zwischen der IKK classic, der Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz, den Ersatzkassen

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Transkript:

Rahmenvereinbarung im Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Landesregelung Komplexleistungen) vom 1. September 2012 zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. handelnd für die Landwirtschaftliche Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland handelnd als Landesverband für die Landwirtschaftliche Krankenversicherung im Land Sachsen vertreten durch den Vorstand, dem BKK Landesverband Mitte, der IKK classic, der Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz, den Ersatzkassen - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - DAK-Gesundheit - KKH Allianz - HEK Hanseatische Krankenkasse - hkk Gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch die Leiterin der Landesvertretung und dem Sächsischen Landkreistag e.v. und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag e.v. (im Folgenden Rehabilitationsträger genannt)

Inhaltsverzeichnis Seite Präambel 3 Erster Abschnitt Grundsätze und Leistungsberechtigte 1 Geltungsbereich 3 2 Gegenstand der Vereinbarung 3 Komplexleistung 3 4 Anspruchsberechtigter Personenkreis 4 Zweiter Abschnitt Leistungserbringer 5 Interdisziplinäre Frühförderstellen (IFF) im Sinne der FrühV 4 6 Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) im Sinne der FrühV 6 7 Verfahren zur Anerkennung als IFF im Sinne der FrühV 6 Dritter Abschnitt Verfahren 8 Zugangsvoraussetzungen 7 9 Förder- und Behandlungsplan (FBP) 7 10 Antrag und Entscheidung über die Komplexleistung 8 11 Vergütung 9 12 Abrechnung 9 13 Erstattungsansprüche der Rehabilitationsträger 9 14 Qualitätssicherung 9 15 Dokumentation/Berichte 10 Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen 16 Inkrafttreten/Kündigung 10 17 Salvatorische Klausel 11 Anlagenverzeichnis Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Förder- und Behandlungsplan gemäß 7 FrühV Empfangsbestätigung für Heilmittel Empfangsbestätigung für heilpädagogische Leistungen Leistungsstatistik über erbrachte Komplexleistungen Antrag auf Anerkennung als Interdisziplinäre Frühförderstelle (IFF) Seite 2/11

Präambel Das SGB IX vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, Seite 1046 ff, in Kraft getreten am 1. Juli 2001) hat zum Ziel, behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in ihrer Selbstbestimmung und in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die Betroffenen Zugang zu den dafür erforderlichen Sozialleistungen haben. Diese Voraussetzungen im Bereich der Früherkennung und Frühförderung von Kindern mit Beeinträchtigungen im vorschulpflichtigen Alter zu erhalten bzw. zu schaffen, ist Ziel dieser Vereinbarung. Ärzte, sozialpädiatrische Zentren und interdisziplinäre Frühförderstellen arbeiten hierzu eng zusammen. Rechtliche Grundlage ist das SGB IX mit der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung) vom 24. Juni 2003 in der jeweils gültigen Fassung. Die Komplexleistungen der Früherkennung und Frühförderung im Freistaat Sachsen werden deshalb wie folgt geregelt. Erster Abschnitt Grundsätze und Leistungsberechtigte 1 Geltungsbereich (1) Leistungen nach dieser Vereinbarung werden auf Grundlage des 30 SGB IX in Verbindung mit 56 SGB IX und 53 SGB XII bzw. 43a SGB V sowie der Frühförderungsverordnung (FrühV) vom 24. Juni 2003 in der jeweils gültigen Fassung erbracht. (2) Die Vereinbarung gilt ausschließlich für Leistungen, die durch interdisziplinäre Frühförderstellen (IFF) gemäß 5 dieser Vereinbarung und sozialpädiatrische Zentren (SPZ) gemäß 6 dieser Vereinbarung erbracht werden. (3) Kindertageseinrichtungen nach 22 SGB VIII und Einrichtungen nach 13 SGB XII sind keine interdisziplinären Frühförderstellen im Sinne dieser Vereinbarung. 2 Gegenstand der Vereinbarung (1) Gegenstand dieser Vereinbarung sind alle Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung nach 30 Abs. 1 und 2 SGB IX soweit sie als Komplexleistung (vgl. 3) erbracht werden. (2) Heilpädagogische Leistungen nach 56 SGB IX, die nicht in Verbindung mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. medizinisch-therapeutische Leistungen, die nicht in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen und somit nicht als Komplexleistung erbracht werden, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Seite 3/11

3 Komplexleistung (1) Eine Komplexleistung im Sinne des 30 SGB IX und der FrühV liegt vor, wenn für einen prognostisch festgelegten Zeitraum (in der Regel ein Jahr) sowohl medizinischtherapeutische als auch heilpädagogische Leistungen im Sinne der 2, 5 und 6 FrühV notwendig sind, um ein übergreifend formuliertes Therapie- und Förderziel zu erreichen. Dabei können die Maßnahmen gleichzeitig, nacheinander oder mit unterschiedlicher und ggf. auch wechselnder Intensität erbracht werden. (2) Zur Komplexleistung gehören u. a. Früherkennung und Diagnostik, die Förderung und Behandlung einschließlich der erforderlichen medizinisch-therapeutischen, heilpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Leistungen. Diese umfassen auch die Beratung und Anleitung der Eltern bzw. des Personensorgeberechtigten. 4 Anspruchsberechtigter Personenkreis (1) Die Vereinbarung gilt für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Noch nicht schulpflichtige Kinder sind Kinder im Alter von der Geburt bis zum sechsten Lebensjahr bzw. bis zum Schuleintritt. (2) Eine Förderung und Behandlung im Sinne dieser Vereinbarung ist ausgeschlossen, wenn die interdisziplinäre Komplexleistung nicht notwendig ist, um das Therapie- und Förderziel zu erreichen, weil im Einzelfall Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung, der medizinischen Rehabilitation, der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder der Jugendhilfe ausreichend sind. Zweiter Abschnitt Leistungserbringer (1) Definition 5 Interdisziplinäre Frühförderstellen (IFF) im Sinne der FrühV IFF sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeutischen und heilpädagogischen Fachkräften eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. Die IFF müssen durch die zuständigen Rehabilitationsträger anerkannt sein. (2) Leistungen Komplexleistungen einer IFF im Sinne dieser Landesregelung umfassen die interdisziplinäre Eingangs-, Verlaufs- und Abschlussdiagnostik, die interdisziplinäre Erbringung und kooperative Vernetzung medizinisch-therapeutischer und heilpädagogischer, psychologischer und psychosozialer Leistungen einschließlich Beratung und Anleitung der Personensorgeberech- Seite 4/11

tigten sowie insgesamt die Umsetzung eines familien- und beziehungsorientierten Konzeptes. Die Leistungen werden ressourcen- und zielorientiert erbracht. (3) Personelle Anforderungen In einer IFF sind in der Regel mindestens drei Fachkräfte aus dem heilpädagogischen und dem medizinisch-therapeutischen Bereich fest angestellt. Die Regelungen gemäß 124 SGB V sind zu beachten. Zur Sicherstellung der interdisziplinären Arbeit ist ein fachlicher Leiter zu benennen. Für den heilpädagogischen Bereich kommen insbesondere folgende Berufsgruppen in Betracht: Pädagogen, Sonderpädagogen, Heilpädagogen, Sozialpädagogen, Psychologen, Erzieher mit heilpädagogischer Zusatzausbildung, Sprachbehindertenpädagogen, Reha-Pädagogen, Motopäden, Frühförderpädagogen, Heilerziehungspfleger. Für den medizinisch-therapeutischen Bereich kommen folgende Berufsgruppen in Betracht: Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung, die zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen bei Kindern nach Bobath oder Vojta und möglichst mit Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF) berechtigt sind, Ergotherapeuten, Logopäden. Zusätzlich zum festangestellten Personal der IFF sind zur Sicherstellung der Komplexleistungen Kooperationsvereinbarungen mit nicht in der IFF vertretenen Berufsgruppen zu schließen. Diese Fachkräfte sind in die Arbeitsabläufe der IFF einzubeziehen und nehmen regelmäßig an Team- und/oder Fallbesprechungen teil. In den Kooperationsvereinbarungen sind Art und Umfang der interdisziplinären Zusammenarbeit zu regeln. Darüber hinaus gewährleistet die IFF die Zusammenarbeit mit Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin. Bei allen Berufsgruppen wird der Abschluss einer staatlich anerkannten Ausbildung vorausgesetzt. Für spezifische Aufgabenstellungen kann im Einzelfall zusätzliches Fachpersonal erforderlich sein. Diese Nachweise sind vor Vertragsabschluss dem zuständigen Rehabilitationsträger unaufgefordert anzuzeigen. (4) Räumliche Anforderungen Die räumliche Ausstattung der IFF muss geeignet sein, um die Diagnostik sowie die Förderung/Behandlung der Kinder und die Beratung der Eltern/Bezugspersonen im Rahmen der Komplexleistung durchführen zu können. Hierfür sind Räume in ausreichender Anzahl und Größe mit der jeweils sachgerechten Ausstattung vorzuhalten. Hierbei dienen die Zulassungsvoraussetzungen nach 124 SGB V für die Heilmittelleistungserbringer als Orientierung. Seite 5/11

(5) Sächliche Anforderungen Zur Durchführung der Komplexleistung muss für die Bereiche Diagnostik, Förderung/Behandlung und Beratung eine adäquate Sachmittelausstattung vorhanden sein. Die Voraussetzungen für eine mobile Leistungserbringung müssen gegeben sein. Hierbei dienen die Zulassungsvoraussetzungen nach 124 SGB V für die Heilmittelleistungserbringer als Orientierung. (6) Übergangsregelung IFF, die vor Inkrafttreten dieser Landesregelung Leistungen auf der Grundlage von Vereinbarungen im Sinne von 7 Abs. 5 dieser Vereinbarung erbracht haben, sollen die Anforderungen nach den Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2014 vollumfänglich erfüllen. 6 Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) im Sinne der FrühV Die SPZ sind fachübergreifend arbeitende Einrichtungen, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung im Zuge einer Ermächtigung nach 119 SGB V die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten. Die frühzeitige Erkennung, Diagnostik und Behandlung durch die SPZ ist auf Kinder ausgerichtet, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder geeigneten IFF behandelt werden können. 7 Verfahren zur Anerkennung als IFF im Sinne der FrühV (1) Die Anerkennung als IFF erfolgt durch die für ihren Geschäftssitz zuständigen Rehabilitationsträger mit Abschluss der Vereinbarungen nach Abs. 5. (2) Der Antrag ist durch den Leistungserbringer in zweifacher Ausfertigung an den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zu richten. Mit dem Antrag hat der Leistungserbringer die Erfüllung der Voraussetzungen nach 5 dieser Vereinbarung unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen nachzuweisen. Insbesondere hat der Antrag nachfolgende Unterlagen/Nachweise zu umfassen. Antragsformular auf Anerkennung gemäß Anlage 5 dieser Vereinbarung Konzept der IFF zur Umsetzung der Komplexleistung und Qualitätssicherung Benennung und Qualifikationsnachweise der fachlichen Leitung Benennung und Qualifikationsnachweise der weiteren Fachkräfte aktuelle Arbeitsverträge der fachlichen Leitung und der weiteren Fachkräfte Stellenplan Wirtschafts- und Finanzplan Skizze der Räumlichkeiten Mietvertrag/Eigentumsnachweis der Räumlichkeiten Kooperationsverträge nach 5, sofern entsprechendes Personal nicht selbst vorgehalten wird Zulassung der einzelnen Heilmittelbereiche nach 124 Abs. 2 und 3 SGB V Seite 6/11

(3) Nach Prüfung des Antrages trifft der zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe eine vorläufige Entscheidung zum Abschluss einer Vereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII für den Leistungstyp IFF. Die örtlich zuständige Krankenkasse bzw. Verband der Krankenkassen 1 wird über die vorläufige Entscheidung unverzüglich informiert. In diesem Zusammenhang erfolgt die Übermittlung einer Ausfertigung des Antrages nach Abs. 2. (4) Eine Entscheidung über den Antrag zur Anerkennung als IFF treffen die zuständigen Rehabilitationsträger einvernehmlich. (5) Nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens sollen die Vereinbarungen nach 75 Abs. 3 SGB XII bzw. nach 11 Abs. 3 dieser Vereinbarung zum selben Zeitpunkt in Kraft treten. (6) Die zuständigen Rehabilitationsträger informieren sich unverzüglich gegenseitig, sofern ihre Vereinbarungen nicht fortgeführt werden. Dritter Abschnitt Verfahren 8 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die zu erbringenden Komplexleistungen nach 3 ist eine Überweisung (Vordruck 5/6) gemäß der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2 des BMV-Ä bzw. EKV) durch einen niedergelassenen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie und ein genehmigter Förder- und Behandlungsplan. Für das einzelne SPZ gelten im Übrigen die Bestimmungen des jeweils gültigen Ermächtigungsbescheides nach 119 SGB V. (2) Entsprechend des abgestuften Systems der Leistungserbringung ist gemäß 119 SGB V die Behandlung durch SPZ auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. (3) IFF sollen einen niedrigschwelligen Zugang ermöglichen und können daher im Rahmen eines offenen Beratungsangebotes zunächst auch ohne die o. g. Überweisung aufgesucht werden. Wird im Ergebnis dieser Beratung eine interdisziplinäre Eingangsdiagnostik unter ärztlicher Verantwortung eingeleitet, bedarf es einer Überweisung nach Abs.1. 9 Förder- und Behandlungsplan (FBP) (1) Der FBP (Anlage 1) ist als Ergebnis der interdisziplinären Diagnostik Grundlage für die Leistungsentscheidung durch den zuständigen Rehabilitationsträger ( 10) und die Erbringung der Komplexleistungen. Er wird unter ärztlicher Verantwortung erstellt und enthält die im Einzelfall vorgeschlagenen Leistungen. 1 Über die örtliche Zuständigkeit der Krankenkassen bzw. Verbände der Krankenkassen informieren diese die örtlichen Träger der Sozialhilfe mit Abschluss dieser Vereinbarung und zukünftig bei Änderungen in geeigneter Form. Seite 7/11

(2) Der FBP wird von dem für die Durchführung der diagnostischen Leistungen verantwortlichen Arzt und der verantwortlichen heilpädagogischen Fachkraft unterzeichnet. Er hat zentrale Bedeutung für die Koordination der Leistungen. (3) Sind Änderungen im Umfang oder der Art bzw. der Form der medizinischtherapeutischen und/oder der heilpädagogischen Leistungen erforderlich, erstellt der verantwortliche Arzt in Zusammenarbeit mit der IFF oder das verantwortliche SPZ im Bedarfsfall einen Änderungsantrag unter Nutzung des FBP. Die Anpassung des Förder- und Behandlungsplanes erfolgt spätestens nach 12 Monaten. Die gewonnenen Erkenntnisse bei der Förderung und Behandlung sind hierbei zu berücksichtigen. (4) Darüber hinaus erfolgt durch den verantwortlichen Arzt in Zusammenarbeit mit der IFF oder das verantwortliche SPZ eine Mitteilung an den zuständigen Rehabilitationsträger, soweit im vorgesehenen Zeitraum eine Weiterführung der medizinisch-therapeutischen und/oder heilpädagogischen Leistungen nicht mehr notwendig erscheint. (5) Änderungen bzw. Anpassungen des FBP bedürfen einer erneuten Entscheidung durch den Rehabilitationsträger; 10 gilt entsprechend. (6) Sofern nicht abweichend geregelt, gilt im Übrigen 7 der FrühV. 10 Antrag und Entscheidung über die Komplexleistung (1) Der FBP wird dem Rehabilitationsträger vom jeweiligen Leistungserbringer zur Entscheidung vorgelegt, er gilt als Antrag nach 16 SGB I. Der Antrag ist bei dem für die Genehmigung zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen. (2) Für die Entscheidung über Komplexleistungen, die durch IFF erbracht werden, ist gemäß 8 Abs. 2 der FrühV der für die heilpädagogischen Leistungen zuständige Rehabilitationsträger, in der Regel der Träger der Sozialhilfe, zuständig. (3) Für die Entscheidung über Komplexleistungen, die durch SPZ erbracht werden, ist gemäß 8 Abs. 2 der FrühV die jeweilige Krankenkasse zuständig, bei der das Kind versichert ist. (4) Die Rehabilitationsträger können zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und Entscheidung über die Komplexleistung Gutachten einholen. Hierzu bedienen sich die Sozial- und Jugendhilfeträger des jugendärztlichen Dienstes der Gesundheitsämter bzw. anderer geeigneter Gutachter/Sachverständigen, die Krankenkassen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. (5) Die Entscheidung über die Komplexleistung wird auf dem FBP vermerkt. (6) Die Zuständigkeitsklärung, Prüfung und Entscheidung des Antrages soll innerhalb von zwei Wochen erfolgen und richtet sich darüber hinaus nach 14 SGB IX. (7) Der für die Entscheidung über die Komplexleistung zuständige Rehabilitationsträger informiert den jeweils beteiligten Rehabilitationsträger über die getroffene Entscheidung. (8) Die beteiligten Rehabilitationsträger dieser Vereinbarung erkennen gegenseitig die Entscheidung des anderen Rehabilitationsträgers gemäß Abs. 2 bzw. 3 an, Abs. 4 bleibt davon unberührt. Seite 8/11

11 Vergütung (1) Die Vergütung der medizinisch-therapeutischen Leistungen innerhalb der Komplexleistung erfolgt durch die jeweilige Krankenkasse. (2) Die Vergütung der heilpädagogischen Leistungen innerhalb der Komplexleistungen erfolgt durch den jeweils zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe. (3) Die Vergütung der Diagnostik wird zwischen den Krankenkassen und den IFF gesondert vereinbart. (4) Die Mitwirkung der Kinder- und Jugendärzte an der Erstellung des FBP wird zwischen den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen gesondert vereinbart. 12 Abrechnung (1) Die Abrechnung der medizinisch-therapeutischen Leistungen innerhalb der Komplexleistung erfolgt bei der jeweiligen Krankenkasse. Das Abrechnungsverfahren und die Höhe der Vergütung richten sich nach der Vereinbarung mit den Krankenkassen. (2) Die Abrechnung der erbrachten heilpädagogischen Leistungen innerhalb der Komplexleistungen erfolgt mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe. Das Abrechnungsverfahren und die Höhe der Vergütung richten sich nach der Vereinbarung mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe. (3) Die Erstellung des FBP ist Bestandteil der Komplexleistung. Die Kosten für die Diagnostik und die Aufstellung des FBP tragen die Krankenkassen, soweit und solange sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden. (4) Bei Komplexleistungen in der IFF sind die erbrachten und durch den Personensorgeberechtigten oder die vertretungsberechtigte Bezugsperson abgezeichneten Einzelleistungsnachweise für medizinisch-therapeutische und heilpädagogische Leistungen der Abrechnung beizufügen (s. Anlagen 2 und 3). 13 Erstattungsansprüche der Rehabilitationsträger Erstattungsansprüche für Leistungen innerhalb der Komplexleistung nach 3 (vgl. 8 Abs. 3 der FrühV) können grundsätzlich nicht entstehen, da die im Rahmen der Komplexleistungen erbrachten Leistungen mit dem jeweils zuständigen Rehabilitationsträger abgerechnet werden (vgl. 12). 14 Qualitätssicherung (1) Das einrichtungsbezogene Konzept gem. 7 Abs. 2 dieser Vereinbarung hat neben den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen die Zielstellung der Einrichtung, die Formen der Zusammenarbeit sowie einrichtungsbezogene Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben. Seite 9/11

(2) Die IFF sollen in den Qualitätszirkeln der Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mitarbeiten. Ebenso findet eine Zusammenarbeit mit weiteren Diensten und Einrichtungen (z.b. SPZ, Tageseinrichtungen für Kinder, familienentlastenden Diensten, Erziehungsberatungsstellen) statt. (3) Alle Leistungserbringer sind zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen verpflichtet. 15 Dokumentation/Berichte (1) Die im Rahmen der Komplexleistungen durch die beteiligten Fachdisziplinen geplanten und erbrachten Einzelleistungen müssen personenbezogen dokumentiert sein. (2) Die IFF und SPZ informieren den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe und die Krankenkassen jährlich über die zahlenmäßige Entwicklung der Inanspruchnahme von Leistungen der Früherkennung und Frühförderung (s. Anlage 4). Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen 16 Inkrafttreten/Kündigung (1) Die Rahmenvereinbarung tritt am 1. September 2012 in Kraft und löst die Rahmenvereinbarung vom 1. Oktober 2005 ab. Sie gilt für alle ab diesem Zeitpunkt genehmigten FBP. (2) Die Vereinbarung kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall, umgehend an einer neuen Vereinbarung mitzuwirken. (3) Die Vertragspartner kommen überein, die Vereinbarung regelmäßig auf ihre Praktikabilität zu überprüfen und ggf. die Vereinbarung in diesem Sinne anzupassen. (4) Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. (5) Die Vereinbarung wird für die örtlichen Träger der Sozialhilfe mit ihrem Beitritt wirksam, den sie gegenüber ihrem jeweiligen Kommunalen Spitzenverband erklären. Über erfolgte Beitritte werden die Vertragspartner durch den jeweiligen Kommunalen Spitzenverband unverzüglich informiert. (6) Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Seite 10/11

17 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, einschließlich der Anlagen, ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtskraft später verlieren, so bleibt hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen davon unberührt. Das Gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag, einschließlich der Anlagen, eine Lücke herausstellen sollte. (2) Anstelle der unwirksamen Regelung oder zur Auffüllung einer Lücke soll diejenige Regelung treten, die zulässig ist und den Absichten der Vertragspartner am meisten entspricht. Dresden, Chemnitz, den Sächsischer Landkreistag e.v. AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Sächsischer Städte- und Gemeindetag e.v. BKK Landesverband Mitte, Landesvertretung Sachsen IKK classic Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Die Leiterin der Landesvertretung Sachsen Seite 11/11