Montage- und Maschinenversicherung Besonderheiten und Unterschiede



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Transkript:

Ellen Los, Rechtsanwältin, Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.wilhelm-rae.de Montage- und Maschinenversicherung Besonderheiten und Unterschiede 1. EINLEITUNG Bei der Errichtung von technischen Anlagen und Maschinen wie auch bei deren Betrieb kann es zu unvorhergesehenen Schäden kommen. Die Schäden können beispielsweise durch Konstruktions-, Material-, Montage- oder Bedienungsfehler eintreten. Aber auch Naturereignisse wie Hochwasser, Erdrutsch oder Sturm können zu Schäden an den Maschinen und technischen Anlagen führen. Hierdurch können Personen-, Sach- und Vermögensschäden entstehen. Für die Absicherung von Sachschäden von technischen Anlagen und Maschinen bei der Errichtung können Unternehmen Montageversicherungen und für den Betrieb eine Maschinenversicherung abschließen. Mit den praxisrelevanten Unterschieden dieser beiden Versicherungen befasst sich der Beitrag. 2. RECHTSNATUR DER MONTAGE- UND MASCHINENVERSICHERUNG Die Montage- und Maschinenversicherung sind Sachversicherungen und gehören zu den Technischen Versicherungen. Beide Versicherungen erfordern daher sowohl für den Abschluss des Versicherungsvertrages als auch für die Abwicklung nach dem Versicherungsfall technische Kenntnisse. Die Montage- und Maschinenversicherung bieten als Technische Versicherungen einen Allgefahren-Versicherungsschutz. Das bedeutet, dass sämtliche Gefahren, die zu einem Sachschaden am versicherten Objekt führen können, versichert sind. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvertrag einzelne Gefahren vom Versicherungsschutz ausschließt (zum Beispiel Schäden durch vorzeitige Abnutzung). Den Inhalt der Montageversicherung regeln die Allgemeinen Montageversicherungsbedingungen (AMoB) und meistens besondere geschriebene Bedingungen zwischen den Vertragsparteien. Für die Maschinenversicherung gelten die Allgemeinen Maschinenversicherungsbedingungen (AMB) nebst geschriebener Besonderer Bedingungen. PARTNERSCHAFT VON RECHTSANWÄLTEN SITZ: DÜSSELDORF AG ESSEN PR 1597

- 2-2.1 Zweck der Montage- und Maschinenversicherung Die Montage- und Maschinenversicherungen sind für die Unternehmen sinnvoll, deren Tätigkeit hauptsächlich mit dem Betrieb oder der Errichtung von Maschinen oder technischen Anlagen zusammenhängt. Errichtet ein Unternehmen (Werkunternehmer, Generalunternehmer) Maschinen oder technische Anlagen, so trägt das Unternehmen bis zur Abnahme grundsätzlich die Leistungsgefahr im Entstehungsstadium. Das Entstehungsstadium umfasst die Zeit vom Errichten der Anlage bis zur Fertigstellung und Abnahme durch den Auftraggeber. Die Montageversicherung schützt das Unternehmen, wenn im Entstehungs- und Erprobungsstadium Schäden eintreten. Zusätzlich kann die Montageversicherung auch das Interesse des Bestellers an der Montageausrüstung und dem Montagegegenstand abdecken. 1 Die Maschinenversicherung dagegen bietet dem Betreiber von betriebsfertigen Maschinen und technischen Anlagen Versicherungsschutz während der Betriebsphase nach erfolgreich beendeter Erprobung. Die Maschinenversicherung ermöglicht dem Betreiber von Maschinen und technischen Anlagen, die wirtschaftlichen Folgen des Betriebsrisikos zu verringern. Der Betreiber kann durch die feststehenden Versicherungsprämien die wirtschaftliche Planung vornehmen. 2 2.2 Versicherte Gefahren Da die Montage- und Maschinenversicherungen eine Allgefahrendeckung bieten, sind die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen als versichert genannten Gefahren lediglich Beispiele (Bedienungsfehler, Kurzschlüsse, Versagen von Messeinrichtungen). 2.2.1 Montageversicherung Die Montageversicherung bietet Versicherungsschutz für Maschinen und technische Anlagen im schadenträchtigen Entstehungs- und Erprobungsstadium. Betriebsfertige Maschinen sind unter der Montageversicherung während eines Umbaus oder einer sonstigen De- und Remontage versichert. 3 1 Günther/Eckes in: Münchener Kommentar zum VVG, 1. Auflage 2010, Technische Versicherungen, Rn. 300 f. 2 Voßkühler in: Beckmann/Matusche-Beckmann Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Auflage 2009, 35a.a.O., Rn. 15. 3 Vgl. Günther/Eckes a.a.o., Rn. 109

- 3 - Die Montageversicherung schützt sowohl stationäre als auch bewegliche Maschinen und die Montageausrüstung. Der Versicherungsschutz für die Montageausrüstung ist im Versicherungsvertrag besonders zu vereinbaren und besteht für Schäden durch Unfall. Der Montageversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Prototypen. Prototyp ist ein Vorab- Exemplar einer späteren Serienfertigung, das zur Erprobung von Eigenschaften dient. 4 In der Montageversicherung sind Prototypen Lieferungen und Leistungen, die der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter der Art nach ganz oder teilweise erstmalig ausführt (Abschnitt A 2 Satz 2 AMoB). Prototypen sind im Versicherungsvertrag als solche zu bezeichnen. Der Versicherungsschutz hinsichtlich Prototypen beschränkt sich auf Schäden durch Einwirkung von außen (sog. Kaskorisiko), wohingegen das Montageobjekt ansonsten auch gegen innere Betriebsvorgänge versichert ist. 5 Die in der Praxis relevanten Bedienungsfehler deckt die Montageversicherung ab, wenn das Unternehmen von der vorgesehenen Bedienung abweicht. Bedienungsfehler entstehen durch von außen eintretende Ereignisse. Aktiviert zum Beispiel ein Bauarbeiter unbeabsichtigt eine falsche Funktion des Autokranes (Bedienungsfehler) und kommt es dadurch zu einem Unfall, ist der durch den Bedienungsfehler eingetretene Schaden versichert. 2.2.2 Maschinenversicherung Die Maschinenversicherung bietet Versicherungsschutz für die im Versicherungsvertrag bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen Einrichtungen und sonstigen technischen Anlagen. Der Unterschied der Maschinenversicherung zur Montageversicherung besteht darin, dass die versicherten Maschinen betriebsfertig sein müssen. Die Maschine ist betriebsfertig, wenn sie nach der beendeten Erprobung und gegebenenfalls dem beendeten Probebetrieb zur Arbeitsaufnahme bereit ist. Die Maschine ist auch betriebsfertig, wenn sie sich in Betrieb befindet. Die Maschinenversicherung unterscheidet hinsichtlich des Versicherungsortes und der versicherten Gefahren zwischen stationären Maschinen einerseits und fahrbaren Geräten andererseits. Stationäre Maschinen sind ortsgebundene maschinelle Einrichtungen, sonstige technische Anlagen sowie deren Fundamente und Reserveteile. Als Voraussetzung des Versicherungsschutzes müssen 4 http://de.wikipedia.org/wiki/prototyp 5 Vgl. Günther/Eckes a.a.o., Rn. 111

- 4 - die stationären Maschinen sich beim Eintritt des Sachschadens auf dem im Versicherungsschein genannten Betriebsgrundstück befinden. 6 Dagegen ist der Versicherungsort fahrbarer Geräte je nach Einsatzzweck ein geographisch weit gefasstes Gebiet. Die Maschinenversicherung deckt daher auch das Bewegungsrisiko von fahrbaren Geräten ab. Außerdem dehnt die Maschinenversicherung für die fahrbaren Geräte den Versicherungsschutz auf Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und höhere Gewalt aus. Betreiber von fahrbaren Geräten können das Risiko von Diebstahl und Raub durch die Maschinenversicherung absichern. 2.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes Die Maschinenversicherung schließt zeitlich an die Montageversicherung an, wenn die Versicherungsverträge aufeinander abgestimmt sind. Der Versicherungsnehmer kann durch die Abstimmung der Versicherungsverträge Deckungslücken vermeiden. 2.3.1 Beginn und Ende der Montage- und Maschinenversicherung Die Montageversicherung bietet Versicherungsschutz im Entstehungs- und Erprobungsstadium. Der Versicherungsschutz der Montageversicherung beginnt frühestens, wenn der erste Abladevorgang vom Montageteilen innerhalb des Versicherungsorts beendet ist. Treten während des Abladevorgangs Schäden ein, sind sie nicht in der Montageversicherung versichert. Der Versicherungsschutz der Montageversicherung endet, wenn der Besteller das Montageobjekt abnimmt oder wenn das Unternehmen die Montage beendet. Im letzteren Fall muss der Versicherungsnehmer zusätzlich dem Versicherer das versicherte Interesse als erloschen bezeichnen. Sind mehrere Anlagenteile als selbstständige Montageobjekte von der Montageversicherung versichert, endet der Versicherungsschutz für jeweils den einzelnen Anlagenteil, sobald die vorbezeichneten Voraussetzungen vorliegen (Abschnitt B 3 Satz 2 AMoB). Im Unterschied zur Montageversicherung beginnt der Versicherungsschutz der Maschinenversicherung erst, wenn die versicherte Maschine betriebsfertig ist. Eine Unterbrechung der Betriebsfertigkeit der Maschine unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Diese Regelung gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Maschine innerhalb des Versicherungsortes. 6 Voßkühler a.a.o., Rn. 20 f.

- 5-2.3.2 Problem: Deckungslücken für abgenommene Anlagenteile Praxisrelevant ist die Frage, ob bei dem Inbetriebnahmeversuch der Gesamtanlage eingetretene Schäden an einzelnen bereits abgenommenen Anlagenteilen versichert sind: Nimmt der Besteller einen Anlagenteil ab (Teilabnahme) und treten nach der Abnahme an dem Anlagenteil Schäden ein, sind die Schäden grundsätzlich nicht von der Montageversicherung versichert. Der Maschinenversicherungsschutz deckt diese Schäden ebenfalls mangels Betriebsfertigkeit nicht ab. Lückenloser Versicherungsschutz für abgenommene Anlagenteile ist in der Praxis aufgrund möglicher kostenintensiver Schäden zu empfehlen. Der Versicherungsnehmer sollte gegebenenfalls in dem Montageversicherungsvertrag vereinbaren, dass der Versicherungsschutz nicht durch Abnahme einzelner Anlagenteile, sondern erst durch erfolgreiche Erprobung der gesamten Anlage endet. 2.3.3 Sonderfall der Nachhaftung in der Montageversicherung Die Parteien der Montageversicherung können eine Nachhaftungszeit vereinbaren (Extended oder Visits Maintenance). Die Nachhaftung schließt lückenlos an das Ende der Haftung in der Montageversicherung an. Daher besteht der Versicherungsschutz im Rahmen der Maintenance-Versicherung ab dem Zeitpunkt der Abnahme der technischen Anlage und des Gefahrübergangs auf den Besteller. Die Maintenance-Versicherung liegt damit zeitlich parallel zur Maschinenversicherung. Die Maintenance-Versicherung deckt gleichwohl besondere Gefahren ab. Versicherte Gefahren in der Visits-Maintenance sind Schäden, die an den versicherten Sachen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten zur (Nach)erfüllung entstehen. Die Extended-Maintenance deckt zusätzlich Schäden ab, die sich erst nach der Abnahme als ein Sachschaden auswirken. 7 Die Maschinenversicherung deckt dagegen die Nacherfüllungstätigkeit nicht ab. Soweit für eingetretene Schäden ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat, leistet der Maschinenversicherer keine Entschädigung ( 2 Satz 4 lit. l AMB). In der Praxis muss der Versicherer gegebenenfalls die Eintrittspflicht des Dritten beweisen. Der Versicherungsnehmer muss die erforderlichen Unterlagen bereitstellen (Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht). 8 7 Voßkühler a.a.o., Rn. 7. 8 Voßkühler a.a.o., Rn. 175.

- 6-2.4 Umfang der Versicherungsleistungen Nach Eintritt eines Schadens leistet der Montageversicherer Wiederherstellungskosten. Zu den Wiederherstellungskosten gehören alle notwendigen Aufwendungen für die Wiederherstellung des Zustandes des versicherten Objekts unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls abzüglich des Wertes des Altmaterials. Erhöht sich durch die Reparatur der Zeitwert einer versicherten Sache oder eines ihrer Teile, so zieht der Versicherer den Mehrwert von den zu ersetzenden Wiederherstellungskosten ab. Der Montageversicherer kann Mehrkosten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten ersetzen. Ersatzfähig können auch Kosten für Eil- und Expressfrachten sein. Allerdings müssen die Parteien eine entsprechende Regelung in dem Versicherungsvertrag vereinbaren. Weitere Kosten ersetzt der Versicherer nur im Rahmen der separat vereinbarten Versicherungssumme. Für reine Vermögensschäden leistet der Versicherer nur dann Entschädigung, wenn besondere Vermögensschäden versichert sind. 2.5 Ausschlüsse Die Montage- und Maschinenversicherung sind Allgefahrenversicherungen. Ausschlusstatbestände schützen den Versicherer vor den Fällen, die außerhalb jedes kalkulierten Risikos liegen. Die Ausschlusstatbestände gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. Nachfolgend zeigen wir Unterschiede in den Ausschlusstatbeständen der Montage- und Maschinenversicherung auf. 2.5.1 Innere Unruhen Der Maschinenversicherer leistet, im Unterschied zur Montageversicherung, keine Entschädigung für Schäden durch innere Unruhen. Allerdings können die Parteien vereinbaren, dass die Schäden durch innere Unruhen versichert sind. Schäden durch Bürgerkrieg sind vom Versicherungsschutz in den beiden Versicherungen ausgeschlossen. Daher ist in der Montageversicherung die Abgrenzung zwischen dem nicht versicherten Bürgerkrieg und den versicherten inneren Unruhen praxisrelevant. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung stören-

- 7 - den Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten verüben. 9 Bei inneren Unruhen fehlt es, im Gegensatz zu einem Bürgerkrieg, an einer Leitung der kämpfenden Parteien. 10 Die im Einzelfall schwierige Abgrenzung ist insbesondere für die Unternehmen praxisrelevant, die die Montage oder den Transport von Maschinen oder technischen Anlagen im Ausland führen. Der Versicherungsnehmer sollte die Begriffe Bürgerkrieg und innere Unruhe im Versicherungsvertrag definieren, um im Schadenfall den ausgeschlossenen Tatbestand (Bürgerkrieg) vom versicherten Tatbestand (innere Unruhe) abgrenzen zu können. 2.5.2 Erdbeben, Überschwemmung, Hochwasser Im Gegensatz zur Montageversicherung ist in der Maschinenversicherung der Versicherungsschutz für Schäden durch Erdbeben, Überschwemmung und Hochwasser ausgeschlossen. 2.5.3 Diebstahl Im Rahmen der Maschinenversicherung leistet der Versicherer, im Gegenteil zur Montageversicherung, keine Entschädigung für Schäden durch Diebstahl. Entsteht durch den Diebstahl jedoch ein weiterer Schaden an der versicherten Sache, ist dieser in der Regel versichert. 3. FAZIT Sowohl die Montage- als auch Maschinenversicherung zählen zu den Technischen Versicherungen und bieten eine Allgefahrendeckung. Gleichwohl bestehen bei der Montage- und Maschinenversicherung praxisrelevante Unterschiede. Für die Regulierung eines Schadens und insbesondere für die Frage, ob der Versicherer die Entschädigung leistet, ist entscheidend, welche Versicherung im konkreten Fall gilt. Schloss das Unternehmen neben der Montage- und Maschinenversicherung auch die Maintenance-Versicherung ab, ist insbesondere zu prüfen, in welcher Versicherung der Versicherungsfall eintrat und welche Ausschlüsse dort bestehen. 9 Günther/Eckes a.a.o., Rn. 214. 10 Günther/Eckes a.a.o., Rn. 216.

- 8 - Ellen Los Rechtsanwältin Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten Sitz: Düsseldorf - AG Essen: PR 1597 Reichsstraße 43 40217 Düsseldorf Telefon: + 49 (0)211 687746-19 Telefax: + 49 (0)211 687746-20 www.wilhelm-rae.de ellen.los@wilhelm-rae.de