Die Tücken im Betreuungsalltag einer Spitex. MLaw Jasmin Sem, Projektleitung und Rechtsdienst bei Vitassist GmbH

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Transkript:

Die Tücken im Betreuungsalltag einer Spitex MLaw Jasmin Sem, Projektleitung und Rechtsdienst bei Vitassist GmbH

Überblick 1. Was ist Spitex? 2. Spitex und das Thema Urteilsunfähigkeit 3. Die Tücken im Betreuungsalltag 2

Was ist Spitex? = Spitalexterne Hilfe Pflege Grundpflege Behandlungspflege Betreuung Gesellschaft leisten Tagesstruktur Helfende Hand Hauswirtschaft Einkaufen/Botengänge Kochen Reinigungsarbeiten (Wochenkehr) Waschen/Bügeln 3

Wann? Als befristete Unterstützung nach einem Spitalaufenthalt Als Übergangspflege, bis in einer Institution ein Platz frei wird Anstelle eines Eintritts in ein Alters- und Pflegeheim Als Unterstützung im Alltag 4

Welche? Öffentliche Spitex Private Spitex 5

Öffentliche Spitex Leistungsauftrag von Gemeinde Oft Kurzeinsätze zur Grund- und Behandlungspflege Betreuungsangebot unterschiedlich 6

Öffentliche Spitex Kostenübernahme durch Krankenkasse nach Tarife, sofern: Bedarf ärztlich ausgewiesen Keine reinen Hauswirtschafts- und Betreuungsleistungen (Hauswirtschaftliche Leistungen allenfalls durch Zusatzversicherung gedeckt) Patientenbeteiligung kantonal unterschiedlich 7

Private Spitex Meist kein öffentlicher Leistungsauftrag Erweitertes Betreuungsangebot Oftmals Mindesteinsatzdauer von 1 oder 2 Stunden Nacht-/ und Wochenendeinsätze Je nach Anbieter 24h-Betreuung möglich Arbeitet mit und neben der öffentlichen Spitex 8

Private Spitex Kostenübernahme durch Krankenkasse, sofern: kantonale Bewilligung vorhanden Bedarf ärztlich ausgewiesen Keine reinen Hauswirtschafts- und Betreuungsleistung (Hauswirtschaftliche Leistungen allenfalls durch Zusatzversicherung gedeckt) Patientenbeteiligung kantonal unterschiedlich 9

Spitex und das Thema Urteilsunfähigkeit Betrifft uns tagtäglich! Urteilsunfähigkeit häufig Grund für Unterstützung Wir sind die, denen u.a. Demenz mit am schnellsten auffällt Unser Anliegen: Information und Zusammenarbeit Wir helfen wo wir können doch wie weit dürfen wir gehen? 10

Die Tücken im Betreuungsalltag Herr P., 92 Jahre alt Hoher Betreuungsbedarf da drohende Verwahrlosung und Sturzgefahr Angehörige verwalten das Vermögen Angehörige weigern sich, mehr in Betreuung zu investieren Hätte Herr P. im Voraus etwas regeln können, damit sein Erspartes für seine eigene Betreuung zu Hause eingesetzt wird? 11

Die Tücken im Betreuungsalltag Streitsituation unter Angehörigen Familie im Ausland und/oder schlecht erreichbar Keine lebenden Angehörigen Drohende Verwahrlosung Der Nachbar ist Bezugsperson Vertretungsrecht? 12

Die Tücken im Betreuungsalltag Frau M. wird von uns seit ihrem letzten Spitalaufenthalt intensiv betreut Zustand zunehmend schlechter Einweisung ins Spital wäre indiziert Frau M. will nicht ins Spital Angehörige befürworten Spitaleinweisung Es ist keine Patientenverfügung vorhanden 13

Die Tücken im Betreuungsalltag Dürfen wir den Notarzt rufen? Was, wenn ihr Wunsch in einer Patientenverfügung festgehalten wäre? 14

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 15

Urteilsunfähig was nun? Informationsveranstaltung im Spital Muri Dienstag, 10. Mai 2016 Urteilsunfähigkeit, ihre Folgen und wie man für diese Situation vorsorgen kann Christoph Häfeli, Prof FH Jurist und Sozialarbeiter Kindes- und Erwachsenenschutzexperte 16

Übersicht 1. Das Problem 2. Von der Urteilsunfähigkeit und ihren Folgen 3. Möglichkeiten der selbstbestimmten Vorsorge 4. Massnahmen von Gesetzes wegen und behördliche Massnahmen zum Schutz von urteilsunfähigen Personen 17

1. Das Problem Unfälle Akute Erkrankungen Chronische Krankheiten Demenzerkrankungen Altersschwäche Können zum Verlust der Urteilsfähigkeit führen 18

2. Von der Urteilsunfähigkeit und ihren Folgen I Zum Begriff der Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) Neben Volljährigkeit die Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit: - Vertragsfähigkeit - Verfügungsfähigkeit - Prozessfähigkeit - Schadenersatzpflicht - Errichtung eines Vorsorgeauftrags Voraussetzung für die Ausübung von Persönlichkeitsrechten - Zustimmung zu medizinischen Behandlungen - Errichtung und Widerruf eines Testamentes - Errichtung einer Patientenverfügung 19

2. Von der Urteilsunfähigkeit und ihren Folgen II Zum Begriff der Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln 2 Komponenten: - Erkenntnisfähigkeit (Vernunft) - Steuerungsfähigkeit (Willen) Relativität - bezogen auf konkrete Handlung/Situation - keine fixe Altersgrenze - keine Abstufung (vorhanden oder nicht) - muss von Fall zu Fall beurteilt werden - kann in Bezug auf bestimmte Situationen auch noch vorhanden sein bei Personen unter umfassender Beistandschaft Wird beim Erwachsenen grundsätzlich vermutet Abgrenzung zum Begriff der Zurechnungsfähigkeit: strafrechtliche Schuldfähigkeit 20

2. Von der Urteilsunfähigkeit und ihren Folgen III Folgen des Verlusts der Urteilsfähigkeit Verlust der Handlungsfähigkeit: keine rechtsverbindlichen Handlungen möglich (Art. 17, 18 ZGB) Keine Ausübung von Persönlichkeitsrechten möglich Vertretung erforderlich - Zustimmung zu medizinischer Behandlung - Abschluss von Rechtsgeschäften Absolut höchstpersönliche Rechte ohne Vertretungsmöglichkeit: - Errichtung und Widerruf eines Testaments - Abschluss eines Erbvertrags als Erblasser - Abschluss eines Vorsorgeauftrags oder einer Patientenverfügung 21

3. Möglichkeiten der selbstbestimmten Vorsorge für den Fall vorübergehender oder dauernder Urteilsunfähigkeit Vollmachten nach Obligationenrecht Vorsorgeauftrag (Kurzreferat RA R. Seiler) Patientenverfügung (Kurzreferat Dr. med. Daniel Strub) 22

3. Möglichkeiten der selbstbestimmten Vorsorge I Vollmachten nach OR Art. 32 ff. Arten und Modalitäten Spezialvollmacht (ein einzelnes Rechtsgeschäft) Generalvollmacht (für sämtliche Rechtsgeschäfte) Einkommen und/oder Vermögen Kann ausdrücklich über Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit und den Tod hinaus erteilt werden. Grundkonzept Vollmachtgeber kontrolliert Bevollmächtigten und entzieht ihm die Vollmacht, wenn dieser seine Interessen nicht mehr wahrnimmt Keine behördliche Kontrolle Funktioniert nicht mehr, wenn der Vollmachtgeber urteilsunfähig ist (Missbrauchsgefahr) 23

4. Massnahmen von Gesetzes wegen und behördliche Massnahmen zum Schutz von urteilsunfähigen Personen Übersicht Vertretung von Ehegatten und eingetragenen Partnern/Partnerinnen Vertretung bei medizinischen Massnahmen Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Von der KESB (Familiengericht) angeordnete Beistandschaften oder fürsorgerische Unterbringung (FU) 24

4. Massnahmen von Gesetzes wegen und behördliche Massnahmen zum Schutz von urteilsunfähigen Personen Vertretung durch den Ehegatten /eingetr. Partner/in Voraussetzungen für die Vertretung von Gesetzes wegen (ohne Vollmacht oder behördliche Ermächtigung) Urteilsunfähigkeit des Ehegatten oder Partners /Partnerin Gemeinsamer Haushalt oder regelmässig persönliche Beistandsleistung Kein Vorsorgeauftrag Keine Beistandschaft 25

4. Massnahmen von Gesetzes wegen und behördliche Massnahmen zum Schutz von urteilsunfähigen Personen Vertretung durch den Ehegatten /eingetr. Partner/in Vertretungsumfang Üblicherweise erforderliche Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs Ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte Nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen Ausserordentliche Vermögensverwaltung (z.b. Verkauf der in gemeinsamem Eigentum stehenden Wohnung oder EFH) Zustimmung der KESB erforderlich Einschreiten der KESB (Familiengericht) bei Interessengefährdung 26

4. Massnahmen von Gesetzes wegen und behördliche Massnahmen zum Schutz von urteilsunfähigen Personen Vertretung bei medizinischen Massnahmen Behandlungsplan bei Fehlen einer Patientenverfügung Umfassende Information der vertretungsberechtigten Person Vertretungsberechtigte Personen - in PV oder VA bezeichnete Person - Beiständin mit Vertretungsrecht in med. Angelegenheit - Ehegatte, eingetragene/r Partner/in - Person im gemeinsamen Haushalt, die regelmässig persönlich Beistand leistet (auch Konkubinatspartner) - Nachkommen, wenn sie regelmässig und persönlich Beistand leisten - Eltern, die regelmässig persönlich Beistand leisten - Geschwister, wenn sie regelmässig persönlich Beistand leisten Einschreiten der KESB (Familiengericht) bei Interessengefährdung oder Unklarheit über vertretungsberechtigte Personen 27

4. Massnahmen von Gesetzes wegen und behördliche Massnahmen zum Schutz von urteilsunfähigen Personen Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Schriftlicher Betreuungsvertrag mit Leistungen und Gegenleistungen Einschränkung der Bewegungsfreiheit - ernsthafte Gefahr für Leben oder körperliche Integrität der Person oder Dritter - schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens - vorangehende Information und Begründung von Art und Dauer - Aufhebung sobald als möglich und regelmässige Überprüfung - Protokollführung und Einsichtsrecht der Vertretung - Einschreiten der ESB auf Antrag oder von Amtes wegen Schutz der Persönlichkeit, Kontaktförderung und Benachrichtigung der ESB wenn keine aussenstehende Kontaktperson vorhanden Aufsicht der Kantone über Wohn- und Pflegeeinrichtungen 28

4. Massnahmen von Gesetzes wegen und behördliche Massnahmen zum Schutz von urteilsunfähigen Personen Behördliche Massnahmen Verschiedene Arten von Beistandschaften, angeordnet durch das Familiengericht Begleitbeistandschaft Mitwirkungsbeistandschaft Vertretungsbeistandschaften Kombination von Beistandschaften Umfassende Beistandschaft Fürsorgerische Unterbringung (FU) Unterbringung einer Person gegen ihren Willen in einem Alters- und Pflegeheim, psychiatrischer Klinik 29

Literatur und Hilfsmittel WALTER NOSER/DANIEL ROSCH Erwachsenenschutz. Beobachter edition, Zürich 2013 www.kokes.ch 30

Die Patientenverfügung aus Sicht eines Arztes Dr. med. Daniel Strub Chirurgischer Oberarzt, Spital Muri

Ein alltäglicher Fall 32

Ein alltäglicher Fall Die Tochter besucht ihren Vater wöchentlich und weiss - er will unter allen Umständen in seinem Haus bleiben - er wartet auf den Tod - er fürchtet sich vor Bettlägrigkeit und Abhängigkeit 33

Ein alltäglicher Fall 1. Unerwarteter Hirnschlag in der Nacht 2. Notfallmässige Spitaleinweisung durch den Notarzt 3. Permanente Pflegebedürftigkeit (Essen, Körperpflege, WC) 4. Lungenentzündung, Fieber, Atemnot innert 12 Stunden IPS? Beatmen? Antibiotika? Thromboseprophylaxe? Reanimationsversuch bei Herzstillstand? 34

Ein alltäglicher Fall Wie beantwortet der Arzt solche Fragen? Was tut er? 35

Ein alltäglicher Fall Wer ist Ansprechpartner des Arztes? 36

Ein alltäglicher Fall 0. 1. Unerwarteter Patientenverfügung: Hirnschlag Tochter in der ist Nacht Vertreterin 2. Notfallmässige Spitaleinweisung durch den Notarzt 3. Permanente Pflegebedürftigkeit (Essen, Körperpflege, WC) 4. Lungenentzündung, Fieber, Atemnot innert 12 Stunden 37

Überblick 1. Einleitung: Ein alltäglicher Fall 2. Was ist eine Patientenverfügung? 3. Nur etwas für alte Leute? 4. Schrift, Wort und Tat 5. Die ideale Patientenverfügung 38

Was ist eine Patientenverfügung? Verbindliche, schriftliche Anweisung an den Arzt, was mit einem medizinisch geschehen soll, wenn man sich selbst dazu nicht mehr äussern kann. oder wer über medizinische Massnahmen entscheiden darf, wenn man sich selbst dazu nicht mehr äussern kann. 39

Nur etwas für alte Leute? Unfall Koma Schlaganfall Verlust der Sprache und Schrift Nein, weil... Operation/Narkose Komplikation Blutvergiftung, Organversagen Intubation Endstadium Krebsleiden, Opiate Dauersedation Fortschreitende Demenz Verlust der Urteilsfähigkeit 40

Schrift, Wort und Tat Aus der Patientenverfügung von 2003 (Pat. 62 jährig, gesund ): «... Sollte sich mein Zustand unerwartet verschlechtern, will ich auf keinen Fall eine intensivmedizinische Behandlung, lebensverlängernde Massnahmen oder eine Reanimation. Ebenso lehne ich jegliche Art der künstlichen Beatmung ab. Ich weise alle mich behandelnden Ärzte an, mich sterben zu lassen, bevor ich in unwürdigem Zustand an Maschinen dahinvegetieren muss...» 41

Schrift, Wort und Tat 13. Dezember 2014: "Dickdarmkrebs mit Ableger in der Leber" mit 73J Entscheid zur Operation (Darm und Leber) 12. Februar 2015: Problemlose Operation mit Überwachung und Nachbeatmung auf der Intensivstation wie besprochen 16. Februar 2015: Komplikation im Bauch, Zustandverschlechterung, Entscheid zur Reoperation, Antibiotikatherapie und Bluttransfusion in Absprache mit dem Patienten Patient intubiert 17. Februar 2015: Postoperativ Lungenentzündung und Organversagen Was jetzt, was gilt? 42

Schrift, Wort und Tat Aus der Patientenverfügung von 2003 (Pat. 62 jährig, gesund ): «... Sollte sich mein Zustand unerwartet verschlechtern, will ich auf keinen Fall eine intensivmedizinische Behandlung, lebensverlängernde Massnahmen oder eine Reanimation. Ebenso lehne ich jegliche Art der künstlichen Beatmung ab. Ich weise alle mich behandelnden Ärzte an, mich sterben zu lassen, bevor ich in unwürdigem Zustand an Maschinen dahinvegetieren muss...» 43

Schrift, Wort und Tat 44

1 Die ideale Patientenverfügung Ein bis zwei Vertreter bestimmen, um auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können Nicht versuchen, alle Eventualitäten zu regeln Klar und konkret bleiben - Auslegungsprobleme vermeiden Eigene Werte und Vorstellungen beschreiben Sich bei der Formulierung vom Hausarzt helfen lassen 45

2 Die ideale Patientenverfügung Angehörige immer wieder über den Inhalt der Verfügung informieren Verfügung mindestens zweijährlich überprüfen und erneut unterschrieben Verfügung an mehreren Orten deponieren und Angehörige darüber informieren Information auf Versichertenkarte speichern lassen 46

3 Die ideale Patientenverfügung Bei geplanten medizinischen Massnahmen Verfügung mitbringen und thematisieren "Schrift, Wort, Tat" berücksichtigen - keine Zweifel am niedergeschriebenen Willen aufkommen lassen 47

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 48

Der Vorsorgeauftrag Roger Seiler Rechtsanwalt und Notar VN Vorsorge & Nachlass AG

Der Vorsorgeauftrag Übersicht Begriff und Rechtsnatur Ziel und Zweck Wirkung bei Urteilsunfähigkeit Errichtung in Handlungsfähigkeit

Der Vorsorgeauftrag Inhalt Personensorge Vermögenssorge Vertretung im Rechtsverkehr

Der Vorsorgeauftrag Einsatzbereich / Indikation Persönliche / verwandtschaftliche Situation? Anstatt einer behördlichen Massnahme Ergänzend zur Vertretung durch den Ehegatten (persönlich oder sachlich)

Der Vorsorgeauftrag Einsatzbereich / Indikation (2) Anstatt gesetzl. Zuständigkeitskaskade Anstatt einer Vertretung durch den Ehegatten Immer präventiv!

Der Vorsorgeauftrag Person des Vorsorgebeauftragten Natürliche oder juristische Person Ehegatte Kind Vertraute Person

Der Vorsorgeauftrag Person des Vorsorgebeauftragten (2) Einzeln oder kollektiv Je nach Inhalt differenziert Ersatzregelung

Der Vorsorgeauftrag Errichtung Handschriftlich Öffentlich beurkundet unbefristet, aber periodische Überprüfung empfohlen Widerruf jederzeit möglich

Der Vorsorgeauftrag Hinterlegung und Registrierung Hinterlegung beim Familiengericht (=KESB) (AG/ZH) Anderer Hinterlegungsort? Registrierung beim Zivilstandsamt?

Der Vorsorgeauftrag Validierung und Aufsicht Urteilsunfähigkeit eingetreten? Formgültig errichtet? Beauftragte Person geeignet? Weitere Massnahmen nötig? Mandatsannahme durch Beauftragten? Validierungsverfügung / Urkunde

Der Vorsorgeauftrag Validierung und Aufsicht (2) Einschreiten nur auf Anlass Massnahmen bis zum Mandatsentzug Nötigenfalls Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages

Der Vorsorgeauftrag Vertragserfüllung und Entschädigung Gemäss Vorsorgeauftrag Interessen des Auftraggebers Bei Interessenkollision entfällt Vertretungsbefugnis Entschädigung gem. VA oder angemessen

Der Vorsorgeauftrag Beendigung des Vorsorgeauftrages Tod des Auftraggebers Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit Kündigung durch den Beauftragten

Der Vorsorgeauftrag Vorsorgeauftrag und med. Dienstleister / Pflegeinstitutionen Alternative Art. 377 ff. / 382 ff. ZGB Rechtssicherheit Eigene Äusserung des Betroffenen

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie Fragen?