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Transkript:

Ausfertigung Landgericht Leipzig Zh,1lkammer Aktenzeichen: 05 S 628/15 Amtsgericht Leipzig, 115 e 6038/14 Verkündet am: 05.08.2016 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle M NAMEN DES VOLKES URTEL ln dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbeyollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.: gegen 01219 Dresden - Beklagter und Berufungsbeklagter- Dresden, Gz.: - wegen Schadensersatz Seite 1

,, hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch Richterin am Landgericht - als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.07 2016 für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 03.11 2015 (Az.. 115 e 6038/14) abgeändert, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Le1pz1g vom 24.03.2015 (Az.: 115 e 6038/14) bleibt aufrechterhalten. 2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen sowie die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.106, OO festgesetzt. Gründe: l. Die Klägerin nimmt als nhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechtes an dem Film - den Beklagten auf Schadensersatz und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Anspruch, nachdem die rpoque GmbH mit der.peer-to-peer Forensic System" Software (nachfolgend PFS genannt) am - feststellte, dass von dem Anschluss P von - bis- Uhr der Film öffentlic~ zugänglich gemacht wurde und die von der Telefonica gemäß dem Beschluss des Landgerichts Mùnchen erteilte Auskunft ergab, dass Anschlussinhaber war, dessen

nhaber nach den Angaben des Endproviders United nternet der Beklagte ist Mit Rechtsanwaltschreiben vom - mahnte die Klägerin den Beklagte ab (K4-1 ). Am 24 03.2015 verurteilte das Amtsgerichts Leipzig den Beklagten durch Versäumnisurteil, an die Klägerin Schadensersatz i.h.v. 600,00 zzgl.zinsen i.h v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2013 sowie weitere 506,00 zzgl.zinsen i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.11 2013 zu zahlen Auf den Einspruch des Beklagten hob das Amtsgericht Leipzig dieses Versäumnisurteil auf und wies am 03.11.2015 die Klage ab. Zur Begrundung führte es aus, dass die Klägerin die Auskunft zu dem Beklagten als Anschlussinhaber nicht aufgrund eines Auskunftsverfahrens nach 101 Abs 9 UrhG erlangt. Die erfolgte Beauskunftung sei ohne Einziehung des Resellers in den gerichtlichen Gestattungsbeschluss und damit rechtswidrig erfolgt und impiliz1ere eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten und führe zu einem Beweisverwertungsverbot. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung Sie wendet ein, dass die Resellerin lediglich Bestandsdaten mitgeteilt habe, für diese der Richtervorbehalt nicht gelte. Eine Verletzung des Persönhchkeitsrecht des Beklagten und ein Verwertungsverbot liegen nicht vor Der Beklagte sei Anschlussinhaber im Zeitpunkt der festgestellten Verletzungshandlungen gewesen, gegen ihn streite deshalb die Vermutung der Täterschaft. Dieser sei er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht erheblich entgegengetreten. Allein mit der Angabe, dass weitere namentlich benannte Personen 1m Haushalt des Beklagten Zugang zu dem Anschluss hatten, genüge er der Darlegungslast nicht. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Endurteils des Amtsgerichts vom 03.11.2015 das Versäumnisurteil vom 24.03 2015 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Seite 3

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt an, dass in der Zeit um die angebliche Urheberrechtsverletzung sein nternetanschluss auch von seiner Ehefrau und den gemeinsamen volljährigen Söhnen genutzt worden sei. Er ist der Ansicht, dass hierdurch die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft des Anschlussinhabers als widerlegt anzusehen sei. Eine Störerhaftung scheide aus. da selbst wenn einer der Familienmitglieder Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung gewesen sei, dies ihm nicht zuzurechnen sei. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellung wrrd auf das angefochtene UrteU Bezug genom men, 540 ZPO. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsmederschrift hingewiesen und darauf Bezug genommen li. Oie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Die Berufung ist begründet und der Beklagte auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 Euro und Erstattung von Abmahnkasten in Hohe van 506,00 Euro zu verurteilen. Hierzu ist das Versäumnisurteil des Amtsgerichs vom 24.03.2015 aufrechtzuerhalten. 1. Dre Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 600,00 gemäß 97 Abs. 2 UrhG. 1.1 Die Klägerin ist unstreitig nhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film li und gemäß 97 Abs. 2 UrhG aktrvlegitlmiert. 1.2 Der Beklagte ist passivlegitimiert Gemäß 97 Abs. 2 UrhG ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt und diese Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet Seite 4

'... 1.2 1 Am - wurde von dem Anschlusses mit der P -von - bis Uhr der Film öffentlich zugänghch gemacht. ln diesem Zeitraum war, wie von der Telefonica 02 Germany GmbH & Co.OHG gemäß dem Beschluss des Landgerichts München (K4-1) mitgeteilt, nhaber des Anschlusses - bei dem es sich nach den Angaben von 1&1 um den Anschluss des Beklagten handelte Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt ein Verwertungsverbot, der zudem nicht bestrittenen Erhebungen nicht vor. Die Klägerin hat aufgrund des Beschlusses des Landgerichts M.inchen die Auskunft darüber erlangt, wer nhaber des Anschlusses der festgestellten P-Adresse war. Auf dem Beschluss beruht die Auskunft der Telefonica Eines weiteren Gesattungsbeschlusses nach 101 Abs 9 UrhG bedurfte es nicht, um von der nternet United die Auskunft zu Name und Anschrift des nhabers der festgestellten email-mresse zu erhalten. Diese Auskunft bezog sich auf Bestandsdaten (BGH, Beschluss vom 19 April 2012-1 ZB 77 /11 ), die nicht wie Verkehrsdaten unter den Schutz des 101 Abs 9 UrhG fallen 1.2.2 Als nhaber des lnteranschlusses über den die streitgegenständliche Verletzungshandlung, das öffentlich Zugänglichmachen des Films die am-ohne Einw111igung der Klägerin erfolgte, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er der Täter Rechtsverletzung ist. Daraus, dass ein geschütztes Werk der ôffenthchkeit von einer P-Adresse zugänglich gemacht worden ist, die zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeteilt war, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dieser kann er im Wege der sekundären Darlegungslast entgegen treten und geltend machen, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH, Urteil vom 12. Mar 2010-1 ZR 121/08-, BGHZ 185, 330-341). Dabei kann die tatsächliche Vermutung jedoch nur dann entkräftet werden, wenn der nhaber eine ernsthafte Möglichkeit aufzeigt, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den nternetzugang für die behauptete Rechtsverletzung benutzt hat (BGH, a.a.o, Tz. 34). Dabei ist der Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren ins besondere auch zu Nachforschungen verpflichtet, ob andere und wenn ja welche andere Personen selbstàndigen Zugang zu seinem nternetanschluss gehabt hatten und als Täter der Rechtsverletzungen m Betracht kommen. ln diesem Umfang tst der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mtteílung verpflichtet, welche Seite 5

Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des ZUgriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen nternetanschluss nicht gerecht (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015-1 ZR 75/14-, Rn. 42, juris). Dieser Darlegungslast genügt der Beklagte, auch mit seinem Sachvortrag, in dem für Rechtsausführungen nachgelassenen Schnftsatz nicht Auch hier beschränkt sich der Beklagte auf allgemeine Ausführungen. Denn der sekundären Darlegungslast genügt ein Anschlussinhaber nur dann, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen ZUgang zu seinem nternetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. ln diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Vöglrchkeit des Zugriffs von 1m Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen nternetanschluss nicht gerecht (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - ZR 75/14 -. Rn 42, juris). Zudem wäre der Sachvortrag, wäre er beachtlich, als verspätet gemäß 531, 521 ftbs. 2, 296 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Beklagte hat rechtswidrig und schuldhaft die Rechte der Klägerin nach 19a UrhG verletzt und ist ihr gemäß 97 Abs. 2 UrhG verpfliéhtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Diesen Schadensersatzanspruch macht die Klägerin nach der Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gelten. Dieser lizenzanaloge Schaden, der nicht voraussetzt, dass der Rechteinhaber Lizenzverträge entsprechend der Verletzungshandlung auf dem Markt anbietet, ist vorliegend nach 287 ZPO zu schätzen. Danach erscheint ein Betrag von 600,00 Euro für einen Film, der im Jahr der Verletzungshandlung auf den!verkt gebracht worden ist und am ersten Kinowochenende 200.000 Besucher erreicht hat. angemessen, aber auch ausreichend, um den Schaden der Klägerin wegen des unerlaubten, öffentliche Zugängllchmachen des Films Ober Ftlesharing im nternet auszugleichen. Sette 6

=r: ::f. ~t. : 3. Die Klagerln hat gegen den Beklagten auch Anspruch auf Erstattung der ihr vorqenchtírch ;; ; / durch Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in begehrter Höhe gemäß 97 aabs. -- -~--.-~- 1 UrhG a F F~,:;.. :: -:Pl-3 ~ r ii. f Für die Beurteilung der Rechtsanwaltskosten ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Abmahnung zugrundezulegen. Die Beschränkung der einklagbaren Abmahnkosten gemäß 97 a Abs. 2 UrhG a. F. findet vorhegend keine Anwendung. Bei der hier stre1tgegenständlichen Urheber rechtsverletzung durch Teilnahme an einer Tauschbörse handelt es sich um eine erhebliche Rechtsverletzung, da das Angebot zum unentgeltlichen Download unbegrenzt ist und eme un kontrollierte Verbreitung im nternet die Rechte des Urhebers und der Verwerter durch massiv beeinträchtigt werden. Der von der Klägerin zugrundegelegte Gegenstandswert der Abmahnung i.h.v. 10.000,00 ist nicht zu beanstanden. Das Unterlassungsbegehren ist ausgehend vom nteresse des Arlspruchsinhabers zu bewerten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung einer 1,O Gebühr gemäß Nr. 2300 WRVG i.v.m. Anlage 2 RVG in der Fassung vom 5.5.2004 in Höhe von 486,00 Euro sowie 20,00 gemäß Nr. 7002 RVG 4. Der Zinsanspruch beruht auf 280 Abs. 1, Abs 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB (K4-8). ll. Die Kostenentscheidung beruht auf 91, ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Voll streckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Seite 7

Die Revision war gemäß 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache zum einen keine grundsätzliche Bedeutung hat und zum anderen weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf 3, 5 ZPO. r r Richterin am Landgericht Für den Gleichlaut der Au~fertigung mit der Urschrift. ç--~.,_ Leipzig, 08.08.2016 á ~ angestellte / ~::i:~~:~;~ als U~\ ndsbeamtin der Geschäftsstelle f i-} lt.aí... ~ l -.,t\1,.,""'... <,... tt'pjl..r, -c-.. ~ f "... ~... s j..... ~ l..j...j ' ~';... }.'l.,'./ lfy "'-,, -,, ~,,r't.. "-\'-/,,,.. ~.. ~...!_.~,.~~ C'-:.a.- o