Information über die Gewährung der K U R Z A R B E I T S B E I H I L F E aus Mitteln der Arbeitsmarktförderung

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Arbeitsmarktservice Burgenland Information über die Gewährung der K U R Z A R B E I T S B E I H I L F E aus Mitteln der Arbeitsmarktförderung Die Kurzarbeitsbeihilfe dient zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen und wird Arbeitgebern als Zuschuss gewährt, um den Lohnausfall bei Kurzarbeit teilweise abzugelten. 1. Wann kann eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden? Diese Art der Förderung wird dann zielführend sein, wenn zufolge einer empfindlichen Störung der Wirtschaft eine kurzfristige Beschäftigungsschwankung unvermeidbar ist, für diese Beschäftigungsschwierigkeit andere Lösungsmöglichkeiten nicht gefunden werden können und dieser Engpass der Beschäftigungssituation durch die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe überbrückt werden kann. 1. 1 Empfindliche Störung der Wirtschaft Eine empfindliche Störung der Wirtschaft in diesem Sinn kann z.b. bei Ausfall von Aufträgen vorliegen, das ist bei plötzlichem Wegbleiben von Aufträgen oder bei Stornierung bereits erteilter Aufträge. Der Auftragsmangel muss offensichtlich vorübergehend sein. Auftragsrückgänge, die in saisonalen Bedarfsschwankungen, in einer Marktsättigung oder Veränderung der Nachfrage oder verstärkten Konkurrenz ihre Ursache haben und über einen längeren Zeitraum andauern, sind keine Begründung für die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe. Ursache der Störung kann auch sein, dass betriebsnotwendige Zulieferungen ausfallen. Zu den betriebsnotwendigen Zulieferungen oder Betriebsmitteln zählt alles, was die Aufrechterhaltung des Betriebes erfordert (Vormaterial, Maschinen, Energie usw.). Der Betriebsausfall kann auch bedingt sein durch Ausfall der Anlieferung der betriebsnotwendigen Rohmaterialien, z. B. infolge Unterbrechung der Verkehrsverbindungen, Streik in den Zulieferungsbetrieben u. ä. Ein solcher Betriebsausfall könnte seine Ursache auch in einer Naturkatastrophe wie Hochwasser, Lawinen, Erdrutsch oder Seuchen. Streik, Terror u. ä. und deren Folgen haben. Landesgeschäftsstelle A-7000 Eisenstadt, Permayerstraße 10 Telefon (02682) 692-0, Telefax (02682) 692-992 E-mail ams.burgenland@ms.at UID Nr. ATU38908009, DVR 00 17 035 U:\15 Öffentlichkeitsarbeit und Marketing\temp\Vorlagen_kurzarbeit\Information über die Gewährung der KUA-2008.doc

1.2 Kurzfristige Beschäftigungsschwankung Im Zusammenhang mit der Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe wird eine Beschäftigungsschwankung dann als kurzfristig betrachtet, wenn auf Grund der vorgelegten Unterlagen (Nachweis der gegebenen Auftragslage, Nachweis des vorübergehenden Ausfalles von Maschinen usw.) oder naturbedingt (z. B. Rückgang des Hochwassers, Beseitigung der durch Lawinenabgang gegebenen Behinderung usw.) oder aus sonstigen Gründen (z. B. Wiederaufbauarbeiten nach einem Brand) zu erwarten ist, dass durch die Beihilfengewährung dieser Engpass überbrückt werden kann. Der Beihilfenwerber muss zumindest glaubhaft machen, dass die Beschäftigungsschwankung kurzfristig ist. Vermutungen und Hoffnung auf eine baldige Besserung der Situation reichen als Begründung nicht aus. Eine Beschäftigungsschwankung wird im Allgemeinen dann als kurzfristig betrachtet werden, wenn diese einen Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigt. Voraussetzungen für die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe 2.1 Rechtzeitige Verständigung des Arbeitsmarktservice über die Beschäftigungsschwierigkeiten Die rechtzeitige Verständigung der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle gibt dem Arbeitsmarktservice die Möglichkeit, die arbeitsmarktpolitisch optimale Art der Förderung möglichst in Übereinstimmung mit den betriebswirtschaftlichen Bestrebungen einzusetzen. Als rechtzeitig kann die Verständigung betrachtet werden, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem Maßnahmen zur Lösung von Beschäftigungsschwierigkeiten noch erfolgversprechend sind. Es ist erforderlich, das Arbeitsmarktservice von der bestehenden Beschäftigungsschwierigkeit möglichst drei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Kurzarbeit zu verständigen. 2. 2 Beratung über Lösungsmöglichkeiten Zwischen den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und dem Dienstgeber ist eine Beratung über Lösungsmöglichkeiten einer bestehenden Beschäftigungsschwierigkeit durchzuführen und der Betriebsrat bzw. die zuständige Fachgewerkschaft beizuziehen. Die in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind rechtzeitig zu verständigen und zur Teilnahme an der Beratung berechtigt. Im Zuge der Beratung sollen die betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten zur Überwindung von Beschäftigungsschwierigkeiten unter Berücksichtigung der sozialen Situation der betroffenen ArbeitnehmerInnen mit den arbeitsmarktpolitisch optimalen Möglichkeiten einer Förderung abgestimmt werden. Erst dann, wenn in der Beratung keine andere Lösungsmöglichkeit für die Seite 2/5

bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden werden, soll vom Arbeitgeber ein formelles Begehren auf Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht werden. 2.3 Vereinbarung über die Leistung der Entschädigung während der Kurzarbeit Durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den kollektivvertragsfähigen Körperschaften die so genannte Kurzarbeitsvereinbarung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss hinsichtlich des Beschäftigtenstandes, der Arbeitszeit und der Entschädigung sichergestellt sein, dass a) während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt wird. Als Beschäftigtenstand wird hierbei der Gesamtbeschäftigtenstand - Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge - des Betriebes verstanden, wobei Betrieb hier als technische und organisatorische Einheit zu verstehen ist und nicht unbedingt mit Unternehmen identisch sein muss. b) in vier aufeinanderfolgenden Wochen im Betrieb insgesamt mindestens 80% der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet wird und Zeitguthaben der MitarbeiterInnen und Urlaube aus den Vorjahren sind vor Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe/entschädigung abzubauen. c) nicht voll beschäftigten DienstnehmerInnen durch den/die Dienstgeber/in, wenn die ausfallende Arbeitszeit innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen, mindestens 40% der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, für jede ausgefallene Arbeitsstunde als Kurzarbeitsunterstützung eine Entschädigung mindestens in Höhe der vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft festgelegten Pauschalsätze geleistet wird. Dies ist die so genannte Kurzarbeitsunterstützung. 3. Einbringung des Begehrens auf Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe Erst wenn in der Beratung keine anderen Lösungsmöglichkeiten für die bestehende Beschäftigungsschwierigkeit gefunden werden, soll vom Arbeitgeber ein formelles Begehren auf Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland, Permayerstraße 10, 7000 Eisenstadt, eingebracht werden. Hierfür ist das vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft aufgelegte Begehren zu verwenden. Das Begehren ist in zweifacher Ausfertigung möglichst 3 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Kurzarbeit einzubringen und soll vom Betriebsrat bzw. der zuständigen Fachgewerkschaft mitunterfertigt sein. Ist es nicht möglich, die betriebliche Vereinbarung bereits dem Begehren anzuschließen, so ist diese ehestens nachzureichen. Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe Seite 3/5

Dem/der Dienstgeber/in kann für die als Kurzarbeitsunterstützung geleistete Entschädigung eine Beihilfe aus Mitteln der Arbeitsmarktförderung gewählt werden, die sogenannte Kurzarbeitsbeihilfe. Für die Höhe der Beihilfe sind die vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft festgesetzten Pauschalsätze maßgebend. Diese Pauschalsätze werden auf den Wochen- bzw. Monatsverdienst, den Alleinverdienerabsetzbetrag und die Anzahl der Kinder des (der) Arbeitnehmer/s/in für die Familienbeihilfe bezogen wird jeweils in der Anpassung an den Tagsatz des Arbeitslosengeldes vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft festgesetzt. Das Ausmaß der Beihilfe ergibt sich aus der Summe der für die einzelnen ArbeitnehmerInnen zutreffenden Pauschalsätze. Dieses Ausmaß kann nicht überschritten werden, wenn aufgrund der betrieblichen Vereinbarung Kurzarbeitsunterstützung in einem die Pauschalsätze übersteigendem Ausmaß geleistet wird. 5. Dauer der Förderung Eine Kurzarbeitsbeihilfe wird grundsätzlich für drei Monate gewährt, in begründeten Ausnahmefällen ist der Zeitraum um weitere drei Monate verlängerbar. Sonderfall Ältere: Haben 25% der von Kurzarbeit betroffenen DienstnehmerInnen das 45.Lebensjahr vollendet, kann der Kurzarbeitzeitraum auf maximal 1 Jahr verlängert werden. 6. Entscheidung über das Beihilfebegehren Über das Beihilfebegehren befindet, wenn die Gesamtsumme der voraussichtlichen Beihilfe 3,63 Mio. nicht übersteigt, die Landesgeschäftsstelle. Für die Bewilligung wird das vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft aufgelegte Formblatt verwendet. Übersteigt die voraussichtliche Beihilfensumme den Betrag von 3,63 Mio. befindet über das Beihilfebegehren das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft. Mit der Zusage einer Beihilfengewährung wird der Beihilfenwerber verpflichtet, den Beschäftigtenstand nicht nur während der Dauer der Förderung aufrechtzuerhalten, sondern auch in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum. Es sei denn, dass das AMS in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. Üblicherweise ist der zu vereinbarende Zeitraum für die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes nach der Kurzarbeit und die Dauer der Kurzarbeit gleich lang. Der Beihilfenempfänger ist zur Rückzahlung der Beihilfe für den Fall verpflichtet, dass die oben genannten Bestimmungen nicht eingehalten werden. Eine Verminderung des vereinbarten Beschäftigtenstandes im Wege einer Kündigung durch den Dienstgeber darf sowohl während der Seite 4/5

Kurzarbeit als auch in der darauf folgenden Behaltefrist nur nach vorheriger Zustimmung des Fördergebers/des ARbeitsmarktservices erfolgen. 7. Abrechnung und Flüssigmachung des Beihilfenbetrages Die Beihilfe wird nachträglich auf Grund vorgelegter Verrechnungslisten flüssiggemacht. Die Verrechnungsliste, wofür das vom Bundesministerium aufgelegte Formblatt zu verwenden ist, ist vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bzw. der zuständigen Fachgewerkschaft zu unterfertigen und innerhalb eines Monats nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes bei der Landesgeschäftsstelle einzubringen. Nähere Informationen und Begehrensformulare erhalten Sie bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland, 7000 Eisenstadt, Permayerstr. 10 Kontaktperson: Dr. Werner Rauchbauer Tel.: 02682/692/160 DW Email: werner.rauchbauer@ams.at Seite 5/5