Präventive Finanz-Aufsicht TG. Gemeinden wie Fische im Wasser? Kanton TG im Überblick. Generelle Aufsichtsregelung seit 1992

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Transkript:

Präventive Finanz-Aufsicht TG Gemeinden wie Fische im Wasser? Kanton TG im Überblick 266 510 Einwohner 5 Bezirke 80 Politische Gemeinden Davon erst eine mit integrierter Volkschule Separate Schul- und Bürgergemeinden 2 Generelle Aufsichtsregelung seit 1992 52 Gesetz über die Gemeinden: Rechtsschutz und Aufsicht Die Zuständigkeit liegt beim Departement dessen Sachbereich betroffen ist. Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV): Organisationsfragen / demokratische Rechte Departement für Finanzen und Soziales (DFS): Finanztechnische Fragen 3 1

Bezirksräte bis Ende Mai 1992 Verfassung 1849: Einführung Bezirksrat Aufsicht über Notariats-, Vormundschafts- und Armenwesen sowie über die Verrichtungen der Gemeindeverwaltungen Gesetz über die Organisation der Gemeinden (April 1944) 45 Der Bezirksrat - Prüft die Rechnungen der Gemeinden - Nimmt regelmässige Inspektionen vor - Begutachtet Reglemente und Beschlüsse der Gemeinden - Tätigkeitsbericht an Regierungsrat 4 Kantonsverfassung, Inkraftsetzung 1.1.1990 Bezirksrat wird nicht mehr weitergeführt Neuverteilung der Aufgaben nach Ablauf der letzten Amtsperiode Ende Mai 1992 Neu enthält die Verfassung Vorschriften über den Finanzhaushalt von Kanton und Gemeinden ( 89) und gibt Grundsätze, nach denen diese ihr Finanzgebaren zu richten haben. Es sollen nur notwendige Ausgaben gemacht, ein günstiges Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag angestrebt und die Verschuldung in einem annehmbaren Rahmen gehalten werden. 5 Gemeindeautonomie in Kantonsverfassung 57 Stellung, Arten, Aufgaben 1Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes. 2Die politischen Gemeinden erfüllen die örtlichen Aufgaben, soweit nicht das Gesetz die Zuständigkeiten anderen Gemeinwesen überträgt. 59 Gemeindeautonomie 1Die politischen Gemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz frei. 2 Gemeindeordnung ist durch Regierungsrat zu genehmigen 3Die Gemeinden wählen ihre Behörden und Beamten, führen ihren Finanzhaushalt und erfüllen die Aufgaben im eigenen Bereich selbständig. 6 2

Feststellungen Finanzkontrolle (August 1990) Die Kantonsverfassung ( 57) räumt den Gemeinden die selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts ein. Die politischen Gemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz frei ( 59). Das heisst damals wie heute: Es gilt nach allgemeinen Grundsätzen, dass jene Körperschaft, die für den Finanzhaushalt zuständig und sachlich verantwortlich ist, selbst dafür besorgt sein muss, dass durch hinreichende Kontrolle die Ordnungsmässigkeit und gesetzliche Konformität gewährleistet wird. 7 Kantonsverfassung 46 Regierungsrat beaufsichtigt die Gemeinden und die übrigen Träger staatlicher Aufgaben, soweit das Gesetz nicht andere Aufsichtsorgane vorsieht. 60 Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden 61 Der Grosse Rat kann Gemeinden verpflichten, Zweckverbände zu bilden oder solchen beizutreten. 8 Gesetz über die Organisation der Gemeinden (1944) 10 Reglemente der Gemeinde sind durch das Departement des Innern zu genehmigen. 9 3

Gesetz über die Organisation der Gemeinden (Anpassung 1992): 43 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über das Rechnungswesen der Gemeinden. Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden 45 Die erstinstanzliche Aufsicht über die Gemeinden obliegt dem in der Sache zuständigen Departement. 46 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Gemeinden aus. 10 Gesetz über die Gemeinden (GüG, ab 1.1.2000; ersetzt Gesetz über die Organisation der Gemeinden) Div. Regelungen ab in 22: - Organisation der Gemeinden - Zusammenarbeit der Gemeinden 11 52 GüG Rechtsschutz und Aufsicht Die Zuständigkeit liegt beim Departement, dessen Sachbereich betroffen ist. 54 GüG Aufsichtsrechtliche Massnahmen des Departements - Weisungen - Ersatzweise Anordnungen 12 4

Gesetz über Finanzausgleich (bis 2002) Finanzschwache Gemeinde, die Anspruch auf Beiträge geltend machen, werden geprüft - Anrechenbarer Aufwand - Vorausgesetzte Erträge 1 Abs. 2 Anspruch auf Beiträge haben nur Gemeinden, die nach den Vorschriften des Regierungsrates das Rechnungswesen führen, ihre Ertragsmöglichkeiten ausschöpfen und wirtschaftlich haushalten. 13 Gesetz über den Finanzausgleich (1.1.2003) 12 Der Kanton führt eine Gemeindefinanzstatistik Bei ungünstiger Entwicklung der Finanzlage - Auflagen (nach Anhörung und Beratung) - Finanzausgleichsbeiträge kürzen Zwischen 1987 und 2002 wurde keine Gemeindefinanzstatistik geführt! 14 Opensource Gemeindefinanzstatistik (seit 2008) http://gdestat.beedata.ch - http://gdestat2.beedata.ch(hrm2) Daten und Auswertungen uneingeschränkt öffentlich zugänglich Daten durch Gemeinden einlesen Hinterlegte Kontrollen generieren Fehlermeldungen Gemeinde hat Interesse, die Rechnungslegungsbestimmungen einzuhalten (insbesondere Kontenplan) 15 5

Opensource Gemeindefinanzstatistik (seit 2007) Hürden beim Datenimport 16 Opensource Gemeindefinanzstatistik (seit 2008) 17 Opensource Gemeindefinanzstatistik (seit 2008) Rote Farben in öffentlich zugänglichen Grafiken geben starke Anreize, Massnahmen zu treffen. Kommentare und Erläuterungen: Statistische Mitteilung «Gemeindefinanzkennzahlen» 18 6

Zusammenfassung Seit 1992 Gemeinden ohne kantonale Aufsicht über die Gemeindefinanzen Gemeinden nehmen ihre Eigenverantwortung wahr Zusammenarbeit mit Gemeinden funktioniert gut Im Krisenfall: alle aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten offen Vorteil TG: eher homogene Gemeinden 19 Fragen? 7