Hilfen im Studium bei Legasthenie und Dyskalkulie

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Hilfen im Studium bei Legasthenie und Dyskalkulie 1 Legasthenie/Dyskalkulie: Medizinische Kriterien und Diagnostik Umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten im Sinne des Internationalen Störungskatalogs der WHO Lese-Rechtschreibstörung/Legasthenie und Rechenstörung/Dyskalkulie gehören im Internationalen Störungskatalog der WHO, ICD-10 in Kapitel F81 zu den Umschriebenen Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten, die sich in spezifischen und deutlichen Beeinträchtigungen des Erlernens des Lesens, Rechtschreibens bzw. Rechnens zeigen und nicht auf unzureichende Beschulung oder mangelnder Lerngelegenheit, Intelligenzminderung, nicht korrigierte Seh- oder Hörstörungen oder andere neurologische Erkrankungen zurückzuführen sind. In der ICD-10 wird unterschieden: F81.0 Lese-Rechtschreibstörung F81.1 Isolierte Rechtschreibstörung F81.2 Rechenstörung F81.3 Kombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten. Lese- und Rechtschreibstörung ICD-10 ( F81.0) Das Hauptmerkmal der Lese- und Rechtschreibstörung ist eine umschriebene Beeinträchtigung der Lese- und Rechtschreibfertigkeiten. Das Leseverständnis, die Fähigkeit, gelesene Worte wiederzuerkennen, vorzulesen und Leistungen, für welche Lesefähigkeit nötig ist, können sämtlich betroffen sein. Die Rechtschreibstörungen dauern oft bis ins Erwachsenenalter an, auch wenn Fortschritte im Lesen gemacht werden. Lese- Rechtschreibstörung ist ein Störungsbild, das durch seine hohe Stabilität die persönliche und soziale Entwicklung bis ins Erwachsenenalter maßgeblich prägt. Ohne Behandlung nehmen die Probleme häufig sogar zu. Die Ursache der Lese-Rechtschreibstörung liegt in einer neurobiologischen Hirnfunktionsstörung, die entwicklungsbiologisch und zentralnervös begründet ist. Mögliche Genorte sind von der genetischen Forschung entdeckt. Isolierte Rechtschreibstörung ICD-10 (F81.1) Bei einer isolierten Rechtschreibstörung beschränkt sich die umschriebene Beeinträchtigung auf die Rechtschreibfertigkeiten ohne Beeinträchtigung der Lesefähigkeit. Rechenstörung ICD-10 (F81.2) Rechenstörung ist eine umschriebene Beeinträchtigung von Rechenfertigkeiten. Das Defizit betrifft vor allem die Beherrschung grundlegender Rechenfertigkeiten, wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division, weniger die höheren mathematischen Fähigkeiten, die für Algebra, Trigonometrie, Geometrie oder Differenzial- und Integralrechnung benötigt werden. Johanna Zier Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Baden-Württemberg e. V. 2015 1

Medizinische Diagnostik Für eine medizinische Diagnose einer Lese-Rechtschreibstörung/Legasthenie bzw. Rechenstörung/Dyskalkulie müssen folgende Kriterien erfüllt sein: 1. Schlechte Lese-Rechtschreib- oder Rechenleistungen: Diskrepanz zwischen Teilleistung und Alters- und Beschulungsniveau oder Intelligenzniveau Für die Diagnose müssen die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben bzw. Rechnen entweder deutlich unter dem Alters- und dem Beschulungsniveau liegen (in der Regel wird das bei standardisierten Lese-, Rechtschreib- oder Rechentests mit einem Prozentrang von 10 oder weniger angenommen, d. h. die Teilleistungen der Betroffenen sind schlechter als die Leistungen von 90 % ihrer Altersgenossen), oder der Leistungstand der Lese- Rechtschreib-/Rechenfertigkeiten muss deutlich unter dem Intelligenzniveau liegen und darf nicht durch eine Intelligenzminderung erklärbar sein. 2. Normale oder überdurchschnittliche Intelligenz Eine Teilleistungsstörung besteht trotz normaler oder überdurchschnittlicher Intelligenz. Es ist nur der Teilleistungsbereich des Lesen und/oder Rechtschreibens oder Rechnens betroffen. 3. Ausschluss körperlicher oder psychischer Grunderkrankungen als Ursachen Körperliche Grunderkrankungen, wie z. B. Seh-, Hör-, neurologische oder motorische Störungen und psychische Grunderkrankungen müssen als Ursache für eine Legasthenie oder Dyskalkulie ausgeschlossen sein. Wer führt die medizinische Diagnostik durch? Die Teilleistungsstörungen gehören zu den Störungen des Kindes- und Jugendalters, in der ICD-10 zu den Entwicklungsstörungen, Kapitel F80, obwohl sie bis ins Erwachsenenalter bestehen bleiben. Deshalb liegt die diagnostische Kompetenz bei den Ärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Lehrer oder Psychologen können die umfassende Fach-Diagnostik nicht durchführen. Kinder- und Jugendpsychiater und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten diagnostizieren in der Regel aber nur Kinder und Jugendliche und keine Erwachsenen. Psychiater und Psychotherapeuten, die zwar fachlich zur Diagnostik bei Erwachsenen befugt sind, haben dagegen nur selten Erfahrungen mit Teilleistungsstörungen. Außerdem existieren nur wenig standardisierte Lese-/Rechtschreibtests bzw. Rechentests für Erwachsene. In der Regel werden von den Prüfungsstellen medizinische Atteste verlangt. Eine pädagogische oder psychologische Diagnostik reicht dann nicht aus. Deshalb: - Bei der Prüfungsstelle nachfragen, welche Diagnostik erforderlich ist. - Alte medizinische Diagnostik zusammentragen. - Wenn nicht vorhanden vor Ort bei kinder- und jugendpsychiatrischen Ambulanzen/Unikliniken/Praxen, Hausärzten und bei Bundes- oder Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V. nachzufragen, wer die Diagnostik durchführen kann. Johanna Zier Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Baden-Württemberg e. V. 2015 2

2 Lese-Rechtschreib- und Rechenstörungen gelten prüfungsrechtlich als Behinderungen Leserechtschreibstörung als Behinderung Die Hilfen im Studium setzen häufig eine Behinderung im Sinne des Artikel 3 Absatz 3 Satz 3 Grundgesetz/ 2 SGB IX voraus. Es muss sich dabei um eine längerfristige Beeinträchtigung handeln, die sich auf das Studium auswirkt und zu einer Benachteiligung gegenüber den Mitstudierenden führt. Eine Leserechtschreibstörung/Legasthenie ist eine derartige Behinderung, ein regelwidriger Zustand in Form einer neurobiologischen Hirnfunktionsstörung, langandauernd bis ins Erwachsenenalter mit Auswirkung auf das Leben des Betroffenen, vor allem auf seine Bildungs- und Berufschancen in der Gesellschaft. Die Gerichte sprechen von einer Behinderung in der technischen Fertigkeit des Lesens und Schreibens ohne Beeinträchtigung der in Prüfungen zu ermittelnden intellektuellen Leistungskompetenzen, sondern lediglich in der Fähigkeit der Darstellung des Wissens und der technischen Umsetzung der vorhandenen geistigen Fähigkeiten. Eine Leserechtschreibstörung/Legasthenie ist nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Lese- Rechtschreibleistung ausnahmsweise zentraler Studien- und Prüfungsinhalt ist. Eine Leserechtschreibstörung/Legasthenie benachteiligt die Betroffenen gegenüber Mitstudierenden, da sie in ihrer Lesefähigkeit und Rechtschreibleistung beeinträchtigt sind. Für die Feststellung der Behinderung ist die medizinische Diagnose einer umschriebenen Entwicklungsstörung im Sinne der ICD-10 (F81) erforderlich und ausreichend. Es ist keine Schwerbehinderung im Sinne des 2 Abs. 2 SGB IX erforderlich. Rechenstörung als Behinderung Auch eine medizinisch diagnostizierte Rechenstörung wird als Behinderung, als Beeinträchtigung von Rechenfertigkeiten angesehen. Allerdings kommt ein Nachteilsausgleich nur in Betracht, soweit sich die Rechenstörung nicht auf die Studien- und Prüfungsinhalte auswirkt, also die Rechenfertigkeiten nicht zentraler Prüfungsstoff sind. Schwerbehinderung Ein Schwerbehindertenausweis kann bei Anträgen auf Nachteilsausgleich und andere Hilfen türöffnend wirken. Eine Schwerbehinderung i. S. v. 2 Abs. 2 SGB IX liegt vor, wenn der Grad der Behinderung (GdB) wenigstens 50% beträgt. Darüber hinaus können diejenigen Schwerbehinderten gleichgestellt werden, deren Behinderung mindestens 30% beträgt und sie infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können. Eine schwere, ausgeprägte Leserechtschreibstörung/Rechenstörung kann als Schwerbehinderung i. S. d. 2 Abs. 2 SGB IX eingestuft werden. Johanna Zier Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Baden-Württemberg e. V. 2015 3

3 Ausgleichsmaßnahmen im Studium 3.1 Rechtliche Grundlagen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz - Grundsatz der Gleichbehandlung und Chancengleichheit Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz - Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. UN-Behindertenrechtskonvention Die UN- Behindertenrechtskonvention konkretisiert die Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen mit dem Ziel, ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Wichtige Stichworte sind: Barrierefreiheit, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung. Menschen mit Behinderungen haben nach der UN-Behindertenrechtskonvention ein Recht darauf, dass durch die Behinderung bestehende Nachteile ausgeglichen werden. Artikel 24 Bildung: (1)...b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;...d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;... (5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden. 2 Absatz 4 Satz 2 Hochschulrahmengesetz Sie (die Hochschulen) tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. 16 Abs. 1 Satz 3 Hochschulrahmengesetz Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. 2 Abs. 3 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden. Empfehlung der Kultusministerkonferenz zu Studien- und Prüfungsbedingungen Über technische Maßnahmen hinaus sollte durch Anpassung rechtlicher Vorschriften sichergestellt werden, dass behinderten Studenten je nach Lage des Einzelfalles und nach den vorhandenen Möglichkeiten Modifikationen beim Studium und bei den Prüfungen unter Beibehaltung der inhaltlichen Anforderungen gewährt werden. Prüfungsordnungen sollen...die erforderlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass von den zuständigen Prüfungsstellen zur Wahrnehmung der Chancengleichheit für behinderte Studenten in sachgerechter Weise gebotene Ausnahmeregelungen getroffen werden. Unter Maßnahmen werden auch Zeitverlängerung und technische Hilfsmittel genannt. Johanna Zier Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Baden-Württemberg e. V. 2015 4

Studien- und Prüfungsordnungen Spezielle Vorschriften befinden sich auch in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen. Behindertenbeauftragte Information und Unterstützung bekommen sie bei den Behindertenbeauftragten der Hochschulen. 3.2 Studienplatzvergabe Bei der Studienplatzvergabe mittels Notenschnitt sind oft Legastheniker/Dyskalkuliker benachteiligt. Das gilt besonders, wenn für die Studienplatzvergabe die Noten der Fächer Deutsch und Fremdsprachen bzw. Mathematik stärker gewichtet werden. Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote Wenn sich die Behinderung auf die Abiturdurchschnittsnote ausgewirkt hat, kann eine Verbesserung der Durchschnittsnote beantragt werden. Die Behinderung und der Einfluss der Behinderung auf die schulische Leistungsfähigkeit müssen durch fachärztliches Gutachten und ausführliches Schulgutachten mit Beschreibung der Schullaufbahn, der Leistungsbeeinträchtigungen und der Auswirkungen auf die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern nachgewiesen werden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 30. 10. 2014, Az.: 19 B 1055/14) hält die Zugangsvoraussetzung von sehr guten Englischkenntnissen für einen Studiengang der Betriebswirtschaftslehre für zulässig. Sie verstoße nicht gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, da in diesem Studiengang Veranstaltungen und Prüfungen zu einem nicht unerheblichen Teil in englischer Sprache abgehalten werden, diene vielmehr der Qualitätssicherung und wäre zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums sowohl geeignet als auch erforderlich. Der Antrag einer Legasthenikerin auf nachträgliche Verbesserung der Englischnote wurde abgelehnt. Es sei nur Nachteilsausgleich im Rahmen der eigentlichen Leistungsfeststellung möglich. Eine nachträgliche Verbesserung der Englischnote wäre rein fiktiv und liefe auf eine Bevorzugung des von Legasthenie betroffenen Prüflings hinaus, die mangels einer entsprechenden Regelung vom geltenden Recht nicht gedeckt wäre. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebiete allein die Schaffung von gleichen Ausgangsbedingungen für den legasthenen Prüfling und seine nicht behinderten Mitprüflinge, berechtige aber nicht zu einer von der konkreten Behinderung losgelösten Bevorzugung. Härtefallantrag Ein Härtefall liegt vor, wenn in der Person des Studienbewerbers so schwerwiegende gesundheitliche, familiäre oder soziale Gründe vorliegen, dass es Ihnen auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur 1 Semester auf die Zulassung zu warten. Bundesweit sind 2 % der Studienplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte reserviert, bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen bis zu 5%. Dazu ist außer der persönlichen Stellungnahme ein fachärztliches Gutachten erforderlich. Auch ein ev. vorhandener Schwerbehindertenausweis sollte vorgelegt werden. Antrag auf Nachteilsausgleich bei Eignungs- und Aufnahmeprüfungen Für Eignungs- und Aufnahmeprüfungen einzelner Universitäten können nachteilsausgleichende Maßnahmen, wie Zeitverlängerung, technische Hilfen oder Modifikation der Prüfung durch eine niveaugleiche andere Form beantragt werden, s. 3.4. Johanna Zier Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Baden-Württemberg e. V. 2015 5

3.3 BAföG Härtefreibetrag nach 25 Absatz 6 BAföG Ein Härtefreibetrag ist möglich für besondere, behinderungsbedingte Aufwendungen, wie z. B. technische Hilfsmittel. Verlängerung der Förderhöchstgrenze nach 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG Normaler Weise wird BAföG nur für die sog. Regelstudienzeit gewährt. Bei einer Behinderung kann nach 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG die Ausbildungsförderung verlängert werden, wenn die Behinderung ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung ist. Überschreiten der Altershöchstgrenze Es ist auch eine Überschreitung der Altershöchstgrenze von 30 Jahren möglich. Berücksichtigung der Behinderung bei der Darlehensrückzahlung 3.4 Nachteilsausgleich bei Klausuren und in Prüfungen Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz müssen grundsätzlich für alle Prüflinge gleiche Leistungsanforderungen und gleiche Prüfungsbedingungen in allen schriftlichen und mündlichen staatlichen Prüfungen gelten. Eine Ausnahme von der formellen Gleichbehandlung ist zulässig zum Ausgleich von Behinderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Satz 3 Grundgesetz/ 2 SGB IX. Da Lese-Rechtschreibstörungen oder Rechenstörungen Behinderungen darstellen, die sich auf das Studium auswirken und zu einer Benachteiligung gegenüber den Mitstudierenden führen können, sind die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen grundsätzlich auszugleichen. Das Prüfungsverfahren muss die intellektuellen Prüfungsanforderungen gewährleiten. Die Behinderung darf sich also nicht auf die in der jeweiligen Prüfung geforderte Leistungsfähigkeit auswirken. Bei einer Legasthenie handelt es sich um eine mangelnde technische Fähigkeit der Darstellung des Wissens und nicht um eine Beeinträchtigung der in der Prüfung abgefragten Leistungsfähigkeit. Entsprechendes muss für eine Dyskalkulie gelten, soweit dadurch lediglich die grundlegenden Rechenfertigkeiten wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division und weniger die höheren mathematischen Fähigkeiten betroffen sind und diese sich nicht auf die für die Prüfung relevanten Inhalte auswirken. Der Prüfungsausschuss legt auf Antrag des Studierenden die in der Prüfungsordnung geregelten Ausgleichsmaßnahmen für den jeweiligen Einzelfall fest. Der Nachteilsausgleich hat so zu erfolgen, dass der behinderte Prüfungskandidat dem Normalkandidat gleichgestellt ist, d. h. er hat im Einzelfall die tatsächlich vorhandene Beeinträchtigung auszugleichen. Es ist wichtig, sich rechtzeitig mit dem zuständigen Prüfungsausschuss, Prüfungsamt oder den jeweiligen Prüfern in Verbindung zu setzen und die Prüfungsvoraussetzungen und Bedingungen, sowie die Modifikationsmöglichkeiten und Maßnahmen des Nachteilsausgleichs zu klären. Der Antrag ist frühzeitig vor der Prüfung zu stellen. In der Regel wird ein ärztliches Attest verlangt. Auch ein ev. vorhandener Schwerbehindertenausweis kann zusätzlich vorgelegt werden. Die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen darf nicht in den Beurteilungen oder im Zeugnis vermerkt werden. Johanna Zier Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Baden-Württemberg e. V. 2015 6

Beispiele für Nachteilsausgleich sind: Zeitzuschlag bis zu 50% Nutzung von personellen Hilfen, wie Vorlesen von Aufgaben, Nutzung von technischen Hilfsmitteln, z. B. Computer, auch mit Rechtschreibprogramm, Lesestift, Diktiergerät, Tonbandaufzeichnungen, Taschenrechner Separater Raum Änderung der Prüfungsform, z. B. mündliche statt schriftliche Prüfung Nichtbewertung der Rechtschreibung/Rechenleistung Nachteilsausgleiche sind grundsätzlich auch für die Prüfungsvorbereitungen, Hausarbeiten und Abschlussarbeiten möglich. Hier kommt insbesondere Zeitverlängerung in Betracht. Das Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 1. 9. 2014, Az.: 21-6722.2-9/105) hat Zeitverlängerung für die schriftliche Prüfung im Fach Geschichte der Wissenschaftlichen Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bewilligt. Eine Legasthenie sei prüfungsunabhängige Beeinträchtigung, die sich in einer mangelnden technischen Fähigkeit zur Darstellung des (vorhandenen) eigenen Wissens erschöpfe. Die Wissenschaftliche Prüfung ermögliche nicht nur den Zugang zu einem späteren Beruf im Lehramt, sondern eröffne auch andere berufliche Betätigungsfelder. Inhalte der schriftlichen Prüfung im Hauptfach Geschichte seien vorrangig die sichere Beherrschung der historischen Methoden und des breiten Überblickswissens, dass sich an den Bedürfnissen des Geschichtsunterrichts im Gymnasium orientiere, sowie die Sicherheit in der Anwendung historischer Begriffe und klare geographische Vorstellungen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Legasthenie des Antragstellers die Erfüllung dieser Anforderungen ausschließe. Selbst in einer späteren Tätigkeit als Geschichtslehrer könnten die damit verbundenen Einschränkungen durch entsprechende Hilfsmittel und Unterrichtsvorbereitungen kompensiert werden. Art und Umfang des Anspruchs auf Nachteilsausgleich seien allerdings abhängig von den jeweiligen individuellen Einschränkungen. 3.5 Studienzeitverlängerung und Befreiung von Langzeitstudiengebühren Es ist darzulegen, inwieweit sich die Behinderung studienzeitverlängernd auswirkt. Das ist bei Legasthenikern durch die längere Lesedauer und Schreibschwierigkeiten der Fall. Johanna Zier Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Baden-Württemberg e. V. 2015 7