POLITISCHE GEMEINDE ENNETMOOS

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Transkript:

POLITISCHE GEMEINDE ENNETMOOS AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DES GEMEINDERATES Nr. 248 vom 16.08.2016 6.2.3 Zonenplanung Schaffung einer kantonalrechtlichen Grundlage zur Umsetzung der Mehrwertabgabe. Einführungsgesetz zum Raumplanungsgesetz betreffend Mehrwertabgabe (Mehrwertabgabegesetz, MWAG). Vernehmlassung I Sachverhalt Am 3. März 2013 hiessen die Schweizer Stimmberechtigten die von den eidgenössischen Räten am 15. Juni 2012 beschlossene Änderung des RPG mit einem Ja-Anteil von knapp 63 Prozent gut. Die Hauptstossrichtung der Vorlage, die Zersiedlung zu stoppen, wurde auch im Kanton Nidwalden mit einem Ja-Anteil von über 59 Prozent deutlich befürwortet. Ziele der Revision des Raumplanungsgesetzes waren ein sorgsamer Umgang mit dem Boden, die Begrenzung der Siedlungsausdehnung sowie das Schaffen von kompakten Siedlungen. Dörfer und Städte sollen qualitätsvoll nach innen weiter entwickelt werden, beispielsweise durch verdichtetes Bauen, das Schliessen von Baulücken oder die Umnutzung von Brachen. Damit sollen der Verlust von Kulturland eingedämmt und hohe Kosten für die Erschliessung mit Strassen, Strom, Wasser und Abwasser vermieden werden. Die Umsetzung der Revision ist Aufgabe der Kantone. Sie haben dazu ihre Richtpläne anzupassen. Eine weitere Vorgabe des revidierten RPG ist die Einführung einer Mehrwertabgabe bei Einzonungen von mindestens 20 Prozent für den Ausgleich von Planungsvorteilen. Während Massnahmen zur Baulandverflüssigung bereits im neuen Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG; NG 611.1) umgesetzt wurden (z.b. Überbauungsvereinbarung, Art. 26 PBG, oder Auszonungsregelung, Art. 27 PBG), ist für die Mehrwertabgabe eine kantonale gesetzliche Grundlage zu schaffen. Der Regierungsrat Nidwalden hat am 3. Mai 2016 den Entwurf des Einführungsgesetzes zum Raumplanungsgesetz betreffend Mehrwertabgabe (Mehrwertabgabegesetz, MWAG) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Die Staatskanzlei lädt mit Schreiben vom 6. Mai 2016 die Gemeinden zur Stellungnahme zum Gesetzesentwurf ein. Die Eingabefrist wurde auf Freitag, 19. August 2016 festgesetzt. Folgende Unterlagen hat der Kanton in die externe Vernehmlassung gegeben: - Einladung Staatskanzlei vom 6. Mai 2016 - RRB Nr. 325 vom 3. Mai 2016 - Gesetzesentwurf Mehrwertabgabegesetz - Bericht zur externen Vernehmlassung vom 3. Mai 2016 - Fragebogen Geschäftsnummer: 2015-127 Seite 1/7

II Erwägungen Zum Gesetzesentwurf stellt der Gemeinderat Ennetmoos die nachfolgenden Erwägungen an, resp. es stellen sich für den Gemeinderat Ennetmoos die folgenden Fragen: 1. Vorbemerkung Im Bericht zur externen Vernehmlassung (Ziff. 2.3.2 Finanzbedarf für Auszonungen, S. 6) wird erwähnt, dass die Gemeinden Emmetten und Wolfenschiessen über die grössten Bauzonenreserven verfügen. Diese Aussage stimmt nicht überein mit den uns am 4.7.2016 zur Verfügung gestellten Unterlagen (Beilage: Baulandbedarf und bilanz). Gemäss diesen Unterlagen verfügt die Gemeinde Beckenried mit 10.5 ha über die meisten Bauzonenreserven, gefolgt von der Gemeinde Emmetten mit 9.8 ha und der Gemeinde Ennetbürgen mit 9.1 ha. Wolfenschiessen verfügt demnach über Bauzonenreserven von 4.5 ha. Der Satz der Mehrwertabgabe sei so zu erheben, dass damit die zu erwartenden Auszonungen finanziert werden könnten (Ziff. 3.2 Bericht). Nachdem die Aussagen im Bericht nicht mit den uns zur Verfügung stehenden Zahlen übereinstimmen, können die Berechnungen nicht verifiziert werden. Wir wünschen daher, dass dem Landrat und den Vernehmlassungsteilnehmern nachvollziehbare konkrete Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen: 2. Zu Art. 2 Mehrwertabgabe: Pflicht, Befreiung Der Vorschlag ist nach unserem Dafürhalten unklar und unvollständig. Will der Kanton Nidwalden nun alle Neueinzonungen der Ausgleichspflicht unterstellen oder nur die Mindestvorschriften des Raumplanungsgesetzes übernehmen (Art. 5 Abs. 1bis RPG: Das kantonale Recht gestaltet den Ausgleich so aus, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden.)? 2.1. Materialabbaugebiete - Begriffsklärung Insbesondere stellen wir für unsere Gemeinde die Frage, ob auch Materialabbaugebiete kantonalrechtlich der Ausgleichungspflicht unterstellt werden sollen? Die Frage, ob die Mehrwertabgabe für den Materialabbau bzw. die Ausscheidung von Abbauzonen geschuldet ist, gab bereits in den Eidgenössischen Räten zu denken. Eine Mehrheit der Räte wollte dies ausschliessen und präzisierte Artikel 5 Absatz 1bis RPG 2012 dahingehend, dass die Mehrwertabgabe von Bundesrechts wegen nur dann geschuldet ist, wenn Grundstücke dauerhaft einer Bauzone zugewiesen werden, was beim Materialabbau in der Regel nicht der Fall ist, da das Gebiet nach dem erfolgten Abbau rekultiviert und einer Nichtbauzone zugewiesen wird. Lehre und Rechtsprechung qualifizieren Abbauzonen ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich als Nichtbauzonen (Urteil BGer 1A.115/2003 vom 23.2.2004 E. 2.5 (Köniz); Brand/Moor, Kommentar RPG, Art. 18 Rz. 8). Gemäss Bundesgericht kann auf eine Bauzone nur dann geschlossen werden, wenn das fragliche Gebiet nach erfolgtem Abbau Siedlungszwecken zugeführt und nicht rekultiviert wird. Der Kanton Nidwalden hat offenbar eine andere Rechtsauffassung, hat er doch die Sondernutzungszonen (Art. 61 PBG) unter den Bauzonen aufgeführt. Sind Materialabbaugebiete der Ausgleichungspflicht unterstellt? 2.2. Speziallandwirtschaftszonen Ebenfalls sieht das Planungs- und Baugesetz Nidwalden vor, dass die Gemeinden Speziallandwirtschaftszonen festlegen könne, in denen zusätzlich auch Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig sind, die über die innere Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder einen dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebes hinausgehen. Diese Geschäftsnummer: 2015-127 Seite 2/7

Speziallandwirtschaftszonen sind im PBG unter den Nichtbauzonen aufgeführt. Indessen steht es den Kantonen nicht zuletzt auch gestützt auf die verfassungsrechtliche Abgabehoheit frei, über die im RPG enthaltene Mindestregelung hinaus weitere Abgabetatbestände zu formulieren und beispielsweise eine gesetzliche Grundlage für die Mehrwertabschöpfung auch beim Materialabbau einzuführen (Riva, Kommentar RPG, Art. 5 Rz. 24 ff.). Der Kanton Neuenburg beispielsweise erfasst denn auch in seiner Gesetzesgrundlage zur Mehrwertabschöpfung explizit die Abschöpfung von Mehrwerten im Zusammenhang mit der Ausscheidung von Abbauzonen. Da die Abgabehoheit bei den Kantonen liegt, sind weitere Abgabetatbestände denkbar, so insbesondere die Abschöpfung von Mehrwerten für Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone. Der Bundesgesetzgeber hat in den letzten Jahren stetig neue Ausnahmetatbestände für nichtlandwirtschaftliche Nutzungen ausserhalb der Bauzonen geschaffen. Mit diesen Nutzungen sind zum Teil erhebliche Mehrwerte verbunden. Es stellt sich die Frage, ob das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot nicht auch eine Abgabepflicht für solche nichtlandwirtschaftlichen Nutzungen begründet; umso mehr als solche Nutzungen erhebliche von der öffentlichen Hand zu tragende Infrastrukturkosten verursachen. Unterliegen solche Nutzungen und Einzonungen in Speziallandwirtschaftszonen nicht der Mehrwertabgabe, wird der Druck auf das Landwirtschaftsland weiter zunehmen. Das Mehrwertabgabegesetz würde dem eigentlichen Ziel des Raumplanungsgesetzes diametral zuwiderlaufen. Zudem würde dies zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber Gewerbebetrieben innerhalb der Bauzone führen. Speziallandwirtschaftszonen sollen der Mehrwertabgabe unterstellt werden. 2.3. Der Einzonung gleichgestellte Massnahmen Andere Kantone kennen beispielsweise folgende Formulierung: Der Einzonung gleichgestellt ist die Umzonung innerhalb Bauzonen, wenn das Grundstück vor der Umzonung in einer Zone liegt, in der das Bauen verboten ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass beispielsweise nach (teuren, von der öffentlichen Hand bezahlten) Hochwasserschutzmassnahmen Liegenschaften innerhalb des Baugebietes aus der Bauverbotszone entlassen werden und einen grossen Mehrwert erzielen. Der Einzonung gleichgestellte Umzonungen innerhalb der Bauzone sollen der Mehrwertabgabe unterstellt werden. 2.4. Befreiung für Gemeinwesen Gemäss Art. 5 1quinquies lit. a. RPG kann das kantonale Recht von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn ein Gemeinwesen abgabepflichtig wäre. In Art. 2 wird nun der Begriff Gemeinwesen auf den Kanton und die Gemeinden beschränkt. Diese enge Formulierung lässt uns darauf schliessen, dass beispielsweise Gemeindeverbände (KVV, Abwasserzweckverband) oder auch öffentliche rechtliche Anstalten (z. B. EWN oder Kantonsspital) der Abgabepflicht unterstehen. Die gewählte enge Formulierung erstaunt, sind doch beispielsweise im Art. 1 des Haftungsgesetzes (NG 161.2) die Gemeinwesen wie folgt definiert: Als Gemeinwesen sind diesem Gesetz der Kanton, die Gemeinden, die Korporationen und die übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechtes unterstellt. Unterliegt nun beispielsweise im Gebiet Cholwald eine Erweiterung der Sondernutzungszone für die Kehrichtdeponie Cholwald (Eigentümerin Ürtekorporation Ennetmoos, Benutzerin KVV Nidwalden) der Mehrwertabgabepflicht? Art. 2, Abs. 2, Ziff. 1 soll umformuliert werden, sodass auch kommunale und kantonale öffentliche Anstalten bzw. Gemeindeverbände von der Mehrwertabgabe befreit sind. Geschäftsnummer: 2015-127 Seite 3/7

2.5. Kommunaler Mehrwertausgleich Beispielsweise der Kanton Zürich sieht vor, dass neben dem kantonalen Mehrwertausgleich bei Neueinzonungen ein kommunaler Mehrwertausgleich bei Auf- und Umzonungen geschaffen werden kann. Er schlägt folgende Bestimmung vor: Die Gemeinden regeln zusätzlich zum kantonalen Mehrwertausgleich den Ausgleich von Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen. Sie können dazu in ihrer Bau- und Zonenordnung: a. die Erhebung einer Abgabe von höchstens 15 % des Mehrwerts vorsehen b. zusätzlich als Alternative den Ausgleich mittels städtebaulichen Verträgen zulassen c. den Verzicht auf einen Ausgleich regeln. Mit der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung unterstützen wir diese Idee. Dies wäre ein Anreiz für Gemeinden, Auf- und Umzonungen zu tätigen. Auch vor dem Hintergrund, dass die Stimmberechtigten Auf- und Umzonungen beschliessen, dürfte ein Obolus in die Gemeindekasse einen positiven Nebeneffekt haben. Wenn die Gemeinden die gesamten zusätzlichen Infrastrukturkosten zu tragen haben und die Nachbarn zusätzliche Immissionen erdulden müssen, dürfte das Ziel der inneren Verdichtung utopisch sein. Falls mit dem Gesetzestext die Idee besteht, die Minimalvorschriften des RPG umzusetzen, verweisen wir auf den Bericht zur Mehrwertabgabe im Kanton Aargau: Das Bundesrecht verlangt, dass "erhebliche" Planungsvorteile "angemessen" abzuschöpfen sind. Solche Planungsvorteile entstehen zwar vor allem durch Einzonungen; doch auch andere Planungsmassnahmen können erhebliche Mehrwerte schaffen (zum Beispiel Gestaltungspläne, Spezial-, Materialabbau- und Deponiezonen). Gründe der Rechtsgleichheit sprechen dafür, dass auch in solchen Fällen eine Mehrwertabgabe verlangt werden kann. Art. 5 Abs. 1 RPG verlangt den Ausgleich erheblicher Planungsvorteile, weshalb die vorgeschlagene Variante 3 (Mindestregelung gemäss RPG) gegen Bundesrecht verstossen würde. Die Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP-ASPAN) führt zu dieser Frage aus: "Einzelne Kantone beispielsweise Neuenburg, Thurgau und Genf regeln in ihrer Ausführungsgesetzgebung nur den sanktionsrelevanten Mindestinhalt. Ist es in diesen Kantonen den Gemeinden verwehrt, Mehrwerte hoheitlich oder vertraglich über die Mindestregelung hinaus abzuschöpfen, würde dies Artikel 5 Absatz 1 RPG verletzen, da dieser wie erwähnt einen 'angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile' verlangt. Die Kantone dürfen in diesem Sinne den vom RPG definierten Mindestinhalt nicht zum Maximalinhalt erklären und weitergehende Regelungen durch die Gemeinden generell ausschliessen. (Lukas Bühlmann in: Inforaum VLP-ASPAN, September 3/2015, Seite 4. Die gleiche Meinung vertritt Altbundesrichter Heinz Aemisegger (Der Mehrwertausgleich gemäss Art. 5 Abs. 1 RPG, 27. Oktober 2015, Seite 5): "Sind in einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteilen 20 % als angemessen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 RPG zu betrachten, so gilt das für andere Orte mitunter nicht. Die beiden ersten Absätze von Art. 5 Abs. 1 dürfen jedoch nicht so verstanden werden, dass kantonsweit der Minimalsatz von 20 % vorgesehen werden darf. Eine solche kantonale Anordnung macht aus der Minimalvorschrift von Art. 5 Abs. 1bis RPG eine Maximal- oder Höchstvorschrift, was dem Sinn des Bundesrechts zuwiderläuft. Bundesrechtskonform interpretiert müssen solche Vorschriften kommunale Autonomie in der Raumplanung vorausgesetzt deshalb Raum offen lassen für ergänzende Gemeinderegelungen mit höheren kommunalen Ansätzen und für kommunale verwaltungsrechtliche Verträge.) Geschäftsnummer: 2015-127 Seite 4/7

Den Gemeinden soll die Möglichkeit gegeben werden, zusätzlich zur kantonalen Mehrwertabgabe eine kommunale Mehrwertabgabe zu erheben. So können die Gemeinden individuell entscheiden, ob sie eine zusätzliche Abgabe auf Neueinzonungen und/oder eine Abgabe auf Um- und Aufzonungen einführen wollen. Im kantonalen Gesetz soll die maximale Höhe der kommunalen Abgaben festgelegt werden (vgl. Ausführungen zu Art. 3). 3. Zu Art. 3 Mehrwertabgabe: Höhe Art. 3 ist zu ergänzen mit einer maximalen kommunalen Abgabe für Auf- und Umzonungen (siehe Ausführungen zu Art. 2). Nicht nur Zürich sieht eine solche Möglichkeit vor. Beispielsweise der Regierungsrat Aargau hat vorgeschlagen, dass die Gemeinden einen höheren Ansatz als 20 Prozent für Neueinzonungen festlegen können. Die Gemeinden sollen frei sein, auch für Auf- und Umzonungen sowie für andere Planungsmassnahmen eine Mehrwertabgabe zu verlangen und den Satz zu bestimmen. Es überrascht wenig, dass in Nidwalden, wo offenbar das zentralistische Gedankengut Einzug gehalten hat, solche Lösungen gar nicht in Erwägung gezogen werden. Der Kanton soll eine maximal mögliche kommunale Abgabe festlegen (z. B. max. 10 % für Einzonungen und 15 % für Um- und Aufzonungen). 4. Zu Art. 4 Mehrwertabgabe: Festsetzung Wir beantragen, die Bestimmungen dahingehend zu ergänzen, dass die betroffene Gemeinde, welche die Einzonung vorgenommen hat, explizit als Verfahrensbeteiligte gilt und ein Rechtsmittel ergreifen kann. Ebenfalls sollte eine Behördenbeschwerde zur Wahrung öffentlicher Interessen geschaffen werden. Die Behördenbeschwerde ist ein wichtiges Instrument für die richtige Rechtsanwendung und dient der Wahrung der öffentlichen Interessen. Der Artikel ist dahingehend zu ergänzen, dass die Gemeinden Verfahrensbeteiligte sind und ein Rechtsmittel ergreifen können. Zudem soll die Möglichkeit einer Behördeneschwerde geschaffen werden. 5. Zu Art. 5 Mehrwertabgabe: Fälligkeit Wir beantragen, Art. 5 mit einem absoluten Fälligkeitstermin (Vorschlag 10 Jahre nach der Einzonung) zu ergänzen. Insbesondere bei Etappierungen in einem Sondernutzungsplan macht eine Rückzonung kaum mehr Sinn oder ist nicht mehr möglich. Hingegen scheint es vertretbar, den mit der Einzonungen realisierten Mehrwert innert einer (grosszügigen) Frist auch tatsächlich auszugleichen. Die VLP hält diesbezüglich fest: Das RPG legt fest, wann die Mehrwertabgabe fällig wird. Wir sind der Ansicht, dass das kantonale Recht zusätzlich eine Bestimmung aufnehmen darf, wonach die Mehrwertabgabe nach einer bestimmten Frist fällig wird, um so die Verfügbarkeit von Bauland zu fördern (Art. 15a RPG) Da das Bundesrecht eine blosse Minimallösung vorgibt, sind unseres Erachtens solche Verschärfungen zulässig, zumal eine solche Verschärfung dem Sinn der RPG-Regelungen entspricht. Der Artikel ist um einen Fälligkeitstermin zu ergänzen. 6. Zu Art. 6 Mehrwertabgabe: Meldepflicht, Bezug Insbesondere interessiert die Frage, ob bei der Verfügung über den Bezug der fälligen Mehrwertabgabe nochmals ein Rechtsmittel gewährt wird. Interessant wäre auch zu wissen, ob und allenfalls auch unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung der Mehrwertabgabe einer Revision unterzogen wird. Bei einem Verkauf an einen Dritten Geschäftsnummer: 2015-127 Seite 5/7

könnte unter Umständen festgestellt werden, dass die bundesrechtlichen oder kantonalen Vorgaben nicht eingehalten wurden und die Abgabe weniger als 20 % oder mehr als 60 % des Mehrwertes beträgt. Es soll im Gesetz geklärt werden, ob beim Bezug der Mehrwertabgabe nochmals ein Rechtsmittel gewährt werden soll. 7. Zu Art. 9: Verwendung: Fonds Das Bundesgericht hält fest, dass kommunale Nutzungsplanungen nach Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes am 1. Januar 1980 die seither geltende bundesgesetzliche Anforderung zu erfüllen haben, den Umfang des Baugebietes am Bedarf der nächsten 15 Jahre auszurichten (Bundesgerichtsentscheid vom 30. August 2013 zur Nutzungsplanung der Gemeinde Salenstein (BGer 1C_573/2011). Aufgrund des erwähnten Urteils ist fraglich, ob diejenigen Gemeinden mit zu grossen Baulandreserven überhaupt je einen RPG-konformen Gestaltungsplan besessen haben oder besitzen. Es stellt sich auch die Frage, ob der Kanton als Genehmigungsinstanz seinen Aufgaben nachgekommen ist. Nun sollen diejenigen Gemeinden, welche bundesrechtskonforme Nutzungspläne aufweisen und Neueinzonungen vornehmen können und wollen, die Auszonungen in den anderen Gemeinden alleine finanzieren. Nicht nur dies ihnen wird auch noch die eigene Grundstückgewinnsteuer gekürzt. Alle Gemeinden und Stimmberechtigten werden sich die Frage stellen, ob unter diesen Voraussetzungen überhaupt noch Einzonungen vorgenommen werden sollen. Nach unserem Verständnis müsste entweder ein prozentualer Anteil der Mehrwertabgabe der Standortgemeinde zugewiesen werden oder aber aus dem Fonds würden mindestens die Mindereinahmen bei der Grundstückgewinnsteuer abgegolten. Ein prozentualer Anteil oder mind. die Mindereinnahmen bei der Grundstückgewinnsteuer sollen den Standortgemeinden zugewiesen werden. 8. Zu Art. 10: Verwendung: Ansprüche der Gemeinden Im Absatz 2 steht, dass Abgeltungen erst erfolgen, wenn im Fonds genügend Mittel vorhanden sind. Da zurzeit kaum Einzonungen geplant sind, sehr wohl aber Auszonungen gemacht werden müssen, soll der Fonds vorfinanziert werden, auch um langwierige buchhalterische Abgrenzungen zu verhindern. Der Kanton oder die betroffene Gemeinde soll den Fonds falls nötig vorfinanzieren, damit die Entschädigungen zeitnah getätigt werden können. 9. Rückzahlung, Verjährung In der Vorlage vermissen wir Bestimmungen zu einer allfälligen Rückzahlung der Mehrwertabgabe. Beispielsweise A veräussert sein Bauland an B und bezahlt eine Mehrwertabgabe von 2 Millionen Franken. B gerät in finanzielle Schwierigkeiten und schliesslich in Konkurs. Nach Ablauf von 10 Jahren wird das Bauland wiederum der Landwirtschaftszone zugewiesen. Welche Bestimmungen gelten zu einer allfälligen Rückzahlung. Wer hat diese an wen zu leisten? Beispielsweise der Kanton Aargau schlägt folgende Formulierung vor: Eine spätere Änderung des Nutzungsplans begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlung. Ebenfalls finden wir in Gesetzesvorlagen anderer Kantone Bestimmungen zu einer absoluten Verjährung oder allenfalls dass die Forderung unverjährbar ist. Diese Bestimmungen würden wir ebenfalls als sinnvoll erachten. Bestimmungen zur Rückzahlung und Verjährung sollen gesetzlich verankert werden. Geschäftsnummer: 2015-127 Seite 6/7

III Beschluss Der Gemeinderat beschliesst: 1. Der Gemeinderat dankt für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Gesetzesentwurf. 2. Der Gemeinderat ersucht, seine Erwägungen in das Gesetz einfliessen zu lassen. 3. Die Gemeinde Ennetmoos als Mitglied der VLP wird die Weiterberatung der Gesetzesvorlage kritisch begutachten und falls notwendig weitere Schritte in Erwägung ziehen. Mitteilung durch Protokollauszug an: Staatskanzlei Nidwalden, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans (schriftlich und per Axioma) Ennetmooser Landräte Präsident Finanzkommission Geschäftsstelle GPK, Martina Wiesner Zustellung am: 17.08.2016 Beilage Baulandbedarf und -bilanz GEMEINDERAT ENNETMOOS Gemeindepräsident Peter Scheuber Gemeindeschreiber Klaus Hess Geschäftsnummer: 2015-127 Seite 7/7