BBH-Informationen für Städte und Gemeinden. Konzessionsvergabe / Rekommunalisierung von Energieversorgungsnetzen
|
|
- Margarethe Mann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Energiebeschaffung Inhaltsübersicht I. EINLEITUNG II. III. IV. KONZESSIONSVERTRÄGE LAUFEN AUS: DAS VERFAHREN DER KONZESSIONSVERGABE DIE PRÜFUNG EINER MÖGLICHEN NETZÜBERNAHME GRÜNDUNG EINES NEUEN KOMMUNALEN UNTERNEHMENS V. ZUSAMMENFASSUNG I. Einleitung Bis zum Jahr 2015 laufen in Deutschland besonders viele Konzessionsverträge aus. Mit diesen Verträgen gestatten die Gemeinden den Strom- und Gasnetzbetreibern die Verlegung und den Betrieb von Strom- und Gasverteilnetzen in ihren Wegegrundstücken. Die zulässige Laufzeit von Konzessionsverträgen ist auf maximal 20 Jahre begrenzt. Läuft ein Konzessionsvertrag aus, hat die Gemeinde nach 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die Möglichkeit, einen anderen Netzbetreiber auszuwählen. Der bisherige Netzbetreiber ist verpflichtet, dem von der Gemeinde ausgewählten neuen Netzbetreiber das örtliche Verteilnetz gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu überlassen. Die Gemeinden können die Netze aber auch selbst übernehmen, z.b. wenn sie ein neues Stadt- oder Gemeindewerk gründen möchten. Derzeit denken sehr viele Städte und Gemeinden darüber nach, die örtlichen Strom- und Gasverteilnetze von den überörtlichen Netzbetreibern zu übernehmen. Dabei spielt eine Rolle, dass sich mit dem Betrieb der Netze eine Rendite erzielen lässt, die höher ist, als die Zinsen für Kommunalkredite. Da die Netzbetreiber über ein Transportmonopol verfügen, sind Investitionen in Verteilnetze vorausgesetzt man übernimmt die Netze zum Ertragswert risikoarm. Entscheidend für das wachsende Interesse an einer Übernahme der Strom- und Gasverteilnetze ist aber die Erkenntnis, dass die Energieversorgung wieder verstärkt zu den Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge gehört, oder mit den Worten des Grundgesetzes gesprochen zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Die Verknappung der fossilen Energieträger Erdöl und Erdgas wird zu steigenden Preisen führen. Mittelfristig droht eine Versorgungslücke. Außerdem muss die Verbrennung der fossilen Energieträger insbesondere Kohle eingeschränkt werden, wenn die zum Schutz des Klimas angestrebte Verminderung der CO 2 -Immissionen erreicht werden soll. Deutschland hat deshalb entschieden, verstärkt erneuerbare Energien (Biomasse, Wind, Sonne, Wasserkraft und Geothermie) zu nutzen und Energie einzusparen. Erneuerbare Energien können nur dann im erforderlichen Umfang genutzt werden, wenn neben den geplanten Großprojekten (off-shore-windparks und desertec) viele dezentrale Anlagen errichtet werden. Die effiziente Nutzung der Energieträger (insbesondere von Erdgas) mit Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen ist
2 ebenfalls nur dezentral möglich, weil Wärme nur über kurze Entfernungen transportiert werden kann. Energieeinsparung ist ebenfalls eine dezentrale Aufgabe, z.b. in jedem Gebäude. Die Energieversorgung ist also eine kommunale Aufgabe. Die Übernahme der örtlichen Verteilnetze kann eine wirtschaftliche Grundlage für ein kommunales Engagement in der Energieversorgung sein. Die etwa 900 kommunalen Strom- und Gasnetzbetreiber in Deutschland arbeiten mit wenigen Ausnahmen gewinnbringend. Dabei gleichen sie im Rahmen des steuerlichen Querverbunds sehr häufig Verluste aus anderen Bereichen, z.b. dem ÖPNV oder Schwimmbädern, aus. Im Folgenden wird dargestellt, wie eine Stadt oder Gemeinde vorgehen sollte, wenn ein Konzessionsvertrag ausläuft und eine Übernahme des örtlichen Strom- oder Gasverteilnetzes erwogen wird. II. Konzessionsverträge laufen aus: Das Verfahren der Konzessionsvergabe Nach 46 Abs. 3 EnWG hat die Gemeinde das Auslaufen eines Konzessionsvertrages spätestens 2 Jahre vor dem Vertragsende im Bundesanzeiger bekannt zu machen (ab Anschlussnehmern zusätzlich im Amtsblatt der EU). Kommt eine Übernahme des Netzes in Betracht, empfehlen wir, die Bekanntmachung bereits 3 bis 4 Jahre vor dem Auslaufen des Vertrages vorzunehmen, damit ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Netzübernahme zum Vertragsende zur Verfügung steht. Es ist aber auch unschädlich, wenn die Netzübernahme erst nach dem Auslaufen des Konzessionsvertrages erfolgt. Die Konzessionsabgabe ist in der bisherigen Höhe für ein Jahr nach dem Vertragsende garantiert, 48 Abs. 4 EnWG. In der Regel kann mit dem bisherigen Netzbetreiber eine Übergangsregelung vereinbart werden. Die Bekanntmachung des Vertragsendes soll zu einem Wettbewerb um die Konzession führen. Die Erteilung von Konzessionen durch Gemeinden ist zwar keine Vergabe im Sinne des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Es ist deshalb auch kein Vergabeverfahren durchzuführen. Es handelt sich aber um eine sog. Dienstleistungskonzession. Aus 46 EnWG und dem Kartellrecht folgt deshalb die Verpflichtung der Gemeinden, ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren durchzuführen. Die Gemeinde muss deshalb alle Alternativen unvoreingenommen prüfen, bewerten und abwägen. Das gilt auch für die mögliche Vergabe der Konzession an den bisherigen Netzbetreiber. Das Gleiche gilt, wenn die Gemeinde nach einer Netzübernahme mit einem etablierten Netzbetreiber zusammenarbeiten möchte, z.b. durch die Gründung einer gemeinsamen Netzgesellschaft. Auch die Auswahl des Partners muss in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren erfolgen. Letztlich handelt es sich aber um eine politische Entscheidung. Gab es mehr als einen Bewerber um die Konzession, sind das Ergebnis und die wesentlichen Gründe der Entscheidung bekannt zu machen, 46 Abs. 5 EnWG. III. Die Prüfung einer möglichen Netzübernahme Erwägt eine Gemeinde die Übernahme eines Stromoder Gasverteilnetzes, empfiehlt es sich, eine Machbarkeitsstudie zu erstellen, die auf folgende Aspekte eingeht: 1. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Übernahme des Netzes Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Netzübernahme ergeben sich aus der Endschaftsbestimmung des auslaufenden Konzessionsvertrages, der Regelung in 46 Abs. 2 EnWG und dem Kartellrecht. Zu klären sind insbesondere folgende Fragen: - Ist der bisherige Netzbetreiber verpflichtet, das Eigentum an dem Netz zu übertragen oder muss er das Netz lediglich verpachten? Vorteilhaft ist es, wenn der auslaufende Vertrag eine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung enthält, weil der Inhalt des gesetzlichen Anspruchs aus 46 Abs. 2 EnWG auf Überlassung der Netze noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Diese Frage ist von großer Bedeutung, weil die Stellung als Pächter unattraktiv ist. - Wer hat die Entflechtungs- und Einbindungskosten zu tragen? Ist in dem auslaufenden Konzessionsvertrag nichts anderes vereinbart, muss das abgebende Unternehmen die Entflechtungsund das übernehmende Unternehmen die Einbindungskosten tragen. An dieser Stelle ist auch zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine bestimmte, für den Übernehmer günstige, Entflechtungsvariante besteht. - Wie ist der Kaufpreis zu ermitteln? Unabhängig von einer möglichen Regelung in dem auslaufenden 2
3 Konzessionsvertrag und der Auslegung des 46 Abs. 2 EnWG folgt aus dem Kartellrecht, dass der Kaufpreis nicht erheblich über dem Ertragswert liegen darf. 2. Entflechtungs- und Einbindungsmaßnahmen Das zu übergebende Netz muss in der Regel aus dem umliegenden Netz des abgebenden Netzbetreibers herausgelöst werden. Zu vielen örtlichen Verteilnetzen gehören sog. gemischt genutzte Leitungen, die auch der Versorgung anderer Gebiete dienen (Leitungen mit einer innerörtlichen Verteilfunktion und einer regionalen Transportfunktion). In der Regel handelt es sich um Mittelspannungsleitungen oder Gashochdruckleitungen. Diese gemischt genutzten Leitungen führen bei Netzübernahmen häufig zu Konflikten und höheren Entflechtungskosten. Es ist deshalb zu prüfen, welche Möglichkeiten für eine Entflechtung bestehen und wie hoch die Entflechtungskosten sind. Existieren viele gemischt genutzte Leitungen, bieten sich sog. messtechnische Entflechtungen an. 3. Wie hoch sind Kaufpreis und weitere Kosten der Netzübernahme? In der Regel ist nur eine Ermittlung des Ertragswertes des Netzes erforderlich, weil der Kaufpreis aus kartellrechtlichen Gründen nicht erheblich über dem Ertragswert liegen darf. Der Ertragswert ergibt sich aus den in Zukunft erzielbaren Netzentgelten. Da die Netzentgelte reguliert sind, muss der Bewerter über sehr fundierte Kenntnisse der Netzentgeltberechnung und der Regulierungspraxis verfügen. Die Kenntnisse eines Wirtschaftsprüfers allein genügen nicht. Weitere Kosten sind möglicherweise Entflechtungs- und Einbindungskosten. Allerdings wirken sich diese auch auf den Ertragswert der zu übertragenden Netze aus, wenn sie von dem neuen Netzbetreiber zu zahlen sind. 4. Auswirkungen auf die Netzentgelte Eine Netzübernahme wird politisch nicht durchsetzbar sein, wenn sie zu wesentlich höheren Netzentgelten führt. Es ist deshalb zu prüfen, welcher Anteil der Erlösobergrenze nach 26 Abs. 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) übergeht und welche Netzentgelte sich bei dem neuen Netzbetreiber in Zukunft ergeben werden. IV. Gründung eines neuen kommunalen Unternehmens Alle deutschen Gemeindeordnungen erlauben den Gemeinden eine wirtschaftliche Betätigung als Stromoder Gasnetzbetreiber. Allerdings sind unterschiedliche Vorgaben zu beachten, z.b. für die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung. Daraus ergeben sich in der Regel aber keine Probleme. Existiert bereits ein kommunales Unternehmen, bietet es sich an, dieses um eine weitere Sparte zu erweitern. In der Regel sind drei wesentliche Prüfungsschritte erforderlich: 1. Allein oder mit einem etablierten Versorgungsunternehmen als Partner? Gerade kleinere Gemeinden, die bisher noch nicht über Erfahrungen mit dem Betrieb von Strom- und Gasverteilnetzen verfügen, werden dazu neigen, eine gemeinsame Netzgesellschaft mit einem etablierten Netzbetreiber zu gründen. Die Partnersuche erweist sich dabei in der Regel als unproblematisch. Derzeit bemühen sich viele bestehende Netzbetreiber, durch Wachstum effizienter zu werden. Es findet sich daher in der Regel ein benachbartes Stadtwerk, das sich eine Zusammenarbeit vorstellen kann. Der bisherige Netzbetreiber wird ebenfalls eine Zusammenarbeit anbieten, um seinen Schaden durch den Netzverlust zu begrenzen. 2. Weitere Sparten Gemeinden möchten ihr Engagement in der Regel nicht auf den Betrieb von Strom- oder Gasverteilnetzen beschränken. Sie streben auch die Gründung eines Energievertriebs sowie die Strom- und Wärmeerzeugung mit regenerativen Energieträgern und in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen an. Der Aufbau eines Energievertriebs ist wegen der komplizierten Netzzugangsregelungen und der nicht risikoarmen Strom- und Gasbeschaffung auf den volantilen Großhandelsmärkten anspruchsvoll. Hier bietet sich die Zusammenarbeit mit einem gleichgesinnten Partnerunternehmen an, z.b. einem Stadtwerk aus der Region. Es existieren darüber hinaus zahlreiche Einkaufs- und Vertriebsgemeinschaften von Stadtwerken, denen sich ein neues kommunales Energieversorgungsunternehmen anschließen kann. 3
4 Die Strom- und Wärmeerzeugung mit regenerativen Energien und in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist wegen der langfristig gesicherten Förderung durch das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und das Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wirtschaftlich attraktiv und risikoarm. Verpachtung ist auch zeitlich befristet denkbar, z.b. um den eigenen Netzbetrieb in Ruhe aufzubauen. V. Zusammenfassung 2. Gesellschaftrechtliche und steuerliche Ausgestaltung Die gesellschaftrechtliche und steuerliche Ausgestaltung hängt sehr von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Entscheidend für die Ausgestaltung sind, ob ein etablierter Netzbetreiber als Partner einbezogen werden soll, ob ein Potential für die Nutzung des steuerlichen Querverbunds besteht und ob weitere Geschäftsfelder einbezogen werden sollen, z.b. ein Energievertrieb, die Stromerzeugung, bestehende Sparten eines vorhandenen kommunalen Unternehmens usw. 3. Netzbewirtschaftungsmodell Für den künftigen Betrieb des zu übernehmenden Netzes muss das passende Netzbewirtschaftungsmodell gefunden werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der Anreizregulierung zu beachten. In Frage kommt die Übernahme des Netzbetriebes mit eigenem oder fremdem Personal (Dienstleistungsmodell) oder die Verpachtung des Netzes an einen anderen Netzbetreiber, z.b. einem Partnerunternehmen. Die Verpachtung des Netzes an einen Partner kann das Risiko einer Netzübernahme weiter vermindern, wenn ein Pachtzins vereinbart wird, der eine Refinanzierung des Kaufpreises ermöglicht. Dabei kann sich die Gemeinde als Verpächter zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten vorbehalten. Eine Die Energieversorgung wächst zunehmend in den Aufgabenbereich der Städte und Gemeinden hinein, weil die Energieeinsparung, die effiziente Nutzung der Energieträger und die Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien eine Aufgabe ist, die sich vor allem dezentral stellt. Das Auslaufen eines Konzessionsvertrages für ein örtliches Strom- oder Gasverteilnetz eröffnet den Städten und Gemeinden die Möglichkeit, den örtlichen Netzbetreiber neu auszuwählen. Dabei haben sie die Vorgaben des 46 Abs. 2 bis 5 EnWG zu beachten, insbesondere die Bekanntmachungspflicht nach 46 Abs. 3 EnWG. Außerdem müssen sie auf ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren achten. Das Auslaufen von Konzessionsverträgen ermöglicht den Gemeinden aber auch, die Netze selbst zu übernehmen. 46 Abs. 2 EnWG und das Kartellrecht gewährleisten, dass die Netze zu Bedingungen übernommen werden können, die einen wirtschaftlichen Netzbetrieb ermöglichen. Damit kann eine Übernahme der Versorgungsnetze, die Grundlage für ein umfassendes Engagement in der Energieversorgung sein, z.b. dem Energievertrieb und der Strom- und Wärmeerzeugung mit regenerativen Energien. Stand: Oktober 2009 Über BBH BBH ist eine auf die Beratung der Kommunalwirtschaft spezialisierte Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. BBH berät in Deutschland etwa 650 Kommunen und kommunale Unternehmen. Hinweis Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieser Becker Büttner Held Informationsbroschüre nur eine allgemeine Information darstellen kann, die wir mit großer Sorgfalt zusammenstellen. Eine verbindliche Rechtsberatung erfordert immer die Berücksichtigung der konkreten Umstände und kann durch diese Informationsbroschüre nicht ersetzt werden. 4
5 Ihre Ansprechpartner RA Matthias Albrecht (BBH München) Telefon (089) RA Dr. Christian Theobald (BBH Berlin) Telefon (030) WP, StB Jürgen Gold (BBH München) Telefon (089) RA, StB Oliver Eifertinger (BBH München) Telefon (089) BBH Berlin Magazinstraße D Berlin Telefon (030) Telefax (030) BBH Köln KAP am Südkai Agrippinawerft 30 D Köln Telefon (0221) Telefax (0221) BBH München Untere Weidenstraße 5 D München Telefon (089) Telefax (089) muenchen@bbh-online.de BBH Stuttgart Industriestraße 3 D Stuttgart Telefon (0711) Telefax (0711) stuttgart@bbh-online.de 5
Informationsveranstaltung Alternativen zum NEV-Beteiligungsmodell Winnenden, 08. November 2010
Gründung von Unternehmen für die überörtlichen Aufgaben und Gründung von Stadt- und Gemeindewerken für Aufgaben in der Energieversorgung, die sich vor Ort stellen Informationsveranstaltung Alternativen
MehrWas ist zu tun, wenn ein Konzessionsvertrag ausläuft?
Was ist zu tun, wenn ein Konzessionsvertrag ausläuft? Seminar Gestaltung der Energieversorgung durch Städte und Gemeinden am 04. März 2010 in Ludwigsburg Rechtsanwalt Matthias Albrecht w w w. b b h o n
MehrCHANCEN UND RISIKEN DER REKOMMUNALISIERUNG
CHANCEN UND RISIKEN DER REKOMMUNALISIERUNG RECHTLICHE FRAGEN UND WIRTSCHAFTLICHKEITSBETRACHTUNG 13 November 2013 Anika Titze und Nicole Künzer Mainz www.energieagentur.rlp.de www.twitter.com/energie_rlp
MehrRechtliche Einstufung von Ladestationen für Elektromobilität
Rechtliche Einstufung von Ladestationen Konferenz Kommunales Infrastruktur-Management am 11.06.2010 in Berlin Rechtsanwältin Diane Feller w w w. b b h o n l i n e. d e Gegründet 1970 Über uns Büros in
MehrRekommunalisierung in der Energiewirtschaft. Die Sicht der Bundesnetzagentur. Matthias Otte, Vorsitzender der Beschlusskammer 6
www.bundesnetzagentur.de Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft Die Sicht der Bundesnetzagentur Matthias Otte, Vorsitzender der Beschlusskammer 6 Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin
MehrUpdate Konzessionsvergabe SEMINAR
Update Konzessionsvergabe SEMINAR Folgen der Urteile und Beschlüsse des BGH v. 17.12.2013, 3.6.2014, 7.10.2014 sowie aktuelle Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu Strom /Gaskonzessionen gem. 46 Abs.
MehrSEMINAR. Konzessionsverfahren und Konzessionsbewerbungen
SEMINAR Konzessionsverfahren und Konzessionsbewerbungen Konzessionen für Strom- und Gasnetze nach der Gesetzesnovelle 2016 zu 46 ff. EnWG sowie aktuelle Behördenpraxis und Rechtsprechung HINTERGRUND UND
MehrAbwärmenutzung von Biogasanlagen Rechtliche Aspekte zur Wärmenutzung
Rechtliche Aspekte zur Wärmenutzung Lengdorf, Rechtsanwalt Andreas Bremer Über uns BBH gibt es als Sozietät seit 1991. Wir sind eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern
MehrGestaltung der Energieversorgung durch die Gründung neuer Stadt- und Gemeindewerke und die Vergabe von Konzessionen
Gestaltung der Energieversorgung durch die Gründung neuer Stadt- und Gemeindewerke und die Vergabe von Konzessionen München, 06.06.2011 Rechtsanwalt Matthias Albrecht w w w. b b h o n l i n e. d e Gegründet
MehrRechtliche Vorgaben für Konzessionierungsverfahren und Netzübernahmen
Rechtliche Vorgaben für Konzessionierungsverfahren und Netzübernahmen München, Matthias Albrecht, Rechtsanwalt Matthias Pöhl, Rechtsanwalt Über uns BBH gibt es als Sozietät seit 1991. Wir sind eine Partnerschaft
MehrGemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am Matthias Albrecht, Rechtsanwalt. w w w. b b h o n l i n e. d e
Gestaltung der Verfahren zur Vergabe der Konzessionen für das Strom- und Gasnetz sowie die Fernwärmeversorgung und zur Auswahl von Unternehmen für Kooperationen im Bereich der Energieversorgung Gemeinderat
MehrEine kritische Würdigung des NEV-Beteiligungsmodells
Eine kritische Würdigung des NEV-Beteiligungsmodells Informationsveranstaltung Alternativen zum NEV-Beteiligungsmodell Winnenden, 08. November 2010 Matthias Albrecht Rechtsanwalt Oliver Eifertinger Rechtsanwalt,
MehrRekommunalisierung der Netze Regionalwerke: der neue Goldesel der Gemeinden
Rekommunalisierung der Netze Regionalwerke: der neue Goldesel der Gemeinden Pfaffenhofen, 10.10.2016 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer
MehrDr. Mathias Mantler. Rechtsanwalt, Partner
Grenzen der Rekommunalisierung im Energiebereich Analyse der aktuellen Rechtsprechung und Spruchpraxis Dr. Mathias Mantler Rechtsanwalt, Partner Berlin, 21.06.2013 Inhalt 1 Einleitung 2 Modelle 3 Konzessionsvergabe
MehrKommunalisierung der Strom- und Gasversorgung in Mettmann
Kommunalisierung der Strom- und Gasversorgung in Mettmann Ausführungen von Stadtkämmerer Reinhold Salewski am 16.10.2013 Gesellschaft Verein zu Mettmann Strom- und Gasversorgung in der Regie privater Versorgungsunternehmen
MehrAusschreibung der Konzessionsverträge. KUBUS - Ihr kompetenter Ansprechpartner
Ausschreibung der Konzessionsverträge KUBUS - Ihr kompetenter Ansprechpartner Informationen zu KUBUS kommunales Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen gegründet 1997 Ziel ist es, Verwaltungen und Betrieben
MehrDie Konzessionsvergaberichtlinie Fluch oder Segen für die Wasserwirtschaft?
Die Konzessionsvergaberichtlinie Fluch oder Segen für die Wasserwirtschaft? Konferenz Kommunales Infrastruktur Management Berlin, Rechtsanwältin Jana Siebeck Über uns BBH gibt es als Sozietät seit 1991.
MehrNotwendige und mögliche Änderungen der ARegV aus rechtlicher Sicht
Notwendige und mögliche Änderungen der ARegV aus rechtlicher Sicht Berlin Seminar on Energy and Climate Berlin, Rechtsanwalt Stefan Missling Über uns BBH gibt es als Sozietät seit 1991. Wir sind eine Partnerschaft
MehrErfahrungen aus der Netzübernahme in Landsberg
Erfahrungen aus der Netzübernahme in Landsberg Einige Kennzahlen Einwohner Stadt: ca. 28.500, davon Kernstadt ca. 25.000 Landkreis: ca. 110.000 positive demografische Entwicklung vorhandene Entwicklungspotenziale
Mehr(Re-)Kommunalisierung erfolgreich umgesetzt
(Re-)Kommunalisierung erfolgreich umgesetzt Erfahrungen der Stadt Bobingen bei der (Re-)Kommunalisierung des örtlichen Strom- und Gasversorgungsnetzes 1. Bayerischer Kämmerertag Nürnberg, 24.07.2014 24.07.2014
MehrGemeinderatssitzung der Gemeinden Andechs, Herrsching, Inning, Seefeld, Pähl, Wielenbach und Wörthsee am 10.11.2010. Rechtsanwalt Matthias Albrecht
Vorstellung Machbarkeitsstudie zur möglichen Übernahme der Stromverteilnetze durch die AWA-Ammersee Wasser- und Abwasserbetriebe gku in ihren Mitgliedsgemeinden Gemeinderatssitzung der Gemeinden Andechs,
MehrKONFERENZ. Mieterstrom aus Photovoltaik - Rahmenbedingungen und Praxiserfahrungen in Baden-Württemberg -
KONFERENZ Mieterstrom aus Photovoltaik - Rahmenbedingungen und Praxiserfahrungen in Baden-Württemberg - HINTERGRUND UND ZIELE Unter den Erneuerbaren Energien nimmt die Photovoltaik (PV) in Baden-Württemberg
MehrHaupt- und Finanzausschuss der Stadt Schmallenberg
Anlage 2 Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Schmallenberg RWE Deutschland AG 22.02.2011 SEITE 1 Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Schmallenberg > Frank Eikel RWE Deutschland AG Leiter der Hauptregion
MehrZukunft der Netzinfrastruktur in Schleswig-Holstein
Zu Gast bei der Bürgermeisterfachkonferenz des SHGT Zukunft der Netzinfrastruktur in Schleswig-Holstein Hans-Jakob Tiessen, Vorsitzender des Vorstandes der E.ON Hanse AG Alt Duvenstedt, 25. September 2009
MehrSEMINAR. Die Finanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge im Querschnitt des BEIHILFEN- und STEUERRECHTS
SEMINAR Die Finanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge im Querschnitt des BEIHILFEN- und STEUERRECHTS ein Praxisseminar zu den Auswirkungen des EU-Beihilfenrechts Inklusive Berücksichtigung der neuen
MehrAktuelle Rechtsprechung des BGH zum Energiewirtschaftsrecht. Dr. Christian Grüneberg
Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Energiewirtschaftsrecht Stadtwerke Konstanz GmbH (1) BGH, Beschluss vom 21.1.2014 EnVR 12/12 Der mit der Durchführung des Effizienzvergleichs nach 12 ff. ARegV betrauten
MehrInformation über den neu abzuschließenden Gaskonzessionsvertrag für die Stadt Bernau bei Berlin für die Ortsteile 1. und Schönow (5-776)
Information über den neu abzuschließenden Gaskonzessionsvertrag für die Stadt Bernau bei Berlin für die Ortsteile Birkholz, Börnicke, Ladeburg, Lobetal und Schönow (5-776) Antrag an die Stadtverordnetenversammlung
MehrHemmnisse & Chancen für mehr Kläranlagenflexibilität: Rechtliche Rahmenbedingungen
Hemmnisse & Chancen für mehr Kläranlagenflexibilität: Rechtliche Rahmenbedingungen Kläranlagen in der Energiewende: Faulung optimieren & Flexibilität wagen Kaiserlautern, 30. November 2017 1 Kurzprofil
MehrBetrieb Stromverteilnetz
Zusammenarbeit der Gemeinden im Landkreis Ebersberg: Betrieb Stromverteilnetz München, 16. März 2017 2 Tagesordnung 1. Ziel des Landkreises 2. Struktur zur Umsetzung der Energiewende 3. Interkommunale
MehrDiese Informationsvorlage wird der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bernau bei Berlin als Entscheidungshilfe zur Verfügung gestellt.
Vergabe des neu abzuschließenden Gaskonzessionsvertrages der Stadt Bernau bei Berlin für die Ortsteile Birkholz, Börnicke, Ladeburg, Lobetal und Schönow (5-825) Antrag an die Stadtverordnetenversammlung
MehrHandlungsbedarf des Gesetzgebers im Bereich des Konzessionsrechts Eckpunkte der notwendigen Reformen
Handlungsbedarf des Gesetzgebers im Bereich des Konzessionsrechts Eckpunkte der notwendigen Reformen Prof. Dr. Joachim Wieland Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer Gliederung I. Problemaufriss
MehrVergabe der Stromkonzession für die Ortschaften Bad Suderode und Stadt Gernrode der Welterbestadt Quedlinburg
Vergabe der Stromkonzession für die Ortschaften Bad Suderode und Stadt Gernrode der Welterbestadt Quedlinburg Sitzung des Wirtschafts-, Vergabe- und Liegenschaftsausschuss am 3. April 18 Rechtsanwalt Dr.
MehrÜber uns. Gegründet 1970
Der Vorschlag der Kommission für eine Konzessionsrichtlinie und dessen Auswirkungen auf energiewirtschaftliche Konzessionierungsverfahren Grund für eine Subsidiaritätsrüge oder Mehr an Rechtssicherheit?
Mehr46 EnWG in der Anwendung: Kommunale Selbstverwaltung in der Komplexitätsfalle
46 EnWG in der Anwendung: Kommunale Selbstverwaltung in der Komplexitätsfalle Effiziente Governance für Stromverteilnetze im Kontext der Energiewende: Bedeutung und Ausgestaltung von Konzessionen und des
MehrPVU Partner für Kommunen. Konzept der Prignitzer Energie- und Wasserversorgungsunternehmen GmbH (PVU)
PVU Partner für Kommunen Konzept der Prignitzer Energie- und Wasserversorgungsunternehmen GmbH (PVU) Agenda 1. PVU auf einen Blick 2. Entwicklung des Unternehmens 3. Unternehmensaktivitäten 4. Vorstellung
MehrHinweise der Landesregulierungsbehörde zum Wechsel des Strom- und Gasnetzbetreibers
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG Landesregulierungsbehörde Energie Hinweise der Landesregulierungsbehörde zum Wechsel des Strom- und Gasnetzbetreibers In den nächsten
MehrDie Rekommunalisierung öffentlicher Dienstleistungen, insbesondere in der Energieversorgung
Die Rekommunalisierung öffentlicher Dienstleistungen, insbesondere in der Energieversorgung Fachverband der Kämmerer in NRW e.v. Düsseldorf, 20.11.2013 Andreas Feicht Vorstandsvorsitzender WSW Energie
Mehr7. ÖPNV-FACHTAGUNG. Neue Rahmenbedingungen zur Finanzierung des ÖPNV. - Wer zahlt den notwendigen Ausbau und die Sanierung? -
7. ÖPNV-FACHTAGUNG Neue Rahmenbedingungen zur Finanzierung des ÖPNV - Wer zahlt den notwendigen Ausbau und die Sanierung? - HINTERGRUND UND ZIELE Unsere diesjährige, mittlerweile 7. ÖPNV-Fachtagung steht
MehrWettbewerb um Konzessionen
Diskussionsveranstaltung zur Stromkonzession der Stadt Mülheim an der Ruhr RA Andrees Gentzsch Mitglied der Geschäftsführung Energie- und Wasserwirtschaft e.v. www.bdew.de Der Spitzenverband der Energie-
MehrProzess einer Stromnetz- Konzessionsvergabe am Beispiel Berlin
Prozess einer Stromnetz- Konzessionsvergabe am Beispiel Berlin Paul Wilpert 14.04.2014 Inhalt 1. Einleitung 2. Vergabeverfahren 3. Beispiel Berlin 4. Ausblick/Probleme 5. Quellen 2 Befristete Erlaubnis
MehrRechtliche Aspekte der Direktvermarktung
Freiburg, Rechtsanwältin Dr. Dörte Fouquet Über uns BBH gibt es als Sozietät seit 1991. Wir sind eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern - mit Ingenieuren und weiteren
MehrExpertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012
12. Dezember 2012 Dr. Philipp Boos Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße 56 101117 Berlin Tel.: 030-2009547-0 Fax: 030-2009547-19 post@bhw-energie.de Konzessionsverfahren Recht auf Re-Kommunalisierung
Mehr2. Berliner Kolloquium
2. Berliner Kolloquium Wettbewerb und Rekommunalisierung 10. Mai 2012 Berlin Dr. Felix Engelsing Vorsitzender 8. Beschlussabteilung Übersicht 2 1. Einleitung 2. Stromerzeugung 3. Wasserversorgung 4. Vergabe
MehrREKOMMUNALISIERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG
Juristische Fakultät Institut für Energierecht Professor Dr. Ulrich Büdenbender Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht KLIMASCHUTZ UND ENERGIEWENDE am 29.06.2012 in Köln REKOMMUNALISIERUNG
MehrKick-off-Meeting Biogasregister Deutschland
Kick-off-Meeting Biogasregister Deutschland Berlin, 17.09.2009 Rechtsanwalt Dr. Martin Altrock, Mag.rer. publ. w w w. b b h o n l i n e. d e Gegründet 1970 Über uns Büros in Berlin, Köln, München, Stuttgart,
MehrAktuelle energiepolitische Themen
Aktuelle energiepolitische Themen MARITHA DITTMER Geschäftsführerin der KBE Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbh an der envia Repräsentantin für Kommunal- und Landespolitik der enviam Seite 1 Alle energiepolitischen
MehrFelix Buchmann. Kommunale. Nomos
Felix Buchmann Kommunale Energieversorgungsunternehmen in der Krise Nomos Inhalt Kapitel 1: Einführung 13 A. Überblick über die Problemstellung 13 B. Gang der Untersuchung 16 Kapitel 2: Die Begriffe der
MehrDas Recht der Konzessionsverträge. - Eine Einführung. Europäisches Energierecht II (Gent/Salje) Von Prof. Dr. Dr. Peter Salje
Europäisches Energierecht II (Gent/Salje) Das Recht der Konzessionsverträge - Eine Einführung Von Prof. Dr. Dr. Peter Salje Prof. Dr. Dr. Peter Salje, Konzessionsverträge Inhaltsüberblick I. Allgemein:
MehrDie Netzübernahme. Seminar Gestaltung der Energieversorgung durch Städte und Gemeinden am 04. März 2010 in Ludwigsburg
Die Netzübernahme Seminar Gestaltung der Energieversorgung durch Städte und Gemeinden am 04. März 2010 in Ludwigsburg Rechtsanwalt Matthias Albrecht Rechtsanwalt / Steuerberater Oliver K. Eifertinger w
MehrKonzessionsvergabe als Chance für die Kommunen
Konzessionsvergabe als Chance für die Kommunen Seminar für Kommunen Braunschweig, 14.04.2010 Rechtsanwältin Svenja Büttner w w w. b b h o n l i n e. d e Vorstellung der Sozietät Gegründet 1970 Büros in
MehrPRAXISSEMINAR DAS NEUE VERGABERECHT 2016
PRAXISSEMINAR DAS NEUE VERGABERECHT 2016 HINTERGRUND UND ZIELE Die EU-Richtlinien zur Reform der öffentlichen Auftragsvergabe werden in Deutschland bis zum 18. April 2016 umgesetzt werden. Insbesondere
MehrBiomethan als Kraftstoff: Eine Handlungsempfehlung zur Biokraft-NachV für die Praxis. Berlin,
Biomethan als Kraftstoff: Eine Handlungsempfehlung zur Biokraft-NachV für die Praxis Berlin, 28.10.2010 Rechtsanwalt Dr. Martin Altrock, Mag.rer.publ. Rechtsanwalt Dr. Hartmut Kahl, LL.M. w w w. b b h
MehrRekommunalisierung der Energieversorgung - Ein Konzept mit Zukunft!
Rekommunalisierung der Energieversorgung - Ein Konzept mit Zukunft! Tagung Energie & Kommune Maisach, Michael Wübbels Stv. Hauptgeschäftsführer Verband kommunaler Unternehmen e.v. Agenda I. Der VKU und
Mehr100 PROZENT FÜR HAMBURG SO GEHT S!
Wir wollen unsere Energienetze zurück 100 PROZENT FÜR HAMBURG SO GEHT S! Was sind die Netze? Die Hamburger Energienetze sind die Verteilnetze für Strom und für Gas und die Fernwärmeversorgung. Bei Strom
MehrStadtwerke Oberriexingen GmbH. Vorstellung der neuen Gesellschaft
Stadtwerke Oberriexingen GmbH Vorstellung der neuen Gesellschaft Hintergründe Auslaufen der Konzessionsverträge für das Strom- und Gasnetz Ende 2012 Ausschreibungsverfahren mit Angeboten für gemeinsame
MehrRechtliche Rahmenbedingungen für Energieeinspeiser und Netzbetreiber
Rechtliche Rahmenbedingungen für Energieeinspeiser und Netzbetreiber 1 15.04.2011 Inhalt: Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH in Bautzen Energieträgermix Erneuerbare Energien in Bautzen Erneuerbare-Energien-Gesetz
MehrStromsteuer - Aktuelle Entwicklungen für Windenergieanlagen
Stromsteuer - Aktuelle Entwicklungen für Windenergieanlagen Linstow, 08. November 2018 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
MehrKONFERENZ. PV-Projekte für Energieversorger in Baden-Württemberg - Mieterstrom, Solar-Contracting & Co. -
KONFERENZ PV-Projekte für Energieversorger in Baden-Württemberg - Mieterstrom, Solar-Contracting & Co. - WORUM GEHT ES? Unter den Erneuerbaren Energien nimmt die Photovoltaik in Baden-Württemberg eine
MehrMesskonzepte für Erzeugungsanlagen
Messkonzepte für Erzeugungsanlagen Hinweise zu den Auswahlblättern Die Förderung des eingespeisten bzw. erzeugten Stroms nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz
MehrDie Haftung der Netzbetreiber im Rahmen der Kaskade BDEW/VKU-Praxisleitfaden 13 Abs. 2 EnWG
Die Haftung der Netzbetreiber im Rahmen der Rechtsfragen zur Anreizregulierung Kaskade BDEW/VKU-Praxisleitfaden zu 13 Abs. 2 EnWG RA Dr. Michael Koch Aktuelle Anwendungs- und Umsetzungsfragen RA Dr. Michael
MehrBBH-STADTWERKE-SEMINARE JAHRESPROGRAMM
BBH-STADTWERKE-SEMINARE JAHRESPROGRAMM 2016 1. BASISWISSEN STROMWIRTSCHAFT RECHTLICHE UND WIRTSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN Chronologie und Grundlagen der Stromwirtschaft Schaffung von Wettbewerb im Energiemarkt:
MehrRechtliche Rahmenbedingungen Chancen und Fallstricke jenseits von 27 EEG
Rechtliche Rahmenbedingungen Chancen und Fallstricke jenseits von 27 EEG Berlin, Rechtsanwalt Dr. Martin Altrock, Mag. rer. publ. Über uns BBH gibt es als Sozietät seit 1991. Wir sind eine Partnerschaft
MehrDie Wettbewerbsorientierung der Vergabekriterien
Die Wettbewerbsorientierung der Vergabekriterien - Gesetzesentwurf vom Febr. 2016 - Berlin, 17. März 2016 Professor Dr. Knut Werner Lange, Universität Bayreuth Gliederung I. Ausgangsbefund bei der Konzessionsvergabe
MehrMesskonzepte für Erzeugungsanlagen Stand: 2015
Messkonzepte für Erzeugungsanlagen Stand: 2015 1. Vorwort Die Förderung des eingespeisten bzw. erzeugten Stroms nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG) bzw. dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
MehrProfessor Dr. Martin Burgi Forschungsstelle für Verwaltungsrechtsmodernisierung und Vergaberecht Juristische Fakultät
Forschungsstelle für Verwaltungsrechtsmodernisierung und Vergaberecht www.rub.de/burgi Juristische Fakultät 2. Berliner FIW-Kolloquium Wettbewerb und Rekommunalisierung 10. Mai 2012 Rekommunalisierung,
MehrStrategische Positionierung des EVU im Konzessionswettbewerb ausgewählte Praxishinweise zu den neuen 46 ff. EnWG
Strategische Positionierung des EVU im Konzessionswettbewerb ausgewählte Praxishinweise zu den neuen 46 ff. EnWG Workshop Bad Brückenau am 8. Mai 2018 RA Klaus Berger, LL.M. Kurzvorstellung W2K Rechtsanwälte
MehrWer erhält die Konzession für Strom?
Wer erhält die Konzession für Strom? Öffentliche Für- und Wider-Diskussion am 24.03.2011 in Mülheim an der Ruhr Köln, 24.03.2011 Andreas Seifert Inhalt 1. Wer ist der VKU? 2. Re-Kommunalisierung der Energieversorgung
MehrStadtwerke in Stuttgart. SPD Kreiskonferenz 21.05.2012 Jürgen Schmid
Stadtwerke in Stuttgart SPD Kreiskonferenz 21.05.2012 Jürgen Schmid Wir wollen Stadtwerke Politisch, weil wir für eine ökologische, preisgünstige und sichere Versorgung der Bürger eintreten Ordnungsrechtlich,
MehrDas Projekt Bordelum Dörpum
Das Projekt Bordelum Dörpum Die regionale Energie vor Ort nutzen 100% klimaneutral in die Zukunft Eine Gemeinde hat die Herausforderung angenommen! Rechtsanwälte Streich & Kollegen Zur Person RA Finn Streich
MehrAnteile der Energieträger an der Stromerzeugung in Deutschland 2003
Anteile der Energieträger an der Stromerzeugung in Deutschland 2003 Gesamte Brutto-Stromerzeugung 597 TWh Stromerzeugung aus Erneuerbaren 46,3 TWh Kernenergie 27,6 % Braunkohle 26,6 % Steinkohle 24,5 %
MehrSmart-Meter, intelligente und effiziente Stromnutzung aus der Sicht von Stadtwerken am auf Haus Düsse
Smart-Meter, intelligente und effiziente Stromnutzung aus der Sicht von Stadtwerken am 12.03.2013 auf Haus Düsse Dietmar Hillebrand, BeSte Stadtwerke GmbH, Steinheim Leiter Vertrieb bbswenergie GmbH und
MehrNovelle der Konzessionsvergabe von Strom- und Gasortsnetzen - alles gut?
Novelle der Konzessionsvergabe von Strom- und Gasortsnetzen - alles gut? Stefan Graf Bayerischer Gemeindetag Energieforum der Gemeindezeitung Germering, 22. Juni 2017 Stefan Graf 2 Stefan Graf 3 Stefan
MehrNetzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Geldern Netz GmbH, Markt 25, 47608 Geldern, BDEW- Codenummer 9907746000008 (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers,
MehrStromkonzession Bedingungen für ein diskriminierungsfreies Vergabeverfahren
diskriminierungsfreies Vergabeverfahren Anhörung im Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin am 12.12.2012 RA und FaVwR Dr. Martin Düwel, Reinhardtstraße 29, 10117 Berlin Tel.: 030 / 24 75 74 11
MehrEMW Mainhardt- Wüstenrot
Energieversorgung in kommunaler Hand: Energieversorgung Mainhardt- GmbH & Co KG (EMW) 28.11.2009 Dipl.-Betriebswirt (BA) Heinz Nägele, Bürgermeister 1 er Energiekonzeption: weitestgehend energieautonome
MehrZurück zur kommunalen Energieversorgung? 12. Januar 2010, Hannover Referenten: Reinhard Kehr Ritz, Dr. Sven Höhne
Zurück zur kommunalen Energieversorgung? Handlungsoptionen für die Kommunen 12. Januar 2010, Hannover Referenten: Reinhard Kehr Ritz, Dr. Sven Höhne Veranstaltung 1 Zurück zur kommunalen Energieversorgung?
MehrBericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms der Stadtwerke Bochum Netz GmbH im Jahr 2018
Bericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms der Stadtwerke Bochum Netz GmbH im Jahr 2018 INHALT 1 Präambel... 3 2 Vorbemerkung... 4 3 Strukturdaten und Organisation der Stadtwerke Bochum
MehrEnergie für Alle der Infrastrukturnetze im Landkreis Pfaffenhofen
Energie für Alle der Infrastrukturnetze im Landkreis Pfaffenhofen Pfaffenhofen, den 24.04.2012 Oliver K. Eifertinger, Rechtsanwalt, Steuerberater w w w. b b h o n l i n e. d e Berlin Brüssel Köln München
MehrB.KWK-Jahrestagung am 14.11.2007 in Berlin
B.KWK-Jahrestagung am 14.11.2007 in Berlin Hat die kommunale Energieversorgung noch Zukunft oder gehört sie ihr? Anmerkungen zum Paradigma der unumgänglichen Privatisierung öffentlicher Aufgaben Rechtsanwalt
MehrBürger wollen starke Stadtwerke
Bürger wollen starke Stadtwerke Positionen der Kommunalen Stadtwerke e.v. Stand: April 2013 Stuttgart muss die Chance nutzen um den historisch bedingten energiewirtschaftlichen Rückstand aufzuholen. Stuttgart
MehrDie Reform des 46 EnWG aus der Sicht der kommunalen Unternehmen
Die Reform des 46 EnWG aus der Sicht der kommunalen Unternehmen, Geschäftsführer Abteilung Recht, Finanzen und Steuern VKU enreg. Workshop, Berlin, PROBLEMFELDER 2 Konzessionsverträge Problemfelder Welche
MehrNetzübernahme Illusion oder ein kommunales Geschäftsmodell?
Netzübernahme Illusion oder ein kommunales Geschäftsmodell? Stadtratssitzung in Traunreut am 11.02.2015 Konzessionsvertrag Ist-Situation Bestehender Konzessionsvertrag Strom zwischen der Stadt Traunreut
MehrSEMINAR. Das Vergaberecht ein Jahr nach seiner Reform Grundstrukturen und aktuelle Entwicklungen
SEMINAR Das Vergaberecht ein Jahr nach seiner Reform Grundstrukturen und aktuelle Entwicklungen HINTERGRUND UND ZIELE Am 18.04.2016 ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts
MehrNetzkongress. Erneuerbare ins Netz. Workshop 4
Netzkongress Erneuerbare ins Netz Workshop 4 Fortentwicklung der Anreizregulierung Karsten Bourwieg DUH, Berlin 6. Mai 2010 1 Neuregelungen des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 Kernpunkte des Gesetzes Regulierung
MehrRegionalwerk Würmtal Mit regionaler Energie in die Zukunft
Regionalwerk Würmtal Mit regionaler Energie in die Zukunft Peter Drausnigg Geschäftsführer Lokale Energiekonflikte im Fokus Konferenz 23./24. April 2015, Potsdam Agenda 1. Wer sind wir und was machen wir?
MehrAK L-/H-Gasanpassung in NRW
Sitzung - AK L-/H-Gasanpassung in NRW TOP 4 Aktuelles zur MRU aus dem BDEW www.bdew.de 100-Tage-Gesetzentwurf Hintergrund AK L-/H-Gasanpassung Michael Metternichin NRW Seite 2 EEG-/KWKG-Änderungsgesetz
MehrMesskonzepte für Erzeugungsanlagen
Messkonzepte für Erzeugungsanlagen Hinweise zu den Auswahlblättern Die Förderung des eingespeisten bzw. erzeugten Stroms nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz
MehrProf. Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur.
Prof. Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur. I. Internationale Ebene Pariser Klimaschutzabkommen (12.12.2015) Ziel: Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 C keine verbindlichen Maßnahmen in Kraft seit 4.11.2016
MehrAdvisory Utilities & Regulation. Konzessionsverträge und Netzübernahmen Handlungsmöglichkeiten. Oktober PwC
Advisory Utilities & Regulation Konzessionsverträge und Netzübernahmen Handlungsmöglichkeiten PwC Agenda Rahmenbedingungen Strategische Optionen Wirtschaftlichkeitsprüfung Gestaltungsmöglichkeiten Synergien
MehrNovelle des Genossenschaftsgesetzes Die wichtigsten Änderungen des GenG, deren Zusammenstellung und Erläuterung
Novelle des Genossenschaftsgesetzes Die wichtigsten Änderungen des GenG, deren Zusammenstellung und Erläuterung Pfaffenhofen, 22.10.2017 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns
Mehr2. Historische Entwicklung des Energiewirtschaftsrechts
2. Historische Entwicklung des Energiewirtschaftsrechts 2.1 Der Ordnungsrahmen vor der Liberalisierung Rechtliche Vorgaben: - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) von 1935 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
MehrDiese Auswahlblätter sind grundsätzlich zur Anwendung bei Erzeugungsanlagen vorgesehen, die neu errichtet oder erweitert werden.
Einleitung Die Förderung des eingespeisten bzw. erzeugten Stroms nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG) bzw. dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) erfordert entsprechende Messkonzepte. Schon allein
MehrNeue Energie für Berlin demokratisch, ökologisch, sozial Dr. Stefan Taschner Bürgerbegehren Klimaschutz/ Berliner Energietisch, Berlin
Neue Energie für Berlin demokratisch, ökologisch, sozial Dr. Stefan Taschner Bürgerbegehren Klimaschutz/ Berliner Energietisch, Berlin Gliederung #1 Wer wir sind BürgerBegehren Klimaschutz und der Berliner
MehrStromnetze in Bürgerhand: Möglichkeiten direkter Demokratie in Thüringen. Dr. Stefan Taschner BürgerBegehren Klimaschutz
Stromnetze in Bürgerhand: Möglichkeiten direkter Demokratie in Thüringen Dr. Stefan Taschner BürgerBegehren Klimaschutz Gliederung #1 Darum geht s Konzessionsverträge - einfach erklärt #2 Das ist möglich
MehrAusschreibung des Konzessionsvertrages für die Stromversorgung der Gemeinde Seelbach
GEMEINDE SEELBACH Beschlussvorlage Gemeinderat Öffentliche Sitzung am 08. Mai 2017 Amt: Kämmerei Sachbearbeiter: Herr Mech Datum 26.04.2016 1. Tagesordnungspunkt: Ausschreibung des Konzessionsvertrages
MehrNeuordnung der Straßenbeleuchtung
Neuordnung der Straßenbeleuchtung Kostensenkung durch Schaffung von Wettbewerb und Rekommunalisierung Rechtsanwalt Claudius Franke, LL.M. w w w. b b h o n l i n e. d e Gegründet 1970 Über uns Büros in
MehrFachtagung Konzessionen, Netze, Kommunale Betriebe Unsere Konzession läuft aus was können/müssen wir tun?
Fachtagung Konzessionen, Netze, Kommunale Betriebe 20.10.2009 ------ Unsere Konzession läuft aus was können/müssen wir tun? Dr. Marius Raabe Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Lehrbeauftragter
MehrDemokratisierung der Energieversorgung in Wolfhagen. Warum die BürgerEnergie-Genossenschaft ein historischer Schritt ist?
Demokratisierung der Energieversorgung in Wolfhagen Warum die BürgerEnergie-Genossenschaft ein historischer Schritt ist? Vortrag Brandenburg Voller Energie Dezentral und Erneuerbar TH Wildau 06.05.2011
Mehr