22.3 Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau über die Höhe der zulässigen Miete für öffentlich geförderte Wohnungen

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Transkript:

22.3 Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau über die Höhe der zulässigen Miete für öffentlich geförderte Wohnungen vom 10. Februar 2009 in der Fassung der Satzung vom 14. Juli 2009 Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343) und des 32 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartiersstrukturen (Landeswohnraumförderungsgesetz - LWoFG) vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 581) hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg im Breisgau in der Sitzung am 10. Februar 2009 folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung ist anzuwenden für die Gemarkung Stadt Freiburg im Breisgau auf - öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, - Wohnraum, für dessen Bau bis zum 31. Dezember 2001 ein Darlehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln des Landes nach 87 a Abs.1 Satz 1 II. WoBauG bewilligt worden ist, und - Wohnraum, für den bis zum 31. Dezember 2001 Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen nach 88 II. WoBauG bewilligt worden sind für die nach 32 Abs. 1 und 2 LWoFG die gesetzlichen Regelungen über die Kostenmiete aufgehoben werden. Diese Satzung ist nicht mehr anzuwenden, wenn die öffentlich geförderte Wohnung keiner Mietpreis- und Belegungsbindung mehr unterliegt.

- 2-2 Höchstbeträge für 2009 bis 2011 (1) In Freiburg im Breisgau darf eine Wohnung im Sinne des 1 ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 nicht zu einer höheren monatlichen Miete pro Quadratmeter zum Gebrauch überlassen werden, als sich aus Abs. 2 ergibt. (2) Die Miete nach Abs. 1 ist für jede Wohnung gesondert nach folgender Formel zu berechnen: 1. Die in Tabelle 1 des Freiburger Mietspiegels aufgeführte Basismiete ist zu ermitteln. Sie richtet sich nach der Wohnungsgröße. 2. Die ermittelte Basismiete ist mit dem n- () zu multiplizieren. Der richtet sich ebenfalls nach der Wohnungsgröße und ergibt sich aus folgender Tabelle: 25 0,678 58 0,729 91 0,711 26 0,681 59 0,730 92 0,710 27 0,684 60 0,730 93 0,709 28 0,687 61 0,730 94 0,707 29 0,690 62 0,730 95 0,706 30 0,693 63 0,730 96 0,705 31 0,695 64 0,730 97 0,713 32 0,698 65 0,730 98 0,720 33 0,700 66 0,730 99 0,728 34 0,702 67 0,729 100 0,735 35 0,704 68 0,729 101 0,742 36 0,706 69 0,729 102 0,749 37 0,708 70 0,728 103 0,756 38 0,710 71 0,728 104 0,762 39 0,712 72 0,728 105 0,769 40 0,714 73 0,727 106 0,775 41 0,715 74 0,727 107 0,781 42 0,717 75 0,726 108 0,786 43 0,718 76 0,725 109 0,792 44 0,719 77 0,725 110 0,797 45 0,720 78 0,724 111 0,802 46 0,722 79 0,723 112 0,807

- 3-47 0,723 80 0,722 113 0,812 48 0,724 81 0,722 114 0,817 49 0,724 82 0,721 115 0,822 50 0,725 83 0,720 116 0,826 51 0,726 84 0,719 117 0,830 52 0,727 85 0,718 118 0,834 53 0,727 86 0,717 119 0,840 54 0,728 87 0,716 120 0,844 55 0,728 88 0,715 121 0,849 56 0,729 89 0,714 122 0,854 57 0,729 90 0,712 3. Dieses Ergebnis ist mit dem Korrekturfaktor je Wirtschaftseinheit (WE- ) zu multiplizieren. Der WE- ergibt sich aus folgender Tabelle: Adlerstr. 15 1,438 Gruberhof 4 bis 6 1,321 Ahornweg 20 bis 48 1,105 Heinrich-Heine-Str. 1 bis 3a 1,388 Alban-Stolz-Str. 14 1,326 Heinrich-Heine-Str. 10 bis 16a 1,222 Albertstr. 20 0,917 Hermannstr. 8 0,717 Alemannenstr. 25 0,968 Hinterkirchstr. 21 0,687 Am Bischofskreuz 3 0,666 Husserlstr. 3 bis 5 1,029 Angelus-Silesius-Str. 4 bis 6 0,748 Idinger Str. 2 bis 4 0,922 Angelus-Silesius-Str. 8 bis 12 0,742 Im Grün 5 1,199 Angelus-Silesius-Str. 14 bis 16 0,748 Im Grün 14 1,438 Auggener Weg 1 bis 61 1,105 Innsbruckerstr. 2 bis 8 0,820 Auggener Weg 65 bis 67 1,105 Jensenstr. 7 0,970 Badenweiler Str. 8 bis 16a 0,554 Jensenstr. 8 bis 12 1,297 Basler Landstr. 23 bis 23b 1,411 Johanniterstr. 3 1,391 Bergiselstr. 7 bis 9 0,744 Julius-Brecht-Str. 7 1,084 Berliner Allee 31 bis 39 0,857 Kappler Str. 50b bis 50d 0,942 Bernlappstr. 2 1,343 Kartäuserstr. 106 1,565 Beurbarungsstr. 3 bis 13 1,072 Lehener Str. 117 bis 125 0,922 Beurbarungsstr. 4 bis 16 1,074 Lehener Str. 142 bis 146 1,191 Beurbarungsstr. 18 1,201 Leinhaldenweg 28 b 0,724 Bissierstr. 2 bis 12 0,849 Mathias-Blank-Str. 20 0,908 Bissierstr. 14 bis 16 1,182 Meckelhof 1 bis 3 1,192 Bissierstr. 18 bis 20 0,849 Offenburger Str. 11 1,006 Boelckestr. 3 bis 7 1,273 Offenburger Str. 63 bis 69 1,079 Boelckestr 19 bis 21 1,147 Offenburger Str. 83 bis 85 0,952 Buchenstr. 14 1,169 Rastatter Str. 8 1,192

- 4 - Carl-Kistner-Str. 55 bis 57 0,760 Rastatter Str. 9 0,902 Carl-Kistner-Str. 61 1,039 Rebstockweg 3 bis 5 0,945 Carl-Kistner-Str. 68 bis 70 0,955 Rene-Schickele-Str. 24 bis 34 1,373 Drachenweg 2 bis 50 0,882 Rennerstraße 3 bis 3a 1,573 Drachenweg 23 bis 29 0,882 Richthofenstr. 11 bis 17 1,147 Dürleberg 1 0,647 Robert-Koch-Str. 10 0,871 Dürleberg 3 bis 3b 0,661 Runzmattenweg 19 0,736 Edith-Stein-Str. 1 bis 5 1,129 Runzstr. 28 0,974 Engelberger Str. 16 1,602 Schwarzwaldstr. 250 1,388 Eschholzstr. 6 0,956 Spechtweg 33 bis 37 1,036 Etzmattenstr. 25 bis 31 1,110 Sudermannstr. 2 0,972 Fehrenbachallee 58 bis 66 0,997 Sulzburger Str. 2 bis 4 0,942 Ferdinand-Weiß-Str. 54 bis 56 0,997 Sulzburger Str. 6 0,948 Ferdinand-Weiß-Str. 58 0,997 Sundgauallee 12 0,932 Ferdinand-Weiß-Str. 60 bis 64 1,002 Thannhauser Str. 16 0,790 Ferdinand-Weiß-Str. 72 bis 88 0,965 Weierweg 12 1,148 Ferdinand-Weiß-Str. 100 bis 110 0,968 Weismannstr. 3c 1,110 Ferrandstr. 9 1,157 Wiechertstr. 1 1,257 Flurstr. 1 bis 11 0,986 Willy-Brandt-Allee 3 1,307 Freytagstr. 6 0,873 Wirthstr. 2 bis 22 0,943 Gabelsbergerstr. 1 bis 9a 0,814 Zähringer Str. 299 bis 301 1,161 Gretherstr. 1 bis 7 1,438 Zähringer Str. 371 1,343 Gruberhof 1 bis 3 1,321 Zähringer Str. 346 1,326 Gruberhof 2 1,192 Bei dem Ergebnis dieser Berechnung handelt es sich um die Miete nach Abs. 1 in Euro / Quadratmeter. (3) Für Wohnungen im Sinne des 1, bei denen die nach Abs. 2 errechnete Miete ab dem 1. Januar 2009 über 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete, aber nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, darf die Miete ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 nur maximal 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen. (4) Sofern sich Wohnungen im Sinne des 1 nicht in den in der Tabelle in Abs. 2 Nr. 3 aufgeführten Objekten befinden, darf die Miete nur maximal 90 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen. Dies ist insbesondere in Fällen einer nachträglichen Vermietung von eigengenutzten Einheiten gegeben. (5) Die in dieser Satzung bestimmten Höchstbeträge stellen die Nettokaltmiete dar. Nebenkosten im Sinne der Betriebskostenverordnung werden hiervon nicht berührt.

- 5-3 Höchstbeträge ab 2012 (1) Soweit in Abs. 2 nicht abweichend geregelt, darf eine Wohnung im Sinne des 1 ab dem 1. Januar 2012 für eine Miete zum Gebrauch überlassen werden, die einen Betrag von 75 % der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht übersteigt. (2) In folgenden Objekten dürfen die Wohnungen ab dem 1. Januar 2012 für eine Miete zum Gebrauch überlassen werden, die den jeweils ausgewiesenen prozentualen Betrag von der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht übersteigt: Badenweilerstr. 8 bis 16a 53 % Berliner Allee 31 bis 39 70 % Beurbarungsstr. 4 bis 16 75 % Beurbarungsstr. 3 bis 13 74 % Drachenweg 2 bis 8 64 % Drachenweg 10 64 % Drachenweg 12 bis 16 64 % Drachenweg 18 bis 26 69 % Drachenweg 23 bis 29 60 % Drachenweg 28 bis 50 67 % Ferdinand-Weiß-Str. 72 bis 88 71 % Ferdinand-Weiß-Str. 100 bis 110 71 % Jensenstr. 7 60 % (3) Die in dieser Satzung bestimmten Höchstbeträge stellen die Nettokaltmiete dar. Nebenkosten im Sinne der Betriebskostenverordnung werden hiervon nicht berührt. 4 Höchstbeträge nach Modernisierung (1) Der nach dieser Satzung maßgebende Höchstbetrag darf nach am 31.12.2008 noch nicht abgeschlossenen Modernisierungsmaßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie und Wasser bewirken nur bis zu einer Grenze von maximal 85 % der ortsüblichen Vergleichsmiete überschritten werden.

- 6 - (2) Abweichend von 559 Abs. 1 BGB kann die Vermieterin / der Vermieter bei einer Modernisierung, die den mittleren Standard einer entsprechenden Neubauwohnung übersteigt, die jährliche Miete lediglich um 4 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. 5 Sonstige Übergangsregelungen (1) Für Wohnungen nach 1, die zum 1. Januar 2009 für eine Miete zum Gebrauch überlassen sind, die oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, gilt 2 nicht; vielmehr gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 die bis zum 31. Dezember 2008 geltende Kostenmiete als vereinbarte Miete. (2) Für die Wohnungen gemäß Abs. 1 gilt ab dem 1. Januar 2010 die ortsübliche Vergleichsmiete als einzuhaltende Höchstmietgrenze. (3) Für die Wohnungen gemäß Abs. 1 gilt ab dem 1. Januar 2012 3, sowohl für laufende Mietverhältnisse als auch bei Neuvermietung einer Wohnung. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft. Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt vom 14.3.2009. Die Änderungssatzung vom 14.7.2009 ist öffentlich bekannt gemacht im Amtblatt vom 14.8.2009 und am 15.8.2009 in Kraft getreten.