KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES



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Transkript:

KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 23.12.2004 KOM(2004) 830 endgültig 2004/0284 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG 1. EINLEITUNG Die Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 1 aktualisiert und durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 2 des Europäischen Parlaments und des Rates zuletzt geändert. Der vorliegende Vorschlag dient der Aktualisierung dieser Gemeinschaftsverordnungen und soll Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten seit Abschluss der Beitrittsverhandlungen vorgenommen wurden, Rechnung tragen. Ferner soll die mit der Verordnung (EG) Nr. 631/2004 3 begonnene Vereinfachung der Verfahren für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen im Ausland durch die Ausdehnung einiger dieser Änderungen auf die identischen Verfahren für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vervollständigt werden. 2. ERLÄUTERUNG R ARTIKEL Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Artikel 2 Die Anhänge I, II, IIa, III, IV und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert. Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Streichung von Artikel 60 Absätze 5 und 6 Diese Vorschriften über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind identisch mit den durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 aufgehobenen Absätzen 6 und 7 des Artikels 17 über Sachleistungen bei Krankheit. Im Interesse der Vereinfachung sollten die identischen Vorschriften über Leistungen wegen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ebenfalls gestrichen werden. Artikel 60 Absatz 5, der den Träger des Wohnorts bei einem Krankenhausaufenthalt verpflichtet, den zuständigen Träger von dem Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und der voraussichtlichen Dauer des Krankenhausaufenthalts zu unterrichten, sollte gestrichen werden. In der Praxis hat die Meldung von Krankenhausaufenthalten wenig Sinn und wird immer seltener praktiziert. 3 ABl. L 28 vom 30.1.1997. ABl. L 100 vom 6.4.2004. ABl. L 100 vom 6.4.2004. 2

Ebenfalls im Interesse der Vereinfachung sollte Absatz 6 gestrichen werden, der den Träger des Wohnorts verpflichtet, den zuständigen Träger zu unterrichten, wenn Sachleistungen größeren Umfangs gewährt werden. Änderung von Artikel 62 Diese Änderung dehnt die durch die Verordnung Nr. 631/2004 erfolgte Streichung von Artikel 20 und die Änderung des Artikels 21 über Sachleistungen bei Krankheit auf die Parallelvorschrift des Artikels 62 über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten aus: Die Absätze 1 bis 5 des Artikels 62, die sich lediglich auf Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen beziehen, sind nach Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte und der Ausdehnung der Ansprüche auf Leistungen bei Krankheit auf alle Versicherten durch die Verordnung 631/2004 nicht mehr notwendig. Die Absätze 6 und 7 des Artikels 62 bestimmen, dass die betreffenden Personen dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen haben, dass ein Anspruch auf Sachleistungen besteht. Da die gleichlautende Verpflichtung beim Bezug von Leistungen bei Krankheit entfallen ist und nunmehr die Möglichkeit des Zugangs zu Gesundheitsleistungen besteht, ohne sich zuvor an den Träger des Aufenthaltsorts zu wenden, sollte dasselbe auch für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gelten. Änderung von Artikel 63 Absatz 2 Artikel 63 Absatz 2 muss wegen der Streichung der Absätze 5 und 6 geändert werden. Änderung von Artikel 66 Absatz 1 Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 66 Absatz 1 muss wegen der Streichung von Artikel 20 durch die Verordnung 631/2004 geändert werden. Da die Vorschriften der in Anhang III aufgeführten bilateralen Abkommen, an denen die neuen Mitgliedstaaten beteiligt sind, fortgelten und nicht mit der Anwendbarkeit der Verordnung 1408/71 in den neuen Mitgliedstaaten durch diese ersetzt werden, müssen diese Änderungen ab dem Beitrittsdatum am 1. Mai 2004 gelten. 3. ERLÄUTERUNGSANHANGS 1. Änderung von Anhang I Teil I In Anhang I Teil I wird die Bedeutung des Begriffes Familienangehöriger für den Fall definiert, dass die nationalen Rechtsvorschriften eine Unterscheidung der Familienangehörigen von anderen Personen nicht ermöglichen. Der Wortlaut im Abschnitt V. SLOWAKEI sollte angepasst werden, um dem Erlass des neuen Gesetzes Nr. 600/2003 über die Kinderzulage und der Änderung des Gesetzes Nr. 461/2003 über die Sozialversicherung Rechnung zu tragen. 3

2. Änderung von Anhang II Teil I In Anhang II Teil I sind die Sondersysteme für Selbständige aufgeführt, die nach Artikel 1 Buchstabe j Unterabsatz 4 nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Aufgrund von Änderungen in den französischen Rechtsvorschriften ist die Initiative für die Schaffung einiger der im Abschnitt H. FRANKREICH aufgeführten Systeme von den betreffenden Berufsgruppen auf den Gesetzgeber übergegangen. Folglich erfüllen sie nicht mehr die Voraussetzungen nach Artikel 1 Buchstabe j vierter Unterabsatz, sondern fallen in den normalen Geltungsbereich der Verordnung. Der Eintrag im Abschnitt H. FRANKREICH ist entsprechend zu ändern. 3. Änderung des Anhangs II Teil II In Anhang II Teil II sind die besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen aufgeführt, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen und für die somit auch nicht ihre Vorschriften über die Ausfuhr von Leistungen gelten. Die estnischen Rechtsvorschriften sehen eine pauschale Familienleistung vor, die die mit der Adoption eines Kindes einhergehenden einmaligen Ausgaben ausgleichen soll. Sie dient demselben Zweck wie die in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 genannten Adoptionsbeihilfen, auf die in Anhang II Abschnitt II Bezug genommen wird. Abschnitt E. ESTLAND sollte geändert werden, um diesem Umstand Rechnung zu tragen. Das lettische Recht wurde durch Einführung einer neuen Adoptionsbeihilfe geändert, die aus einer pauschalen Zahlung anlässlich der Adoption eines Kindes gezahlt wird, das sich vor der Adoption in einer Einrichtung befand. Der Abschnitt L. LETTLAND sollte entsprechend geändert werden. Infolge eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-43/99 (Leclere) sind die luxemburgischen Geburtsbeihilfen nicht mehr als vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossene besondere Geburtsbeihilfen, sondern als ausführbare Familienleistungen zu betrachten. Sie sollten deshalb aus Abschnitt N. LUXEMBURG gestrichen werden. Das polnische Recht wurde durch Einführung einer einmaligen Zusatzleistung zu den Familienbeihilfen geändert. Diese soll die mit der Geburt eines Kindes verbundenen zusätzlichen Kosten decken. Der Abschnitt S. POLEN sollte dementsprechend geändert werden. 4. Änderung von Anhang IIa Der Anhang IIa bezieht sich auf beitragsunabhängige Sonderleistungen, die den betreffenden Personen gemäß Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausschließlich in ihrem Wohnmitgliedstaat gewährt werden. Das deutsche Recht wurde durch Einführung einer Grundsicherung für Arbeitsuchende geändert, die an die Stelle der bisherigen Arbeitslosenhilfe und teilweise der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt getreten ist. Dieses Arbeitslosengeld II ist eine Mischleistung, die Elemente der sozialen Sicherheit 4

und der Sozialhilfe enthält und beitragsunabhängig ist, da sie vom Staat finanziert wird und somit die Kriterien einer beitragsunabhängigen Leistung erfüllt. Sie sollte in den Abschnitt D. UTSCHLAND aufgenommen werden. Bei Personen, die zuvor beitragsabhängige Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen haben, umfasst das Arbeitslosengeld II in den ersten beiden Jahren jedoch noch einen Zuschlag, der aus einem Prozentsatz der Differenz zwischen der vorher bezogenen beitragsabhängigen Leistung und dem Arbeitslosengeld II besteht. Durch diesen Zuschlag wird die Leistung indirekt mit dem zuvor bezogenen Einkommen verknüpft. Falls ein Anspruch auf diesen Zuschlag besteht, bezieht sich der Eintrag im Abschnitt D. UTSCHLAND somit nicht auf das Arbeitslosengeld II. Im lettischen Recht wurde das frühere Sozialhilfegesetz aus Gründen der Klarheit durch das Gesetz über staatliche Sozialleistungen ersetzt. Da sich dadurch nichts am Wesen der beiden derzeit in Anhang IIa aufgeführten Leistungen ändert, sollte der Eintrag im Abschnitt L. LETTLAND geändert werden, um der geänderten nationalen Rechtsgrundlage Rechnung zu tragen. In Polen wurde die Rechtsgrundlage für die Gewährung der derzeit in Anhang IIa aufgeführten Sozialrente geändert, deren Wesen jedoch unverändert geblieben ist. Der Eintrag im Abschnitt S. POLEN sollte entsprechend geändert werden. Der slowakische Gesetzgeber hat das Gesetz über die soziale Sicherheit aufgehoben, das die Ansprüche auf die in Anhang IIa aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen erweitert hatte; es wurde durch ein neues Gesetz ersetzt. Neue Ansprüche entstehen nach diesem neuen Gesetz nicht; um aber auf die schon nach dem alten Gesetz entstandenen Ansprüchen anwendbar zu sein, sollte der Eintrag im Abschnitt V. SLOWAKEI dieser Änderung des nationalen Rechts Rechnung tragen. 5. Änderung des Anhangs III In Anhang III sind Bestimmungen bereits geltender bilateraler Abkommen aufgeführt, die vor der Geltung der Verordnung im betreffenden Mitgliedstaat in Kraft waren. In Teil A sind die Bestimmungen aus bilateralen Abkommen aufgeführt, die weiterhin anzuwenden sind, obgleich die Bestimmungen bilateraler Abkommen im Allgemeinen durch die Verordnung (EWG) 1408/71 ersetzt werden. In Teil B sind diejenigen Bestimmungen bilateraler Abkommen aufgeführt, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfasst, auf die die Verordnung anzuwenden ist. Diejenigen durch den Beitrittsvertrag vorgenommenen Änderungseinträge in Anhang III Teile A und B, aus denen sich ergibt, dass entweder kein bilaterales Abkommen existiert oder dass zwar ein bilaterales Abkommen existiert, dass aber keine seiner Bestimmungen die in einem der beiden Teile genannten Voraussetzungen erfüllt, sollten gestrichen werden. Sie sind für die Anwendung der Verordnung 1408/71 nicht notwendig und machen Anhang III schwer lesbar. Diese Streichungen entsprechen den vor dem Beitritt im Vorschlag der Kommission KOM (2003) 468 endg. zur Verordnung 1408/71 vorgeschlagenen Änderungen. Alle verbliebenen Einträge sollten neu nummeriert werden. 5

Die Aufnahme von Bestimmungen in Anhang III Teil A lässt sich nur in zwei Fällen rechtfertigen: entweder sie wirken sich günstig auf die Begünstigten des betreffenden Abkommens aus (dieser Fall ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes), oder aber die betreffenden Abkommen ergeben sich aus besonderen, außergewöhnlichen, meist historischen Umständen, so dass ihre zeitlichen Auswirkungen dadurch begrenzt sind, dass sich der Kreis der Personen, denen aufgrund der betreffenden besonderen Situation ein Anspruch zustehen kann, im Laufe der Zeit erschöpft. Die bilateralen Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und Deutschland, zwischen der Tschechischen Republik und Zypern, zwischen der Tschechischen Republik und Luxemburg, zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakei sowie diejenigen zwischen Deutschland und der Slowakei, zwischen Luxemburg und der Slowakei und zwischen Österreich und der Slowakei enthalten Bestimmungen, die diese Voraussetzungen erfüllen. Die entsprechenden Abschnitte sollten daher geändert werden. Die Einträge in Anhang III Teil B sollten auf objektive Ausnahmesituationen begrenzt sein, die eine Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung und von den Artikeln 12, 39 und 42 des Vertrages rechtfertigen können. Die Bestimmungen der bilateralen Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und Zypern sowie zwischen Österreich und der Slowakei erfüllen diese Voraussetzungen. Da diese Bestimmungen der im Zeitpunkt des Beitritts anwendbaren bilateralen Abkommen fortgelten werden, weil sie in Anhang III aufgeführt sind, muss der Eintrag ab dem Zeitpunkt des Beitritts rückwirkend gelten. 6. Änderung des Anhangs IV Anhang IV Teil A enthält eine Liste derjenigen Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt. In der Tschechischen Republik hängt die Höhe der Invaliditätsrenten von den zurückgelegten Versicherungszeiten ab (System B ); einzige Ausnahme ist die Invaliditätsrente zum vollen Satz für Personen, die vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres invalide wurden und die Wartezeit nicht erfüllt haben. Diese Leistung wird im Rahmen der Rentenversicherung gewährt, ist jedoch nicht abzugspflichtig und sollte deshalb in Abschnitt B. TSCHECHISCHE REPUBLIK aufgenommen werden. In Anhang IV Teil C sind die Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung aufgeführt, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann, da die doppelte Rentenberechnung nie zu einer höheren Rente führen würde. Nach tschechischem Recht können Hinterbliebenenleistungen nicht nur auf der Grundlage der Invaliditäts- oder Altersrente berechnet werden können, die der Verstorbene tatsächlich bezog, sondern auch auf der Grundlage der Invaliditäts- oder 6

Altersrente, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. In diesem Fall könnte eine zeitenanteilige Berechnung einer Altersrente nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung höher ausfallen als eine Berechnung nach nationalem Recht, so dass die doppelte Berechnung erforderlich ist. Der derzeitige Eintrag im Abschnitt B. TSCHECHISCHE REPUBLIK ist zu ändern. Nach dem estnischen Recht setzen sich Renten, die auf bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegten Versicherungszeiten basieren, aus zwei Teilen zusammen, wobei einer davon ein Grund-Pauschalbetrag ist. In solchen Fällen wird die nach nationalem Recht berechnete Rente stets zumindest die Höhe erreichen, die sich bei einer Berechnung nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ergäbe. Der Abschnitt E. ESTLAND sollte dementsprechend geändert werden. In Anhang IV Teil D sind die Leistungen und Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung aufgeführt, der das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art in zwei oder mehr Mitgliedstaaten betrifft. Da das slowakische Recht durch Abschaffung der Teilinvaliditätsrenten geändert wurde, ist der derzeitige Eintrag in Anhang IV Teil D Nummer 2 Buchstabe g entsprechend zu ändern. 7. Änderung des Anhangs VI Anhang VI enthält besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten. Nummer 4 Buchstabe b des Abschnitts Q. NIERLAN sollte geändert werden, um klarzustellen, dass das entscheidende Kriterium für die Bestimmung, ob eine Leistung nach dem System der niederländischen Invaliditätsversicherung für Arbeitnehmer oder der niederländischen Invaliditätsversicherung für Selbständige zu berechnen ist, darin besteht, ob der Betreffende im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständiger tätig war. Der Eintrag in Nummer 7 des Abschnitts Q. NIERLAN betreffend die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit sollte geändert werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der niederländische oberste Gerichtshof die Qualifizierung bestimmter Personen als Arbeitnehmer oder Selbständige auf andere Personengruppen ausgedehnt hat. Davon betroffen sind Personen, die eine Tätigkeit in den Niederlanden ausüben und dabei nach nationalem Recht gleichzeitig einem System für Arbeitnehmer und einem System für Selbständige angeschlossen sind. 4. ANWENDBARKEIT IN N LÄNRN S EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS UND IN R SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT Die Freizügigkeit gehört zu den Zielen und Grundsätzen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), das am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist 4. In 4 ABl. L 1 vom 3.1.1994 in der Fassung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21.3.1994 (ABl. L 160 vom 28.6.1994). 7

Kapitel 1 des Teils III über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sind die Artikel 28, 29 und 30 der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Selbständigen gewidmet. Insbesondere werden in Artikel 29 die Grundsätze des Artikels 42 EG-Vertrag über die soziale Sicherheit der innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandernden Personen aufgegriffen. Bei Annahme dieses Vorschlags gilt die vorliegende Verordnung demzufolge auch in den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten 5 und enthält in Artikel 8 die Grundsätze aus Artikel 42 EG-Vertrag für die soziale Sicherheit der in der Gemeinschaft zu- und abwandernden Personen. Bei Annahme dieses Vorschlags gilt die Verordnung demzufolge auch in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 5 ABl. L 114 vom 30.4.2002. 8

Vorschlag für eine 2004/0284 (COD) VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND R RAT R EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308, auf Vorschlag der Kommission 6, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 7, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 sind für den Zugang zu Sachleistungen bei Krankheit während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat keine weiteren Formalitäten mehr erforderlich als die Vorlage eines Dokuments. Darüber hinausgehende Vorschriften, die insbesondere eine Pflicht zur vorherigen systematischen Vorlage einer Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen beim Träger des Aufenthaltsorts und die Erledigung weiterer Formalitäten bei der Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats vorsahen, galten zwar bis dahin förmlich weiter, wurden aber in der Praxis nicht angewandt. Eine solche förmliche Verpflichtung, die im Fall der Beantragung von Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten während des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin besteht, erscheint unnötig restriktiv und ist geeignet, die Freizügigkeit der betreffenden Personen zu behindern. Deshalb ist es angebracht, die in der Verordnung 8 9 ABl. C [ ] vom [ ], S. [ ] ABl. C [ ] vom [ ], S. [ ] ABl. C [ ] vom [ ], S. [ ] ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1. 9

(EWG) Nr. 1408/71 10 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates 11 vorgesehenen vereinfachten Verfahren auf die Bestimmungen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auszudehnen. (2) Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in einigen Mitgliedstaaten, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, seit Abschluss der Beitrittsverhandlungen Rechtsvorschriften geändert wurden, sind die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu ändern. Auch an der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sind einige Änderungen vorzunehmen. (3) Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sollten deshalb entsprechend geändert werden. (4) Im Interesse der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens der betroffenen Personen ist dafür zu sorgen, dass einige Bestimmungen zur Änderung von Anhang III der Verordnung 1408/71 rückwirkend ab 1. Mai 2004 gelten. (5) Für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen als Arbeitnehmer sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 vor HABEN FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge I, II, IIa, III, IV und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert: (1) In Artikel 60 werden die Absätze 5 und 6 gestrichen. (2) Artikel 62 erhält folgende Fassung: 10 11 ABl. L 149 vom 5.7.1971, aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 6.4.2004) und aufgehoben mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 166 vom 30.4.2004). ABl. L 74 vom 27.3.1972, aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 6.4.2004). 10

Artikel 62 Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat (1) Ein Rentner hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom Träger des Wohnorts ausgestelltes Dokument vorzulegen, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Dieses Dokument wird gemäß Artikel 2 erstellt. Kann der Betreffende dieses Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Aufenthaltsorts, der beim Träger des Wohnorts eine Bescheinigung über den Sachleistungsanspruch des Betreffenden anfordert. Gegenüber dem Leistungserbringer hat das vom zuständigen Träger ausgestellte Dokument für den Anspruch auf die nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung in jedem konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen dieselbe Wirkung wie ein nationaler Nachweis über Ansprüche der beim Träger des Aufenthaltsorts versicherten Personen. (2) Artikel 60 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend. (3) Artikel 63 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Artikel 60 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend. (4) In Artikel 66 Absatz 1 wird in den Artikeln 20 und 21 durch in Artikel 21 ersetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Nummer 5 Buchstabe a Ziffern ii bis ix und Nummer 5 Buchstabe b Ziffern ii und iv des Anhangs gelten ab dem 1. Mai 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident 11

ANHANG Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I erhält Teil II Abschnitt V. SLOWAKEI folgende Fassung: V. SLOWAKEI Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Familienangehöriger' den Ehegatten und/oder ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Gesetzes über Kinderzulagen. 2. In Anhang II erhält Teil I Abschnitt H. FRANKREICH folgende Fassung: H. FRANKREICH 1. Die Zusatzversicherung der handwerklichen Berufe, der Berufe in Industrie und Handel und der freien Berufe, die ergänzende Altersversorgung für Selbständige der freien Berufe, die ergänzende Invaliditäts- und Sterbeversicherung für Selbständige der freien Berufe und die ergänzende Altersversorgung der Vertragsärzte und sonstigen medizinischen Vertragskräfte gemäß den Artikeln L 615-20, L. 644-1, L. 644-2, L. 645-1 und L.723-14 des Sozialgesetzbuches. 2. Die ergänzende Kranken- und Mutterschaftsversicherung der Selbständigen in landwirtschaftlichen Berufen gemäß Artikel L. 727-1 des Landwirtschaftsgesetzbuchs. 3. Anhang II Teil II wird wie folgt geändert: (a) Abschnitt E. ESTLAND erhält folgende Fassung: "E. ESTLAND (a) (b) Geburtsbeihilfe Adoptionsbeihilfe (b) Abschnitt L. LETTLAND erhält folgende Fassung: L. LETTLAND (a) (b) Geburtszulage Kinderadoptionsbeihilfe (c) Abschnitt N. LUXEMBURG erhält folgende Fassung: N. LUXEMBURG Keine 12

(d) Abschnitt S. POLEN" erhält folgende Fassung: S. POLEN Geburtszulage (Gesetz vom 28. November 2003 über Familienleistungen) 4. Anhang IIa wird wie folgt geändert: (a) In Abschnitt D. UTSCHLAND wird keine ersetzt durch: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitssuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld ( 24 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) erfüllt sind. (b) Abschnitt L. LETTLAND erhält folgende Fassung: L. LETTLAND (a) Staatliche Sozialversicherungsleistung (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003) (b) Fahrtkostenzuschuss für Behinderte mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003) (c) Abschnitt S. POLEN erhält folgende Fassung: S. POLEN Sozialrente (Gesetz vom 27. Juni 2003 über die Sozialrente) (d) Abschnitt V. SLOWAKEI erhält folgende Fassung: V. SLOWAKEI Anpassung von Renten als einziger Einkommensquelle, wenn der entsprechende Anspruch nach dem Gesetz Nr. 100/1988 entstanden ist. 5. Anhang III wird wie folgt geändert: (a) Teil A wird wie folgt geändert: (i) Die folgenden Nummern werden gestrichen: Nummern 1, 4, 34, 35, 37, 38, 66, 70, 76, 77, 103, 104, 105, 125, 126, 133, 155, 158, 160, 183, 185, 186, 10, 11, 12, 14, 39, 41, 42, 43, 78, 81, 91, 92, 106, 107, 108, 134, 135, 137, 161, 166, 167, 189, 192, 196, 15, 18, 20, 45, 46, 47, 93, 94, 95, 109, 110, 138, 141, 168, 170, 197, 198, 21, 25, 27, 28, 49, 55, 56, 57, 96, 97, 98, 99, 115, 116, 117, 143, 144, 150, 171, 174, 176, 199, 200, 201, 29, 30, 31, 32, 59, 60, 63, 65, 100, 101, 102, 119, 120, 123, 151, 152, 154, 177, 181, 182, 202, 203, 204, 13

205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 239, 241, 246, 247, 249, 250, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 264, 266, 268, 269, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 297. (ii) Die Nummerierung wird wie folgt geändert: die Überschrift BELGIEN-UTSCHLAND erhält statt Nummer '3' die Nummer '1', die Überschrift BELGIEN-FRANKREICH erhält statt Nummer '7' die Nummer '2, die Überschrift TSCHECHISCHE REPUBLIK-UTSCHLAND erhält statt Nummer '26' die Nummer '3', die Überschrift TSCHECHISCHE REPUBLIK-ZYPERN erhält statt Nummer '33' die Nummer '4', die Überschrift TSCHECHISCHE REPUBLIK-LUXEMBURG erhält statt Nummer '36' die Nummer '5', die Überschrift TSCHECHISCHE REPUBLIK-ÖSTERREICH erhält statt Nummer '40' die Nummer '6', die Überschrift TSCHECHISCHE REPUBLIK-SLOWAKEI erhält statt Nummer '44' die Nummer '7', die Überschrift DÄNEMARK-FINNLAND erhält statt Nummer '67' die Nummer '8', die Überschrift DÄNEMARK-SCHWEN erhält statt Nummer '68' die Nummer '9', die Überschrift UTSCHLAND-GRIECHENLAND erhält statt Nummer '71' die Nummer '10', die Überschrift UTSCHLAND-SPANIEN erhält statt Nummer '72' die Nummer '11', die Überschrift UTSCHLAND-FRANKREICH erhält statt Nummer '73' die Nummer '12', die Überschrift UTSCHLAND-LUXEMBURG erhält statt Nummer '79' die Nummer '13', die Überschrift UTSCHLAND-UNGARN erhält statt Nummer '80' die Nummer '14', 14

die Überschrift UTSCHLAND-NIERLAN erhält statt Nummer '82' die Nummer '15', die Überschrift UTSCHLAND-ÖSTERREICH erhält statt Nummer '83' die Nummer '16', die Überschrift UTSCHLAND-POLEN erhält statt Nummer '84' die Nummer '17', die Überschrift UTSCHLAND-SLOWENIEN erhält statt Nummer '86' die Nummer '18', die Überschrift UTSCHLAND-SLOWAKEI erhält statt Nummer '87' die Nummer '19', die Überschrift UTSCHLAND-SCHWEN erhält statt Nummer '89' die Nummer '20', die Überschrift UTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH erhält statt Nummer '90' die Nummer '21', die Überschrift SPANIEN-PORTUGAL erhält statt Nummer '142' die Nummer '22', die Überschrift FRANREICH-ITALIEN erhält statt Nummer '149' die Nummer '23', die Überschrift IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH erhält statt Nummer '180' die Nummer '24', die Überschrift ITALIEN-SLOWENIEN erhält statt Nummer '191' die Nummer '25', die Überschrift LUXEMBURG-SLOWAKEI erhält statt Nummer '242' die Nummer '26', die Überschrift UNGARN-ÖSTERREICH erhält statt Nummer '248' die Nummer '27', die Überschrift UNGARN-SLOWENIEN erhält statt Nummer '251' die Nummer '28', die Überschrift NIERLAN-PORTUGAL erhält statt Nummer '267' die Nummer '29', die Überschrift ÖSTERREICH-POLEN erhält statt Nummer '273' die Nummer '30', die Überschrift ÖSTERREICH-SLOWENIEN erhält statt Nummer '275' die Nummer '31', 15

die Überschrift ÖSTERREICH-SLOWAKEI erhält statt Nummer '276' die Nummer '32', die Überschrift PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH erhält statt Nummer '290' die Nummer '33' und die Überschrift FINNLAND-SCHWEN erhält statt Nummer '298' die Nummer '34'. (iii) Unter der Überschrift 3. TSCHECHISCHE REPUBLIK UTSCHLAND wird gegenstandslos ersetzt durch: Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 27. Juli 2001; Nummer 14 des Schlussprotokolls zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 27. Juli 2001 (iv) Unter der Überschrift 4. TSCHECHISCHE REPUBLIK-ZYPERN wird keine ersetzt durch: Artikel 32 Absatz 4 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 19. Januar 1999 (v) Unter der Überschrift 5. TSCHECHISCHE REPUBLIK LUXEMBURG wird keine ersetzt durch: Artikel 52 Nummer 8 des Abkommens vom 17. November 2000 (vi) Der Abschnitt 7. TSCHECHISCHE REPUBLIK SLOWAKEI erhält folgende Fassung: 7. TSCHECHISCHE REPUBLIK SLOWAKEI Artikel 12, 20 und 33 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 29. Oktober 1992 (vii) Unter der Überschrift 19. UTSCHLAND-SLOWAKEI wird gegenstandslos ersetzt durch: Artikel 29 Absatz 1 Nummern 2 und 3 des Abkommens vom 12. September 2002 Nummer 9 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 12. September 2002. (viii) Unter der Überschrift 26. LUXEMBURG-SLOWAKEI wird gegenstandslos ersetzt durch: Artikel 50 Absatz 5 of des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 23. Mai 2002 16

(ix) Unter der Überschrift 32. ÖSTERREICH-SLOWAKEI wird gegenstandslos ersetzt durch: Artikel 34 Absatz 3 des Abkommens vom 21. Dezember 2001 über Soziale Sicherheit. (b) Teil B wird wie folgt geändert: (i) Die folgenden Nummern werden gestrichen: Nummern 1, 4, 10, 11, 12, 14, 15, 18, 20, 21, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 29, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 49, 55, 56, 57, 59, 60, 63, 65, 66, 70, 76, 77, 78, 81, 84, 87, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 115, 116, 117, 119, 120, 123, 125, 126, 133, 134, 135, 137, 138, 141, 143, 144, 150, 151, 152, 154, 155, 158, 160, 161, 166, 167, 168, 170, 171 174, 176, 177, 181, 182, 183, 185, 186, 189, 192, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 239, 241, 242, 246, 247, 249, 250, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 264, 266, 268, 269, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 297. (ii) Die Nummerierung wird wie folgt geändert: die Überschrift TSCHECHISCHE REPUBLIK-ZYPERN erhält statt Nummer '33' die Nummer '1', die Überschrift TSCHECHISCHE REPUBLIK-ÖSTERREICH erhält statt Nummer '40' die Nummer '2', die Überschrift UTSCHLAND-UNGARN erhält statt Nummer '80' die Nummer '3', die Überschrift UTSCHLAND-SLOWENIEN erhält statt Nummer '86' die Nummer '4', die Überschrift ITALIEN-SLOWENIEN erhält statt Nummer '191' die Nummer '5', die Überschrift UNGARN-ÖSTERREICH erhält statt Nummer '248' die Nummer '6', die Überschrift UNGARN-SLOWENIEN erhält statt Nummer '251' die Nummer '7', die Überschrift ÖSTERREICH-POLEN erhält statt Nummer '273' die Nummer '8', die Überschrift ÖSTERREICH-SLOWENIEN erhält statt Nummer '275' die Nummer '9' und 17

die Überschrift ÖSTERREICH-SLOWAKEI erhält statt Nummer '276' die Nummer '10'. (iii) Unter der Überschrift 1. TSCHECHISCHE REPUBLIK-ZYPERN wird keine ersetzt durch: Artikel 32 Absatz 4 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 19. Januar 1999 (iv) Unter der Überschrift 10. ÖSTERREICH-SLOWAKEI" wird gegenstandslos ersetzt durch: Artikel 34 Absatz 3 des Abkommens vom 21. Dezember 2001 über Soziale Sicherheit". 6. Anhang IV wird wie folgt geändert: (a) In Abschnitt A wird unter der Überschrift B. TSCHECHISCHE REPUBLIK keine ersetzt durch: Invaliditätsrente zum vollen Satz für Personen, die vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres invalide wurden und die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt haben (Abschnitt 42 des Rentenversicherungsgesetzes Nr. 155/1995). (b) Abschnitt C wird wie folgt geändert: (i) Der Abschnitt "B. TSCHECHISCHE REPUBLIK erhält folgende Fassung: B. TSCHECHISCHE REPUBLIK Voll- und Teilrente bei Invalidität und Hinterbliebenenrente (Witwen, Witwer und Waisen), sofern sie nicht von der Altersrente abgeleitet wurde, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. (ii) Unter der Überschrift E. ESTLAND wird keine ersetzt durch: Alle Anträge auf Gewährung von Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten, für die - Versicherungszeiten in Estland bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegt wurden; - die gemäß den estnischen Rechtsvorschriften entrichteten Sozialversicherungsbeiträge des Antragstellers mindestens dem durchschnittlichen Sozialversicherungsbeitrag für das relevante Versicherungsjahr entsprechen. (c) Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung: 18

(g) slowakische Invaliditätsrente und die daraus abgeleitete Hinterbliebenenrente 7. Anhang VI wird wie folgt geändert: (a) Abschnitt Q. NIERLAN Nummer 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung: b) Hat der Betreffende nach Buchstabe a Anspruch auf eine niederländische Leistung bei Invalidität, wird nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 2 diese Leistung wie folgt festgestellt: (i) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (WAO), wenn die betreffende Person vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung beschäftigt war; (ii) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige (WAZ), wenn die betreffende Person vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt in anderer Eigenschaft als als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung erwerbstätig war. (b) Abschnitt Q. NIERLAN Nummer 7 erhält folgende Fassung: 7. Für die Anwendung des Titels II der Verordnung wird davon ausgegangen, dass Personen, die als Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuergesetzes von 1964 gelten und aufgrund dessen in den Volksversicherungen versichert sind, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erwerbstätig sind. 19