SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Arbeitslosenversicherung (ALV)

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Transkript:

SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 20 Arbeitslosenversicherung (ALV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 7 Keine Maximale Punktzahl: 60 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten Unterschriften Datum Experte Experte 2

Aufgabe : Rahmenfrist Leistungsbezug / Versicherter Dienst / Taggeldansatz / Bruttotaggeld 4 Sachverhalt: Renate Gunten, Jahrgang 969, allein erziehende Mutter einer 3-jährigen Tochter, arbeitet seit 2003 in einer Vollzeitbeschäftigung bei der Mondschein AG. Ihr monatlicher Verdienst beträgt CHF 9'800.--. Sie hat Anspruch auf einen 3. Monatslohn. Am 3.4.20 wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Stelle aus wirtschaftlichen Gründen per 3.7.20 abgebaut wird. Am 7.7.20 meldet sich Renate Gunten beim örtlichen RAV/Gemeinde an. Fragen:. Ab wann beginnt für Renate Gunten die Rahmenfrist für den Leistungsbezug? Sie hat ab.8.20 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. ( P).2 Wie hoch ist ihr versicherter Verdienst? Ihr versicherter Verdienst beträgt CHF 0'500.--. ( P).3 Wie hoch ist ihr Taggeldansatz? Ihr Taggeldansatz beträgt 80%. ( P).4 Wie hoch ist ihr Bruttotaggeld? Ihr Bruttotaggeld beträgt CHF 387.0. ( P) Seite 2

Aufgabe 2: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung 5 Edith Huber (Jahrgang 955, keine unterhaltspflichtigen Kinder) wird per 30.6.20 geschieden; sie war vorher nie berufstätig. Das Urteil des zuständigen Gerichts, mit dem Hinweis auf eine monatliche Alimentenzahlung des Ex-Ehegatten von CHF 000.--, liegt der Anmeldung zur ALE bei. Edith Huber verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Sie meldet sich am.9.20 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Ausmass einer 50%-Teilzeitstelle beim RAV zur Arbeitsmittlung an. Fragen: 2. Weshalb hat die Versicherte Anspruch auf ALE? Nennen Sie die massgebende Gesetzesgrundlage. 2 Sie ist gemäss Art. 4 Abs. 2 AVIG gezwungen, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (wirtschaftliche Zwangslage). (2 P) 2.2 Wie lautet die Rahmenfrist für den Leistungsbezug? Rahmenfrist Leistungsbezug:.9.20-3.8.203 ( P) 2.3 Wie wird der versicherte Verdienst berechnet? Nennen Sie die massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. 2 Pauschalansatz CHF 53.-- im Tag gemäss Art. 4 Abs. lit. a AVIV und Art. 23 Abs. 2 AVIG. (2 P) Seite 3

Aufgabe 3: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Sachverhalt: 4 Carmelo Vantaggiato, italienischer Staatsbürger, 4 Jahre alt, geschieden, Vater einer 9-jährigen Tochter, meldet sich am 22.8.20 beim RAV als arbeitslos an. Er arbeitete vorher seit dem.7.200 als Geschäftsführer in seiner eigenen GmbH, bei welcher er im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen war. Seine Firma ist in finanzielle Schwierigkeiten geraten und so musste er am 20.7.20 seine Stelle aus wirtschaftlichen Gründen fristlos auflösen. Die Firma musste mit Eintrag im SHAB vom 9.9.20 den Konkurs anmelden. Die Liquidation der Firma wurde von Amtes wegen durchgeführt. Frage: Hat Carmelo Vantaggiato Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die massgebenden Gesetzesbestimmungen. 4 Ja, er hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da er innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit die Beitragszeit erfüllt. (Art. 3 AVIG) (2 P) Er hat spätestens ab dem 9.9.20 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr (Art. 3 Abs. 3 AVIG) und somit gilt er normal als bezugsberechtigt. (2 P) Seite 4

Aufgabe 4: Einstellung Anspruchsberechtigung / Verfügung Sachverhalt: 6 Die Versicherten in den nachfolgenden Aufgaben haben sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet und erfüllen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Fragen/Auftrag: Entscheiden Sie in den nachstehenden 4 Fällen, a) ob jeweils eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung angezeigt ist, und nennen Sie den massgebenden Gesetzesartikel. b) wer jeweils für den Entscheid und den Erlass der Verfügung zuständig ist. 4. Peter Muster wurde von seinem Arbeitgeber (wegen Unterschlagung von Firmengeldern) fristlos entlassen. Er meldet sich direkt am Folgetag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an..5 Ja (0.5 P), ALK (0.5 P), Art. 30 Abs. lit. a AVIG (0.5 P) 4.2 Pascale Monnier bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsgrad 00%). Vom RAV wird ihr eine zumutbare Arbeitsstelle zugewiesen. Da diese Arbeitsstelle eine Stunde von ihrem Wohnort entfernt ist, weigert sie sich, die Arbeitsstelle anzutreten..5 Ja (0.5 P), Kant. Amtsstelle / RAV (0.5 P), Art. 30 Abs. lit. d AVIG (0.5 P) Seite 5

Aufgabe 4: Einstellung Anspruchsberechtigung / Verfügung (Fortsetzung) 4.3 Pietro Mancerata bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenkasse stellt fest, dass er vor vier Monaten eine befristete Erwerbstätigkeit von 4 Tagen ausgeübt hat. Auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" der betreffenden Kontrollperiode hat er mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er nicht gearbeitet hat..5 Ja (0.5 P), ALK (0.5 P), Art. 30 Abs. lit. f AVIG (0.5 P) 4.4 Patricia Mendez kann für die Dauer der Kündigungsfrist keine Arbeitsbemühungen nachweisen..5 Ja (0.5 P), Kant. Amtsstelle / RAV (0.5 P), Art. 30 Abs. lit. c AVIG (0.5 P) Seite 6

Aufgabe 5: Taggeldanspruch Sachverhalt: 5 Alain Schweizer bezieht Taggeldleistungen der ALV und verletzt sich während eines Fussball-Turniers. Er muss am Fuss operiert werden und wird für längere Zeit arbeitsunfähig geschrieben. Fragen: 5. Wer bezahlt die Unfalltaggelder? 2 Die ALV ( P) und die SUVA ( P). Den Unfalltag und die beiden darauf folgenden Unfalltage bezahlt die Arbeitslosenversicherung und ab dem 4. Tag die SUVA (Unfallversicherer aller bei der ALV anspruchsberechtigten Personen). 5.2 Wie hoch ist das Taggeld während der Arbeitsunfähigkeit? Das Unfalltaggeld entspricht der Höhe der Arbeitslosenentschädigung (ALE-Taggeld dividiert durch 5 und multipliziert mal sieben). ( P) Seite 7

Aufgabe 5: Taggeldanspruch (Fortsetzung) 5.3 Wie lange dauert die Zahlung der Unfallversicherung innerhalb der Rahmenfrist Leistungsbezug? Das Unfalltaggeld wird bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt. ( P) 5.4 Was geschieht mit dem Unfalltaggeld, falls die Arbeitsunfähigkeit über die Dauer der Rahmenfrist Leistungsbezug hinaus weiter dauert? Nach Beendigung der Rahmenfrist Leistungsbezug wird das Unfalltaggeld bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt. ( P) Seite 8

Aufgabe 6: Meldepflicht bei Erhöhung der Zusatzbeschäftigung / Meldepflicht bei Erhöhung der Zusatzbeschäftigung? 3 Sachverhalt: Ursula Wunderlin bezieht seit 2 Monaten bei der Arbeitslosenkasse Basel- Stadt Arbeitslosentaggelder. Vor ihrer Anmeldung hatte sie eine 00%- Anstellung und nebenbei eine Zusatzbeschäftigung als Hauswartin im Ausmass von 0%, mit einer Monatsentschädigung von CHF 450.--. Ursula Wunderlin kann die Zusatzbeschäftigung ab dem dritten Monat ihrer Arbeitslosigkeit um weitere 0% auf neu total CHF 900.-- pro Monat erhöhen. Frage: Muss Ursula Wunderlin diese Erhöhung dem RAV und der ALK mitteilen? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die gesetzliche(n) Grundlage(n). 3 Ja ( P) Ihr zusätzliches Einkommen von CHF 450.-- pro Monat wird von der ALK als Zwischenverdienst angerechnet ( P). Art. 24 AVIG sowie Art. 28 ATSG ( P). Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. 2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. [Korrekturhinweis: Ebenfalls korrekt sind die Nennungen der Art. 05 und 06 AVIG, Art. 30 Abs. lit. e AVIG] Seite 9

Aufgabe 7: Arbeitsmarktliche Massnahmen 5 Welche Arbeitsmarktlichen Massnahmen sieht die ALV für die nachfolgend genannten Fälle/Situationen für Personen vor, bei welchen ein Anspruch auf ALV-Leistungen gegeben ist? 7. Eine Person ist über 50-jährig und verfügt über veraltete Fachkenntnisse. EAZ ( P) 7.2 Eine junge Person, welche vor kurzem eine Berufslehre abgeschlossen hat, aber noch keine Berufserfahrung sammeln konnte. Praktika, Berufspraktika ( P) 7.3 Der Wohnort und der Arbeitsort liegen mehr als 60 Kilometer und etwas mehr als Stunde Fahrtzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln voneinander entfernt. Pendlerkosten oder Wochenaufenthalterbeiträge ( P) Seite 0

Aufgabe 7: Arbeitsmarktliche Massnahmen (Fortsetzung) 7.4 Aus familiären Gründen (Stellenwechsel des Partners) wechselt eine Person von der deutschsprachigen Schweiz in die Westschweiz. Sprachkurs, individuell oder kollektiv ( P) 7.5 Schulabgänger ohne Lehrstelle semo, Motivationssemester oder Jugendprogramm ( P) Seite

Aufgabe 8: ALV-Leistungen bei Beschäftigungseinbruch 4 Für welche Personen oder Personengruppen kann ein Betrieb im Falle eines Beschäftigungseinbruchs keine Entschädigung bei der Arbeitslosenversicherung beantragen? 4 Nennen Sie 4 Personen oder Personengruppen, für die der Arbeitgeber keine Entschädigung von der Arbeitslosenversicherung erhält. - Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist; Art. 3 Abs. 3 lit. a AVIG. - Der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers; Art. 3 Abs. 3 lit. b AVIG. - Personen eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten; Art. 3 Abs. 2 lit. c AVIG. - Arbeitnehmer, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind; Art. 33 Abs. lit. d AVIG. - Personen, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen; Art. 33 Abs. lit. e AVIG (z.b. Lehrlinge, saisonangestellte Personen). - Personen, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen; Art. 33 Abs. lit. e AVIG. - Personen im gekündigten Arbeitsverhältnis; Art. 3 Abs. lit. c AVIG. [Korrekturhinweis: pro korrekte Nennung Punkt, maximal 4 ] Seite 2

Aufgabe 9: Auswahlfragen 6 Kreuzen Sie bei den nachstehenden Aussagen an, ob diese zutreffen (richtig) oder nicht (falsch). 6 Insolvenzentschädigung darf nur durch die öffentlichen ALK ausbezahlt werden. Der Erhalt von Schlechtwetterentschädigung ist für alle Branchen möglich. Einarbeitungszuschüsse eignen sich für Schulabgänger. Wetterbedingte Kundenausfälle ist eine Form von Kurzarbeitsentschädigung. Die ALV-Beiträge werden vom Arbeitgeber der AHV überwiesen. Die max. Dauer für den Bezug von Schlechtwetterentschädigung ist auf 2 Monate beschränkt. Der Taggeldansatz für Arbeitslosenentschädigung ist für alle Versicherten immer 70% oder 80%. Die Höhe der Insolvenzentschädigung entspricht 90% gemäss dem vertraglich festgelegten Lohn. Kurzarbeitsentschädigung wird an den Betrieb ausbezahlt. Bei Kurzarbeitsentschädigung muss der Betrieb je Abrechnungsmonat jeweils Karenztage zu seinen Lasten übernehmen. Allgemeine und besondere Wartetage gelten als Sanktionen. Die Annahme eines Zwischenverdienstes hat für eine versicherte Person Vorteile. Richtig Falsch [Korrekturhinweis: pro richtige Antwort 0.5, max. 6 ] Seite 3

Aufgabe 0: Leistungsanspruch Sachverhalt: 4 Walter Poppel aus Zypern ist vor drei Jahren mit seiner Mutter, die einen Schweizer geheiratet hat, erstmals in die Schweiz gezogen. Er beendet im Sommer 20 die 9. Schulklasse und hat bis dahin leider noch keine Lehrstelle gefunden. Deshalb meldet er sich auf Anraten seines Lehrers beim RAV für Unterstützung an. Fragen: 0. Auf welche Leistungen der ALV hat Walter Poppel Anspruch? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die massgebende(n) gesetzliche(n) Grundlage(n). 2 Er hat Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen ( P) Art. 59d AVIG oder Hinweis auf Motivationssemester oder Kurs ( P) 0.2 Auf welche Leistungen der ALV hat Walter Poppel keinen Anspruch? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die massgebende(n) gesetzliche(n) Grundlage(n). 2 Er hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( P) Art. 4 Abs. lit. a AVIG oder Hinweis da er noch keine 0 Jahre Wohnsitz in der Schweiz nachweisen kann ( P) [Korrekturhinweis: Auch weitere mögliche Antworten sind: - Arbeitsvermittlung der RAV - Beratung durch RAV] Seite 4

Aufgabe : Leistungen nach der Geburt Sachverhalt: 5 Petra Meier bezieht seit dem..2009 Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von CHF 75.--. Sie war in der ganzen Zeit ihres ALE- Taggeldbezugs nie krank. Mitte April 200 teilt sie ihrer RAV-Beraterin mit, dass sie schwanger sei. Ab 9.8.200 schreibt sie ihr Arzt zu 00% arbeitsunfähig. Am 5.9.200 kommt ihre Tochter Sina auf die Welt. Fragen:. Wie beurteilen Sie die Vermittlungsfähigkeit von Petra Meier ab Mitte April 200? Petra Meier ist vermittlungsfähig. ( P).2 Wie lange (Anzahl Tage) erhält Petra Meier Taggelder der Arbeitslosenversicherung nach dem 9.9.200? Nennen Sie die massgebende(n) gesetzliche(n) Grundlage(n). 2 Petra Meier erhält vom 9.9.200 bis zur Geburt ihrer Tochter Sina Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( P) gemäss Art. 28 Abs. AVIG, da die Zeit vom 9.8. bis zum 5.9.200 kürzer ist als 30 Kalendertage ( P)..3 Was für Leistungen erhält Petra Meier nach der Geburt ihrer Tochter? Welche Sozialversicherung zahlt diese Leistungsart aus? 2 Mutterschaftsentschädigung (MSE) ( P) von der Erwerbsersatzordnung (EO) ( P) Seite 5

Aufgabe 2: Arbeitslosenentschädigung bei Konkurs des Arbeitgebers / Leistungen der ALV bei Konkurs des Arbeitgebers 7 Sachverhalt: Max Meier, Österreicher, hat vom..2008 bis zum 3.3.20 in Deutschland als Arbeitnehmer gearbeitet. Auf den.4.20 hat er seinen Wohnsitz nach Wettingen (bei Baden) in die Schweiz verlegt. Am 3.5.20 konnte er eine Arbeitsstelle in Baden antreten. Am 7.6.20 musste sein Arbeitgeber Konkurs anmelden. Fragen: 2. Auf welche Leistungen hat Max Meier Anspruch? 3 Max Meier hat Anspruch auf: - Insolvenzentschädigung ( P) - Arbeitslosenentschädigung ( P) - Arbeitsmarktliche Massnahmen oder RAV-Beratung ( P) 2.2 Begründen Sie Ihren Entscheid über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus der Schweiz. 4 - Max Meier besitzt die Nationalität Österreich = EU-Land ( P) - Sein letzter Arbeitsort ist die Schweiz. ( P) - Die Beitragszeiten können somit totalisiert werden. ( P) - Er weist 2 Monate Beitragszeit nach. ( P) Seite 6

Aufgabe 3: Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeiträge 2 Die ALV finanziert sich hauptsächlich von Arbeitnehmerbeiträgen (AN) und Arbeitgeberbeiträgen (AG). Fragen: 3. Wie stehen die Beiträge von AG und AN anteilsmässig zueinander? 0.5 Zu gleichen Anteilen AG und AN (0.5 P) 3.2 Welche weiteren wichtigen Einnahmen hat die Arbeitslosenversicherung auch noch?.5 Darlehen Bund, Darlehen Kantone, Zinsertrag Fonds oder Beteiligung der Kantone an AM-Massnahmen [Korrekturhinweis: pro richtige Nennung 0.5, maximal.5 ] Seite 7