt Muster Gemeinde 4 14 3.989 55.846 Amt Muster Gemeinde 5 9 3.989 35.901 Amt Muster Gemeinde 6 126 3.989 502.614 Amt Muster Gemeinde 7 27 3.989 107.703 Amt Muster Gemeinde 8 24 3.989 95.736 Amt Muster Gemeinde 9 483 3.989 1.926.687 Amt Muster Gemeinde 10 107 3.989 426.823 Amt Muster Gemeinde 11 95 3.989 378.955 Amt Muster Gemeinde 12 12 3.989 47.868 Amt Muster Gemeinde 13 17 3.989 67.813 Unternehmenswert SH Netz AG : 797.800.000 Amt Muster Gemeinde 14 21 3.989 83.769 Anteil der Kommunen am Unternehmenswert: Amt Muster Gemeinde 15 17 3.989 67.813 0,579 % Aufteilungsschlüssel: Amt Muster Stadt 16 137 3.989 546.493 versorgte Einwohner, versorgte Fläche, abgenommene Energie Amt Muster Summe 1.158 3.989 4.619.262 Inhalt von Strom- und Gas-Konzessionsverträgen (1) 3 Konzessionsabgabenverordnung (1) Wegenutzungsrecht Andere Leistungen als Konzessionsabgaben Pflicht zum Betrieb des örtlichen Verteilnetzes Baumaßnahmen Folgepflichten und Folgekosten Zahlung von Konzessionsabgaben ( 48 EnWG ivm KAV) Kommunalrabatt auf Netzentgelte ( 3 Abs. 1 KAV) Sonstige zulässige Nebenleistungen ( 3 Abs. 1 KAV) Endschaftsbestimmungen (1) Neben oder anstelle von Konzesionsabagben dürfen Versorgungsunternehmen und Gemeinde für einfache oder ausschließliche Wegerechte nur die folgenden Leistungen vereinbaren oder gewähren: 1. Preisnachlässe für den in Niederspannung oder in Niederdruck abgerechneten Eigenverbrauch der Gemeinde bis zu 10 vom Hundert des Rechnungsbetrages für den Netzzugang, sofern 2. Vergütung notwendiger Kosten, die bei Bau und Unterhaltungsmaßnahmen an öffentlichen Verkehrswegen der Gemeinden durch Versorgungsleitungen entstehen, die Datenherausgabe Laufzeit (höchstens 20 Jahre, 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG) Rechtsnachfolge-Klausel 3. Verwaltungskostenbeiträge der Versorgungsunternehmen für Leistungen, die die Gemeinde auf Verlangen oder im Einvernehmen mit dem Versorgungsunternehmen zu seinem Vorteil erbringt. 23 Text: BBH 24

25 3 Konzessionsabgabenverordnung (2) Formulierungen im Wegenutzungsvertrag (1) (2) Nicht vereinbart oder gewährt werden dürfen insbesondere 1. Sonstige Finanz- und Sachleistungen, die unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis gewährt werden; Leistungen der Versorgungsunternehmen bei der Aufstellung kommunaler oder regionaler Energiekonzepte oder für Maßnahmen, die dem rationellen und sparsamen sowie ressourcenschonenden Umgang mit der vertraglich vereinbarten Energieart dienen, bleiben unberührt, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Verlängerung von Konzessionsverträgen sehen, 2. Verpflichtungen zur Übertragung von Versorgungseinrichtungen ohne wirtschaftlich angemessenes Entgelt. Für den Fall, dass die Gemeinde ein örtliches Konzept zur rationellen und umweltgerechten Deckung des Energiebedarfs aufstellt, wird sie durch die Netzgesellschaft aktiv unterstützt. Energiewirtschaftliche Daten stellt die Netzgesellschaft im erforderlichen Umfang und unentgeltlich unter Wahrung der rechtlichen Bestimmungen zur Verfügung. Im Rahmen eines örtlichen Energiekonzeptes wird die Netzgesellschaft - auf besonderen Wunsch der Gemeinde - die Gemeinde und ihre Bürger hinsichtlich einer rationellen und energiesparenden Anwendung von Energie in wirtschaftlich angemessenen Umfang unentgeltlich beraten. Die Netzgesellschaft wird im Rahmen der Umsetzung eines örtlichen Energieversorgungskonzeptes dazu beitragen, den Verbrauch an Energie zu reduzieren, regenerative Energiequellen (u.a. Biomasse, Solar, Erdwärme) nutzbar zu machen und Kraft-Wärme-Kopplungspotentiale aktiv zu ermitteln und zu erschließen. 26 Formulierungen im Wegenutzungsvertrag (2) Eine juritische Meinung Die Netzgesellschaft und die Gemeinde bekennen sich zur Förderung der dezentralen Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energie im Sinne des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) sowie von Strom aus Kraft- Wärme-Kopplung im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) als Maßnahmen, die dem rationellen und sparsamen sowie Ressourcen schonenden Umgang mit der Energieart Strom dienen. Die Netzgesellschaft und die Gemeinde entwickeln gemeinsam für das Gemeindegebiet ein Konzept, um Bürger, Bürgerinnen und Unternehmen über die Möglichkeit dezentraler Stromerzeugung im Sinne des Absatzes 1 zu informieren, und setzen dieses Konzept um. Eine erstmalige Information der Bürger, Bürgerinnen und Unternehmen erfolgt im zweiten Jahr der Vertragslaufzeit und anschließend regelmäßig in angemessenen Abständen. Die Bürger, Bürgerinnen und Unternehmen sind insbesondere über ihre gesetzlichen Rechte nach EEG und KWKG, öffentliche und private Förderungen sowie über alle notwendigen Schritte zu Errichtung und Betrieb von dezentralen Stromerzeugungsanlagen zu informieren. Die Gemeinde beabsichtigt ohne dazu verpflichtet zu sein in geeigneten öffentlichen Gebäuden die Integration von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Wenn die Gemeinde solche Planungen verfolgt, bringt die Netzgesellschaft ihr energiewirtschaftliches Know-how bei der Auswahl der geeigneten Gebäude unter Berücksichtigung des Wohn- und gewerblichen Umfeldes ein, ermittelt die Wirtschaftlichkeit und die ökologischen Effekte auf der Basis der gültigen Verordnungen und Gesetze und erarbeitet ein Umsetzungskonzept für den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung. Die Gemeinde beabsichtigt ohne dazu verpflichtet zu sein, auf öffentlichen Gebäuden Flächen für die Errichtung und den Betrieb von solarthermischen Anlagen und Photovoltaikanlagen bereitzustellen, die von Bürgern, Bürgerinnen und Unternehmen finanziert und betrieben werden (sog. Bürgersolaranlagen). Auf Anforderung der Gemeinde wirkt die Netzgesellschaft an gemeinsam mit der Gemeinde gestalteten Informationen der Bürger, Bürgerinnen und Unternehmen im Gemeindegebiet über geplante Bürgersolaranlagen mit. Die Netzgesellschaft bringt ihr energiewirtschaftliches Know-how bei der Konzeption und Umsetzung von Bürgersolaranlagen ein. Die Gemeinde informiert die Bürger, Bürgerinnen und Unternehmen über realisierte Bürgersolaranlagen-Projekte im Gemeindegebiet. Ob die nachfolgend genannten Regelungen zulässig sind oder gegen 3 KAV verstoßen, hängt wesentlich davon ab, ob man davon ausgeht, dass sie im Sinne von 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Verlängerung von Konzessionsverträgen stehen, nur falls das nicht der Fall ist, sind die Regelungen zulässig. Ich persönlich halte die Zulässigkeit für sehr zweifelhaft, weiß aber, dass zumindest die zunächst genannten allgemeinen Vorgaben zur Unterstützung bei einem kommunalen Energiekonzept weit verbreitet sind, die Regelungen zur dezentralen Versorgung sind seltener. Sicherer ist es daher all das wegzulassen. 27 28 Stadtwerke-Neugründung in SH Ihre Ansprechpartner Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Hans Eimannsberger Leiter Energieagentur Tel. (04 31) 99 05-36 60 hans.eimannsberger@ib-sh.de Investitionsbank Schleswig-Holstein Fleethörn 29-31 24103 Kiel Fax: (04 31) 9905-36 52 www.ib-sh.de 29 30