KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG GEMÄSS DEM ECOCERT «NATUR- UND BIOKOSMETIK» ZERTIFIERUNGSPROGRAMM «COSMOS» ZERTIFIZIERUNGSPROGRAMM

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Transkript:

TS006(GC-COS)v04de v. 27/01/2015 KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG GEMÄSS DEM ECOCERT «NATUR- UND BIOKOSMETIK» ZERTIFIERUNGSPROGRAMM «COSMOS» ZERTIFIZIERUNGSPROGRAMM ECOCERT, als Zertifizierungsstelle und Eigentümer eines eingetragenen Markenzeichens, übt die Kontrolle über folgende Punkte aus: - Eigentum, Nutzung und Darstellung seiner Zertifizierungsdokumente und Konformitätszeichen, - jegliche andere Mittel, die verwendet werden, um die Zertifizierung des Produktes durch Ecocert Greenlife anzuzeigen, - den Missbrauch des ECOCERT Markenzeichens. Die vorliegenden Regeln definieren die von Personen oder Gesellschaften, die das Ziel haben einen Verweis auf ECOCERT, die Zertifizierung durch ECOCERT zu geben oder das ECOCERT Logo zu verwenden ( ECOCERT Markenzeichen ), einzuhaltenden Richtlinien. Diese Regeln gelten für die Verwendung von: - dem ECOCERT Markenzeichen, in Übereinstimmung mit den zusätzlichen grafischen Anforderungen, - jedem textlichen Bezug auf die ECOCERT Zertifizierung, - jedem textlichen Bezug auf die betreffenden Zertifizierungsprogramme, die Akkreditierungen von ECOCERT oder auf eine Akkreditierungsstelle in Bezug auf ECOCERT (textlicher Bezug oder Verwendung des Logos), - jedem von ECOCERT bereitgestellte offizielle Zertifizierungsdokument (Zertifikat, Bescheinigungen, ). Der Begriff Kunde muss so wie in der Norm DIN EN ISO/IEC 17065 3.1 definiert, verstanden werden: Organisation oder Person, die gegenüber einer Zertifizierungsstelle verantwortlich dafür ist, sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen, einschließlich der Produktanforderungen, erfüllt sind. Dieses Dokument wurde vollständig überarbeitet, Modifikationen werden nicht angezeigt. www.ecocert.com

INHALT ARTIKEL 1. GRAFIK CHARTA... 3 1.1. Komponenten... 3 1.2. Farbe... 3 1.2.1. Auf einem Hintergrund in weißer, elfenbeinfarbener oder jeder anderen hellen Farbe... 3 1.2.2. Ausnahmen... 3 1.3. Form des Logos... 3 1.4. Größe des Logos... 3 ARTIKEL 2. ALLGEMEINE NUTZUNGSREGELN... 4 2.1 ECOCERT Markenzeichen... 4 2.2 Textlicher Bezug... 4 2.3 Nutzungsbeendigung... 4 ARTIKEL 3. SPEZIFISCHE REGELN FÜR DIE VERWENDUNG AUF VERPACKUNGEN UND ETIKETTEN.. 4 3.1 Zusätzliche Verweise... 4 ARTIKEL 4. SPEZIFISCHE REGELN FÜR DIE VERWENDUNG ZU KOMMUNIKATIONSZWECKEN... 5 ARTIKEL 5. VERWENDUNG VON ZERTIFIZIERUNGSDOKUMENTEN ZU KOMMUNIKATIONSZWECKEN 5 ARTIKEL 6. HINWEIS AUF DIE AKKREDITIERUNG VON ECOCERT... 5 ARTIKEL 7. VERWENDUNGSBESCHRÄNKUNG FÜR DRITTE... 6 ARTIKEL 8. MODIFIKATIONEN DER REGELN... 6 ARTIKEL 9. VERSTOSS GEGEN DIE REGELN... 6 BEMERKUNG: Nationale Verordnungen und Textbezüge auf die Zertifizierungsprogramme und den zertifizierten Produkten sind verbindlich für den Kunden, der für seine Maßnahmen gegenüber diesen Gesetzen verantwortlich ist. Diese rechtlichen Einschränkungen sind in den geltenden Regeln nicht enthalten oder werden dort ausgelegt.

ARTIKEL 1: GRAFIK CHARTA Das ECOCERT Markenzeichen ist durch die ECOCERT SA in folgender Form geschützt: Das Logo ist auf Anfrage in digitaler Form bei ECOCERT GREENLIFE erhältlich. 1.1. Komponenten Die Komponenten des Logos sind festgelegt und dürfen nicht verändert werden. 1.2. Farbe 1.2.1. Auf einem Hintergrund in weißer, elfenbeinfarbener oder jeder anderen hellen Farbe Das Logo muss in der Farbe Rot Pantone 185 Cyan 0% - Magenta 91% - Yellow 76% - Black 0% dargestellt werden 1.2.2. Ausnahmen Wenn der Hintergrund die Farbe Rot nicht zulässt, kann das Logo in 100% Schwarz verwendet werden. Auf einem schwarzen Hintergrund oder wenn der Hintergrund der Farbe des Logos zu ähnlich ist, kann das Logo in der Farbe Weiss angezeigt werden, um zu vermeiden das es unleserlich ist. ECOCERT kann Ausnahmen genehmigen, wenn die Umstände es rechtfertigen. 1.3. Form des Logos Weder die Form noch die Typographie des Logos dürfen geändert werden. Das Logo darf nur von der digitalen Stamm-Datei wiedergegeben werden. 1.4. Größe des Logos Das Logo muss mindestens 8mm lang sein. Seine Proportionen müssen eingehalten werden. Rund um das Logo muss ein Freiraum von mindestens einem Drittel seiner Länge bestehen.

ARTIKEL 2: ALLGEMEINE NUTZUNGSREGELN Das ECOCERT Markenzeichen oder Verweise auf ECOCERT oder auf die Zertifizierung gemäß dem festgelegten Zertifizierungsprogramm können ausschließlich von Kunden, die einen gültigen Vertrag mit Ecocert (im Rahmen von Art. 7) haben und in Verbindung mit von ECOCERT Greenlife zertifizierten Produkten oder Verfahren, verwendet werden. Diese Verbindung sollte durch ein gültiges Zertifizierungsdokument, ausgestellt durch ECOCERT, unter den folgenden Zertifizierungsprogramm(en) abgedeckt werden: - ECOCERT «Natur- und Biokosmetik», - COSMOS In jedem Fall, darf das ECOCERT Markenzeichen oder die Verweise auf ECOCERT oder auf die Zertifizierung gemäß dem festgelegten Zertifizierungsprogramm nicht in Verbindung mit Produkten, Organisationen oder Geschäftstätigkeiten gebracht werden, die nicht durch ECOCERT zertifiziert sind oder in irreführender Weise dargestellt werden. 1.1 ECOCERT Markenzeichen Die Wiedergabe des ECOCERT Markenzeichens muss immer den Anforderungen der Grafik Charta entsprechen. Ungeachtet der Größe der Reproduktion, muss das Logo lesbar bleiben. Um Verwechselungen zu vermeiden, sollte das ECOCERT Markenzeichen: nicht größer als das Markenzeichen der zertifizierten Einheit angezeigt werden, nicht auf Werbemittel und Verwaltungsdokumenten, die nicht von ECOCERT ausgestellt werden, erscheinen (z.b. Visitenkarten, Kugelschreiber, Rechnungen, Autos, etc.). 1.2 Textlicher Bezug Der Inhalt und die Präsentation der Kommunikation bezüglich des ECOCERT Markenzeichens oder ECOCERT oder der Zertifizierung gemäß dem festgelegten Zertifizierungsprogramm darf nicht irreführend sein und muss klare Informationen über den Empfänger und dem Geltungsbereich der Zertifizierung oder der betreffenden Einheit geben. Ebenso müssen sich die verwendeten Medien immer eindeutig auf den Empfänger der Zertifizierung und die zertifizierten Produkte beziehen. 1.3 Nutzungsbeendigung Am Ende der Gültigkeitsdauer der Zertifizierung, bei Aussetzung, Entzug oder Beendigung der Zertifizierung, muss der Kunde unverzüglich: die Verwendung aller Werbematerialien, die einen Verweis auf das ECOCERT Markenzeichen oder auf ECOCERT oder auf die Zertifizierung (einschließlich Webseite) geben, einstellen und jede erforderliche Maßnahme ergreifen, alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass seine Kunden keinen Verweis mehr auf das ECOCERT Markenzeichen oder auf ECOCERT oder auf die Zertifizierung nach dem Ende der Gültigkeitsdauer der Zertifizierung geben. ARTIKEL 3: SPEZIFISCHE REGELN FÜR DIE VERWENDUNG AUF VERPACKUNGEN UND ETIKETTEN Die Verwendung des ECOCERT Markenzeichens oder der Verweis auf ECOCERT oder auf die Zertifizierung auf Verpackungen oder Etiketten muss gemäß den festgelegten Bedingungen des Zertifizierungsprogrammes erfolgen (Informationen sind im Standard und den Etikettierungsvorschriften (label guide TS005(GC-COS) enthalten). Der Kunde ist verantwortlich für das Design und die Verwendung der Etiketten, für die Konformitätsprüfung und für die Kontrolle der Verwendung durch externe Unternehmen (Grafikdesigner, Webseiten, etc.). 1.4 Zusätzliche Verweise Das Logo kann mit zusätzlichen Verweisen wie unten aufgeführt verwendet werden (jede andere Erwähnung ist ausgeschlossen). Andere Verweise in Sprachen, die nicht unten aufgeführt sind, können auf Anfrage durch ECOCERT GREENLIFE genehmigt werden. Die Platzierung, die Größe und die Dimensionen der zusätzlichen Verweise müssen eingehalten werden.

French/ FRANCE Spanish/ SPAIN Spanish/ SOUTH AMERICA English/ UK, USA German/ GERMANY Italian/ ITALY ARTIKEL 4 : SPEZIFISCHE REGELN FÜR DIE VERWENDUNG ZU KOMMUNIKATIONSZWECKEN Die Verwendung des ECOCERT Markenzeichens oder der Verweis auf ECOCERT oder auf die Zertifizierung gemäß dem festgelegten Zertifizierungsprogramms für den Zweck der Kommunikation muss unter folgenden Voraussetzungen erfolgen: Wenn das ECOCERT Markenzeichen und/oder der Verweis auf ECOCERT oder auf die Zertifizierung in allgemeiner Art und Weise erfolgt, oder in Bezug auf eine Produktgruppe, von denen nur einige Produkte zertifiziert sind, muss ein Hinweis auf den entsprechenden zertifizierten Produkte erfolgen, um Dritte, wie z.b. Verbraucher, eindeutig zu informieren. Das ECOCERT Markenzeichen, der Verweis auf ECOCERT und/oder auf die Zertifizierung dürfen in keiner Weise verwendet werden, die ECOCERT in Verruf bringen könnte und es darf keine Aussage bezüglich der Produktzertifizierung gegeben werden, die ECOCERT als irreführend, unbefugt oder wahrscheinlich fehlerhaft betrachtet. ARTIKEL 5 : VERWENDUNG VON ZERTIFIZIERUNGSDOKUMENTEN ZU KOMMUNIKATIONSZWECKEN Der Kunde ist verantwortlich für die korrekte Verwendung der Zertifizierungsdokumente (Zertifikate). Das Zertifizierungsdokument kann auf jeder Seite, die durch die Zertifizierung abgedeckt ist, dargestellt werden. Wenn der Kunde Kopien des Zertifizierungsdokuments Anderen zur Verfügung stellt (für die Integration in eine Webseite oder Werbung oder Werbematerialien wie Broschüren, Prospekte, Messestände) müssen die Dokumente in ihrer Gesamtheit wiedergegeben werden, unter der Voraussetzung, dass die Wiedergabe in einer homothetischen Weise zum Original erfolgt. Jeder Reproduktion des Zertifizierungsdokuments muss mit der ECOCERT Webseite www.ecocert.com verlinkt werden, um auf einfacher Weise Informationen über den Geltungsbereich und Gültigkeit der Zertifizierung zur Verfügung zu stellen. Wenn der Kunde nicht mehr zertifiziert ist (Gültigkeitsende der Zertifikate: Beendigung, Minderung, Aussetzung oder Entzug der Zertifizierung), muss jegliche Verwendung der Zertifizierungsdokumente, deren Kopien oder Wiedergaben in Dokumente mit sofortiger Wirkung gestoppt werden. ARTIKEL 6: HINWEIS AUF DIE AKKREDITIERUNG VON ECOCERT Jeder Verweis auf die ECOCERT Akkreditierung ist nur erlaubt, wenn: - es sich ausschließlich um von Ecocert Greenlife nach dem Natur- und Biokosmetik Programm zertifizierten Produkten handelt und ein gültiges Zertifikat für die Produkte vorliegt - dieser nicht irreführend ist und aussagt, dass der Lieferant selbst oder die Produkte bei Cofrac akkreditiert sind - der Verweis muss folgendermaßen lauten oder zurückverweisen auf: "Akkreditierung n 5-0520, Zertifizierung von Produkten und Dienstleistungen, verfügbar unter www.cofrac.fr"

ARTIKEL 7 : VERWENDUNGSBESCHRÄNKUNG FÜR DRITTE Mit Ausnahme vorheriger formaler und schriftlicher Einwilligung von ECOCERT Greenlife, ist die Zertifizierung der auf dem Zertifikat gelisteten Produkte, persönlich an den auf dem Zertifikat genannten Empfänger gerichtet. Kein Dritter, der nicht Kunde ist (z.b. Hersteller oder Verarbeiter, der ECOCERT zertifizierte Bio-Inhaltsstoffe verwendet ohne bei ECOCERT vertraglich verpflichtet zu sein, Käufer von zertifizierten Produkte ) darf das ECOCERT Markenzeichen verwenden und/oder einen Verweis auf ECOCERT oder die Zertifizierung geben, weder: in Kommunikationsdokumenten, auf Verpackungen oder Etiketten von Fertigprodukten noch auf auf Verpackungen oder Produktetiketten, dessen Zusammensetzung zertifizierte Produkte und/oder Inhaltsstoffe enthält. Die einzige Ausnahme ist, wenn das zertifizierte Produkt im ursprünglichen Zustand ohne Änderung der Verpackung oder Inhalt verkauft wird. Der Verweis auf die Zertifizierung und/oder auf Ecocert Greenlife darf den Verbraucher nicht irreführen und kann nur in Verbindung mit dem zertifizierten Produkt gegeben werden. Die Verwendung des ECOCERT Markenzeichens und/oder der Verweis auf ECOCERT oder auf die Zertifizierung bleibt unter der Kontrolle und Gesamtverantwortung des Kundens. ARTIKEL 8 : MODIFIKATIONEN DER REGELN Diese Regeln können jederzeit von ECOCERT geändert werden, insbesondere bei Änderungen der Gesetzgebung bezüglich der Etikettierung von Produkten oder Verweisen auf die Zertifizierung oder deren Auslegung durch Verwaltungs- und Justizbehörden. ARTIKEL 9 : VERSTOSS GEGEN DIE REGELN Beim Verstoß gegen diese Regeln oder Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum wird ECOCERT alle notwendigen geeigneten Maßnahmen ergreifen, die in seinen Verfahren vorgesehen sind. Dies können Korrekturmaßnahmen, Entzug des Zertifikates, Veröffentlichung des Verstoßes und, wenn notwendig, rechtliche Schritte sein (z.b. fehlerhafter Verweis auf das Zertifizierungsprogramm oder irreführende Verwendung der Zertifizierungsdokumente, Kennzeichnungen oder jeder andere Mechanismus der ein Produkt als zertifiziert auszeichnet, in Dokumentation oder anderen Veröffentlichungen, ). Z.B: Wenn ein Kunde mehrere Produktpaletten hat und nur einige durch Ecocert zertifiziert sind, ist jeglicher Gebrauch des ECOCERT Markenzeichen oder der Verweis auf Ecocert oder auf die Zertifizierung verboten und kann eine Abweichung bis hin zur Aussetzung der Zertifizierung der bereits validierten Produktpalette zur Folge haben.