Leitfaden zur Beglaubigung von Anlage- und Produktionsdaten

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Leitfaden zur Beglaubigung von Anlage- und Produktionsdaten Schweizerisches Herkunftsnachweissystem Ausgabe: 01. Juli 2016 Seite: 1 von 20

Seite 2 von 20 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 2. Beglaubigung der Anlagedaten 4 2.1. Allgemeines 4 2.2. Messung 6 2.3. Besonderheiten bei HKN-Anlagen 11 2.4. Besonderheiten bei KEV- und EIV-Anlagen 12 2.5. MKF-Anlagen 13 2.6. Re-Audits 13 3. Beglaubigung der Produktionsdaten 14 3.1. Allgemeines 14 3.2. Datenübermittlung 15 3.3. MKF-Anlagen 17 4. Sonderregelungen 17 5. Glossar 20

Seite 3 von 20 1. Einleitung Seit 2007 ist Swissgrid die akkreditierte «Zertifizierungsstelle für die Erfassung, Überwachung der Weitergabe, Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen (HKN)». Zudem wickelt Swissgrid die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), die Einmalvergütung (EIV) sowie die Mehrkostenfinanzierung (MKF) ab und stellt die Plattform für den freien Markt der HKN zur Verfügung. Swissgrid betreibt das Schweizer Herkunftsnachweissystem. Alle darin verwalteten Daten zu Produktionsanlagen und Energiemengen müssen geltenden Mindestanforderungen genügen, deren Grundlagen die bestehenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und weitere Normen bilden. Somit werden nur von unabhängiger Stelle beglaubigte Anlage- und Produktionsdaten im Herkunftsnachweissystem verarbeitet. Mit der Beglaubigung dieser Daten wird garantiert, dass die Produktion einer bestimmten Anlage korrekt erfasst wurde und damit die Ausstellung von HKN resp. die Auszahlung von öffentlichen Fördermitteln berechtigt ist. Die HKN werden für die Stromkennzeichnung gegenüber den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern verwendet und dienen somit zur Transparenzsteigerung der bezogenen elektrischen Energie. Den beglaubigenden Stellen (Netzbetreiber oder Auditoren) wird damit eine hohe Verantwortung zu Teil, die durch das sorgfältige Erheben und Beglaubigen von Daten der betreffenden Anlagen wahrgenommen werden muss. Der vorliegende Leitfaden dient den beglaubigenden Stellen als Anleitung zur Beglaubigung von Anlageund Produktionsdaten. Er umfasst einerseits die durch den Bund geförderten Anlagen der KEV, EIV und MKF sowie die Anlagen des freien Marktes (HKN-Anlagen). Bei Bedarf werden Verweise zu weiterführenden Vorgabetexten vorgenommen, in denen gewisse Teilbereiche vertieft beschrieben und ebenfalls berücksichtigt werden müssen.

Seite 4 von 20 2. Beglaubigung der Anlagedaten 2.1. Allgemeines Die Beglaubigung der Anlagen muss grundsätzlich durch einen für den betreffenden Fachbereich durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) zugelassenen Auditor erfolgen. Die Beglaubigung muss im Rahmen einer Begehung vor Ort und durch Überprüfung vorgelegter Dokumente geschehen. Anlagen mit einer Netzanschlussleistung bis 30 kva können durch den zuständigen Netzbetreiber (Betreiber der Messstelle, folgend Netzbetreiber) durchgeführt werden, sofern dieser rechtlich vom Anlagenbetreiber entflochten ist. 1 Für die Durchführung einer Beglaubigung ist der Anlagenbetreiber verantwortlich und beauftragt dafür einen Auditor bzw. den Netzbetreiber. Das Audit muss vor Ort durchgeführt werden. Mit seiner Unterschrift und mit dem Stempel des Unternehmens bestätigt der Auditor bzw. Netzbetreiber sämtliche angegebenen Anlagedaten und ist für deren Korrektheit und Vollständigkeit verantwortlich. Berechtigung zum Ausstellen des Formulars Beglaubigung der Anlage Beglaubigungen von Anlagedaten können, gemäss der nachfolgenden Tabelle von einem Auditor oder durch den Netzbetreiber vorgenommen werden. Beglaubigung durch Netzbetreiber Auditor 3 Anlage: bis einschliesslich 30 kva Anschlussleistung UND vom Netzbetreiber rechtlich entflochten 2 Zulässig Anlage: A) über 30 kva Anschlussleistung ODER B) vom Netzbetreiber nicht rechtlich entflochten ODER C) Pumpspeicherkraftwerk (alle Grössen) X Nicht zulässig Zulässig Die Berechtigungen gelten unabhängig davon, ob die betreffende Anlage an der KEV, der EIV oder am freien Markt teilnimmt oder während der KEV-Wartezeit frei handelbare HKN ausgestellt werden sollen. Ausfüllen des Formulars Beglaubigung der Anlage Bei der Beglaubigung einer Anlage muss der Netzbetreiber resp. Auditor folgende Grundsätze beachten: Es dürfen nur fertig installierte, an das Netz angeschlossene und vom Anlagenbetreiber abgenommene Anlagen beglaubigt werden. Die Beglaubigung muss am Ort der Anlage vorgenommen werden. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (HKNV, SR 730.010.1) 2 Das Konzept der rechtlichen Entflechtung verlangt, dass der Netzbereich rechtlich verselbständigt wird. Bei der rechtlichen Entflechtung geht es um eine rein gesellschaftsrechtliche Trennung von Geschäftsfeldern. Das Ziel besteht darin, dass hinsichtlich der Rechtsform unabhängige Gesellschaften gebildet werden. Das heisst, die Netze können z. B. in einer Tochtergesellschaft sein, deren Muttergesellschaft auch andere Aktivitäten, insbesondere Stromproduktion und -handel betreibt. 3 Eine aktuelle Liste der durch die SAS akkreditierten Auditoren finden Sie unter www.swissgrid.ch

Seite 5 von 20 Sämtliche erforderlichen Daten müssen eingeholt und gegenüber Swissgrid mithilfe des Formulars Beglaubigung der Anlage für die jeweilige Technologie beglaubigt werden. Der Netzbetreiber resp. Auditor überprüft persönlich vor Ort die Existenz und die Funktionstüchtigkeit der Anlage und dass die Messstrecke korrekt aufgebaut ist. Ist der Netzanschluss zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht mit der gesamtnotwendigen Kapazität ausgebaut, kann trotzdem die gesamte Leistung der Anlage beglaubigt werden. Es ist keine weitere Beglaubigung nach Ausbau des Netzanschlusses nötig. Die ESTI-Plangenehmigungsverfügung muss für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva vorliegen und in Kraft sein. Die seit der Inbetriebnahme gemessene Produktion muss plausibel sein. Falls die Anlage einer dieser Kriterien nicht entspricht, muss die Beglaubigung abgebrochen und nach Behebung der Mängel wiederholt werden. Hat ein Auditor die Beglaubigung durchgeführt, legt er seinen Schriftwechsel mit dem Netzbetreiber zur Abfrage der Messpunktbezeichnung(en) der Beglaubigung bei. Mit der rechtsgültigen Unterschrift (auf jeder Seite) und des Stempels des Auditors resp. des zuständigen Netzbetreibers auf dem Formular Beglaubigung der Anlage bestätigt dieser die Korrektheit und Vollständigkeit aller angegebenen Anlagedaten. Das Formular Beglaubigung der Anlage ist im Original per Post bei Swissgrid einzureichen. Unvollständig ausgefüllte Beglaubigungsformulare werden nicht bearbeitet und an die unterzeichnende Person (Auditor/Netzbetreiber) retourniert. Für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva gilt die rechtliche Pflicht (EnV und HKNV) zur Erfassung von Anlage- und Produktionsdaten im Herkunftsnachweissystem (ausgenommen davon sind Anlagen mit 50 oder weniger Betriebsstunden pro Jahr). Dies ist unabhängig davon, ob sich die Anlage auf dem freien Markt oder auf der KEV-Warteliste befindet. Damit eine Anlage in den Genuss einer KEV-, EIVoder MKF-Förderung kommen kann, ist die Erfassung im Herkunftsnachweissystem und eine entsprechende Beglaubigung auch für kleinere Anlagen Pflicht. Swissgrid kann im Sinne der HKNV resp. EnV sowie als akkreditierte HKN-Ausstellerin und Betreiberin des Herkunftsnachweissystems stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchführen und eine periodische Erneuerung der Beglaubigung verlangen. Anlagendefinition für KEV-, EIV- und HKN-Anlagen Im Allgemeinen sind die Anlagedefinitionen in den Anhängen der EnV anzuwenden (Anhang 1.1: Wasserkraft; Anhang 1.2: Photovoltaik; Anhang 1.3: Windenergie; Anhang 1.4: Geothermie; Anhang 1.5: Biomasseanlagen). Ausnahmen hierzu bilden: Grosswasserkraftanlagen, die als hydraulisches System zu einer Anlage zusammengefasst und Kernenergieanlagen, bei denen redundante Einspeisepunkte als ein Einspeisepunkt betrachtet und beglaubigt werden.

Seite 6 von 20 Einreichung des Formulars Beglaubigung der Anlage Das Formular Beglaubigung der Anlage muss spätestens im Folgemonat der Inbetriebnahme bei Swissgrid eingereicht werden. Der Anlagenbetreiber ist dafür verantwortlich, rechtzeitig mit einem Auditor oder dem Netzbetreiber einen Beglaubigungstermin vor Ort zu vereinbaren. Bis zur Einreichung der vollständigen Beglaubigung einer KEV-Anlage kann nur der Marktpreis ausbezahlt werden. Bei Änderungen oder Erweiterungen muss der Anlagenbetreiber diese spätestens einen Monat vor deren Inbetriebnahme Swissgrid melden. Spätestens im Folgemonat nach deren Inbetriebnahme müssen diese beglaubigt bei Swissgrid eingereicht werden. Dabei sind alle Änderungen anzugeben, die an der Anlage vorgenommen wurden. Bei Änderungen der Messanordnung einer bereits beglaubigten Anlage reicht das vereinfachte Formular Beglaubigung der Messanordnung aus. Unvollständig ausgefüllte Beglaubigungsformulare werden nicht bearbeitet und an die zuständige Person (Anlagenbetreiber/ Netzbetreiber/ Auditor) retourniert. Dabei werden die folgenden drei Fälle unterschieden: Fall 1: Formular Beglaubigung einer Anlage vollständig aber es sind noch Informationen vom Anlagenbetreiber nötig (z.b. KEV-Empfängerwechsel ) Formular wird an Anlagenbetreiber retourniert Fall 2: Formular Beglaubigung einer Anlage nicht vollständig und vom Netzbetreiber unterschrieben Formular wird an Netzbetreiber retourniert Fall 3: Formular Beglaubigung einer Anlage nicht vollständig und vom Auditor unterschrieben Formular wird an Auditor retourniert 2.2. Messung Für alle Anlagen werden die an Swissgrid zu meldenden Produktionsmengen in erster Linie nach dem Nettoprinzip ermittelt, d.h. Bruttoproduktion abzüglich Eigenbedarf der Anlage. Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva müssen zwingend gemäss dem Nettoprinzip gemessen werden. Zudem ist gemäss Art. 8 Abs. 5 StromVV für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva eine Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung vorgeschrieben. Die einzige Ausnahme, die Art. 29 StromVV vorsieht, gilt für die MKF-Produzenten, die unabhängig von ihrer Anschlussleistung von der Pflicht zur Installation einer Lastgangmessung befreit sind. Eine Lastgangmessung kann aber auch für kleinere Anlagen installiert werden. In der Praxis empfiehlt sich, dass bei Verwendung einer Lastgangmessung die Daten entsprechend via EDM an Swissgrid gesendet werden 4. Der Netzbetreiber resp. Auditor prüft, ob die Messeinrichtungen den geltenden rechtlichen Vorgaben 5 genügen und plausibilisiert die seit der Inbetriebnahme erzeugte elektrische Produktion. Messarten Als Messarten kommen die folgenden Varianten in Frage. Pro Anlage (gem. Anlagendefinition EnV) kann immer nur eine Variante angewendet werden. 4 Gemäss Branchenempfehlung Standardisierter Datenaustausch für den Strommarkt Schweiz des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen 5 Siehe Bundesgesetz über das Messwesen vom 17. Juni 2011 (SR 941.20) sowie Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (SR 941.210).

Seite 7 von 20 a) Nettoproduktionsmessung der Anlage (keine Eigenverbrauchsregelung) Variante 1 - Nettoproduktionsmessung mit Produktions- und Eigenbedarfsmessung: Abb. 1: Nettoproduktionsmessung der Anlage (keine Eigenverbrauchsregelung) Die Abbildung zeigt eine Nettoproduktionsmessung der Anlage mit vergebenen Messpunktbezeichnungen für Produktion und Eigenbedarf. Dabei stehen die Kürzel in der Skizze symbolisch für: MP1p => CH123450123450000000000PRODUKTION MP1v => CH12345012345000000000EIGENBEDARF Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva müssen immer 2 (virtuelle) Messpunktbezeichnungen (für Produktion und Eigenbedarf) verwendet werden, diese können auch identisch sein. Dabei stehen die Messpunktbezeichnungen je für eine Energierichtung.

Seite 8 von 20 Variante 2 - Nettoproduktionsmessung mit messtechnisch saldierter Produktions- und Eigenbedarfsmessung: Abb. 2: Nettoproduktionsmessung mit messtechnisch saldierter Produktions- und Eigenbedarfsmessung Die Abbildung zeigt eine Nettoproduktionsmessung der Anlage mit einer vergebenen Messpunktbezeichnung für einen Nettowert. Dabei steht das Kürzel in der Skizze symbolisch für: MP1n => CH12345012345000000000000000NETTO Die Verwendung von nur 1 Nettomesspunktbezeichnung ist nur für Anlagen mit einer Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kva zulässig.

Seite 9 von 20 b) Eigenverbrauchsregelung mit Überschussmessung (Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kva) Abb. 3: Eigenverbrauchsregelung mit Überschussmessung (Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kva) Die Abbildung zeigt eine Überschussmessung für einen Ort mit einer Produktionsanlage und dem Endverbrauch des Anlagenbetreibers respektive eines Dritten. Dabei stehen die Kürzel in der Skizze symbolisch für die Überschussproduktion und den Bezug aus dem Netz. Für die Ausstellung von HKN (auch Grundlage für die KEV-Auszahlung) ist in diesem Fall nur die Überschussproduktion relevant: MP3p => CH12345012345000000000UEBERSCHUSS In diesem Fall wird nur die Überschussmesspunktbezeichnung verwendet.

Seite 10 von 20 c) Eigenverbrauchsregelung für eine Anlage mit Anschlussleistung über 30 kva: Abb. 4: Eigenverbrauchsregelung für eine Anlage über 30kVA Die Abbildung zeigt zum einen eine Nettoproduktionsmessung der Anlage mit separater Erfassung von Produktion und Eigenbedarf sowie eine Überschussmessung für den Ort mit dieser Anlage und dem Endverbrauch des Anlagenbetreibers resp. eines Dritten. Dabei stehen die Kürzel in der Skizze symbolisch für: MP1p => CH123450123450000000000PRODUKTION MP1v => CH12345012345000000000EIGENBEDARF MP3p => CH12345012345000000000UEBERSCHUSS Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva müssen immer 2 (virtuelle) Messpunktbezeichnungen (für Produktion und Eigenbedarf) verwendet werden, diese können auch identisch sein. Dabei stehen die Messpunktbezeichnungen je für eine Energierichtung. Zusammengefasst: Anlagen mit einer Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kva Für Anlagen mit einer Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kva, kann entweder die Nettoproduktion (Bruttoproduktion abzüglich Eigenbedarf der Anlage, Abb. 1 und Abb. 2) oder nur die physikalisch ins Netz eingespeiste Energiemenge (Überschussmessung, Abb. 3) gemessen werden. Bei der Überschussmessung verbraucht der Anlagenbetreiber die zeitgleich produzierte Strommenge vor Ort direkt selber (Eigenverbrauch). Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva Für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva (Abb. 4) gilt die Erfassungspflicht, diese müssen zwingend mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgerüstet sein (Art. 8 Abs. 5 StromVV). Zudem ist die Nettoproduktion (Bruttoproduktion und Eigenbedarf separat) monatlich zu melden (Art. 2 Abs. 2 HKNV).

Seite 11 von 20 Macht der Anlagenbetreiber von der Eigenverbrauchsregelung Gebrauch, so muss der Überschuss der Anlage zusätzlich zur Nettoproduktion separat an Swissgrid gemeldet werden. Swissgrid entwertet anschliessend die eigenverbrauchten HKN zuhanden des Anlagenbetreibers, da dieser die Strommenge direkt vor Ort selber nutzt. Änderung der Messanordnung Für den Fall, dass es zu einer Änderung der Messanordnung kommt (z.b. im Zuge einer Umstellung auf Eigenverbrauch), stellt Swissgrid das vereinfachte Beglaubigungsformular Beglaubigung Änderung der Messanordnung zur Verfügung. Eine solche Beglaubigung ist dann notwendig, wenn sich das Elektroschema der Anlage bis zum Netzanschluss hinsichtlich der Zähleranordnung ändert. Voraussetzung für die Verwendung des vereinfachten Beglaubigungsformulars ist, dass Swissgrid bereits eine ordentliche Beglaubigung vorliegt und sich keine weiteren Anlagedaten geändert haben. Zudem gilt zu beachten, dass bei der Umstellung einer KEV-Anlage von nlgm auf LGM die Anlage der Bilanzgruppe Erneuerbare Energien (BG-EE) zugeordnet werden muss. Die BG-EE legt den Bilanzstichtag für den Wechsel der Bilanzgruppe fest. Eigenverbrauchsregelung Möchte ein Anlagenbetreiber, unabhängig von der Grösse oder dem Energieträger seiner Anlage, von der Eigenverbrauchsregelung Gebrauch machen, muss nur dann erneut eine Beglaubigung der Messanordnung bei Swissgrid eingereicht werden, wenn es im Zuge der Umstellung zu einer Änderung der Messanordnung kommt. Hierfür stellt Swissgrid das vereinfachte Formular Beglaubigung der Änderung der Messanordnung zur Verfügung. Voraussetzung für die Verwendung des vereinfachten Beglaubigungsformulars ist, dass Swissgrid bereits eine ordentliche Beglaubigung vorliegt und sich keine weiteren Anlagedaten geändert haben. Dasselbe gilt auch bei einer Umstellung von der Eigenverbrauchsregelung hin zur Nettoproduktionsmessung. Bitte beachten Sie hinsichtlich der Umstellung und der an Swissgrid zu sendenden Energiedaten das Handbuch Eigenverbrauchsregelung (HER) des VSE gemäss Kapitel 8 und der Vollzugshilfe für die Umsetzung des Eigenverbrauchs des BFE. 2.3. Besonderheiten bei HKN-Anlagen Seit dem 1. Januar 2013 gilt die rechtliche Erfassungspflicht für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva (Art. 1d, Abs. 2 EnV), d.h. dass diese Anlagen im Herkunftsnachweissystem erfasst werden müssen. Grundsätzlich kann aber jede Anlage, die Strom in das öffentliche Netz einspeist, im Herkunftsnachweissystem erfasst werden. Anlagen mit einer Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kva können auf freiwilliger Basis z.b. zwecks Vermarktung der HKN resp. des HKN mit Zusatzqualität (Label) freiwillig im Herkunftsnachweissystem registriert werden. Ausnahmen zur Erfassungspflicht sind Anlagen, welche während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden (z.b. Notstromaggregate). Als reine HKN-Anlagen gelten Anlagen, welche weder für das Vergütungsmodell der KEV, noch für die EIV registriert sind.

Seite 12 von 20 Registrierung Im Rahmen der Beglaubigung einer HKN-Anlage ist es immer notwendig, die Anlage durch den Netzbetreiber resp. Auditor via Online-Zugang auf das Herkunftsnachweissystem zu erfassen. Ohne die Online-Erfassung kann eine Anlage nicht in das Herkunftsnachweissystem aufgenommen werden. Beglaubigungen von Anlagen, welche nicht vorerfasst wurden, werden von Swissgrid an den Netzbetreiber bzw. Auditor retourniert. Der Ablauf bis zur HKN-Ausstellung im Überblick: Online-Erfassung im HKN-System Einreichen vollständige Beglaubigung Aufschaltung durch Swissgrid, Versand Benachrichtigungsmail Produktionsdatenmeldung durch Netzbetreiber/Auditor Die Registrierung einer erfassungspflichtigen bzw. die freiwillige Registrierung einer nichterfassungspflichtigen Anlage erfolgt in folgenden Schritten: Der Auditor bzw. der Netzbetreiber erhebt die relevanten Daten der Anlage im Rahmen einer Anlagenbegehung und beglaubigt diese. Der Auditor bzw. der Netzbetreiber erfasst die beglaubigten Anlagendaten über seinen Online-Zugang im Herkunftsnachweissystem. Für Auditoren und Netzbetreiber ist daher ein Online-Zugang zum Herkunftsnachweissystem zwingend notwendig. Dieser muss bei Swissgrid beantragt werden. Nach Abschluss dieser Online-Erfassung druckt der Auditor bzw. Netzbetreiber die erfassten Daten aus und sendet die erstellten beglaubigten Anlagedaten gemäss den Vorgaben dieses Dokuments an Swissgrid. Swissgrid prüft die erfassten Daten und gibt die Anlage im Herkunftsnachweissystem frei. Sobald die Anlage durch Swissgrid freigegeben wurde und dem Netzbetreiber ein Benachrichtigungsmail gesendet wurde, können für die Anlage Produktionsdaten gemeldet und HKN ausgestellt werden (siehe Kap. Beglaubigung von Produktionsdaten ) 2.4. Besonderheiten bei KEV- und EIV-Anlagen Die beiden Förderprogramme kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) und Einmalvergütung (EIV) haben zum Ziel, den Bau von neuen Anlagen zu fördern, welche Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Swissgrid wickelt im Auftrag des Bundes die KEV und die EIV ab und ist die zentrale Ansprechstelle für Fragen rund um die KEV / EIV. Um von der KEV aufgenommen resp. die EIV erhalten zu können, müssen zwingend die Teilschritte Online Anmeldung, Einreichung der Anmeldeunterlagen sowie vollständige Beglaubigung eingehalten werden. Registrierung Bevor eine Beglaubigung bearbeitet werden kann, muss der Anlagenbetreiber resp. sein Bevollmächtigter das Projekt bei Swissgrid angemeldet und die vollständigen Anmeldeunterlagen im Original unterzeichnet eingereicht haben. Weil im Zuge dieser Anmeldung die Anlage bereits im Herkunftsnachweissystem registriert ist, ist eine Online-Erfassung durch den Netzbetreiber resp. Auditor nicht mehr notwendig. Liegt jedoch keine Anmeldung vor, wird die Beglaubigung an die zuständige Person retourniert.

Seite 13 von 20 Ob eine Anlage in die KEV aufgenommen oder durch die EIV vergütet werden kann oder allenfalls ein Wahlrecht zwischen den beiden Förderprogrammen besitzt, kann erst abschliessend beurteilt werden, wenn das vollständig ausgefüllte Formular Beglaubigung der Anlage bei Swissgrid eingereicht wurde. Anlagen, die sich auf der KEV-Warteliste befinden und bereits realisiert sind müssen beglaubigt werden wenn: Eine Anschlussleistung über 30 kva vorliegt und die Anlage somit erfassungspflichtig ist. Während der KEV-Wartezeit die Möglichkeit genutzt wird, HKN für den freien Markt auszustellen. Die Anlage eine EIV erhalten soll. 2.5. MKF-Anlagen Bei der MKF handelt es sich um ein Förderprogramm für Anlagen, welche vor dem 1. Januar 2006 in Betrieb gegangen sind. Sämtliche Anlagen, welche durch die MKF gefördert werden, sind bereits (gemäss den rechtlichen Vorgaben) im Herkunftsnachweissystem registriert. Diese werden noch bis 2025 (Wasserkraft bis 2035) gefördert. Eine Neuanmeldung bzw. Aufnahme neuer Anlagen in die MKF ist nicht mehr möglich. Falls eine MKF-Anlage erheblich erweitert wird, verliert diese den Anspruch auf die MKF und scheidet aus dieser aus. Aus der MKF ausgeschiedene Anlagen können sich für die KEV/EIV anmelden, allerdings müssen dafür die Bedingungen für erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen der KEV bzw. EIV erfüllt werden. Im Falle einer Anmeldung der Erweiterung für die KEV, kann der ursprüngliche Anlagenteil bis zum tatsächlichen KEV-Eintritt in der MKF verbleiben. 2.6. Re-Audits Alle Anlagen, die im Herkunftsnachweissystem erfasst sind und eine installierte Leistung von 300 kva übersteigen resp. bei denen keine rechtliche Entflechtung zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vorliegt, sowie alle Pumpspeicherkraftwerke, müssen alle 5 Jahre im Rahmen eines Re-Audits erneut durch einen Auditor mit den zur Verfügung stehenden Formularen ( Beglaubigung der Anlage ) beglaubigt werden. Dies gilt sowohl für HKN- als auch für KEV-Anlagen. Ohne diese Schritte können keine weitere HKN ausgestellt werden resp. die KEV kann nicht weiter ausbezahlt werden. Re-Audit durch Anlage: bis einschliesslich 300 kva installierte Leistung UND vom Netzbetreiber rechtlich entflochten Anlage: A) über 300 kva installierte Leistung ODER B) vom Netzbetreiber nicht rechtlich entflochten ODER C) Pumpspeicherkraftwerke (alle Grössen) Auditor X Es sind keine Re-Audits nötig Es ist alle 5 Jahre ein Re-Audit nötig Benötigt ein Auditor im Rahmen des Re-Audits Zugriff auf die Anlage- und Produktionsdaten im Herkunftsnachweissystem, muss der Anlagenbetreiber bei Swissgrid schriftlich (per Mail) die Freischaltung der Daten beauftragen.

Seite 14 von 20 Bei einem Re-Audit gelten dieselben Vorgaben wie bei einer Erstbeglaubigung. Zusätzlich muss im Rahmen des Re-Audits eine Plausibilisierung der Produktionsdaten der vergangenen 5 Jahre erfolgen. Als Basis für eine Plausibilisierung kann dienen: Elektrizitätsbuchhaltung des Netzbetreibers/Anlagenbetreibers Anlagenaudit Evtl. klimatische Rahmenbedingungen Die Anlage muss im Rahmen eines Re-Audits nicht nochmals im Herkunftsnachweissystem online erfasst werden. 3. Beglaubigung der Produktionsdaten 3.1. Allgemeines Für alle KEV- und MKF-Anlagen sowie für alle erfassungspflichtigen HKN-Anlagen (inkl. erfassungspflichtige Anlagen auf der KEV-Warteliste) müssen die Produktionsdaten im Herkunftsnachweissystem erfasst werden. Die rechtliche Grundlage bilden hierfür die Bestimmungen der EnV und HKNV. Die Produktionsdaten von EIV-Anlagen müssen nicht zwingend erfasst bzw. gemeldet werden, ausser der EIV- Anlagenbetreiber wünscht die Ausstellung von HKN. Swissgrid kann im Sinne der HKNV sowie als akkreditierte HKN-Ausstellerin und Betreiberin des Herkunftsnachweissystems stichprobenartige Kontrollen durchführen. Erfassung der Produktionsdaten Anlage: A) bis einschliesslich 30 kva Anschlussleistung UND B) vom Netzbetreiber rechtlich entflochten Anlage: A) über 30 kva Anschlussleistung ODER B) vom Netzbetreiber nicht rechtlich entflochten ODER C) Pumpspeicherkraftwerke (alle Grössen) Automatisch via EDM gemäss SDAT OK OK Muss durch einen Auditor alle 5 Jahre bei Anlagen >300 kva, bei nicht rechtlich entflochtenen Anlagen sowie bei Pumpspeicherkraftwerken im Zuge eines Re-Audits plausibilisiert werden. Netzbetreiber: Manuell via Herkunftsnachweissystem OK X Nein Auditor: Manuell via Herkunftsnachweissystem OK OK.

Seite 15 von 20 Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva müssen mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgestattet sein (Art. 8 Abs. 5 StromVV). 6 Für Anlagen ohne Lastgangmessung gilt, dass Produktionsdaten in den gegebenen Zyklen monatlich, quartalsweise oder jährlich (für KEV-Anlagen nur monatlich oder quartalsweise) vom Netzbetreiber oder durch einen Auditor via Portal des Herkunftsnachweissystems gemeldet werden können. Die jeweilige Meldevariante muss den Vorgaben der HKNV und EnV genügen resp. vor Beginn der Datenmeldung Swissgrid bekannt sein. Die gemeldeten Energiedaten müssen zudem gemäss Metering Code Schweiz (VSE) plausibilisiert werden. Ergibt eine nachträgliche Plausibilisierung, dass zuvor ermittelte und an Swissgrid gemeldete Energiewerte nicht korrekt sind, ist dies unverzüglich an Swissgrid (kev-hkn@swissgrid.ch) zu melden. Swissgrid wird anschliessend die Produktionsdaten entsprechend korrigieren. 3.2. Datenübermittlung Die Netzbetreiber sind für die Korrektheit und Rückverfolgbarkeit der Produktionsdaten (auf der gesamten Datenstrecke) sowie deren fristgerechte Meldung verantwortlich. Es gelten folgende Zyklen und Fristen für die Meldung der Energiedaten von Anlagen in der KEV bzw. von KEV/EIV-Anlagen welche HKN auf dem freien Markt handeln möchten sowie allgemein für Anlagen des freien Marktes. Produktionszeitraum Monatlich* 1. Quartal** Bis spätestens Ende April 2. Quartal** Bis spätestens Ende Juli 3. Quartal** Bis spätestens Ende Oktober 4. Quartal** Bis spätestens Ende Januar Erfassung der Produktionsmenge durch Netzbetreiber/Netzbetreiber- Dienstleister/Auditor Bis spätestens Ende des jeweiligen Folgemonats (bei Lastgangmessung bis zum 5 Arbeitstag des Folgemonats) Gesamtjahr*** Bis spätestens Ende März des darauffolgenden Jahres * Für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva resp. für alle lastganggemessenen Anlagen in der KEV-Förderung ist eine monatliche Meldung Pflicht, für alle weiteren Anlagen ist dies freiwillig. **Diese Möglichkeit besteht nur für Anlagen mit Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kva resp. für alle nicht-lastganggemessenen Anlagen in der KEV-Förderung. ***Diese Möglichkeit besteht nur für KEV-Anlagen auf der Warteliste resp. für EIV-/HKN-Anlagen mit Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kva. 6 Gemäss Branchenempfehlung Standardisierter Datenaustausch für den Strommarkt Schweiz des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen

Seite 16 von 20 Vorgaben für lastgang- und nicht-lastganggemessene Anlagen Bei lastganggemessenen Anlagen erfolgt die Meldung der Produktionsdaten automatisch via EDM. Folgende Punkte müssen dabei beachtet werden: Nach der Freischaltung einer Anlage für die Ausstellung von HKN erhalten die jeweiligen Netzbetreiber eine automatische E-Mail-Benachrichtigung von Swissgrid. Diese wird von dem jeweiligen Netzbetreiber geprüft und Fehler/Änderungen sind an Swissgrid (kev-hkn@swissgrid.ch) zu melden. Unvollständige Datenversände von lastganggemessenen Anlagen können im Herkunftsnachweissystem nicht verarbeitet werden. Wenn z.b. eine Anlage am 15. August in Betrieb gegangen ist, ist es notwendig, dass im Daten-File des automatischen Datenversandes der Zeitraum vom 1. August bis und mit 14. August mit dem Wert 0 (Null) erfasst wird, damit der gesamte Monat August im Herkunftsnachweissystem verarbeitet werden kann. Dies ist notwendig, um komplette Kalendermonate erfassen und für diese HKN ausstellen zu können. Gemäss SDAT müssen plausibilisierte Daten an Swissgrid gesendet werden. Bei nicht-lastganggemessenen Anlagen haben Netzbetreiber oder deren Dienstleister nach Ablauf eines Quartals einen Monat lang die Möglichkeit, die Energiedaten direkt im Herkunftsnachweissystem zu erfassen resp. via EDM elektronisch zu melden. Zu Beginn der Meldeperiode: Swissgrid informiert die Netzbetreiber durch eine automatische E-Mail, dass die Erfassungsmöglichkeit im Herkunftsnachweissystem freigeschaltet ist. Mitte der Meldeperiode: Swissgrid versendet die erste automatische Erinnerung per Mail mit einer Liste der Anlagen, bei denen die Energiedaten noch nicht gemeldet wurden. Nach Ablauf der Meldeperiode: Swissgrid versendet den zweiten automatischen Reminder, in dem mitgeteilt wird, dass eine Erfassung via Herkunftsnachweissystem nicht mehr möglich ist. Eine letzte Frist von einigen Tagen wird gewährt um die fehlenden Energiemengen per E-Mail nachzureichen. Falls auch diese Frist verpasst wird, kann nicht mehr sichergestellt werden, dass die HKN rechtzeitig generiert oder die Fördergelder mit dem ordentlichen Zahlungslauf ausbezahlt werden können. Die zu spät mitgeteilten Energiedaten werden erst mit dem Zahlungslauf vom jeweiligen Folgequartal berücksichtigt. Die Anlagenbetreiber werden seitens Swissgrid hierüber informiert. Ablehnung von Produktionsdaten Korrigierte Energiedaten sind unverzüglich an Swissgrid zu melden. Zugleich ist dies mit einer entsprechenden Begründung an kev-hkn@swissgrid.ch anzukündigen. Ebenso werden elektronisch gemeldete Energiedaten automatisch zurückgewiesen, deren Messpunktbezeichnungen im Herkunftsnachweissystem nicht für den zu meldenden Produktionszeitraum bekannt sind oder für welche die Anlage für die HKN-Ausstellung noch nicht aufgeschaltet ist. Der Datenlieferant erhält hierzu eine automatische Mailbenachrichtigung. In diesen Fällen muss der Datenversand vorübergehend gestoppt und mit Swissgrid Kontakt aufgenommen werden. Auch eine teilweise Verarbeitung von Energiedaten einer Anlage findet nicht statt. Der Netzbetreiber resp. der Netzbetreiber-Dienstleister muss sich vor dem Datenversand vergewissern, ob die Messpunktbezeichnungen, zu denen er beabsichtigt

Seite 17 von 20 Energiedaten zu liefern, im Herkunftsnachweissystem hinterlegt und die betreffenden Anlagen für die Ausstellung von HKN aufgeschaltet sind. KEV-Austritt bzw. Abmeldung von der EIV Tritt resp. scheidet eine bereits in Betrieb genommene und beglaubigte Anlage aus der KEV bzw. EIV aus, bleibt die Anlage im Herkunftsnachweissystem für die weitere Ausstellung von HKN aufgeschaltet, sofern die Anschlussleistung der Anlage 30 kva überschreitet. Für die Anlage müssen weiterhin Produktionsdaten gemeldet werden, weil diese nach wie vor erfassungspflichtig ist. Bei kleineren Anlagen (Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kva) können die HKN auf Wunsch des Anlagenbetreibers weiterhin von Swissgrid ausgestellt werden. Dies muss der Anlagenbetreiber Swissgrid jedoch schriftlich per E-Mail kommunizieren. 3.3. MKF-Anlagen Für MKF-Anlagen gilt weiterhin für die Ermittlung und die Deklaration der Mehrkosten die Überschussenergiemenge als Basis. Diese Überschussmenge muss also weiterhin an Swissgrid gemeldet werden. Zusätzlich kann aber noch der betreffende Nettoenergiewert an Swissgrid gemeldet werden. HKN werden bei zusätzlicher Lieferung der Nettoenergiemenge nicht für die Überschuss-, sondern für die Nettoenergiemenge ausgestellt. Grundlage der Mehrkostenrückerstattung bildet in diesem Fall aber weiterhin die Überschussenergiemenge. Ausserdem ist für die Abrechnung der deklarierten Mehrkosten die Angabe des Vorlieferantentarifes für die betreffende Zeitperiode zwingend notwendig. Die Meldung der Produktionsdaten kann automatisch via Energiedatenmanagement (EDM), manuell durch den Netzbetreiber resp. den Netzbetreiber-Dienstleister (sofern dieser vom Produzenten rechtlich entflochten ist) oder manuell durch einen Auditor via Portal des Herkunftsnachweisssystems erfolgen. 4. Sonderregelungen Behandlung bzw. Erfassungspflicht von Anlagen in Arealnetzen Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva in Arealnetzen sind grundsätzlich erfassungspflichtig. Für die Messung nach dem Netto- resp. Überschussprinzip gelten die Bestimmungen der HKNV. Behandlung von Grenzkraftwerken an den schweizerischen Grenzen Zu beachten Liegt ein Vertrag (Konzessions-/Staatsvertrag) vor, welcher die landesspezifischen Eigentumsverhältnisse resp. die Aufteilung der nutzbaren Wasserkraft regelt, muss dieser angewendet werden. Die HKN werden entsprechend dem jeweiligen Anteil der betroffenen Länder im jeweiligen Land ausgestellt und erfasst (grenzüberschreitende Kraftwerke). An das schweizerische Herkunftsnachweissystem darf nur der schweizerische Anteil der Elektrizitätsproduktion gemeldet werden. Produktion = (Bruttoproduktion Eigenbedarf Pumpenergie) * Anteil [%]

Seite 18 von 20 Liegt kein Vertrag vor und lässt sich das Kraftwerk eindeutig dem Territorium eines Landes zuordnen, so werden die HKN im entsprechenden Land ausgestellt und erfasst (nicht grenzüberschreitende Anlagen, welche ins Ausland einspeisen) In Fällen, in denen kein Konzessions- und/oder Staatsvertrag vorliegt, muss in Rücksprache mit Swissgrid eine individuelle Lösung gefunden werden. Ist eine grenzüberschreitende bzw. ausländische Anlage involviert, werden die HKN für die Restitutionsenergie gemäss Staats-/Konzessionsvertrag beim Empfänger der Restitutionsenergie erfasst. Als ausländische Anlagen gelten Anlagen, die ausserhalb des Einflussgebietes der HKNV liegen und somit nicht im Herkunftsnachweissystem erfasst sind. Behandlung resp. Erfassungspflicht von mobilen Anlagen Zu beachten Mobile Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva sind grundsätzlich erfassungspflichtig. Bei der Erfassung der Anlage im Herkunftsnachweissystem wird dies mit dem Klammerzusatz (mobile Anlage) in der Namensbezeichnung der Produktionsanlage gekennzeichnet. Unabhängig vom Einsatzort muss die Netzbetreiber-Identifikation des angestammten Netzbetreibers verwendet werden, auch wenn sich die Anlage vorübergehend in einem anderen Netzgebiet befindet. Die geeichten Zähler werden monatlich abgelesen. Für die abgelesenen Werte wird ein synthetischer Einspeisegang berechnet, welcher manuell im EDM-System des angestammten Netzbetreibers erfasst und monatlich unter Einhaltung der Meldefristen an Swissgrid gesendet wird. Zuordnung von Anlagen auf zwei Bilanzgruppen (Hybridanlagen) Für KEV-Anlagen mit einem erneuerbaren (EE) und einem nicht-erneuerbaren (NEE) Energieträger (Kehrichtverbrennungsanlagen), muss die gesamte Nettomenge an Swissgrid gemeldet werden. Das Herkunftsnachweissystem nimmt daraufhin die Aufteilung selbstständig bzgl. der HKN-Ausstellung je Energieträger vor. Der Netzbetreiber muss dabei beachten, dass die Zuordnung der Produktionsmenge aus dem erneuerbaren Energieträger auf die BG-EE und die Produktionsmenge des nicht-erneuerbaren Anteils auf die örtliche BG (BG des Grundversorgers) stattfindet. Grundsätzlich kann eine Messpunktbezeichnung nur einer Bilanzgruppe zugewiesen werden. In Verbindung mit der KEV-Vergütung via Herkunftsnachweissystem gilt es deshalb bei der Produktionsdatenmeldung zuhanden des Herkunftsnachweissystems folgendes zu beachten: Meldung an / BG-Zuordnung Messpunktbezeichnung Anteil Herkunftsnachweissystem (virtueller) HKN-Messpunkt 100% (EE- und NEE-Anteil) BG-EE (virtueller) HKN-Messpunkt 50% EE-Anteil Örtliche BG Zusätzlicher virtueller Messpunkt 50% NEE-Anteil

Seite 19 von 20 Anhand der in der Tabelle genannten (virtuellen) Messpunkte nimmt der Netzbetreiber resp. der Netzbetreiber-Dienstleister die Meldung der Energiemengen zuhanden der in Spalte 1 genannten Bestimmungsorte zu den entsprechenden Anteilen vor.

Seite 20 von 20 5. Glossar BFE Bundesamt für Energie BG Bilanzgruppe BG-EE Bilanzgruppe Erneuerbare Energien EIV Einmalvergütung EnG Energiegesetz (Bundesrecht SR 730.0) EnV Energieverordnung (Bundesrecht SR 730.01) ESTI Eidgenössisches Starkstrominspektorat FO Formular HKN Herkunftsnachweis HKNV Herkunftsnachweisverordnung (Bundesrecht SR 730.010.1) KEV Kostendeckende Einspeisevergütung MKF Mehrkostenfinanzierung SAS Schweizerische Akkreditierungsstelle SDAT VSE-Branchendokument "Standardisierter Datenaustausch" StromVG Stromversorgungsgesetz (Bundesrecht SR 734.7) StromVV Stromversorgungsverordnung (Bundesrecht SR 734.71) VSE Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke VPeA Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (Bundesrecht SR 734.25) Beglaubigung Plausibilisierung Produktionsmesspunkt Eine Beglaubigung ist ein Echtheitsnachweis. Das heisst, dass die mit einer rechtsgültigen Unterschrift beglaubigten Daten der Realität entsprechen. Eine Plausibilisierung ist eine Methode, bei der überprüft wird, ob ein Wert überhaupt realistisch und nachvollziehbar ist. Über diesen Messpunkt wird die brutto produzierte Energie der Anlage gemeldet. Eigenbedarfsmesspunkt Über diesen Messpunkt wird der von der für den Betrieb der Anlage selbst verbrauchte Strom gemeldet. (Dies wird oft auch als Hilfsspeisung bezeichnet.) Nettomesspunkt Überschussmesspunkt Restitutionsenergie Über diesen Messpunkt wird die saldierte Energie gemeldet (Bruttoproduktion minus Eigenbedarf). Der Nettomesspunkt kann auch eine physikalische Einrichtung sein. Über diesen Messpunkt wird nur die Energie gemeldet, die ins öffentliche Netz eingespeist wird (Nettoproduktion der Anlage minus Endverbrauch des Anlagenbetreibers). Befindet sich z.b. ein Laufwasserkraftwerk so nah an dem, entgegen dem Flusslauf folgend, nächstdarüber liegenden, dass das darüber liegende Kraftwerk durch die Aufstauung des Flusses durch das darunterliegende Kraftwerk Produktionseinbussen erleidet, kann dem darüber liegenden Kraftwerk ein sogenannter Einstauersatz zugestanden werden. Dieser Ersatz kann entweder energetisch oder finanziell abgewickelt werden. Den energetischen Einstauersatz nennt man Restitutionsenergie.