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Transkript:

EUROPÄISCHES PARLAMENT INTERNE REGELUNG ÜBER PRAKTIKA FÜR ÜBERSETZER BEIM GENERALSEKRETARIAT S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Die Übersetzer-Praktika beim Europäischen Parlament 1. Um einen Beitrag zum europäischen Bildungswesen sowie zur beruflichen Ausbildung der Bürger und ihrer Einführung in die Funktionsweise des Organs zu leisten, bietet das Europäische Parlament mehrere Arten von Praktika innerhalb seines Generalsekretariats an. 2. Dies sind: a) bezahlte Praktika für Übersetzer (Robert-Schuman-Stipendien, linguistische Ausrichtung), die unter Kapitel 3 dieser Regelung fallen; b) unbezahlte Praktika für Übersetzer, die unter Kapitel 4 dieser Regelung fallen. Artikel 2 Anwendungsbereich Diese Regelung gilt nur für Übersetzer-Praktika. Für die Praktika für Konferenzdolmetscher und die sonstigen Praktika gelten besondere Regelungen. DV\601090.doc PE 316.480/rev. 2

Kapitel 2 - Für alle Übersetzer-Praktika geltende Bestimmungen Artikel 3 Administrative Zuständigkeit Die Instanz, bei der die Entscheidungsbefugnis über die Zulassung zu den Übersetzer-Praktika liegt (nachstehend als zuständige Behörde bezeichnet), ist der Generaldirektor für Übersetzung und Veröffentlichung oder sein bevollmächtigter Vertreter. Artikel 4 Allgemeine Bedingungen für die Zulassung Die Praktikanten müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Kandidatenlandes für den Beitritt zur Europäischen Union besitzen; Ausnahmen in besonderen Fällen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden; b) sie müssen am Beginn des Praktikums 18 Jahre alt sein; c) sie dürfen bei einer europäischen Institution oder einem Mitglied oder einer Fraktion des Europäischen Parlaments kein bezahltes Praktikum absolviert und keine sich über mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen erstreckende bezahlte Anstellung erhalten haben. Artikel 5 Zulassungsverfahren 1. Anträge auf Bewilligung eines Praktikums sind unter Verwendung des zu diesem Zweck verfassten Formulars, zusammen mit den erforderlichen Belegen, an das Referat "Humanressourcen" der Generaldirektion Übersetzung und Veröffentlichung (nachstehend als zuständige Dienststelle bezeichnet) zu richten. 2. Die zuständige Dienststelle prüft die Zulässigkeit der Bewerbungen auf der Grundlage der Allgemeinen Zulassungsbedingungen nach Maßgabe von Artikel 4 sowie der in den Artikeln 16 und 19 festgelegten besonderen Zulassungsbedingungen für die einzelnen Übersetzer-Praktika. Für jeden Praktikumszeitraum übermittelt sie alle einschlägigen Angaben zu den zulässigen Bewerbungen den Verantwortlichen der betreffenden Verwaltungseinheiten der Generaldirektion Übersetzung und Veröffentlichung, wobei eventuellen Wünschen der Bewerber hinsichtlich ihrer Einweisung Rechnung getragen wird. Diese Übermittlung kann auf elektronischem Weg erfolgen. 3. Die Verantwortlichen der Verwaltungseinheiten der Generaldirektion Übersetzung und Veröffentlichung prüfen die Bewerbungen auf der Grundlage der Verdienste der PE 316.480/rev. 2 2/10 DV\601090.doc

Bewerber sowie der Aufnahmekapazität der jeweiligen Dienststellen. Sie teilen der zuständigen Dienststelle ihre nach Priorität geordnete Auswahl mit, wobei diese bei Gleichheit der Verdienste darauf achtet, dass eine möglichst große Ausgewogenheit bei der geographischen Herkunft der Bewerber sowie zwischen Männern und Frauen gegeben ist. Das Europäische Parlament betreibt eine Politik der Chancengleichheit und führt gemäß dem revidierten Verhaltenskodex für die Einstellung von Menschen mit Behinderungen, der vom Präsidium am 22. Juni 2005 angenommen wurde, bei der Einstellung von Praktikanten positive Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen durch. 4. Die zuständige Behörde erstellt nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel eine Liste der so vorgeschlagenen Bewerber. 5. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wird nicht veröffentlicht. Artikel 6 Allgemeine Pflichten der Praktikanten 1. Während des gesamten Praktikums stehen die Praktikanten unter der Obhut eines Betreuers. 2. Die Praktikanten sind gehalten, sich an die Anweisungen ihres Betreuers bzw. der jeweiligen Vorgesetzten innerhalb ihrer Dienststelle sowie an die administrativen Anweisungen der zuständigen Behörde zu halten. Außerdem müssen sie die internen Funktionsregelungen des Europäischen Parlaments und insbesondere die Sicherheitsbestimmungen beachten. 3. Die Praktikanten leisten einen Beitrag zu den Arbeiten der Dienststelle, der sie zugewiesen wurden. Das Urheberrecht für Studien, die während des Praktikums durchgeführt wurden, verbleibt beim Europäischen Parlament. 4. Gegenüber Dritten dürfen keine beruflichen Verpflichtungen bestehen, die mit dem Praktikum unvereinbar sind. Die Praktikanten sind verpflichtet, die übliche Zurückhaltung und Diskretion zu wahren, was alle Tatsachen und Informationen angeht, von denen sie während ihres Aufenthalts bei der Institution Kenntnis erhalten. Es ist ihnen untersagt, Dokumente oder Informationen, die noch nicht veröffentlicht sind, ohne vorherige Zustimmung der Institution an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Abschluss des Praktikums weiter. Artikel 7 Aufgaben des Betreuers 1. Der Betreuer erarbeitet einen Praktikumsplan und beaufsichtigt die Arbeiten der Praktikanten während der gesamten Dauer des Praktikums. DV\601090.doc 3/10 PE 316.480/rev. 2

2. Falls die Generaldirektion für Übersetzung und Veröffentlichung keine spezifischen Bestimmungen erlassen hat, unterstützt der Betreuer die Praktikanten bei allen Verwaltungsangelegenheiten und fungiert als administrative Verbindungsperson zwischen den Praktikanten und der zuständigen Dienststelle. 3. Der Betreuer unterrichtet die zuständige Dienststelle unverzüglich über jedes besondere Vorkommnis während des Praktikums (insbesondere Fernbleiben, Krankheit, Unfall, Unterbrechung des Praktikums), das von ihm festgestellt oder ihm von dem betreffenden Praktikanten gemeldet wurde. 4. Der Betreuer erstellt anhand des dafür vorgesehenen Formulars eine Praktikumsbeurteilung und bescheinigt die tatsächliche Dauer des Praktikums. 1. Zeitweilige Aussetzung und Abbruch Artikel 8 Aussetzung des Praktikums a) Die Praktika können von der zuständigen Behörde zeitweilig für höchstens einen Monat ausgesetzt oder endgültig abgebrochen werden, wenn der Praktikant bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden begründeten Antrag mit Sichtvermerk des Betreuers stellt, wenn der Betreuer bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden begründeten Antrag mit Sichtvermerk seines Generaldirektors stellt; der endgültige Abbruch des Praktikums kann insbesondere aus zwingenden betrieblichen Gründen, wegen ungenügender Leistungen des Praktikanten oder wegen Pflichtverletzungen desselben gestellt werden, oder wenn eine entsprechende begründete Entscheidung der zuständigen Behörde insbesondere aus zwingenden betrieblichen Gründen oder wegen Pflichtverletzungen des Praktikanten ergeht. b) Während der zeitweiligen Aussetzung des Praktikums ruhen die Rechte und Pflichten des Europäischen Parlaments bzw. des Praktikanten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 4. 2. Unbefugtes Fernbleiben Bei einem Fernbleiben des Praktikanten, das weder durch eine Entscheidung der Aussetzung oder des Abbruchs des Praktikums durch die zuständige Behörde noch durch einen Krankheitsurlaub gemäß Artikel 14 gerechtfertigt ist, unterrichtet der Betreuer die zuständige Behörde hiervon. Danach teilt diese dem Praktikanten schriftlich an seiner angegebenen Anschrift mit, dass er sich bei der Dienstelle, in der das Praktikum absolviert wird, binnen einer Woche nach Erhalt dieser Benachrichtigung einzufinden PE 316.480/rev. 2 4/10 DV\601090.doc

hat. Die zuständige Behörde entscheidet nach dieser Frist, ob das Ende des Praktikums festgestellt wird und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt das Praktikum endet. DV\601090.doc 5/10 PE 316.480/rev. 2

Artikel 9 Beendigung des Praktikums 1. Das Praktikum endet mit Ablauf des hierfür vorgesehenen Zeitraums oder nach der Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß dem vorstehenden Artikel. 2. Am Ende des Praktikums erstellt der Praktikant einen Praktikumsbericht, und der Betreuer erstellt eine Praktikumsbeurteilung unter Verwendung des hierfür festgelegten einheitlichen Formulars, die vom Praktikanten und vom Betreuer zu unterzeichnen ist und von letzterem der zuständigen Dienststelle zugeleitet wird. 3. Auf der Grundlage des Praktikumsberichts stellt die zuständige Dienststelle dem Praktikanten unter Verwendung des hierfür festgelegten Formulars eine Praktikumsbescheinigung aus, in der Dauer des Praktikums, Aufnahmedienststelle, Name des Betreuers und durchgeführte Arbeiten angegeben werden. Artikel 10 An- und Abreisekosten 1. Die Praktikanten haben Anspruch auf eine Pauschalzahlung als Beitrag zu den verauslagten Kosten zu Beginn und am Ende ihres Praktikums für die Reise zwischen ihrem tatsächlichen Wohnsitz und dem Ort des Praktikums. Dieser Anspruch besteht, so bald die Entfernung zwischen diesen beiden Orten mindestens 50 km beträgt. Ein Antrag auf Änderung der Adresse für den tatsächlichen Wohnsitz nach der Entscheidung über die Gewährung des Praktikums wird nicht berücksichtigt. Die Zahlung für die Reise zum Ort der dienstlichen Verwendung erfolgt zum Beginn des Praktikums, diejenige für die Rückkehr zum tatsächlichen Wohnsitz am Ende des Praktikums. 2. Die Pauschalzahlung erfolgt auf folgender Grundlage: 0,1200 Euro 1 pro Kilometer für eine Entfernung von 1 bis 1000 Kilometer einschließlich, 0,0800 Euro 1 pro Kilometer für den Teil der Strecke ab 1001 Kilometern, 0,0000 Euro für eine Entfernung von mehr als 10.000 Kilometern. 3. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann die zuständige Behörde entscheiden, dass die Rückreisekosten nicht erstattet werden, wenn im ersten Monat des Praktikums das Praktikum endgültig auf Antrag des Praktikanten (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)) ohne zwingenden Grund abgebrochen wird, oder 1 Die Kilometervergütung wird jedes Jahr am 1. Januar im gleichen Verhältnis wie die Bezüge angepasst. PE 316.480/rev. 2 6/10 DV\601090.doc

ein unbefugtes Fernbleiben des Praktikanten (Artikel 8 Absatz 2) festgestellt wird und eine Entscheidung zur Beendigung des Praktikums durch die zuständige Behörde ergeht. Artikel 11 Reisekosten während des Praktikums 1. Die Praktikanten können während ihres Praktikums zu den üblichen Arbeitsorten des Europäischen Parlaments auf Dienstreise entsandt werden, um dort an den parlamentarischen Arbeiten teilzunehmen. Die zuständige Behörde kann eine zweitägige Dienstreise nach Straßburg und eine eintägige Dienstreise nach Brüssel genehmigen. 2. Die zu Dienstreisen entsandten Praktikanten erhalten einen Pauschalbetrag von: 170 Euro 1 für eine Dienstreise von Luxemburg nach Straßburg (wobei der Transport vom EP sichergestellt wird), 130 Euro 1 für eine Dienstreise von Luxemburg nach Brüssel. Artikel 12 Kranken- und Unfallversicherung 1. Der Praktikant muss gegen Unfall- und Krankheitsrisiko versichert sein. Das Europäische Parlament schließt eine entsprechende Versicherung für den Praktikanten ab, wobei es bei unbezahlten Praktika die gesamte Prämie und bei bezahlten Praktika zwei Drittel dieser Prämie übernimmt. 2. Auf Antrag des Praktikanten können auch der Ehegatte und die Kinder des Praktikanten durch das Europäische Parlament versichert werden. In diesem Fall gehen die Prämien zu Lasten des Praktikanten. Artikel 13 Urlaub Der Praktikant hat Anspruch auf zwei Tage Urlaub je Monat des abgeleisteten Praktikums. Urlaubsanträge sind an den jeweiligen Betreuer zu richten, der sie abzeichnet und der zuständigen Dienststelle zuleitet. Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage werden nicht erstattet. Artikel 14 Krankheitsurlaub 1 Diese Beträge werden jedes Jahr zum 1. Januar ohne Rückwirkung auf der Grundlage der Anpassung der Dienstreisekosten der Beamten des Parlaments angepasst. DV\601090.doc 7/10 PE 316.480/rev. 2

Im Krankheitsfall hat der Praktikant unverzüglich seinen Betreuer zu unterrichten und dem Ärztlichen Dienst, der die zuständige Dienststelle unterrichtet, ein ärztliches Attest zu übermitteln, falls seine Abwesenheit drei Kalendertage überschreitet. Kapitel 3 - Spezielle Bestimmungen für bezahlte Übersetzer-Praktika Artikel 15 Zielsetzung der bezahlten Übersetzer-Praktika Die bezahlten Praktika sind Absolventen von Hochschulen oder vergleichbaren Schulen vorbehalten. Ihnen soll es ermöglicht werden, die im Laufe des Studiums erworbenen Kenntnisse zu ergänzen und sich mit der Tätigkeit der Europäischen Union und insbesondere des Europäischen Parlaments vertraut zu machen. Artikel 16 Besondere Zulassungsbedingungen für bezahlte Praktika Jeder Bewerber muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a) vor Fristablauf zur Einreichung der Bewerbungen abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens dreijähriger Dauer mit Diplom; b) vollkommene Beherrschung einer der Amtssprachen der Europäischen Union oder der Amtssprache eines Kandidatenlandes für den Beitritt zur Europäischen Union und gründliche Kenntnisse in zwei weiteren Amtssprachen der Europäischen Union. Artikel 17 Dauer der bezahlten Übersetzer-Praktika 1. Die Dauer der bezahlten Übersetzer-Praktika beträgt drei Monate. 2. Die Praktika können ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängert werden; dies erfolgt durch Beschluss der zuständigen Behörde auf begründeten Antrag des Betreuers, der der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Beendigung des Praktikums zugeleitet wird. Das Praktikum wird ohne Unterbrechung verlängert; die Verlängerung des Praktikums erfolgt außer im Fall einer Ausnahmegenehmigung seitens der zuständigen Behörde an dem gleichen Ort, in der gleichen Dienststelle, unter der Aufsicht des gleichen Betreuers und unter Beibehaltung des Stipendiums. Artikel 18 PE 316.480/rev. 2 8/10 DV\601090.doc

Vergütungen 1. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Stipendien ist das monatliche Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe AD5 1, Dienstaltersstufe 4, unter Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dem das Praktikum stattfindet. Dieser Betrag wird jedes Jahr am 1. Januar aktualisiert. 2. Die monatliche Höhe des Stipendiums wird auf 25% dieses Betrags festgesetzt. Es wird am 15. jedes Monats in Euro ausgezahlt. 3. Ein bezahlter Praktikant, der verheiratet ist und/oder ein bzw. mehrere unterhaltsberechtigte Kinder hat, hat Anspruch auf eine Haushaltszulage, deren Höhe auf 5% dieses Betrags festgesetzt wird. 4. Erhält der bezahlte Praktikant während seines Praktikums eine externe Zuwendung (Gehalt), so wird diese von dem Betrag abgezogen, auf den er gemäß den Absätzen 2 und 3 Anspruch hat. 5. Der Praktikant kann zu Beginn seines Praktikums einen Vorschuss auf das monatliche Stipendium des ersten Monats beantragen, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden kann. Dieser Vorschuss darf höchstens 90% des monatlichen Stipendiums betragen. 6. Der Praktikant ist für die Einhaltung seiner steuerlichen Verpflichtungen allein verantwortlich. Das Stipendium unterliegt nicht der Gemeinschaftssteuer. 7. Wird das Praktikum vor dem festgesetzten Zeitpunkt endgültig beendet, so wird das Stipendium anteilmäßig zu der Zahl der geleisteten Tage ausgezahlt. 8. Gegen Vorlage der geeigneten Belege kann ein behinderter Praktikant eine zusätzliche Zahlung in Höhe von bis zu 50 % seines Stipendiums erhalten. Das Praktikumsbüro kann erforderlichenfalls den ärztlichen Dienst konsultieren. Kapitel 4 - Spezielle Bestimmungen für unbezahlte Übersetzer-Praktika Artikel 19 Zielsetzung und spezifische Zulassungsbedingungen für unbezahlte Übersetzer-Praktika 1. Das Europäische Parlament bietet jungen Menschen, die Hochschulstudien begonnen haben, die Möglichkeit, unbezahlte Praktika zu absolvieren. Diese sind vorrangig für Jugendliche bestimmt, für die im Rahmen ihres Ausbildungsganges ein Praktikum vorgeschrieben ist. 1 A*5 bis 30. April 2006 DV\601090.doc 9/10 PE 316.480/rev. 2

2. Die Bewerber für ein unbezahltes Übersetzer-Praktikum müssen die vollkommene Beherrschung einer der Amtssprachen der Europäischen Union oder der Amtssprache eines Kandidatenlandes für den Beitritt zur Europäischen Union und gründliche Kenntnisse in zwei weiteren Amtssprachen der Europäischen Union besitzen. 3. Ist ein Praktikum im Rahmen des Studienganges einer Universität oder einer vergleichbaren Schule, des höheren Ausbildungsganges einer gemeinnützigen Organisation (insbesondere öffentliche Institute oder Einrichtungen), einer Verpflichtung für den Zugang zur Ausübung eines Berufes, vorgesehen, so kann das Europäische Parlament auf Begründung dieser Organisationen oder der Stellen, die den Zugang zur Ausübung eines Berufes gewähren, junge Bürger zulassen, die die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllen. Zu diesem Zweck können Kooperationsprotokolle unterzeichnet werden, die der vorliegenden Regelung voll und ganz entsprechen müssen. Artikel 20 Dauer der unbezahlten Übersetzer-Praktika 1. Die Dauer der unbezahlten Übersetzer-Praktika beträgt einen Monat bis drei Monate; Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn die Praktika gemäß den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Protokollen durchgeführt werden. 2. Die Praktika können ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängert werden; dies erfolgt durch Beschluss der zuständigen Behörde auf begründeten Antrag des Betreuers, der der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Beendigung des Praktikums zugeleitet wird. Das Praktikum wird ohne Unterbrechung verlängert; die Verlängerung des Praktikums erfolgt außer im Fall einer Ausnahmegenehmigung seitens der zuständigen Behörde an dem gleichen Ort, in der gleichen Dienststelle und unter der Aufsicht des gleichen Betreuers. Kapitel 5 - Schlussbestimmungen Artikel 21 Streitfälle Für Streitfälle, die sich aus der Anwendung dieser Regelung ergeben, ist der Generalsekretär zuständig. Artikel 22 PE 316.480/rev. 2 10/10 DV\601090.doc

Durch die Zulassung zu einem Übersetzer-Praktikum erhält ein Bewerber keinesfalls den Status eines Beamten oder eines Bediensteten der Europäischen Union. Es ist damit keinerlei Anspruch auf eine spätere Beschäftigung verbunden. Artikel 23 Inkrafttreten 1. Diese Regelung, die die bisherige Regelung annulliert und ersetzt, tritt am 15. Februar 2006 in Kraft. 2. Zu diesem Zeitpunkt laufende Übersetzer-Praktika fallen weiterhin unter die Regelung über Praktika für Übersetzer beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2004. Geschehen zu Luxemburg, am 2. Februar 2006 (gez.) Julian PRIESTLEY Generalsekretär DV\601090.doc 11/10 PE 316.480/rev. 2