KiBiz-Revision aktueller Stand Jahrestagung der Jugendhilfeplaner im Rheinland 29. Januar 2014 Angelika Nieling KiBiz Änderungsgesetz (Referentenentwurf) Das Land NRW gibt als Zuschlag ca. 100 Mio. jährlich Eckpunkte: - 55 Mio. vom Land für zusätzliches Personal in allen Kitas - 45 Mio. für sog. KITAplus-Einrichtungen (Sozialräume mit besonderen Risikolagen) - 25 Mio. für Sprachförderung bleiben im System, werden aber entsprechend dem Bedarf passgenau eingesetzt Stellungnahme zum Referentenentwurf ans MFKJKS bis 29.1.2014. Anhörung im Landtag voraussichtlich April 2014. 29.1.2014 Folie 2 1
KiBiz-Änderungsgesetz Planungssicherheit garantiertes Einrichtungsbudget für zwei Jahre ( 21e) (tritt am 01.08.2015 in Kraft) Wegfall des 10% Korridors; die durchschnittliche Istbelegung des Vorjahres zuzüglich einer Erhöhung nach 19 Abs.2 ergibt die Planungsgarantie für die Träger Angebotsstruktur Gruppenzusammensetzung nach pädagogischen Konzepten ( 13d Abs. 1 und 2) Der Träger kann die pädagogische Angebotsstruktur und Gruppenbildung nach seiner Konzeption festlegen 29.1.2014 Folie 3 KiBiz-Änderungsgesetz Zwei Kinder pro Gruppe mehr ( 18,4) ohne zusätzliche Personalausstattung Welche Gruppe ist hier gemeint? Wunsch- und Wahlrecht ( 3a; 3b) Zeitlicher Umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Auch geringere Betreuungszeiten sind zu berücksichtigen. In der Regel Meldung der Eltern sechs Monate vor Bedarf. Rückmeldung der Jugendämter spätestens sechs Wochen vor Beginn der Betreuung. Hoher Verwaltungsaufwand für Jugendämter und Landesjugendämter! 29.01.2014 Folie 4 2
Mehr Bedarfsgerechtigkeit: -gesetzliche Vorgaben zu Schließzeiten, und der Passung des Angebotes ( 13e Abs.1 und 2) Jährliche Schließtage sollen 20 und dürfen 30 Öffnungstage nicht überschreiten. Die wöchentliche Betreuungszeit des Kindes kann sich zeitlich unterschiedlich auf die Wochentage verteilen. Erhöhte und schwierige Personalplanung Schulkinder in den Ferien ( 13e Abs.5) Dies gilt für Kinder, die neu eingeschult werden bis zum Eintritt in die Schule, sofern die Verpflichtung nach 24 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht durch Angebote nach 5 SGB VIII erfüllt wird. 29.1.2014 Folie 5 Mittagessen für alle Kita-Kinder ( 13d Abs. 4) Sofern ein Mittagessen in der Kita angeboten wird, ist unabhängig von der wöchentlichen Betreuungszeit jedem Kind die Teilnahme daran zu ermöglichen. KITAplus ( 16a; 21a) KITAplus-Einrichtungen sind Tageseinrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf. Definition ist nie eindeutig festgelegt worden. Sie müssen in der Jugendhilfeplanung aufgenommen werden. 29.1.2014 Folie 6 3
Zusätzliche Sprachförderung ( 16b; 21b) Der Zuschuss ist je Jugendamt auf eine durch 5000,- teilbaren Betrag festzusetzen, er beträgt mindestens 5000,-. Die durch diesen Satz geförderten Einrichtungen müssen in die Jugendhilfeplanung aufgenommen werden. Interkommunaler Ausgleich bei gemeindefremden Kindern ( 3a; 21d; 23 Abs. 1 und 2) Das Jugendamt der aufnehmenden Kommune kann einen Kostenausgleich von dem Jugendamt des Wohnsitzes des Kindes verlangen. Die Kostenbeitragserhebung richtet sich nach dem Jugendamt des Wohnsitzes. 29.01.2014 Folie 7 Keine Änderung! Stichtagsregelung ( 19 Abs.5).ist das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, welches die Kinder bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben werden. Bis zum 1. November heißt juristisch einschließlich 1. November. Ein Kind, das nach dem Stichtag 1. November drei Jahre alt geworden ist und das erst als Dreijähriges in die Einrichtung aufgenommen wird, ist als dreijähriges Kind zu behandeln. 29.1.2014 Folie 8 4
Vielen Dank! Fragen? 29.1.2014 Folie 9 5