Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

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Transkript:

Foto: istockphoto.com Verordnung Aktuell Arzneimittel Stand: Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/praxis/verordnungen Ausstellen einer Betäubungsmittel-Verordnung In 9 BtMVV ist festgelegt, welche Angaben ein Betäubungsmittel-Rezept enthalten muss. Unsere Ausfüllhilfe für Betäubungsmittel-Verordnungen soll Ihnen den Praxisalltag erleichtern. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 1 717

Seite 2 1 Zuzahlungsbefreiung und Zuzahlungspflicht Grundsätzlich ist von der Gebührenpflichtigkeit der Verordnung auszugehen und das Feld Geb.-pfl. anzukreuzen. Das Feld Gebühr frei ist nur anzukreuzen bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn Arznei- und Verbandmittel bei Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung verordnet werden, bei Verordnungen zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers, sowie in den Fällen, in denen eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht (z. B. Härtefallregelung) nachgewiesen wird. Dieser Punkt entfällt, wenn es sich um eine 2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Bitte tragen Sie hier den Namen der Krankenkasse bzw. des Kostenträgers ihres Patienten ein. Für Patienten, die Kostenerstattung gewählt haben sowie Privatversicherte tragen Sie bitte statt der Angabe der Krankenkasse und des Krankenkassen-IKs das Wort "Kostenerstattung" bzw. Privat ein. 3 Sonderkennzeichen Bei der Verordnung von Betäubungsmitteln sind folgende Sonderkennzeichnungen auf dem Verordnungsblatt vorzunehmen: Bei Verordnungen für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) ist wie bei Anspruchsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz das Feld 6 (BVG) durch Eintragen der Ziffer 6 zu kennzeichnen. Bei der Verordnung von Betäubungsmitteln auf Sprechstundenbedarf ist das Feld 9 durch Eintragen der Ziffer 9 zu kennzeichnen. 4 noctu Wird das Arzneimittel innerhalb der Zeiten gemäß 6 Arzneimittelpreisverordnung (Notdienst) abgeholt, so hat der Patient eine Gebühr zu zahlen, sofern der Arzt nicht einen entsprechenden Vermerk (noctu) anbringt. Dieser Punkt entfällt, wenn es sich um eine 5 Patientendaten bzw. Praxisbedarf Hier tragen Sie bitte die Patientendaten wie Name und Vorname, Adresse und Geburtsdatum ein. Für die Verordnung von Sprechstundenbedarf notieren Sie bitte das Wort Praxisbedarf in diesem Feld.

Seite 3 6 Sonstige Sonstige kreuzen Sie bitte an, wenn Sie eine Verordnung zu Lasten eines sonstigen Kostenträgers ausstellen. Dieser Punkt entfällt, wenn es sich um eine Verordnung über Praxisbedarf handelt. 7 Unfall Unfall ist anzukreuzen, wenn es sich um eine Verordnung im Zusammenhang mit einem Unfall, der kein Arbeitsunfall war, ausgestellt wird. Dieser Punkt entfällt, wenn es sich um eine 8 Kassen-Nummer (IK) Bitte tragen Sie hier das Institutionskennzeichen (IK) ein. 9 Versicherten-Nummer Bitte tragen Sie hier die Versicherten-Nummer ein. Dieser Punkt entfällt, wenn es sich um eine 10 Status Bitte tragen Sie hier den Versicherten-Status ein. Dieser Punkt entfällt, wenn es sich um eine 11 Arbeitsunfall Wenn eine Verordnung zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers ausgestellt wird, so sind neben der Bezeichnung des zuständigen Unfallversicherungsträgers auch Unfalltag und Unfallbetrieb (ggf. Kindergarten, Schule, Hochschule) in den dafür vorgesehenen Feldern anzugeben. Weiterhin ist das Ankreuzfeld "Arbeitsunfall" zu kennzeichnen. Erfolgt die Beschriftung des Patientenfeldes mittels Krankenversichertenkarte so ist unbedingt die Krankenkassen-Nummer zu streichen! Dieser Punkt entfällt, wenn es sich um eine Verordnung über Praxisbedarf handelt. 12 Betriebsstätten-Nr. und Arzt-Nr. Hier wird die Betriebsstätten-Nr. (BSNR) und Lebenslange Arztnummer (LANR) des die Verordnung ausstellenden Arztes eingetragen. 13 Datum Bitte tragen Sie das Ausstellungsdatum ein. Ein BTM-Rezept gilt maximal sieben Tage (Ausnahme: Einzelimport eines Arzneimittels)

Seite 4 14 aut idem Kreuzen Sie aut idem nur an, wenn Sie ausschließen möchten, dass die Apotheke ein wirkstoffgleiches Arzneimittel an Stelle des verordneten Mittels abgibt. 15 Verordnungsfeld Das Arzneimittel muss so eindeutig wie möglich bezeichnet werden. Die Gesamtmenge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm, Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form (die Angaben N1, N2 bzw. N3 reichen nicht aus!) muss angeführt werden. Die Beladungsmenge muss angegeben werden, wenn sie aus der eindeutigen Arzneimittelbezeichnung nicht hervorgeht. Auf der Verordnung muss eine Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesangaben bzw. ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisun und bei Take-Home-Rezepten zur Substitution zusätzlich die Reichdauer in Tagen genannt werden. ggf. zusätzliche Kennzeichnung mit Buchstabe A, wenn im begründeten Einzelfall von der Zahl der zulässigen Betäubungsmittel abgewichen wird bzw. mehr als die zulässige Höchstmenge nur möglich bei Patienten in Dauerbehandlung verschrieben wird, Buchstabe N, wenn das erforderliche BtM-Rezept, nach einer Notfall-Verschreibung auf einem Muster 16 (rosa Rezept), nachgereicht wird. Buchstabe S, wenn ein Substitutionsmittel verschrieben wird; bei Take-Home-Rezepten Buchstaben S und Z, wenn ein Substitutionsmittel für bis zu zwei Tage verordnet werden soll. Auf dem Arzneiverordnungsblatt können bis zu drei verschiedene Arzneimittel verordnet werden. Bei der Verordnung von Rezepturen darf grundsätzlich nur die Vorderseite des Vordrucks benutzt werden. Pro Rezeptur ist ein Verordnungsblatt zu verwenden. Änderungen und Ergänzungen von BtM-Verordnungen bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe. Ausnahme: Patientendaten können vom Apotheker geändert oder ergänzt werden, wenn dies nachgewiesen oder glaubhaft versichert wurde. Beim Ausfüllen des Vordruckes ist darauf zu achten, dass keine Leerräume verbleiben oder entstehen, die für Manipulationen benutzt werden können. Um zu vermeiden, dass unbefugterweise noch weitere Arzneiverordnungen hinzugefügt werden können, hat der Vertragsarzt seine Unterschrift unmittelbar unter die letzte Verordnung auf das Arzneiverordnungsblatt zu setzen.

Seite 5 16 Vertragsarztstempel und Unterschrift Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Vertragsarztstempel im Verordnungsfeld an der dafür vorgesehenen Stelle abgedruckt wird und eine Überstempelung weder in das darüber liegende noch in das darunter liegende Feld erfolgt, weil sonst eine maschinelle Lesung dieser Felder nicht möglich ist. Unterschrift, Name, Anschrift, Telefonnummer und Berufsbezeichnung oder Facharztbezeichnung sind zwingend notwendig! Im Vertretungsfall vergessen Sie bitte den Vermerk "i. V." nicht. Eine Abgabe der verordneten Produkte ist ohne diese Angaben nicht möglich. Außerdem muss im Falle einer Gemeinschaftspraxis, eines MVZ o. ä. zwingend erkennbar sein, wer konkret die Verordnung ausgestellt hat. Handschriftlich muss nur Ihre Unterschrift eingefügt werden. Alle weiteren Angaben können von einer anderen Person oder per EDV erstellt werden. Änderungen bzw. Ergänzungen sind auf allen Teilen des BtM-Rezepts zu vermerken und durch Ihre Unterschrift zu bestätigen. 17 Rezeptnummer Die neuen BtM-Rezepte tragen eine deutlich sichtbare, fortlaufende, 9-stellige Rezeptnummer, mit der sie der/dem verschreibenden Ärztin/Arzt eindeutig zugeordnet werden. BtM-Rezeptformulare sind über das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte - die Bundesopiumstelle - zu bestellen. Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3 53175 Bonn Telefon: 02 28 / 2 07 43 21 Hilfe bekommen Sie auch am Service-Telefon Verordnung unter 0 89 / 57 09 34 00 30.