Satzung des Landkreises Goslar über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Auslagenersatz

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Transkript:

Satzung des Landkreises Goslar über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Auslagenersatz

1. Abschnitt Kreistagsabgeordnete 1 Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld (1) Die Kreistagsabgeordneten erhalten eine Aufwandsentschädigung 1. in Form einer monatlichen Pauschale von 130,00. 2. in Form eines Sitzungsgeldes von 35,00 je Sitzung für die Teilnahme an den Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses, der Kreistagsausschüsse, der Fraktionen und der Ausschüsse, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen. 3. in Form einer Entschädigung von 20,00 je Sitzung, höchstens 30,00 je Sitzungstag, wenn für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Kosten durch Personen entstehen, die nicht der Wohngemeinschaft der bzw. des Kreistagsabgeordneten angehören (z. B. Kindermädchen oder Babysitter); bei der Betreuung von mehreren Kindern wird diese Entschädigung nur einmal gezahlt. (2) Sonstige Sitzungen, Besprechungen, Besichtigungen und Empfänge innerhalb des Landkreises gelten als Ausschusssitzungen, wenn sie auf Beschluss des Kreistages oder des Kreisausschusses durchgeführt werden oder die Kreistagsabgeordneten vom Landrat zur Teilnahme eingeladen werden und von anderer Seite hierfür keine Entschädigung gezahlt wird. (3) Für außerhalb des Landkreises stattfindende Ausschusssitzungen und ihnen gleichgestellte Veranstaltungen gilt Abs. 2 entsprechend. Fraktionssitzungen, die aus sachgegebenen Gründen außerhalb des Landkreises stattfinden, bedürfen keiner Genehmigung. 2 Besondere Aufwandsentschädigung (1) Neben der Entschädigung nach 1 werden folgende Aufwandsentschädigungen monatlich gezahlt: 1. stellvertretende Landräte 307,00 2. Vorsitzende/r des Kreistages 180,00 3. Vorsitzende von Fraktionen 256,00 zuzüglich 5,00 pro Mitglied. (2) Die vorstehenden Aufwandsentschädigungen können jedoch nicht nebeneinander bezogen werden.

3 Verdienstausfall, Pauschalstundensatz Auf Antrag werden für die Zeit von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr ersetzt: 1. Unselbständigen der Verdienstausfall - ersatzweise Erstattung des Brutto-Betrages an den Arbeitgeber - bis zum Höchstbetrag 30,00 je Stunde und für längstens 8 Stunden je Tag, 2. Selbständigen eine Verdienstausfallpauschale bis zum Höchstbetrag von 30,00 je Stunde und für längstens 8 Stunden je Tag, 3. Kreistagsabgeordneten, die ausschließlich einen Haushalt mit mindestens 3 Personen oder mit 2 Personen und mindestens 1 Kind unter 14 Jahren oder einer Person über 67 Jahren oder 1 pflegebedürftigen Person führen und keinen Verdienstausfall geltend machen und denen im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, ein Pauschalstundensatz von 12,00, längstens für 8 Stunden je Tag, 4. ein Pauschalstundensatz von 12,00, längstens für 8 Stunden je Tag, wenn die Kreistagsabgeordneten keine Ansprüche nach Ziff. 1 oder 2 geltend machen können, ihnen aber im beruflichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann. Über Ausfallzeiten, die vor 08:00 Uhr bzw. nach 19:00 Uhr liegen, entscheidet der Kreisausschuss im Rahmen der Höchstbeträge bzw. Höchstzeiten pro Tag. 4 Fahrkosten Die Kreistagsabgeordneten erhalten für Fahrten vom Wohnort zum Tagungsort und zurück Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes; abweichend hiervon beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,30 je km. 5 Reisekostenvergütung (1) Für Dienstreisen außerhalb des Landkreises wird eine Reisekostenvergütung nach den für den Landrat geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt; abweichend hiervon beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,30 je km. (2) Die Genehmigung von Dienstreisen erteilt der Kreistag oder Kreisausschuss. Für Dienstreisen der stellvertretenden Landräte ist keine Genehmigung erforderlich. (3) Daneben wird Verdienstausfall nach 3 erstattet.

2. Abschnitt Ausschussmitglieder ohne Mandat 6 Sitzungsgeld Für Ausschussmitglieder, die nicht dem Kreistag angehören, gelten 1 Abs. 1 Ziff. 2 und 3, 1 Abs. 2 und 3, 3, 4 und 5 entsprechend. 3. Abschnitt Ehrenamtlich Tätige 7 Aufwandsentschädigung für Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr (1) Als monatliche Aufwandsentschädigungen werden gezahlt: 1. Kreisbrandmeister 508,00 2. Stellvertretender Kreisbrandmeister 294,00 3. Führer einer Kreisfeuerwehrbereitschaft 67,00 4. Kreisjugendfeuerwehrwart 67,00 5. Kreisausbildungsleiter 67,00 6. Kreissicherheitsbeauftragter 67,00 7. Zugführer ABC-Zug 67,00 (2) Auf Antrag werden ersetzt: 1. weitergezahltes Arbeitsentgelt einschl. der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit gemäß 12 Abs. 3 NBrandSchG, 2. Verdienstausfall gemäß 12 Abs. 5 NBrandSchG bis zu den in 3 festgesetzten Höchstbeträgen, 3. Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes gemäß 12 Abs. 6 NBrandSchG bis zum Höchstbetrag von 9,00 je Stunde, längstens für acht Stunden je Tag; bei der Betreuung von mehreren Kindern wird diese Entschädigung nur einmal gezahlt. (3) Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Landkreises wird eine Reisekostenvergütung entsprechend 10 Abs. 1 gewährt. (4) Dem Kreisbrandmeister wird der Dienstkraftwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt.

8 Aufwandsentschädigung für sonstige ehrenamtlich Tätige (1) Als monatliche Aufwandsentschädigungen werden gezahlt: 1. Kreisjägermeister 309,00 2. Kreisheimatpfleger 141,00 3. Kreisbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege 121,00 4. Landschaftswarte 30,00 Die monatlichen Aufwandsentschädigungen werden jeweils um 10 % für den Zeitraum erhöht, in dem Kosten für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres durch Personen entstehen, die nicht der Wohngemeinschaft der Funktionsträgerin bzw. des Funktionsträgers angehören (z. B. Kindermädchen oder Babysitter); bei der Betreuung von mehreren Kindern wird diese Entschädigung nur einmal gezahlt. (2) Vom Kreistag bestellte Mitglieder der Einigungsstelle gemäß 71 Abs. 1 Nds. PersVG, soweit sie nicht Mitarbeiter des Landkreises Goslar sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung von 30,00 je Sitzung zuzüglich der Fahrkosten gemäß 4. (3) Neben der Aufwandsentschädigung wird für einen besonderen Arbeitsanfall, der den Umfang der sonst allgemein üblichen Tätigkeit wesentlich überschreitet, Ersatz des Verdienstausfalls nach 3 sowie Ersatz der Auslagen bis zum Höchstbetrag von 40,00 je Monat gewährt. 9 Verdienstausfall und Auslagenersatz Soweit Ehrenbeamten und ehrenamtlich Tätigen keine Aufwandsentschädigung gewährt wird, haben sie gemäß 44 Abs. 2 NKomVG folgende Ansprüche: - Ersatz ihrer Auslagen bis zum Höchstbetrag von 40,00 je Monat, - Zahlung einer Entschädigung von 9,00 je Stunde, längstens für 8 Stunden je Tag, wenn Kosten für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres durch Personen entstehen, die nicht der Wohngemeinschaft der Funktionsträgerin bzw. des Funktionsträgers angehören (z. B. Kindermädchen oder Babysitter); bei der Betreuung von mehreren Kindern wird diese Entschädigung nur einmal gezahlt, - Ersatz ihres Verdienstausfalles bzw. Zahlung des Pauschalstundensatzes nach 3. 10 Reisekostenvergütung (1) Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Landkreises wird eine Reisekostenvergütung nach den für Ehrenbeamte im Bundesreisekostengesetz getroffenen Regelungen gewährt. (2) Daneben wird Verdienstausfall nach 3 erstattet.

4. Abschnitt Zahlungsgrundsätze 11 Anspruch (1) Die monatlichen Aufwandsentschädigungen werden unabhängig vom Beginn und Ende der Tätigkeit für einen ganzen Kalendermonat gezahlt. (2) Der Anspruch auf Zahlung der monatlichen Aufwandsentschädigungen entfällt a) für die Zeit, in der ein Anspruchsberechtigter wegen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit an der Wahrnehmung seiner Tätigkeit verhindert ist, b) bei Sitzverlust ( 52 NKomVG), bei Ruhen der Mitgliedschaft im Kreistag ( 53 NKomVG) und für die Dauer des Ausschlusses eines Kreistagsabgeordneten ( 63Abs. 3 NKomVG). (3) Die Aufwandsentschädigungen ermäßigen sich mit Beginn des nächsten Monats um 50 %, wenn ein Kreistagsabgeordneter ununterbrochen einen Monat unentschuldigt an Sitzungen nicht teilnimmt oder wenn ein sonstiger Anspruchsberechtigter ununterbrochen länger als drei Monate seine Tätigkeit nicht ausübt (Erholungsurlaub bleibt außer Betracht). (4) Die Aufwandsentschädigungen nach 7 Abs. 1 werden um 25 % der der Höhe nach geringsten Aufwandsentschädigung gekürzt, wenn die Anspruchsberechtigten gleichzeitig im Dienst einer Freiwilligen Feuerwehr einer Gemeinde ehrenamtlich tätig sind und hierfür eine Aufwandsentschädigung erhalten. (5) Nimmt der Vertreter eine Funktion ununterbrochen länger als drei Monate wahr, erhält er für die darüber hinausgehende Zeit drei Viertel der für den Vertretenen festgesetzten Aufwandsentschädigung (Erholungsurlaub bleibt außer Betracht). Eine nach dieser Satzung an den Vertreter zu zahlende Aufwandsentschädigung ist anzurechnen. 12 Fälligkeit der Entschädigung (1) Die monatlichen Aufwandsentschädigungen werden im Voraus gezahlt. (2) Die Sitzungsgelder, Fahrkosten und die Entschädigung für die Betreuung von Kindern der Kreistagsabgeordneten werden vierteljährlich nachträglich bis zum 15. des Folgemonats gezahlt. (3) Die übrigen Entschädigungen werden nach Antragstellung gezahlt. 5. Abschnitt Schlussbestimmung 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft.