Leitertagung 2012 Neuerungen im Aufenthaltsrecht, insbesondere Umsetzung der EU-Hochqualifizierten-Richtlinie Nicole Berners/Katharina Maschke, DAAD
Übersicht Aufenthaltsrecht Grundlagen Vor dem Studien-/Forschungsaufenthalt Während des Studien-/Forschungsaufenthalts Nach dem Studien-/Forschungsaufenthalt 2
Aufenthaltsrecht Grundlagen Zuwanderungsgesetz Aufenthaltsgesetz Aktuell: Änderung des Aufenthaltsgesetzes durch Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie der EU Aufenthaltsverordnung Beschäftigungsverordnung 3
Aufenthaltsrecht Grundlagen (2) Rechtsquelle DAAD-Zielgruppe 6 AufenthG (Visum) ausl. Studierende, ausl. Wissenschaftler 7 Aufenthaltserlaubnis ausl. Studierende, ausl. Wissenschaftler, ausl. HS- Absolventen mit inländ. HS-Abschluss, HS-Absolventen mit ausl. HS-Abschluss 9 Niederlassungserlaubnis ausl. Wissenschaftler, ausl. HS-Absolventen mit inländ. HS-Abschluss, HS-Absolventen mit ausl. HS-Abschluss 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch 18 Beschäftigung, insb. ausl. Studierende alle Zielgruppen 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen 18c Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte ausl. HS-Absolventen mit inländ. HS-Abschluss ausl. HS-Absolventen mit inländ. HS-Abschluss, HS- Absolventen mit ausl. HS-Abschluss 4
Aufenthaltsrecht Grundlagen (3) Rechtsquelle 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte 19a Blaue Karte EU DAAD-Zielgruppe ausl. Wissenschaftler ausl. HS-Absolventen mit inländ. HS-Abschluss, HS- Absolventen mit ausl. HS-Abschluss 20 Forschung ausl. Wissenschaftler Weitere relevante Regelungen: 27 Grundsatz des Familiennachzugs 29 Familiennachzug zu Ausländern 30 Ehegattennachzug 32 Kindernachzug 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung (durch die Bundesagentur für Arbeit) 5
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Vor dem Studien-/Forschungsaufenthalt Muss ein Visum beantragt werden? Es kommt darauf an: aus welchem Land der Studierende kommt (Herkunftsland) wie lange er in Deutschland bleiben möchte (Aufenthaltsdauer) zu welchem Zweck er einreisen möchte (Aufenthaltszweck) 7
Vor dem Studien-/Forschungsaufenthalt (2) Herkunftsland: EU/EWR und Schweiz: kein Visum erforderlich (Freizügigkeit) Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und USA: ebenfalls kein Visum erforderlich ( 41 I AufenthVO) Andorra, Brasilien, Honduras, Monaco und San Marino: ebenso, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll ( 41 II AufenthVO) Argentinien, Chile, Guatemala, Malaysia, Kroatien und einige weitere: benötigen für Aufenthalte bis zu drei Monaten kein Visum, wenn keine Erwerbstätigkeit geplant (Vorsicht: keine Verlängerung des Aufenthalts möglich!) (Anhang II der VO (EG) Nr. 539/2001) Sonstige: Staatsangehörige aller übrigen Staaten müssen vor der Einreise ein Visum beantragen Weitere Infos: http://www.auswaertiges-amt.de/de/einreiseundaufenthalt/staatenlistevisumpflicht_node.html 8
Vor dem Studien-/Forschungsaufenthalt (3) Aufenthaltsdauer: Bis zu drei Monate: es genügt ein Schengenvisum (erlaubt Reisen innerhalb des Schengengebiets) Mehr als drei Monate: es ist ein nationales Visum erforderlich Vorsicht: Ein Schengenvisum für einen Kurzaufenthalt kann in aller Regel nicht in ein nationales Visum umgewandelt oder verlängert werden für Studienaufenthalte muss regelmäßig ein nationales Visum beantragt werden! 9
Vor dem Studien-/Forschungsaufenthalt (4) Aufenthaltszweck - ist ein Praktikum eine Beschäftigung? Folgende bis zu 3-monat. Praktika gelten nicht als Beschäftigung ( 2, 16 BeschV): Praktika während eines Aufenthaltes zum Zwecke (...) des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist, Praktika im Rahmen eines von der EU finanziell geförderten Programms, Praktika im Rahmen eines (...) internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlichrechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen für Studierende/Absolventen ausländischer Hochschulen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit, Praktika von Fach- und Führungskräften, die ein Stipendium aus öffentlichen dt. Mitteln, Mitteln der Europäischen Gemeinschaft oder Mitteln internationaler zwischenstaatlicher Organisationen erhalten (Regierungspraktikanten) oder NEU: Praktika während eines Studiums an einer ausl. Hochschule, das nach dem 4. Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt wird 10
Vor dem Studien-/Forschungsaufenthalt (5) Welche Voraussetzungen müssen für die Visumserteilung erfüllt sein? Generell: Finanzierungsnachweis Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz 11
Vor dem Studien-/Forschungsaufenthalt (6) Finanzierungsnachweis Für Studienaufenthalt kann Finanzierungsnachweis erbracht werden durch: Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland (Betrag: BAföG- Bedarfssatz, z.zt. 659 x 12= 7.908 ) Abgabe einer Verpflichtungserklärung, 68 AufenthG Darlegung der Vermögensverhältnisse der Eltern Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut in Deutschland Die Finanzierung gilt als gesichert bei Stipendien in der erforderlichen Höhe: aus deutschen öffentlichen Mitteln, einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes, wenn das Auswärtige Amt, der DAAD oder eine sonstige deutsche Stipendienorganisation die Vermittlung an die deutsche Hochschule übernommen hat. 12
Vor dem Studien-/Forschungsaufenthalt (7) Visumsverfahren Grds.: AB muss Visumserteilung zustimmen / bei Studienzweck: Verschweigefrist Ausn: 34 AufenthV: Wissenschaftler, die für wissenschaftliche Tätigkeit von dt. Wissenschaftsorganisationen / dt. öffentlichen Stelle vermittelt werden und dafür ein Stipendium aus öffentlichen Mittel erhalten Gastwissenschaftler, technische Mitarbeiter im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers, Lehrpersonen, wiss. Mitarbeiter, die auf Einladung an einer HS/öffentlich-rechtl. Forschungseinrichtung tätig werden Ausländer, die für ein Studium von einer dt. Wissenschaftsorganisation/ dt. öffentl. Stelle vermittelt werden, die Stipendien auch aus öffentlichen Mitteln vergibt, die in diesem Zusammenhang ein Stipendium erhalten Forscher mit Aufnahmevereinbarung nach 20 AufenthG Achtung: Reist die Familie nicht mit dem Stipendiaten zusammen ein, sondern kommt erst später nach, gilt die Privilegierung im Visumsverfahren nach 34 AufenthV nicht; Folge: Die Ausländerbehörde muss der Visumerteilung zustimmen, wodurch sich das Verfahren verlängert 13
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Während des Studien-/Forschungsaufenthalts Muss eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden? Wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauert: Vor Ablauf der ersten drei Monate muss bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden (auch wenn die Einreise visumsfrei war!) Seit Sept. 2011: elektronischer Aufenthaltstitel (eat) Eine Aufenthaltserlaubnis kann nur zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt werden. 15
Während des Studien-/Forschungsaufenthalts (2) Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen für ausländische Studierende 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch (1) Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung, auch Studienkolleg, studienvorbereitende Maßnahmen und Studienbewerbung (3) Erwerbstätigkeit während des Studiums: Bisher: 90 volle / 180 halbe Tage Erwerbstätigkeit pro Jahr gestattet Neu: 120 volle / 240 halbe Tage Erwerbstätigkeit pro Jahr gestattet 16
Während des Studien-/Forschungsaufenthalts (3) Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen für ausländische Studierende Darf die Familie nachkommen? Ehepartner und Kinder von Studierenden können mittels eines Visums zum Ehegatten- oder Kindernachzug nach 29 bzw. 32 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen mit einreisen oder nachgeholt werden: Ehepartner: Der Aufenthalt muss voraussichtlich mindestens ein Jahr dauern Kinder: Es muss sich um minderjährige ledige Kinder handeln Sprachkenntnisse: grds. müssen vor Einreise dt. Sprachkenntnisse nachgewiesen werden; Ausn.: Da Stipendiaten/Studierende und ihre Ehepartner zumeist einen zeitlich befristeten Aufenthalt in Deutschland anstreben, müssen Ehepartner vor Einreise keine Deutschkenntnisse nachweisen Sicherung des Lebensunterhalts: Vgl. Einkommen und Bedarf der Familie Erwerbstätigkeit: Bei Aufenthalt zu Studienzwecken ( 16 AufenthG), Ehepartner dürfen nicht erwerbstätig sein bei Aufenthalt zu Forschungszwecken ( 20 AufenthG): Erwerbstätigkeit des Partners erlaubt; NEU: keine Zustimmung der BfA erforderlich! 17
Während des Studien-/Forschungsaufenthalts (4) Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen für ausländische Wissenschaftler 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte Direkte Niederlassungserlaubnis (unbefristetes Aufenthaltsrecht) für 1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder 2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion 20 Forschung Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung, Voraussetzung ist das Vorhandensein einer Aufnahmevereinbarung mit der Forschungseinrichtung Bisher: Erwerbstätigkeit war auf Lehre und das konkret zu benennende Forschungsvorhaben begrenzt Neu: Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre 18
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Nach dem Studien-/Forschungsaufenthalt Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen für ausl. Absolventen mit einem deutschen Hochschulabschluss 16(4) Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche Möglichkeit, für ausländische Absolventen mit deutschen Hochschulabschluss (Bachelor, Master, Promotion), in Deutschland zu bleiben, um einen ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz zu suchen Bisher: bis zu 12 Monate nach Studienabschluss Neu: bis zu 18 Monaten nach Studienabschluss Bisher: Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich Neu: Keine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit ( 3b BeschV) Erwerbstätigkeit während der Suchphase: Bisher: 90 volle/180 halbe Tage Neu: unbegrenzt 20
Nach dem Studien-/Forschungsaufenthalt (2) Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen für ausl. Absolventen mit einem deutschen Hochschulabschluss NEU: 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen Ausländische Absolventen deutscher Hochschulen können bereits nach 2 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten (unbefristetes Aufenthaltsrecht) Bisher: frühestens nach 5 Jahren Wichtigste Voraussetzungen: - Angemessener Arbeitsplatz, den er/sie seit zwei Jahren innehat - Durchgehende Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (24 Monate) 21
Nach dem Studien-/Forschungsaufenthalt (3) Weitere Aufenthaltsrechtliche Neuerungen für ausländische Absolventen mit Hochschulabschluss NEU: 19a Blaue Karte EU Neuer Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte (i.d.r. Hochschulabschluss) Ziel: Migration akademischer Fachkräfte ( Fachkräftemangel) Wichtigste Voraussetzungen: - Anerkannter Hochschulabschluss - Nachweis eines Arbeitsvertrages für einen dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz - Gehaltsgrenzen: allgemein 44.800 brutto pro Jahr, keine Zustimmung durch Bundesagentur f. Arbeit; für Mangelberufe (MINT, Mediziner): 33.944, hier: Vergleichbarkeitsprüfung - Aufenthaltstitel für die Dauer von max. 4 Jahren - Möglichkeit zur frühzeitigen Niederlassungserlaubnis: - Allgemein: nach 33 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung - Oder: nach 21 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung, wenn deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau B 1 vorliegen 22
Nach dem Studien-/Forschungsaufenthalt (4) Weitere aufenthaltsrechtliche Neuerungen für ausländische Absolventen mit Hochschulabschluss NEU: 18c Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte Neuer Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche (max. 6 Monate) für qualifizierte Fachkräfte ( 18c) Erteilungsvoraussetzung: Hochschulabschluss und eigenständige Lebensunterhaltssicherung Gilt bis 08/2016 23
Wo finde ich weitere Informationen? DAAD Infoblätter: Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Einreise und Aufenthalt von ausländischen Studierenden und Wissenschaftlern Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von ausländischen Studierenden, Hochschulabsolventen, Wissenschaftlern DAAD-Flyer: Als Nicht-EU-Bürger mit deutschem Hochschulabschluss in Deutschland arbeiten: Wichtige Regelungen im Überblick Download unter: http://www.daad.de/deutschland/stipendium/hinweise/de/8527-formulareund-downloads/ 24