Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen Juristische Aspekte Assessorin Cordelia Lange Referat Recht
I. Was besagt das neue Gesetz? 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Gegenstand und Voraussetzungen einer Patientenverfügung 3. Verzicht auf Beratungspflicht 4. Reichweitenbegrenzung und Aktualisierungspflicht 5. Freiwilligkeit 6. Vorgehen bei Einwilligungsunfähigkeit 7. Fragen bei der Auslegung einer Patientenverfügung Cordelia Lange 2
1. Gesetzgebungsverfahren - 18. Juni 2009 Beschluss des Deutschen Bundestags - Gesetzentwurf von Joachim Stünker, Michael Kauch u.a. - Verankerung im Betreuungsrecht - Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts - 1. September 2009 - Inkrafttreten Cordelia Lange 3
Bisherige Rechtslage - keine ausdrückliche Regelung im Gesetz - als Ausfluss aus Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 GG) anerkannt - nur Richterrecht, richterliche Rechtsfortbildung, keine explizite gesetzliche Grundlage - Einzelfallentscheidungen BGH seit 1994 ( Kemptener-Entscheidung ) - Patientenwille auch formfrei gültig Cordelia Lange 4
Das neue Gesetz Artikel 1: - 1901a BGB - 1901b BGB - bisheriger 1901a BGB wird 1901c BGB - Änderung von 1904 BGB (Genehmigung Betreuungsgericht) Artikel 2: Änderungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamG) Cordelia Lange 5
2. Gegenstand und Voraussetzungen einer Patientenverfügung Der Begriff Patientenverfügung nach 1901a Absatz 1 BGB: - Schriftliche Willensbekundungen eines einwilligungsfähigen Volljährigen darüber, - ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. - Für die Beachtung und Durchsetzung kommt es nicht auf Art und Stadium der Erkrankung an ( 1901a Absatz 3 BGB). - Die Verfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Cordelia Lange 6
Vom Begriff Patientenverfügung nicht erfasst: - mündliche Willensbekundungen, selbst wenn sie konkret und situationsbezogen sind - Entscheidungen eines einwilligungsfähigen Betroffenen, die sich auf unmittelbar bevorstehende Maßnahmen beziehen - Allgemeine Formulierungen und Richtlinien für eine künftige Behandlung Cordelia Lange 7
3. Verzicht auf Beratungspflicht - Schriftform - keine weiteren formellen Voraussetzungen -> Verzicht auf die Statuierung einer Beratungspflicht Die Gesetzesbegründung weist allerdings auf den hohen Stellenwert einer fachkundigen Beratung hin. Verzichtet der Verfügende auf eine Beratung, trägt er das Risiko, dass seine Verfügung keine Bindungswirkung entfaltet, weil sie nicht hinreichend konkret formuliert ist. Cordelia Lange 8
4. Reichweitenbegrenzung und Aktualisierungspflicht - eine Reichweitenbegrenzung hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht aufgenommen ( 1901a Absatz 3 BGB) -> die Festlegungen gelten unabhängig von Art und Stadium einer Krankheit - keine Pflicht eine Patientenverfügung in bestimmten zeitlichen Abständen zu aktualisieren Cordelia Lange 9
5. Freiwilligkeit - Widerruf ist jederzeit formlos möglich ( 1901a Absatz 1 Satz 3 BGB) - Es genügt, dass der Betroffene mündlich oder durch Gesten zu erkennen gibt, seinen Willen geändert zu haben. - 1901a Absatz 4 BGB: - Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden - keine Pflicht zur Errichtung einer Patientenverfügung Cordelia Lange 10
6. Vorgehen bei Einwilligungsunfähigkeit - Betreuer prüft auf der Grundlage der Patientenverfügung, inwieweit die dort verfügte Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. - Wenn ja ist eine Einwilligung des Betreuers in die anstehende ärztliche Behandlung nicht erforderlich, da der Betreute diese Entscheidung bereits selbst getroffen hat. - Der Betreuer hat dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Cordelia Lange 11
Betreuer und Bevollmächtigter - die Anordnungen im neuen Gesetz gelten für Bevollmächtigte entsprechend - Einwilligung, Nichteinwilligung und Widerruf der Einwilligung durch einen Bevollmächtigten nur wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist. Cordelia Lange 12
7. Fragen bei der Auslegung - Fehlt eine Patientenverfügung oder treffen deren Festlegungen nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer / Bevollmächtigte die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt ( 1904a Absatz 2 BGB). - Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Betroffenen durch den Betreuer. Cordelia Lange 13
- Der mutmaßliche Willen ist anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln ( 1901a Absatz 2 Satz 2 BGB). - 1901b BGB hebt die Bedeutung des dialogischen Prozesses zwischen dem behandelnden Arzt, dem Betreuer/Bevollmächtigten und ggf. weiteren, dem Betroffenen nahe stehenden Personen für die Ermittlung des Patientenwillens hervor. Cordelia Lange 14
Rolle des Betreuungsgerichts - der geänderte 1904 BGB betrifft die Genehmigung des Betreuungsgericht bei bestimmten ärztlichen Maßnahmen. - Absatz 2 wurde erweitert auf diejenigen Fälle, in denen die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers / Bevollmächtigten in eine medizinisch indizierte Intervention zum Tode oder zu schweren oder länger andauernden Schäden des Betreuten führen kann - von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Entscheidungen, bei denen zwischen Betreuer / Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach 1901a BGB festgestellten Willen des Betreuten entspricht ( 1904 IV BGB). Cordelia Lange 15
- nach 287 Absatz 3 FamG wird ein Beschluss gemäß 1904 Absatz 2 BGB (Genehmigung) erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam. - nach 298 Absatz 2 FamG vor einer Genehmigung soll das Betreuungsgericht die sonstigen Beteiligten anhören, außerdem ist in diesem Fall die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich (Absatz 3) und vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen (Absatz 4). Cordelia Lange 16
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Cordelia Lange 17