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1 Vergabe des neu abzuschließenden Gaskonzessionsvertrages der Stadt Bernau bei Berlin für die Ortsteile Birkholz, Börnicke, Ladeburg, Lobetal und Schönow (5-825) Antrag an die Stadtverordnetenversammlung Bernau bei Berlin Vorlage Nr.: Version: 2 Eingereicht am: Typ: Öffentlich: Verwaltungsvorlage Ja Inhalt und Begründung: Einleitung Diese Informationsvorlage wird der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bernau bei Berlin als Entscheidungshilfe zur Verfügung gestellt. Der Hauptausschuss der Stadt Bernau bei Berlin wurde in der Sitzung am über den neu abzuschließenden Gaskonzessionsvertrag für die Ortsteile Börnicke, Birkholz, Ladeburg, Lobetal und Schönow informiert. In dieser Sitzung haben sich ebenfalls die Interesse bekundenden Unternehmen (Stadtwerke Bernau GmbH und EWE AG) den Mitgliedern des Hauptausschusses vorgestellt. Bisher galt für jeden Ortsteil jeweils ein eigener Gaskonzessionsvertrag. Versorgungsgebiet Netzart Netzbetreiber Vertragsbeginn Laufzeit Vertragsende Bekanntmachu Birkholz Gas EWE Börnicke Gas EWE Ladeburg Gas EWE Vergabe des neu abzuschließenden Gaskonzessionsvertrages der Stadt Bernau bei Berlin für die Ortsteile 1Birkholz,

2 Lobetal Gas EWE Schönow Gas EWE Im Rahmen der Harmonisierung soll für die fünf Versorgungsgebiete Börnicke, Birkholz, Ladeburg, Lobetal und Schönow ein Gaskonzessionsvertrag abgeschlossen werden und diese somit zu einem Versorgungsgebiet zusammengeschlossen werden. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bernau bei Berlin werden folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt: Anlage 1:            Tabelle Zusammenstellung der qualifizierten Konzessionsverträge der Stadt Bernau bei Berlin Anlage 2:            2. Auflage der Dokumentation Nr. 82 des Deutschen Städte und Gemeindebundes zu Konzessionsverträgen und Konzessionsabgaben Anlage 3:            Informationsschreiben des Städte und Gemeindebundes zu Konzessionsverträgen/ Wegenutzungsverträgen nach EnWG vom Anlage 4:   46 Energiewirtschaftsgesetz 2005 Anlage 5: Konzessionsabgabenverordnung Anlagen 6-15: Angebote der Energieversorgungsunternehmen EWE Aktiengesellschaft und                Stadtwerke Bernau GmbH Anlage 16:            Gemeinsamer Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers Anlagen: Aus der Tabelle (siehe Anlage 1) sind alle qualifizierten Konzessionsverträge für die Bereiche Strom und Gas ersichtlich. Sie gibt Auskunft über den Beginn und das Ende der Verträge, die Laufzeiten, die Vertragspartner, die Bekanntmachungszeitpunkte im elektronischen Bundesanzeiger, das Ende der Interessenbekundungsfristen sowie die Interesse bekundenden Inhalt und Begründung: 2

3 Energieversorgungsunternehmen. Die Dokumentation Nr. 82 des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (siehe Anlage 2) stellt eine Information über die Vergabe von Konzessionen im Allgemeinen dar und soll die wichtigen Änderungen des Energiewirtschaftsrechts aufzeigen sowie ihre Auswirkungen auf die Konzessionsverträge und die Konzessionsabgaben verdeutlichen. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg gibt in seinem Informationsschreiben zu Konzessionsverträgen/Wegenutzungsverträgen nach EnWG vom (siehe Anlage 3) einen kurzen Überblick über das Verfahren zu Neuvergabe von Konzessionen nach  46 EnWG 2005, die Auswahlentscheidung bei mehreren Bewerbern und den Stand der Muster-Wegenutzungsverträge.  46 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gestaltet das Verfahren zur Neuvergabe von Konzessionsverträgen (siehe Anlage 4). Die Konzessionsabgabenverordnung (siehe Anlage 5) regelt die Zulässigkeit und Bemessung der Zahlung von Konzessionsabgaben der Energieversorgungsunternehmen im Sinne des  3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes an Gemeinden und Landkreise. Aus den Angeboten der Energieunternehmen (siehe Anlagen 6-15) lassen sich alle für die Auswahlentscheidung relevanten Informationen entnehmen. Insbesondere sollte auf die Regelungen zum Wegenutzungsrecht, zu Baumaßnahmen, zu Folgekosten, zu Kommunalrabatten sowie zur Endschaftsregelung, geachtet werden. Die Interesse bekundenden Unternehmen haben jeweils ein Vertragsangebot pro Ortsteil gefertigt. Es wird allerdings, wie bereits oben erwähnt, nur ein neuer Konzessionsvertrag Gas abgeschlossen, um die fünf Versorgungsgebiete zusammenzuführen. Der Gemeinsame Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers (siehe Anlage 16) stellt eine Auslegungs- und Anwendungshilfe zur diskriminierungsfreien Vergabe der Konzessionen da. Auswahlkriterien Der Leitfaden empfiehlt zur Rechtevergabe die Auswahlkriterien gegenüber den Bietern klar zu benennen. Die Stadtverordnetenversammlung trifft ihre Entscheidung nach folgenden Kriterien, welche im Übrigen zur Entscheidungsfindung gleichmäßig gewichtet werden: Kommunaler Einfluss auf die örtliche Energieversorgung, Verbesserung der Möglichkeiten der öffentlichen Infrastruktur, Erhöhung der Leistungsfähigkeit in der Energieversorgung, Einsatz regenerativer Energien, entstehende Einnahmen für den kommunalen Haushalt im Rahmen der Konzessionsabgabenverordnung, Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze. Inhalt und Begründung: 3

4 Die Interesse bekundenden Unternehmen wurden über die Auswahlkriterien in Kenntnis gesetzt. Politische Entscheidung Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg weist in seinem Abschnitt über die Auswahlentscheidung bei mehreren Bewerbern ausdrücklich darauf hin, dass es sich im Ergebnis bei der Auswahlentscheidung immer um eine politische Entscheidung handelt, mit der die Gemeinde ihrer Verantwortung für die zukünftige Entwicklung der Infrastruktur Rechnung tragen will. Wurde die Auswahlentscheidung durch die Gemeinde getroffen, so ist gem.  46 Abs. 3 Satz 5 EnWG 2005 die Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu machen. Eine Veröffentlichung in der lokalen Presse und den gemeindlichen Amtsblättern wird hier als ausreichend angesehen. Verweisend auf die Informationsvorlage der Hauptausschusssitzung vom wird hier wiederholend herausgestellt, dass der neu abzuschließende Konzessionsvertrag auf dem zwischen dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg und der EMB Erdgas Mark Brandenburg verhandelten Gaskonzessionsvertrag basiert. Nachverhandlungen im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung sind damit weitestgehend unnötig. Der neu abzuschließende Konzessionsvertrag kann nach der Veröffentlichung der Auswahlentscheidung gem.  46 Abs. 3 Satz 5 EnWG 2005 kurzfristig vom Bürgermeister gezeichnet werden. Endschaftsregelung Zusätzlich wird noch einmal auf die Endschaftsregelung der auslaufenden Gaskonzessionsverträge für die Ortsteile Birkholz, Börnicke, Ladeburg, Lobetal und Schönow hingewiesen, welche zwischen der Stadt Bernau bei Berlin und der EWE Aktiengesellschaft geschlossen wurden. Die Endschaftsregelung gemäß Â 6 (Beendigung des Vertrages) für die Ortsteile Birkholz, Börnicke, Ladeburg und Lobetal besagt Folgendes: 1.     Wird vor Ablauf dieses Vertrages zwischen den Vertragspartnern keine Verlängerung vereinbart oder ein neuer Konzessionsvertrag geschlossen, so ist die Gemeinde zur Übernahme der Versorgungsanlage zum Sachzeitwert berechtigt und verpflichtet, soweit diese energiewirtschaftlich sinnvoll weiter genutzt werden können. Das gilt nur, wenn die Gemeinde die Versorgung selbst weiter betreibt oder einem anderen Versorgungsunternehmen überträgt. 2.     Ausgenommen von dieser Regelung sind Fern- und Durchgangsleitungen und Anlagen für die mittelbare Versorgung. 3.     Können sich die Vertragspartner über den Sachzeitwert nicht einigen, so wird der Sachzeitwert der Anlagen durch Sachverständige gutachterlich ermittelt. Jeder der Vertragspartner bestellt einen Sachverständigen. Können sich die Sachverständigen nicht einigen, so entscheidet ein Obmann. Der Obmann wird von den Sachverständigen gemeinsam bestellt. Können sich die Sachverständigen über die Person des Obmanns nicht einigen, so soll die für das Gemeindegebiet zuständige Industrie- und Handelskammer um die Ernennung eines Obmannes ersucht werden. Inhalt und Begründung: 4

5 4.     Jede Partei trägt die für ihren Gutachter entstehenden Kosten in voller Höhe und die für den Obmann entstehenden Kosten zur Hälfte, wenn sich die Parteien aufgrund der Gutachten außergerichtlich vergleichen. Lehnt eine Partei jedoch den Vorschlag der Gutachter ab und wird der Streit im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen, so trägt jede Partei die Kosten des Gutachterverfahrens im gleichen Verhältnis, wie sie zur Tragung der Gerichtskosten verurteilt ist. br clear=all style='page-break-before:always' /> Die Endschaftsregelung gemäß Â 6 (Beendigung des Vertrages) für den Ortsteil Schönow besagt Folgendes: 1.     Wird vor Auslaufen dieses Vertrages zwischen den Vertragspartnern keine Verlängerung vereinbart oder kein neuer Konzessionsvertrag geschlossen, so ist die Gemeinde zur Übernahme der Versorgungsanlagen zum Sachzeitwert berechtigt und verpflichtet, soweit diese energiewirtschaftlich sinnvoll weiter genutzt werden können. Das gilt nur, wenn die Gemeinde die Versorgung selbst weiterbetreibt oder einem anderen Versorgungsunternehmen überträgt.        Ausgenommen von dieser Regelung sind Fern- und Durchgangsleitungen und Anlagen für die mittelbare Versorgung. Kommt es im Falle eines Wechsels des Konzessionsnehmers unerwartet zu keiner Verständigung über die Netzübernahme, könnte dies finanzielle Auswirkungen für die Stadt Bernau bei Berlin haben. Dies ist bei der Entscheidungsfindung besonders abzuwägen. Möglicher Beschlussvorschlag Aus der Mitte des kommunalpolitischen Raumes könnte beispielsweise folgender Beschlussvorschlag eingebracht werden: Die Auswahlentscheidung nach  46 Abs. 3 Satz 5 EnWG 2005 über den Neuabschluss des Gaskonzessionsvertrages für die Ortsteile Birkholz, Börnicke, Ladeburg, Lobetal und Schönow wird zu Gunsten Name des Konzessionsnehmers getroffen. Durch die Vergabe der Wegenutzungsrechte der Ortsteile Birkholz, Börnicke, Ladeburg, Lobetal und Schönow an Name des Konzessionsnehmers erfolgt eine Stärkung des kommunalen Einflusses auf die örtliche Energieversorgung und eine Verbesserung der Möglichkeiten öffentlicher Infrastrukturpolitik. Des Weiteren wird die Leistungsfähigkeit in der Energieversorgung erhöht, sowie der Einsatz regenerativer Energien gefördert. Durch die Vergabe der Konzession an Name des Konzessionsnehmers entstehen Einnahmen für den Gemeindehaushalt im Rahmen der Konzessionsabgabenverordnung. Ferner kann von einer Schaffung neuer Arbeitsplätze ausgegangen werden. Beschlussvorschlag: Die 5. Stadtverordnetenversammlung beschließt: Die Auswahlentscheidung nach  46 Abs. 3 Satz 5 EnWG 2005 über den Neuabschluss des Gaskonzessionsvertrages für die Ortsteile Birkholz, Börnicke, Ladeburg, Lobetal und Schönow wird zu Gunsten der Stadtwerke Bernau GmbH getroffen. Durch die Vergabe der Wegenutzungsrechte der Ortsteile Birkholz, Börnicke, Ladeburg, Lobetal und Schönow an die Stadtwerke Bernau GmbH erfolgt eine Stärkung des kommunalen Einflusses auf die örtliche Energieversorgung und Verbesserung der Beschlussvorschlag: 5

6 Möglichkeiten öffentlicher Infrastrukturpolitik. Des Weiteren wird die Leistungsfähigkeit in der Energieversorgung erhöht und der Einsatz regenerativer Energien gefördert. Durch die Vergabe der Konzession an die Stadtwerke Bernau GmbH entstehen Einnahmen für den Gemeindehaushalt im Rahmen der Konzessionsabgabenverordnung. Ferner kann von einer Schaffung neuer Arbeitsplätze ausgegangen werden.  Finanzielle Auswirkungen: Ja im Verwaltungshaushalt: Nein im Vermögenshaushalt: Nein  Einnahmen Ausgaben geplant: â â Haushaltsstelle: jährliche Folgen: â â   planmäßig: Deckung Nein überplanmäßig: Nein â außerplanmäßig: Nein â Mehreinnahmen: Nein Haushaltsstelle: Minderausgaben: Nein Haushaltsstelle: Bemerkung: Einnahmen gemäß der Konzessionsabgabenverordnung. Beratungsfolge: Ausschuss/Gremium Termin J N E Hauptausschuss Stadtverordnetenversammlung v-7516.html v-7516.html (76,16 KB) Finanzielle Auswirkungen: Ja 6

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