Donaublick BEBAUUNGSPLAN

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Transkript:

BEBAUUNGSPLAN Donaublick Ein außergewöhnlich interessantes Bebauungsgebiet in Bad Abbach. Wie der Name schon sagt, hat man hier den Blick auf das Donautal. Es gibt so gut wie keine Bauplätze in Bad Abbach, die eine derartige Sichtlage bieten. Hinzu kommen die bekannten Vorteile von Bad Abbach, wie hervorragende Anbindung nach Regensburg, beste Infrastruktur (Einkaufsmöglichkeiten, Ärzte, Schulen, Kindergärten etc. etc.). Fragen Sie doch einfach nach. Bad Abbach freut sich auf jeden neuen Bürger. Die baulichen Festsetzungen wurden sehr großzügig für die zukünftigen Bauherren ausgelegt. Seite 1

Festsetzungen durch Text (auszugsweise) I. Rechtsgrundlagen (in der jeweils gültigen Fassung) 1. Baugesetzbuch (BauGB) 2. Baunutzungsverordnung (BauNVO) 3. Planzeichenverordnung (PlanzVO) 4. Bayerische Bauordnung (BayBO) II. Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung ( 4 BauNVO) Allgemeines Wohngebiet (WA) 2. Maß der baulichen Nutzung: WA a) maximale Grundflächenzahl: 0,4 ( 16 Abs. 2 BauNVO) b) maximale Geschoßflächenzahl: 0,8 ( 16 Abs. 2 BauNVO) c) maximal zulässige Wohneinheiten pro Wohngebäude bzw. pro Doppelhaushälfte 2,0 ( 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 3. Bauweise ( 22 BauNVO): Gebäude sind in offener Bauweise zu errichten. 4. Gebäudehöhen ( 16 Abs. 2, Nr. 4 BauNVO): a) Die Wandhöhe von Wohngebäuden darf auf der Talseite ein Maß von maximal 7,00 m über der OK natürlichen Gelände nicht überschreiten. b) Die Wandhöhe von Garagen darf auf der Straßenseite ein Maß von 3,00 m im Mittel nicht überschreiten. 5. Überbaubare Grundstücksflächen ( 23 BauNVO) a) Zur Bebauung stehen die Flächen innerhalb der Baugrenzen zur Verfügung b) Die Garagen dürfen innerhalb der Baugrenze oder im dafür gekennzeichneten Grundstücksbereich errichtet werden. 6. Stellplätze und Garagen ( 9 Abs. 1, Nr. 4 BauGB) a) Im Baugebiet sind Stellplätze, auch mit Überdachung und Garagen nach 12 BauNVO zulässig. b) Für die erste Wohneinheit müssen zwei Stellplätze errichtet werden. Für eine zweite Wohneinheit ist zusätzlich ein Stellplatz vorzusehen. Dabei werden die Stellflächen vor den Garagen nicht angerechnet. c) Grenzgaragen dürfen eine Länge von 8,0 m und eine Wandhöhe i. M. von 3,0 m nicht überschreiten d) Der Abstand zwischen Garage und Straße muss mindestens 5,0 m betragen. e) Garagen und Nebengebäude sind in der Gestaltung möglichst dem Hauptgebäude anzupassen. Seite 2

7. Dachgestaltung (Art. 91 Abs. 1, BayBO) a) Als Dachform sind Satteldächer, gegengeneigte Pultdächer und Walmdächer bzw. Zeltdächer (nur für Einzelhäuser) zulässig. Für Garagen, Anbauten und Nebengebäude sind zusätzlich Pultdächer und Flachdächer erlaubt. b) Dacheindeckungen in den Farben grün und blau sind nicht gestattet. c) Zulässige Dachneigung: Satteldach, geneigtes Pultdach und Walmdach 25 bis 42 Zeltdach bis 25 Pultdach, Flachdach bis 20 d) Dacheinschnitte sind nicht gestattet. e) Festsetzungen zur Ausbildung von Dachgauben und Zwerchgiebel: Dachgauben sind ab einer Dachneigung von 35 zulässig. Die Breite der Dachgauben und Zwerchgiebel ist auf 1/3 der Gebäudelänge je Dachfläche zu beschränken. Turmartige Dachgauben und Zwerchgiebel (Spitztürmchen) sind zwingend auszuschließen. f) Bei Doppelhäusern oder an der Grenze nebeneinanderliegenden Garagen muss sich der zweite Bauwerber dem Erstbauenden in Dachform, Dachneigung und Farbe anpassen. 8. Äußere Gestaltung (Art. 91 Abs. 1, BayBO) a) Blaue und grüne Dacheindeckungen sind nicht gestattet. b) Angrenzende Gebäudeteile sind möglichst in Lage, Höhe, Dachneigung aufeinander abzustimmen. 9. Einfriedungen (Art. 91 Abs. 1 BayBO) a) Die Höhe von Mauern und Einfriedungen darf im Kreuzungs- und Einmündungsbereich eine Höhe von 1,0 m, im übrigen eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten (Art. 63 Abs. 1 Nr. 6 BayBO). Um die Durchlässigkeit der Privatgärten für Kleintiere sicher zu stellen sind Sockelmauern unzulässig. b) Bei Zäunen und Mauern sind die Sichtflächen der Straßeneinmündungen und der Grundstückszufahrten zu beachten. c) Der Bereich der Grundstückseinfahrten zur Straße hin darf nicht eingezäunt werden. 10. Geländeregulierung Aufschüttungen und Abgrabungen sind nur großflächig im Gelände bis zu einer Höhe von je 1,0 m über bzw. unter natürlichem Geländeverlauf zulässig. 11. Immissionsschutz a) Aktive Lärmschutzmaßnahmen im Zuge der Erschließung (Lärmschutzwall). b) Passive Lärmschutzmaßnahmen durch die Bauherrn (Orientierung der Wohn- und Schlafräume, Schallschutzfenster). c) Überschreitungen der Orientierungswerte (sh. schalltechnische Untersuchung vom 10.12.2004) Seite 3

12. Grünordnerische Festsetzungen 12.1 Allgemeine grünordnerische Festsetzungen 12.1.1 Grünflächenanteil/Baumanteil Auf den privaten Flächen ist pro 300 m² Grundstücksfläche ein Baum der 1. oder 2. Wuchsordnung zu pflanzen. Planlich oder anderweitig textlich festgesetzte Baumpflanzungen können hierbei angerechnet werden. Die im Plan dargestellten Bäume stellen mögliche Baumstandorte dar. Ebenfalls angerechnet werden können die als zu erhalten festgesetzten Bäume. Maßgeblich für die Anzahl der zu pflanzenden Bäume ist die Festsetzung pro Flächeneinheit (pro 300 m² ein Baum). 12.2. Besondere grünordnerische Festsetzungen 12.2.1 Allgemeines Im Baugebiet sind auf öffentlichen und privaten Grünflächen entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen Begrünungs- bzw. Pflanzmaßnahmen durchzuführen. a) Pflanzung von Bäumen im Bereich der privaten Grünflächen Auf den privaten Grünflächen sind gemäß der Plandarstellung Bäume der 1. oder 2. Wuchsordnung oder Obstbäume als Halb- oder Hochstämme zu pflanzen. Die Standorte sind frei wählbar. Die Bäume können bei dem Pflanzgebot unter Pkt. 1.6 angerechnet werden. Zur Gehölzwahl siehe Gehölzauswahlliste Pkt. 2.2.8. b) Begrünung und Gestaltung des Lärmschutzwalls im östlichen Teil des Geltungsbereichs Der im Geltungsbereich geplante Lärmschutzwall ist entsprechend der planlichen Festsetzungen mit heckenartigen Gehölzstrukturen zu bepflanzen, die einen Anteil von mindestens 20 % an baumförmigen Gehölzen aufweisen. Darüber hinaus sind weitere Bäume und Baumgruppen gemäß der Plandarstellung zu pflanzen. c) Begrünung der Stützmauer Die auf einer Länge von voraussichtlich ca. 55 m geplante Stützmauer im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs ist mit Kletter- bzw. Schlingpflanzen zu begrünen. Die Stützmauer ist hierzu soweit in die Grünfläche zurückzusetzen, dass die Begrünung möglich ist (mindestens 1,0 m). d) Pflanzgebotsliste und von der Pflanzung auszuschließende Pflanzenarten, Mindestpflanzqualitäten Bäume 1. Wuchsordnung Acer platanoides Spitz-Ahorn Seite 4

Acer pseudoplatanus Fraxinus excelsior Querrcus robur Tilia cordata Tilia platyphyllos Betula pendula Prunus avium Bäume 2. Wuchsordnung Acer campestre Carpinus betulus Malus sylvestris Prunus padus Pyrus pyraster Sorbus aucuparia Sorbus aria Berg-Ahorn Esche Stiel-Eiche Winter-Linde Sommer-Linde Sand-Birke Vogel-Kirsche Feldahorn Hainbuche Wild-Apfel Trauben-Kirsche Wildbirne Vogelbeere Mehlbeere Zulässig für die Baumpflanzungen auf privaten und öffentlichen Flächen sind außerdem Obstbäume als Hoch- oder Halbstämme bewährter, robuster Sorten. Sträucher: Berberis vulgaris Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Crataegus laevigata Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus spinosa Rhamnus cathartica Rhamnus frangula Rosa canina Sambucus nigra Viburnum lantana Berberitze Roter Hartriegel Haselnuss Eingriffiger Weißdorn Zweigriffiger Weißdorn Pfaffenhütchen Gemeiner Liguster Rote Heckenkirsche Schlehe Kreuzdorn Faulbaum Hunds-Rose Schwarzer Holunder Wolliger Schneeball Abweichungen von der obigen Gehölzauswahlliste sind zulässig zur Fassadenbegrünung, bei bodendeckenden Gehölzen sowie bei allen privaten Grünflächen bis zu einem Anteil von 40 %. Auf den öffentlichen Grünflächen sind die planlich festgesetzten Pflanzgebote ausschließlich mit den oben aufgeführten heimischen und standortgerechten Gehölzarten auszuführen. Dies gilt auch für die Bepflanzung des Lärmschutzwalls. Insbesondere innerhalb von Sichtdreiecken und im Bereich der Verkehrsgrünflächen sind niederwüchsige Strauch-(zucht-)formen zulässig, wie Ligustrum vulgare Lodensee Zwergliguster Lonicera xylosteum Clavey s Dwarf Niedrige Heckenkirsche Ribes alpinum Schmidt Alpen-Johannisbeere oder Bodendeckerrosen Seite 5

III. HINWEISE 1.0 Ver- und Entsorgung Die Erschließungsplanung ist rechtzeitig mit allen Versorgungsunternehmen abzustimmen. 2.0 Regenerative Energien Die Nutzung von regenerativen Energien (z. B. Solarenergie, Erdwärme) ist anzustreben. 3.0 Unfallverhütungsvorschriften Auf die Einhaltung geltender Unfallverhütungsvorschriften, auch für Bauausführung, wird hingewiesen. 4.0 Lärmbeeinträchtigung durch Bundesstraße B 16 Das geplante Baugebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe der Bundesstraße B16. Die vorliegenden Lärmberechnungen zeigen, dass zusätzlich zu den vorgeschlagenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen passive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind, um die gesetzlich geforderten Grenzwerte einhalten zu können. 5.0 Entwässerung Das neue Baugebiet wird an den öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossen, wobei die Parzelle Nr. 25 nicht in freiem Gefälle entwässert werden kann. Eine Regenwassernutzung auf den Privatparzellen ist anzustreben. 6.0 Toskanahäuser Die Errichtung von Toskanahäusern ist gestattet. Seite 6

Grundstücksliste: Parzelle-Nr. Flurstück-Nr. Größe in m² 1 1346/27 verkauft! 2 1346/24 verkauft! 3 1346/25 verkauft! 4 1346/26 verkauft! 5 1346/23 verkauft! 6 1346/21 verkauft! 7 1346/19 verkauft! 8 1346/18 verkauft! 9 1346/17 433 10 1346/16 verkauft! 11 1346/15 verkauft! 12 1346/22 verkauft! 13 1346/1 432 14 1346/3 verkauft! 15 1346/5 verkauft! 16 1346/7 verkauft! 17 1346/11 verkauft! 19 1346/13 verkauft! 20 1346/2 verkauft! 21 1346/4 verkauft! 22 1346/6 verkauft! 23 1346/8 verkauft! 24 1346/10 415 25 1346/14 verkauft! Seite 7