Die Richtline 2001/58/EG

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Checkliste für Sicherheitsdatenblätter gemäß RL 91/155/EWG

Transkript:

Die Richtline 2001/58/EG das Sicherheitsdatenblatt als Informationsträger für den Arbeitgeber 1

dass... viele Sicherheitsdatenblätter von geringer Qualität sind und dem Verwender nicht die erforderlichen Informationen liefern. Erwägungsgründe (9) zur Richtlinie 2001/58/EG Sicherheitsdatenblatt 2

Sicherheitdatenblätter sind in erster Linie für den berufsmäßigen Benutzer und für die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz Artikel 10 (Sicherheitsdatenblatt) Richtline 88/379/EWG 3

Der Arbeitgeber unterzieht alle Risiken, einer Bewertung, und beachtet die Informationen, auf dem Sicherheitsdatenblatt... Artikel 4 der Richtline 98/24/EG 4

Der Arbeitgeber stellt sicher, daß die Arbeitnehmer Zugang... zu allen Sicherheitsdatenblättern erhalten. Artikel 8 der Richtline 98/24/EG 5

Sicherheitdatenblätter gibt es für die weitaus meisten chemischen Produkte 6

Auf Anforderung erhält der Arbeitgeber ein Sicherheitsdatenblatt auch für nicht gefährlich eingestufte Zubereitungen 1 Gewichtsprozent mindestens - einen gesundheitsgefährdenden oder - umweltgefährlichen oder - einen Stoff mit gemeinschaftlichem Arbeitsplatz - Grenzwert. Richtline 1999/45 Artikel 14 7

Sicherheitsdatenblätter nach Richtline 2001/58 EG enthalten mehr Informationen als früher : - neue Anstriche - bessere Informationsqualität/Transparenz 8

Neue Anstriche: - empfohlene Verwendung einschließlich Wirkungsweise - detaillierte und praxisnahe Empfehlungen zum Umgang, Hinweise auf zutreffende Branchenregelungen - Bezug auf Richtlinie 89/686/EWG und CEN-Normen bei persönlicher Schutzausrüstung - Spezifizierung der Handschuhe nach Material und Durchdringungszeit in Abhängigkeit von der Stärke der Hautexposition - Neufassung erforderlichen Angaben zur Ökotoxizität 9

Bessere Informationsqualität/Transparenz: Zu jeder gefährlichen Eigenschaft sind Informationen zur Verfügung zu stellen. Richtlinie 58/2001/EG Anhang Leitfaden, Einleitung zum Anhang 10

Bessere Informationsqualität/Transparenz: Wird festgestellt, daß eine gefährliche Eigenschaft nicht vorliegt, so ist genau anzugeben, ob derjenige, der die Einstufung vornimmt, - über keine Informationen verfügt, oder - ob negative Prüfergebnisse vorliegen. Richtlinie 58/2001/EG Anhang Leitfaden, Einleitung zum Anhang 11

Bessere Informationsqualität/Transparenz: Sind in anderen Fällen Informationen - erwiesenermaßen ohne Bedeutung oder - aus technischen Gründen nicht zu ermitteln, so ist dies genau zu begründen. Richtlinie 58/2001/EG Anhang Leitfaden, Einleitung zum Anhang 12

Bessere Informationsqualität/Transparenz: Angesichts der Vielfalt der Eigenschaften von Stoffen oder Zubereitungen können in einigen Fällen zusätzliche Informationen erforderlich sein. Richtlinie 58/2001/EG Anhang Leitfaden, Einleitung zum Anhang 13

Ein geeigneter Rahmen führt nicht automatisch zu Qualität. 14

Das Sicherheitsdatenblatt sollte von einer sachkundigen Person erstellt werden; Diese sollte die besonderen Erfordernisse des Verwenders, soweit bekannt, berücksichtigen. Richtlinie 2001/58 /EG Anhang Leitfaden, Einleitung zum Anhang 15

Wer Stoffe und Zubereitungen in Verkehr bringt sollte sicherstellen, daß die sachkundigen Personen entsprechende Schulungen, einschließlich solcher zur Auffrischung ihres Wissens, erhalten haben. Richtlinie 2001/58/EG Anhang Leitfaden, Einleitung zum Anhang 16

? Kenntnisse und Fähigkeiten sachkundiger Personen?? Erwerb der Qualifikationen wie und wo?? Wie erkennen Auftraggeber und Überwacher die Qualifikation?? Qualifikation einer Person und/oder Qualifikation einer Organisation?? Qualifikation der Ersteller statt Kontrolle der Sicherheitsdatenblätter??...??? 17

Dr. Eva Lechtenberg-Auffarth Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Vortrag bei der Tagung Sicherheitsdatenblatt Instrument des Arbeitsschutzes Qualitätsmanagement beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern" am 5. Juni in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Dortmund Die Richtlinie 2001/58/EG das Sicherheitsdatenblatt als Informationsträger für den Arbeitgeber In letzter Zeit ergriffene Maßnahmen zur Durchsetzung der Bestimmungen und Studien in den Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass viele Sicherheitsdatenblätter von geringer Qualität sind und dem Verwender nicht die erforderlichen Informationen liefern. Erwägungsgründe (9) zur Richtlinie 2001/58/EG Sicherheitsdatenblatt Dieser Satz stammt nicht etwa aus einem beliebigen Zeitschriftenartikel sondern ist offizieller Text aus dem Amtsblatt der EG. Er stammt aus den Erwägungsgründen für die Richtlinie 2001/58/EWG zur Änderung der Richtlinie 91/155/EWG Sicherheitsdatenblatt. Was veranlasst die EU-Kommission, sich so kritisch mit der Qualität der Sicherheitsdatenblätter auseinanderzusetzen, warum nimmt sie Umsetzungsdefizite so ernst und warum sieht sie sich veranlasst, Gegenmaßnahmen einzuleiten? Sicherheitsdatenblatt - Informationssystem für den Arbeitgeber Bereits als 1988 in der Richtlinie 88/379/EWG zur Kennzeichnung von gefährlichen chemischen Zubereitungen, die Rechtgrundlage für das Instrument des Sicherheitsdatenblattes geschaffen wurde war klar, dass dieses besondere Informationssystem vor allem für den Arbeitgeber gedacht ist und ihn bei der Auswahl seiner betrieblichen Schutzmaßnahmen unterstützen soll. Dies geht eindeutig aus dem Richtlinientext hervor: Diese Information ist in erster Linie für die Verwendung durch den berufsmäßigen Benutzer bestimmt und soll es ihm ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu treffen. Artikel 10 Richtlinie 88/379/EWG (Sicherheitsdatenblatt) 98/24/EG: Sicherheitsdatenblättern ist Rechnung zu tragen Durch die Richtlinie zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (98/24/EG) ist die zentrale Stellung des Sicherheitsdatenblatts für den Gefahrstoffschutz am Arbeitsplatz gestärkt worden. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie ist das Sicherheitsdatenblatt 1

nicht mehr lediglich ein Instrument, das zur Verfügung steht und genutzt werden kann, sondern seine Benutzung wird verbindlich vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss alle Risiken, die sich aus dem Vorhandensein gefährlicher chemischer Arbeitsstoffe ergeben, einer Bewertung unterziehen. Dabei muss er den vom Lieferanten anhand der Sicherheitsdatenblätter vorgelegten Informationen Rechnung zu tragen:... stellt der Arbeitgeber zunächst fest, ob es am Arbeitsplatz gefährliche chemische Arbeitsstoffe gibt. Ist dies der Fall, so unterzieht er alle Risiken, die sich aufgrund des Vorhandenseins dieser chemischen Arbeitsstoffe für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ergeben, einer Bewertung, wobei folgenden Aspekten Rechnung zu tragen ist: - den gefährlichen Eigenschaften; - den Informationen, die der Lieferant über die Sicherheit und die Gesundheit etwa auf dem entsprechenden Sicherheitsdatenblatt gemäß der Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Richtlinie 88/379/EWG vorzulegen hat... Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG Im Zuge der Unterrichtung und Unterweisung haben die Arbeitnehmer nach der Richtlinie 98/24/EG nicht nur ein Recht auf Übermittlung der Daten und Informationen die bei der bei der Risikobewertung gewonnenen wurden, sondern sie haben auch das Recht auf Einblick in die Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Arbeitsstoffe:... stellt der Arbeitgeber sicher, daß die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter folgendes erhalten:... Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern... Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG Die EG-Kommission ist sich bewußt, der Rang, der dem Sicherheitsdatenblatt durch die Arbeitsschutzrichtlinie gegeben wird, nur durch informative und qualitativ hochwertige Sicherheitsdatenblätter ausgefüllt werden kann. Anwendungsbereich für Sicherheitsdatenblätter erheblich erweitert Im Zuge der Neufassung der Zubereitungsrichtlinie durch die Richtlinie 1999/45/EG hat daher die EG-Kommission den Anwendungsbereich für die Abgabe von Sicherheitsdatenblättern so erheblich erweitert, dass dem Arbeitgeber ein Sicherheitsdatenblatt für die überwältigende Mehrheit der Stoffe und Zubereitungen verfügbar sein müßte, die am Arbeitsplatz oder für die Umwelt eine Gefährdung verursachen könnten. Weiterhin nicht gefordert sind allerdings Sicherheitsdatenblätter für Stoffe, die keine einstufungsrelevanten Eigenschaften und keinen Grenzwert haben, (wie z. B. erstickend wirkende Stoffe) oder gefährliche Stoffe, die erst am Arbeitsplatz entstehen. Die Zielbestimmung des Sicherheitsdatenblatts als Instrument für den Arbeitgeber wird bei der Erweiterung des Anwendungsbereiches erneut betont, wieder wird der Arbeitgeber- der berufsmäßige Verwender hervorgehoben: 1. Die in dem Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen sind in erster Linie für die berufsmäßigen Verwender bestimmt und müssen diese in den Stand versetzen, die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit und den Umweltschutz am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. 2

2.1 Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit a) der für das Inverkehrbringen einer Zubereitung nach Artikel 1 Absatz 2 Verantwortliche ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellt; b) der für das Inverkehrbringen einer Zubereitung Verantwortliche auf Anforderung eines berufsmäßigen Verwenders ein Sicherheitsdatenblatt mit entsprechenden Informationen für die nach Artikel 5, 6 und 7 als nicht gefährlich eingestuften Zubereitungen zur Verfügung stellt, die bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von 1 Gewichtsprozent und bei gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von 0,2 Volumenprozent mindestens - einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff oder - einen Stoff enthalten, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt. Richtlinie 1999/45 Artikel 14 Zur Konkretisierung der mit der neuen Zubereitungsrichtlinie gestellten Anforderungen wurde die Richtlinie 1991/155/EWG Sicherheitsdatenblatt durch die Richtlinie 2001/58 geändert. (Da die Richtlinie 1991/155/EWG nur geändert und nicht aufgehoben wurde, wird sie übrigens weiterhin Zitat/Referenz für die Bestimmungen der EG zum Sicherheitsdatenblatt verwendet.) Die Richtlinie 2001/58 behält grundsätzlich die Zielsetzung und das Inventar der als zwingend notwendig angesehenen Angaben - festgelegt durch die bekannten 16 Kapitelüberschriften im Artikel 3 der Richtlinie 1991/155/EWG. Neu: Leitfaden zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes Neu gefasst wurde aber der Anhang der Richtlinie, der Leitfaden zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes und die allgemeine Einführung in diesen Anhang. Hier werden die konkreten Anforderungen beschrieben, die es dem Arbeitgeber ermöglichen sollen, gemäß den Anforderungen der Richtlinie 98/24 EG - festzustellen ob am Arbeitsplatz gefährliche chemische Arbeitsstoffe vorhanden sind, - die Risiken, die sich durch die Verwendung dieser Arbeitsstoffe ergeben einer Bewertung zu unterziehen - die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit und den Umweltschutz am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Da der Arbeitgeber den vom Lieferanten im Sicherheitsdatenblatt vorgelegten Informationen Rechnung tragen muss, ist es erforderlich, dass diese Angaben ausreichend und verläßlich sind. Mehr Angaben als zuvor Aus diesen Gründen sollen Sicherheitsdatenblätter ab 30.7.2002 in einigen Punkten mehr Angaben enthalten als zuvor. Zu nennen sind hier - die Angabe der empfohlenen Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung, einschließlich ihrer Wirkungsweise - die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern, einschließlich der Angabe der gefährlichen Inhaltstoffe, auch für nicht als gefährlich eingestufte Zubereitungen 3

- die Forderung, detaillierte und praxisnahe Empfehlungen zum Umgang zu machen und Hinweise auf zutreffende Branchenregelungen zu geben, wenn Endprodukte für bestimmte Verwendungszwecke hergestellt werden - der Bezug auf die Richtlinie 89/686/EWG und die CEN-Normen bei persönlicher Schutzausrüstung - Spezifizierung der Handschuhe nach Material und Durchdringungszeit in Abhängigkeit von der Stärke der Hautexposition - Neufassung des Kapitels, das die erforderlichen Angaben zur Ökotoxizität beschreibt. Umgang mit nicht vorhandenen Informationen Wenn ein Sicherheitsdatenblatt im Hinblick auf die Risikobewertung des Arbeitgebers aussagekräftig, verläßlich und nützlich sein soll, muss es auch deutlich machen, ob gefährliche Eigenschaften aufgrund von Informationen erwiesenermaßen nicht vorhanden sind, oder ob einschlägige Informationen nicht zur Verfügung stehen. Dies macht der neue Einleitungstext zum Leitfaden zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes deutlich. Er fordert Zu jeder gefährlichen Eigenschaft sind Informationen zur Verfügung zu stellen. Wird festgestellt, dass eine bestimmte gefährliche Eigenschaft nicht vorliegt, so ist genau anzugeben - ob derjenige, der die Einstufung vornimmt, über keine Informationen verfügt, oder - ob negative Prüfergebnisse vorliegen. Sind in anderen Fällen Informationen über bestimmte Eigenschaften - erwiesenermaßen ohne Bedeutung - oder aus technischen Gründen nicht zu ermitteln, so ist dies in dem entsprechenden Punkt genau zu begründen.-. Richtlinie 58/2001/EG Anhang Leitfaden, Einleitung zum Anhang Mit jeder gefährlichen Eigenschaft sind alle Eigenschaften gemeint, die im Anhang Leitfaden zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes benannt werden. Diese sind insbesondere sind zu finden in den Kapiteln 9 Physikalische und chemischen Eigenschaften, 11 Angaben zur Toxikologie und 12 Angaben zur Ökologie. Abgeleitete Informationen, auf die ebenfalls nur mit Begründung verzichtet werden kann, finden sich in den meisten anderen Kapiteln. zusätzliche Informationen Um dem besonderen Einzelfall und der Entwicklung der technischen Fortschritts auch in den Zeiträumen zwischen Richtlinienänderungen folgen zu können, enthält die Richtlinie eine Öffnungsklausel, die zusätzliche Informationen im Sicherheitsdatenblatt gestattet, und im Hinblick auf die angestrebten Ziele geradezu fordert. Angesichts der Vielfalt der Eigenschaften von Stoffen oder Zubereitungen können in einigen Fällen zusätzliche Informationen erforderlich sein. Richtlinie 58/2001/EG Anhang Leitfaden, Einleitung zum Anhang 4

Ein geeigneter Rahmen führt nicht automatisch zu Qualität Mit dem neuen Leitfaden zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes ist sicher ein geeigneter gesetzlicher Rahmen zur Erstellung relevanter Sicherheitsdatenblätter geschaffen worden. Ihn qualitativ hochwertig auszufüllen ist eine weitere Aufgabe. Bereits die Forderung der früheren Richtlinie, die 16 Datenfelder - mit ihrer Spannweite von Erster Hilfe bis zum Transportrecht - richtig, vollständig und konsistent auszufüllen wurde nach Meinung der Kommission und der Mitgliedstaaten nur unzureichend erfüllt. Der neue Leitfaden enthält nun wegen der Breite der im Sicherheitsdatenblatt behandelten Thematiken und der zunächst unüberschaubaren Vielzahl der Stoffe, Zubereitungen und Verwendungen auch zu Recht allgemeine Begriffe wie notwendige Maßnahmen, erwiesenermaßen ohne Bedeutung oder zusätzliche Informationen erforderlich. Außerdem betont er die Notwendigkeit praxisnaher Angaben. Musterlösungen und Algorithmen zur Ableitung solcher konkreter Aussagen sind nur vereinzelt oder gar nicht verfügbar. Als herausragenden Faktor zur Verbesserung der Qualität der Sicherheitsdatenblätter sieht die Kommission daher zunächst, basierend auf Erfahrungen aus den Mitgliedstaaten, die Kompetenz der Ersteller der Sicherheitsdatenblätter. Aus diesem Grunde legt die Richtlinie 58/2001/EG im ihn der Einführung zum Leitfaden für die Erstellung ausdrücklich folgendes fest: Das Sicherheitsdatenblatt sollte von einer sachkundigen Person erstellt werden; Diese sollte die besonderen Erfordernisse des Verwenders, soweit bekannt, berücksichtigen. Wer Stoffe und Zubereitungen in Verkehr bringt sollte sicherstellen, dass die sachkundigen Personen entsprechende Schulungen, einschließlich solcher zur Auffrischung ihres Wissens, erhalten haben. Richtlinie 58/2001/EG Anhang Leitfaden, Einleitung zum Anhang Ausblick Diese allgemeine Anforderung der Sicherheitsdatenblattrichtlinie wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Leben zu füllen sein. Sie wirft Zukunft eine Reihe von konkreten definitorischen und organisatorischen Fragen auf: Welche Kenntnisse und Fähigkeiten zeichnen eine sachkundige Person aus? Wie und wo lassen sich diese Qualifikationen erwerben? Woran macht der Auftraggeber oder Überwacher der Vorschriften die Qualifikation fest? Kann man ggf. die Qualifikation einer Person durch die Qualifikation einer Organisation ersetzen? Muss neben der Qualifikation der Ersteller noch die Qualität der erstellten Produkte geprüft werden? Wer hat die Kompetenz für diese Prüfung? Im Interesse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Aussagekraft, Verläßlichkeit und Praxisnähe der Sicherheitsdatenblätter sollten Gesetzgeber, Vollzug und Inverkehrbringer von Stoffen hier zu positiven Lösungen kommen. 5