48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Ähnliche Dokumente
Bundesrat Drucksache 769/12 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 220/17 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen- Verordnung

53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

1. Einzelachslast a) Einzelachsen 10,00 t b) Einzelachsen (angetrieben) 11,50 t;

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

zu Punkt... der 844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG)

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

zu Punkt der 927. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2014 Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

zu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung. Punkt 27 der 915. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2013

zu Punkt... der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit

zu Punkt der 931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015

31. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung. Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung

zu Punkt... der 917. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2013

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft

Industriemechaniker/ Industriemechanikerin

mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Bundesrat Drucksache 566/08 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

zu Punkt der 925. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2014

zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),

Bundesrat Drucksache 268/12. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Bundesrat Drucksache 393/14 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates

Beleuchtung am Fahrrad

Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher

Bundesrat Drucksache 644/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Die Ergänzung der Verwaltungsvorschrift soll zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beitragen.

1. Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

zu Punkt... der 936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015

Ab 1. Juli gehört die Warnweste in jedes Auto. Mit freundlicher Genehmigung und Unterstützung der Ampelmann GmbH

Beschlussempfehlung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode des Vermittlungsausschusses

Inhalt. 1. Zulassungsvoraussetzungen 1.1 Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ( 18 StVZO)

Bezirksregierung Köln

der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Beleuchtung am Fahrrad

Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Beschlussempfehlung und Bericht

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung

Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung

Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG)

Beschlüsse geändert. Gemäß 10Absatz3Satz1seinerGeschäftsordnunghatderVermittlungsausschussbeschlossen,dassimDeutschenBundestagüberdieÄnderungen

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur gesetzlichen Absicherung des Presse-Grossos

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)

Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen

zu Punkt der 960. Sitzung des Bundesrates am 22. September Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Die neuen Fahrerlaubnisklassen im einzelnen

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

Bundesrat Drucksache 233/17. Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 18/9536, 18/9956, 18/10102 Nr. 17, 18/10506

Bundesrat Drucksache 478/11 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und

- für alle Fahrzeuge, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden.

Akustische Warneinrichtungen (Einsatzhorn) und Kennleuchten. für blaues Blinklicht an Privatfahrzeugen von Führungskräften der Feuerwehren

Weitere Kernpunkte der neuen EU-Führerscheinregelung:

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Beschlussempfehlung und Bericht

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

zu Punkt der 947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016

Transkript:

Bundesrat Drucksache 445/13 (Beschluss) 05.07.13 Beschluss des Bundesrates 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 (Eingangssatz StVZO) In Artikel 1 sind im Eingangssatz die Wörter "die Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086)" durch die Wörter "Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232)" zu ersetzen. Redaktionelle Berichtigung. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Drucksache 445/13 (Beschluss) - 2-2. Zu Artikel 1 Nummer 0 - neu - ( 53a Inhaltsübersicht StVZO) Nummer 4a - neu - ( 31b Nummer 4a - neu StVZO) Nummer 16a - neu - ( 53a Überschrift, Absatz 1, 2 StVZO) Nummer 22 Buchstabe b ( 69a Absatz 3 Nummer 19 StVZO) Nummer 24 Buchstabe b ( 72 Absatz 2 Nummer 6d - neu - StVZO) Nummer 26a - neu - (Anlage VIIIa StVZO) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Der Nummer 1 ist folgende Nummer 0 voranzustellen: '0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 53a wie folgt gefasst: " 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste" ' b) Nach Nummer 4 ist folgende Nummer 4a einzufügen: '4a. In 31b wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt: "4a. Warnweste ( 53a Absatz 2)," ' c) Nach Nummer 16 ist folgende Nummer 16a einzufügen: '16a. 53a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: " 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste" b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: "Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 entsprechen." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: "3. in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen: eine Warnweste." '

- 3 - Drucksache 445/13 (Beschluss) d) In Nummer 22 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen: 'a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 <... weiter wie Vorlage... > bb) In Nummer 19 sind die Wörter "Warnleuchten und Warnblinkanlagen" durch die Wörter "Warnleuchten, Warnblinkanlagen und Warnwesten" zu ersetzen. e) Nummer 24 ist wie folgt zu ändern: a) Buchstabe b ist wie folgt zu ändern: aa) Im Änderungsbefehl ist die Angabe "6a bis 6c" durch die Angabe "6a bis 6d" zu ersetzen. bb) Nach Nummer 6c ist folgende Nummer 6d einzufügen: "6d. 53a Absatz 2 Nummer 3 (Warnwesten) ist spätestens ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden." b) Buchstabe c ist wie folgt zu fassen: "c) Die bisherige Nummer 6a. wird geändert in Nummer 6e." f) Nach Nummer 26 ist folgende Nummer 26a einzufügen: '26a. In Anlage VIIIa werden in der Tabelle zu Nummer 6.7.2 in der linken Spalte in Zeile 4 die Wörter "Warndreieck/Warnleuchte, Verbandskasten" durch die Wörter "Warndreieck/Warnleuchte/ Warnweste, Verbandskasten" ersetzt.' Das Tragen einer Warnweste kann die Verkehrssicherheit bei Pannen oder Unfällen deutlich erhöhen. Eine Person mit einer Warnweste wird wesentlich früher und besser von anderen Verkehrsteilnehmern erkannt. Das Mitführen einer Warnweste soll deshalb zwingend vorgeschrieben werden. Durch die Vorgabe der Berufsgenossenschaften in der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D 29. August 2007) muss in jedem gewerblich genutzten Fahrzeug bereits heute eine Warnweste mitgeführt werden. Besteht die Besetzung dieser Fahrzeuge regelmäßig aus Fahrer und Beifahrer, sind zwei Warnwesten mitzuführen. Von dieser Vorschrift sind bereits fast alle Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen, Kraftomnibusse betroffen; auch die betrieblichen Kraftfahrzeuge (Dienstwagen) dürften in der Regel mit Warnwesten ausgerüstet sein.

Drucksache 445/13 (Beschluss) - 4 - Darüber hinaus haben viele Fahrzeughalter bereits auf freiwilliger Basis eine Warnweste im Fahrzeug, da sie in den Nachbarstaaten schon seit Langem vorgeschrieben sind. Beim Fahrzeugkauf, auf Vereinsaktionen aber auch beim Verkehrssicherheitstag wurden in der Vergangenheit häufig Warnwesten kostenlos verteilt, wodurch sich die Anzahl der Bürger, die sich eine Warnweste anschaffen müssen, weiter reduziert. Es ist von einer einmaligen Anschaffung auszugehen, da die Warnwesten im Betrieb selten genutzt werden, so dass ein Fahrzeugwechsel keine Neuanschaffung erforderlich macht. 3. Zu Artikel 1 Nummer 5 ( 32 Absatz 2 und 4 Nummer 3 StVZO) In Artikel 1 ist Nummer 5 wie folgt zu fassen: '5. 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeugen" ein Komma und das Wort "Fahrzeugkombinationen" eingefügt. b) In Absatz 4 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst: "3. bei Zügen ausgenommen Züge nach Nummer 4: a) Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern 18,00 m, b) Zugmaschinen mit Anhängern 18,75 m," '. Gleichstellung der zulässigen Gesamtlängen von Zugmaschinenzügen mit Lkw-Zügen, welche die Ladelängenbegrenzung einhalten. Die verwendbaren Fahrzeugarten und die Zusammenstellung von Zugmaschinenzügen in Verbindung mit den Vorschriften über die zulässigen Längen von Einzelfahrzeugen in 32 Absatz 3 und den Vorschriften über das Mitführen von Anhängern in 32a ergeben auch nach der Änderung noch geringere mögliche Ladelängen als bei Lkw-Zügen mit Gesamtlänge 18,00 m. Dies benachteiligt insbesondere die land- oder forstwirtschaftlichen Transporte und schafft dort zusätzliches Verkehrsaufkommen.

- 5 - Drucksache 445/13 (Beschluss) 4. Zu Artikel 1 Nummer 7a -neu - ( 34b Absatz 1 Satz 6 StVZO) In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen: '7a. In 34b Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe "24,00 t" durch die Angabe "32,00 t" ersetzt.' Die Ausrüstung mit Gleisketten wird bei verschiedenen landwirtschaftlichen Erntemaschinen (z. B. Kartoffel- und Rübenerntemaschinen) und Zugmaschinen gewählt, da Gleisketten durch die größere Aufstandsfläche auf dem Boden einen geringeren Bodendruck aufweisen und somit eine geringere Bodenverdichtung bewirken als Luftreifen. Das derzeit geltende zulässige Gesamtgewicht für Gleiskettenfahrzeuge entspricht mit 24 t demjenigen für dreiachsige Radfahrzeuge. Die in Rede stehenden Erntemaschinen werden heute zunehmend mit bis zu vier Achsen versehen und dürfen mithin ein zulässiges Gesamtgewicht von 32 t besitzen. Werden diese Fahrzeuge allerdings mit Gleisketten ausgerüstet, sind bei mehr als 24 t Gesamtgewicht für die Zulassung Ausnahmegenehmigungen der Länder erforderlich. Durch die vorgeschlagene Änderung des 34b soll in dieser Hinsicht eine Gleichstellung mit Radfahrzeugen erreicht werden, wodurch Ausnahmegenehmigungen im Einzelfalle zukünftig entfallen können. Da alle relevanten Zulassungsbedingungen und Festlegungen für Gleiskettenfahrzeuge beibehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass diese Gleichstellung zu keiner erhöhten Straßenbelastung führt. Zudem wird eine heute bestehende Ungleichbehandlung aufgehoben. 5. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ( 52 Absatz 3 Satz 2 StVZO) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu fassen: 'bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht - Rundumlicht -." '

Drucksache 445/13 (Beschluss) - 6 - Die Änderung stellt sicher, dass auch die Fahrzeuge nach 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 StVZO (Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind), die bisher mit Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorn ausgerüstet sein dürfen, dies auch weiterhin in Anspruch nehmen können. Zudem wird es durch die Änderung ermöglicht, dass auch einspurige Fahrzeuge mit Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorn oder hinten ausgerüstet sein dürfen. Zumindest die Polizeien verfügen über nicht unerhebliche Bestände an Krafträdern, die bereits mit blauen Blinklichtern mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorn ausgerüstet sind. 6. Zu Artikel 1 Nummer 21a - neu - ( 67 Absatz 1 StVZO) In Artikel 1 ist nach Nummer 21 folgende Nummer 21a einzufügen: '21a. In 67 wird Absatz 1 wie folgt gefasst: "(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein." ' Die Verwendung von Batterien oder eines wiederaufladbaren Energiespeichers (Akkus etc.) für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte an Fahrrädern gewährleistet grundsätzlich das gleiche Sicherheitsniveau wie die Verwendung einer Lichtmaschine (Dynamo) als Energieversorger. Zudem gewährleisten sowohl batterie- als auch akkubetriebene Scheinwerfer und Schlussleuchten eine gute Erkennbarkeit der Fahrradfahrer, da die Intensität der Lichtabstrahlung unabhängig von der Fahrgeschwindigkeit gleichmäßig hoch ist und auch im Stand erfolgen kann. Daneben wird ihnen eine höhere Akzeptanz entgegengebracht, die offenbar unter anderem daraus resultiert, dass der Betrieb der Beleuchtung mit Batterien und Akkus - im Gegensatz insbesondere zu älteren Dynamos - keine fahrdynamisch wirksamen Leistungsverluste oder eine Einschränkung der Beleuchtung bei schlechten Witterungsverhältnissen mit sich bringt.

- 7 - Drucksache 445/13 (Beschluss) In der Praxis wird die Beleuchtung von Fahrrädern im Straßenverkehr oftmals schon mit einer Batterie oder einem Akku betrieben, auch ohne dass die Räder mit einem Dynamo ausgerüstet sind. Deshalb sollte die Voraussetzung der bisherigen Regelung des 67 Absatz 1 StVZO, dass Scheinwerfer und Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine (Dynamo) versorgt werden müssen, entfallen und als alternative Energiequellen die Versorgung von Scheinwerfer und Schlussleuchte mit Batterien oder ein wiederaufladbarer Energiespeicher alternativ neben dem Dynamo ermöglicht werden.