MODUL 2: MENSCHEN MIT BEHINDERUNG (VERTIEFTE INFORMATIONEN)
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- Hannah Braun
- vor 9 Jahren
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1 Sie haben bisher die wichtigsten Faktoren und Aspekte zum Thema "Menschen mit Behinderung" erfahren. Im Folgenden werden Ihnen in relevanten Bereichen vertiefte Informationen zur Verfügung gestellt: Wie viele Menschen sind in Sachsen von Behinderung betroffen? Feststellung der Schwerbehinderung und allgemeine Nachteilsausgleiche Gut im Arbeitsalltag integriert trotz Behinderung? Seite 1 von 6
2 WIE VIELE MENSCHEN SIND IN SACHSEN VON BEHINDERUNG BE- TROFFEN? Im Freistaat Sachsen hatten ,5 Prozent der Bevölkerung eine Behinderung, 10,9 Prozent waren schwerbehinderte Menschen. Dabei ist der Anteil von Frauen (51 Prozent) und Männern (49 Prozent) in allen Alters- und Sozialgruppen fast gleich groß. Mit steigendem Alter nimmt der Anteil der behinderten Menschen an der Bevölkerung zu: Von der Bevölkerung unter 18 Jahren haben 1,8 Prozent eine Behinderung, unter den 18- bis 44-Jährigen sind es 5,5 Prozent, unter den 45- bis 64-Jährigen steigt dieser Anteil auf 18,7 Prozent und unter den Älteren ab 65 Jahren auf 36 Prozent. Anteil der Menschen mit Handicap an der Bevölkerung in den verschiedenen Altersgruppen Menschen mit Behinderung sind ein Fachkräftepotential, das oft nicht gesehen wird. Im Jahr 2013 waren im Freistaat Sachsen über schwerbehinderte Menschen arbeitssuchend, 76 Prozent davon verfügten über eine abgeschlossene Berufsausbildung, 6 Prozent hatten eine akademische Ausbildung. Seite 2 von 6
3 Schwerbehinderte Arbeitssuchende Quelle: Angaben Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Sachsen Jahr 2013 Durch die Sächsische Staatsregierung wurde im Jahr 2014 bereits zum 5. Mal ein Bericht zur Lage der Menschen mit Behinderung im Freistaat Sachsen vorgelegt. Auf Basis der erhobenen Daten ist es möglich, ein genaues Bild zur Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen sowie ihrer Ausbildung und Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu zeichnen. Seite 3 von 6
4 FESTSTELLUNG DER SCHWERBEHINDERUNG UND ALLGEMEINE NACHTEILSAUSGLEICHE Wie bereits in den ersten Informationen beschrieben, muss der schwerbehinderte Mensch bei dem für seinen Wohnort zuständigem Kreis bzw. der kreisfreien Stadt einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft stellen. Dies kann in einem ersten Schritt formlos erfolgen. Bevor dem behinderten Menschen ein Nachweis (Ausweis) über seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ausgestellt werden kann, müssen Behinderung und Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Der GdB ist ein Maß für die Auswirkungen eines Mangels an körperlichem, geistigem oder seelischem Vermögen in allen Lebensbereichen, nicht nur bezogen auf Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Er wird nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen nach Zehnergraden, abgestuft von 20 bis 100, festgelegt. Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass aus der Höhe des GdB nicht auf das Ausmaß der beruflichen Leistungsfähigkeit geschlossen werden kann. Ein Mensch mit Behinderung, dem ein GdB von 100 zuerkannt wird, muss deshalb auf keinen Fall berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Rentenversicherung sein. Umgekehrt gilt: nicht jede Erwerbsunfähigkeit bedingt einen GdB von 100. Zur Feststellung der Behinderung und des GdB wendet sich die zuständige Feststellungsbehörde falls die erforderlichen Unterlagen nicht bereits vorliegen an den Arzt des Antragstellers und bittet um Übermittlung der erforderlichen ärztlichen Befunde. Diese werden durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Stelle begutachtet und die Behinderung und der damit zusammenhängende GdB in einer Stellungnahme bezeichnet und bewertet. Der ärztliche Dienst prüft auch, ob und ggf. welche gesundheitlichen Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen. Nachteilsausgleiche haben den Zweck, berufliche, wirtschaftliche und soziale Nachteile, die jemand durch seine Behinderung erleidet, auszugleichen. Sie werden in Gestalt von besonderen Schutzrechten und Leistungsansprüchen gewährt. Nachteilsausgleiche können u. a. in folgenden Bereichen gewährt werden: Steuererleichterungen Auto/öffentliche Verkehrsmittel Wohnen Kommunikation/Medien Beruf (nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Modul 4) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Modul 4) Sozialversicherung Seite 4 von 6
5 GUT IM ALLTAG INTEGRIERT TROTZ BEHINDERUNG? Gleichermaßen wichtig für Arbeitgeber wie auch für die Arbeitnehmer ist es, dass Menschen mit Behinderung gut in den Arbeitsalltag integriert werden. Durch verschiedene Maßnahmen und Strategien kann eine gute Integration gelingen, Ansprechpartner bei der Unterstützung der erforderlichen Prozesse sind die zuständigen Integrationsämter und Rehabilitationsträger. Da Einschränkungen des Bewegungsapparates einer der am häufigsten in Sachsen auftretenden Behinderungsgründe ist, wollen wir beispielhaft aufzeigen, welche Aspekte für eine gelungene Integration von Menschen mit Bewegungseinschränkungen wichtig sind. Selbstverständlich können diese Aspekte - entsprechend angepasst auch bei anderen Formen von Behinderung integrationsförderlich sein. Durch eine behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes unter besonderer Berücksichtigung ergonomischer Aspekte kann die Leistungsfähigkeit des am Bewegungsapparat eingeschränkten Menschen sichergestellt werden. Dazu gilt es grundsätzlich drei Ansatzpunkte zu beachten: die Ausstattung des Arbeitsplatzes, etwa durch den Einsatz von technischen Hilfsmitteln die Arbeitsorganisation wie Arbeitsabläufe, Zusammenarbeit im Team, Arbeitszeit, Pausenregelung der Umgang mit technischen Hilfsmitteln muss bei Bedarf geschult werden Für alle drei Ansatzpunkte bestehen vielfältige Beratungs- und Förderangebote, die in Modul 4 thematisiert werden. Beispiel für gut gelungene Integration. Herr H. ist als Melker und Fütterer in Vollzeit in einem Milchviehbetrieb beschäftigt. Aufgrund einer dialysepflichtigen Nierenerkrankung ist er schwerbehindert. Vor allem die Arbeiten, die für den Melkvorgang erforderlich sind, sind körperlich für ihn zu anstrengend. Der Arbeitgeber hat daher bereits die Kündigung erwogen. Allerdings ist Herr H. ein wertvoller Mitarbeiter und möchte auch selbst auf keinen Fall seinen Job aufgeben müssen. Finanzielle Unterstützung wird dem Arbeitgeber bereits gewährt, diese erleichtert aber einerseits nicht die Schwere der Tätigkeit für Herrn H. und reicht andererseits nicht aus, um eine weitere Arbeitskraft zur Erleichterung einzustellen. Durch den Integrationsfachdienst wurde der Arbeitgeber daher zu weiteren Fördermöglichkeiten beraten. Eine personelle Unterstützung oder Arbeitsassistenz wäre ebenfalls nicht ausreichend, um die körperlich anstrengende Arbeit zu erleichtern. Auch eine Reduzierung der Arbeitsstunden würde nicht die Schwere der Tätigkeit an sich verringern. Seite 5 von 6
6 Die Sachbearbeiterin des Integrationsfachdienstes schlug daher vor, den Technischen Berater zur Arbeitsplatzausstattung einzuschalten. Die Schwere der täglichen Arbeit liegt vor allem in der Handhabung mit dem Melkgeschirr begründet, welches mehrfach am Tag angesetzt und abgenommen werden muss. Durch den Technischen Beratungsdienst wurde daher zur Sicherung der Weiterbeschäftigung sowie Erleichterung der schweren körperlichen Tätigkeit ein Melksystem mit einem hohen Automatisierungsgrad vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wurde vom Integrationsamt geprüft und bewilligt, da verschiedene erforderliche Faktoren (z. B. dass dem Arbeitgeber durch den Umbau kein wirtschaftlicher Vorteil entsteht, der schwerbehinderte Herr H. nicht mehr von Kündigung bedroht ist und seinen Arbeitsaufgaben selbstständig und ohne Hilfe nachgehen kann) erfüllt waren. Der Arbeitgeber konnte somit seinen guten und zuverlässigen Mitarbeiter behalten und Herr H. musste seinen Arbeitsplatz nicht aufgeben. Die Arbeit kann nach wie vor zur Zufriedenheit aller geleistet werden. Seite 6 von 6
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