Titel: Drohende Blutrache im Heimatland führt nicht zu einem Abschiebungsverbot i.s.d. 60 Abs. 7 AufnethG

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Transkript:

VG München, Beschluss v. 18.11.2015 M 2 S 15.31508 Titel: Drohende Blutrache im Heimatland führt nicht zu einem Abschiebungsverbot i.s.d. 60 Abs. 7 AufnethG Normenketten: AsylVfG 3 AsylVfG 3 c Nr. 3 AsylVfG 34 Abs. 1 AsylG 36 AufenthG 59 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Schlagworte: Herkunftsland, Asylverfahren, Albanien, einstweiliger Rechtsschutz, Offensichtlichkeitsurteil, Bedrohung durch Blutrache, Blutrache, Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung, Abschiebungsandrohung, Abschiebung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben reisten sie u. a. über Ungarn und Österreich kommend am 13. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 5. Oktober 2015 stellten sie Asylanträge. Bei der Anhörung durch das Bundesamt... (Bundesamt) am 5. Oktober 2015 gab die Antragstellerin zu 1) zur Begründung der Asylanträge im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in Albanien seit 23 Jahren Lehrerin gewesen und habe die ganze Zeit gearbeitet, aber die Blutrache habe sie gezwungen wegzugehen. Ihr Bruder habe drei Personen der Familie ihres Mannes ermordet und zwar die Schwester ihres Mannes, den Bruder dieser Schwägerin und die Tochter dieser Schwägerin. Diese Nichte ihres Ehemanns sei zugleich die Ehefrau des Bruders der Antragstellerin zu 1) gewesen. Die Familie ihres Ehemanns habe diesen unter Druck gesetzt. Ihr Ehemann habe diesen psychischen Druck nicht mehr ausgehalten, habe einen Herzinfarkt bekommen und sei gestorben. Der Bruder ihres Ehemanns habe ihr und ihrem Ehemann viel Böses angetan. Der Schwager habe sie beide töten wollen, denn er sei sauer auf ihren Ehemann gewesen, weil dieser sie nicht getötet habe. Es sei immer eine Katastrophe gewesen, wenn sie zur Arbeit gegangen sei. Es seien immer Bedrohungen gekommen, sie würden ihre Nase und ihre Ohren abschneiden, sie würden ihre Haare rasieren, sie würden sie töten. Sie sei immer mit ihrem Ehemann zur Arbeit gegangen. Am 20. August 2015 sei ihr gesagt worden, jetzt seien die Kinder vom Familienklan... groß geworden. Die drei Brüder der Ehefrau ihres Bruders wollten Rache üben. Auch die Schwester ihres Ehemanns habe drei Söhne, die ihr drohten. Wenn ihr Schwager in ihr Dorf gekommen sei, habe sie sich eingesperrt. Der Schwager habe zum Antragsteller zu 2) gesagt, entweder nehme der Antragsteller zu 2) Rache oder der Schwager töte die Antragstellerin zu 1). Ihr Bruder habe sie geschützt. Die Sache sei Silvester 2001

passiert, ins Gefängnis sei der Bruder erst am 2. April 2010 gekommen. Ihr Bruder sei auf dem Berg und immer bewaffnet gewesen. Die Familie ihres Schwagers habe Angst vor dem Bruder der Antragstellerin zu 1) gehabt, doch als dieser nach neun Jahren ins Gefängnis sei, hätte die Familie ihres Schwagers angefangen die Antragsteller zu bedrohen. Die Familie ihres Schwagers hätten ihren Bruder töten wollen, hätte diesen aber nicht erwischt. Sie hätten die Antragsteller töten wollen, hätten aber Angst vor dem Bruder der Antragstellerin zu 1) gehabt. Zu den Morden sei es gekommen, weil ihr Bruder seine Ehefrau abgöttisch geliebt habe, die Ehefrau habe ihren Bruder auch abgöttisch geliebt. Aber die Familie habe nicht gewollt. In dem Moment, als der Bruder der Antragstellerin zu 1) seine Ehefrau geheiratet habe, sei das Leben der Antragstellerin zu 1) wie in der Hölle von Seiten der Familie ihres Ehemanns gewesen. Der Bruder der Antragstellerin zu 1) habe neun Jahre auf dem Berg gelebt und sich versteckt. Er sei in einem gerichtlichen Prozess in Abwesenheit zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1) sei am 5. März 2009 gestorben. In den letzten fünf Jahren habe die Antragstellerin zu 1) immer Angst gehabt. Sie habe ihren Arbeitsplatz nicht verlassen wollen, sie habe ihren Beruf sehr geliebt. Die Antragstellerin zu 1) sei von den anderen Familien über 1.000 Mal bedroht worden. Diese hätten der Antragstellerin zu 1) vorgeworfen, dass sie ihren Ehemann ermordet habe. Das sei dazugekommen. Am 20. August 2015 hätte die Antragstellerin zu 1) einen Dorfbewohner ihres Heimatdorfs getroffen. Dieser habe zur Antragstellerin zu 1) gesagt, es sei entschieden worden, dass drei Personen ihrer Familie ermordet werden. Nach dem albanischen Kanun dürfe eine Frau nicht ermordet werden und ihr Bruder habe zwei Frauen ermordet. Das heiße es müssten sieben Blutracheopfer für eine Frau ermordet werden. Sie sei wegen der Drohungen bei der Polizei gewesen. Die Polizei wisse alles. Diese mische sich aber nicht ein, wenn es um Blutrache gehe. In den letzten fünf Jahren sei die Antragstellerin zu 1) immer wieder mit dem Leben bedroht worden. Die Antragstellerin zu 1) habe keinen Kontakt mit der Familie ihres Ehemanns und auch nicht mit ihrer eigenen Familie. Auch ihr Bruder und ihre Mutter hätten sie nicht besuchen können. Die Dorfbewohner hätten sie unterstützt. Die Familie ihres Ehemanns sei nach Tirana gezogen und wenn sie gekommen seien, um sie zu töten, hätten die Dorfbewohner sie informiert. Die Tochter ihres Schwagers habe ihren Sohn im Fluss töten wollen, ein Dorfbewohner habe das verhindert. Sie hätten auf jeden Fall versteckt gelebt. Auf Vorhalt, wie die Antragstellerin zu 1) dann arbeiten hätte können, erklärte diese: Ihre Familie sei öfters umgezogen. Sie hätten sich versteckt. Auf nochmaligen Vorhalt erklärte die Antragstellerin zu 1): Sie habe immer mit Angst gearbeitet. Ihr Sohn sei immer vor ihr zur Arbeit gegangen und habe geschaut. Wenn sie informiert worden sei, dass die Familie ihres Ehemanns im Dorf sei, sei sie nicht arbeiten gegangen. Sie habe die Kinder nach Hause geschickt. Zu spät abends stattfindenden Versammlungen und Beerdigungen sei sie nicht gegangen. Sie sei nur für vier bis fünf Stunden draußen gewesen, um zu arbeiten. Besorgungen hätten die Dorfbewohnter erledigt. Dem Bruder und der Mutter der Antragstellerin zu 1) habe die Kirche geholfen. Auf Frage, ob sie einen Umzug in Betracht gezogen habe, erklärte die Antragstellerin zu 1): Sie hätten versucht in Tirana zu leben. Sie habe ein Stück Land gekauft und ein Haus gebaut, das habe sie dann aber auch verlassen. Auf Vorhalt, sie habe doch die ganze Zeit gearbeitet, erklärte die Antragstellerin zu 1): Sie habe zwei Kredite aufgenommen. Sie habe jemand anderes bezahlt, ein Haus in der Nähe von Tirana zu bauen. Aber sie habe große Angst gehabt und sei nicht hingezogen. Auch ihr Sohn sei bedroht worden. Auf Vorhalt, warum diesem nichts geschehen sei, erklärte die Antragstellerin zu 1), sie habe jedes Mal versucht ihre Kinder zu beruhigen, es sei unmöglich unter so einem Druck zu leben. Die Antragstellerin zu 1) übergab u. a. folgende Schriftstücke mit deutscher Übersetzung: Vorgelegt wurde ein Spruch des Kreisgerichts... vom 13. November 2002, wonach der Bruder der Antragstellerin zu 1) u. a. wegen dreifachen Mordes an Mitgliedern der Familie... zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Weiter kam zur Vorlage eine Meinung des Ausschusses der nationalen Aussöhnung vom 14. Juli 2015 über die Lebensgefahr für die Antragsteller wegen der Feindschaft. Das Risiko bestehe in jedem Augenblick, in jeder Ecke des Albaniengebiets. Vorgelegt wurde ferner eine notariell beglaubigte Erklärung der Antragstellerin zu 1) vom 14. Juli 2015. In dieser wird u. a. ausgeführt, der Bruder der Antragstellerin zu 1) habe am 31. Dezember 2001 seine Ehefrau und Nichte des Ehemanns der Antragstellerin zu 1) zusammen mit deren beiden Eltern getötet. Von diesem Zeitpunkt an sei die Antragstellerin zu 1) und ihre Familie ständig bedroht worden. Nach dem Tod ihres Ehemanns am 6. März 2015 habe sie weder die Unterstützung ihres Ehemanns, noch ihrer Sippe gehabt. Ihr Leben werde jeden Tag bedroht. Unter diesen Bedingungen sei ihr Leben als Schwester eines

Mörders und ihrer Kinder in Albanien ernsthaft gefährdet. Ferner kam zur Vorlage ein Schreiben der Stadtgemeinde..., Verwaltungseinheit..., vom 4. September 2015, in dem es u. a. sinngemäß heißt, dass sich die Verwandten des zu lebenslanger Haft Verurteilten für das Leben bedroht fühlen, eine davon sei die Antragstellerin zu 1). Mit Bescheid vom... Oktober 2015, den Antragstellern zugesandt mit Schreiben vom 22. Oktober 2015, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3.) jeweils als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls würden sie abgeschoben (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Die Antragsteller seien offensichtlich keine Flüchtlinge im Sinne des 3 AsylVfG. Bei einer Rückkehr nach Albanien hätten sie keine Verfolgungsmaßnahmen nach 3 AsylVfG durch den Staat zu befürchten. Die Antragsteller hätten auch keine im Rahmen der Prüfung des 3 c Nr. 3 AsylVfG zu berücksichtigenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach sie persönlich bei Rückkehr mit staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätten. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte lägen somit offensichtlich auch nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen offensichtlich nicht vor. Weder von der albanischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu befürchten. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich ausreichenden Schutz vor Schäden, die von nichtstaatlichen Akteuren drohen könnten. Der Vortrag der Antragsteller sei nicht geeignet, zu einem für sie abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu kommen. Die schwierige Transformation, die Albanien nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft durchlaufen habe, habe zu einem Wiederaufleben der archaischen Tradition der Blutrache geführt. Der albanische Staat lehne die Blutrache ab und versuche diese zu bekämpfen. Blutrache richte sich in Albanien in erster Linie gegen den Täter und erst dann gegen die männlichen Angehörigen seiner Sippe, wenn der Täter selbst nicht zu fassen sei. Frauen und Kinder seien grundsätzlich von der Tradition der Blutrache ausgenommen. Personen, die von Blutrache betroffen seien, lebten in einer kompletten Isolation. Sie hätten keinerlei Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie jederzeit mit einem Vergeltungsschlag zu rechnen hätten. Die Antragsteller hätten weiterhin in ihrem Dorf gelebt, die Antragstellerin zu 1) sei weiterhin ihrer gewohnten Tätigkeit nachgegangen. Zwar habe sie vorgetragen, dass sie stets die Begleitung ihres Sohnes oder ihres Ehemanns gehabt habe. Sie habe aber zuvor selbst angegeben gehabt, dass ihre gesamte Familie, also auch ihr Sohn und ihr Ehemann von der Blutrache betroffen gewesen seien. Diese hätten demzufolge selbst das Haus nicht verlassen können, ohne mit einer lebensbedrohlichen Gefahr rechnen zu müssen. Des Weiteren habe die Antragstellerin zu 1) angegeben, dass die Bedrohungen vor fünf Jahren begonnen hätten. Dennoch sei den Antragstellern in den vergangenen fünf Jahren nichts passiert, obwohl die Antragstellerin zu 1) ihrer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und ihre Söhne die Schule besucht hätten. Die Morde hätten sich bereits vor 15 Jahren ereignet, es sei noch immer kein ernsthafter Versuch unternommen worden, die Familie zu schädigen. Das Vorbringen, die Familie der Ermordeten hätten sich vor dem Bruder der Antragstellerin zu 1) gefürchtet und deshalb keinen Mordversuch unternommen, erscheine kraftlos, vor allem da der Bruder jahrelang versteckt in den Bergen gelebt haben soll, wo ihn die Polizei bis zu seiner Inhaftierung vor fünf Jahren nicht habe finden können. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Bruder die Antragsteller in dieser Situation hätte schützen können. Auch durch einen Umzug innerhalb Albaniens hätten die Antragsteller den Bedrohungen entgehen können. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Hinsichtlich des 60 Abs. 5 AufenthG komme in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Auch führten die derzeitigen humanitären Bedingungen im

Albanien nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragsteller sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Den Antragstellern drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus 36 Abs. 1 AsylVfG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG werde nach 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 3. November 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten, den Bescheid des Bundesamtes vom... Oktober 2015 in Ziffer 1 und in Ziffern 3 bis 6 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Diese Klage, über die noch nicht entschieden ist, wird unter dem Aktenzeichen M 2 K 15.31507 geführt. Ferner beantragten sie ebenfalls am 3. November 2015, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Zur Begründung nahmen die Antragsteller Bezug auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt, insbesondere auf das vorgelegte Schreiben der Stadtgemeinde..., Verwaltungseinheit..., vom 4. September 2015. Am 6. November 2015 legte das Bundesamt seine Akten vor. Mit Schreiben vom 9. November 2015 bestellte sich der Bevollmächtigte und beantragte Akteneinsicht in die Gerichts- und die Behördenakte, die mit Schreiben vom gleichen Tage gewährt wurde. Zur ergänzenden Antragsbegründung ließen die Antragsteller mit Schreiben des Bevollmächtigen vom 15. November 2015 u. a. wie folgt vortragen: Die Antragsteller seien in ihrer Heimat Albanien durch Blutrache bedroht. Dies bestätige der Ausschuss der nationalen Aussöhnung der Republik Albanien. Die vorgelegten Beweismittel erfüllten die Tatbestandsvoraussetzungen des 3, jedenfalls des 4 AsylVfG. Jedenfalls erfülle die zwangsweise Durchsetzung der notwendigen Ausreisverpflichtung die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 3 EMRK wegen grausamer und unmenschlicher Behandlung. Im Übrigen werde beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass in Albanien die sog. Blutrache nach wie vor praktiziert werde, eine gutachterliche Stellungnahme durch das Auswärtige Amt sowie den UNHCR einzuholen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ( 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Insbesondere kommt aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 das Asylgesetz (AsylG) in der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz geänderten Fassung zur Anwendung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist - nachdem kein Nachweis über den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vorliegt vorbehaltlich der Frage der Einhaltung der Antrags- und Klagefrist - zulässig ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 AsylG; 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. 36 Abs. 3 AsylG), jedoch unbegründet.

Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig ( 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ( 34 Abs. 1 i. V. m. 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen ( 30 AsylG, Art. 32 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU), zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. zum Ganzen: Marx, Kommentar zum AsylG, 8. Auflage, 36 Rdnr. 43, 56 f. jew. m. w. N.). Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigten, dass der Bescheid vom... Oktober 2015 hinsichtlich der in Ziffer 2. verfügten Ablehnung des Antrags auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet bestandkräftig geworden ist. Insoweit haben die Antragsteller im Rahmen ihrer Klage keinen Verpflichtungsantrag gestellt, auch nimmt ihr Aufhebungsantrag Ziffer 2. des Bescheids ausdrücklich aus. Unbeschadet dessen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffen Bescheids vom... Oktober 2015. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes sowie auf Asylanerkennung offensichtlich unbegründet ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt keine Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Den Antragstellern droht weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Albanien noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der 3 ff. AsylG, 4 AsylG und 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom... Oktober 2015 verwiesen ( 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die Antragsteller haben sich zur Begründung ihrer Asylanträge auf eine angebliche Bedrohung durch andere Familien berufen, wobei es sich angeblich um einen Fall von Blutrache handeln soll. Das diesbezügliche Vorbringen rechtfertigt es indes offensichtlich nicht, von einer asylrelevanten und asylerheblichen Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung der Antragsteller im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der 3 ff. AsylG, 4 AsylG und 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausgehen zu können: 1. In rechtlicher Hinsicht ist zu diesem Vorbringen einer Bedrohung durch andere Familien zunächst auf Folgendes hinzuweisen: a) Unbeschadet des Umstands, dass die Ablehnung des Antrags auf Asylanerkennung (Art. 16 a GG) ohnehin bestandskräftig geworden ist (siehe dazu schon oben), können die Antragsteller gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. 26 a Abs. 1 AsylG schon deshalb offensichtlich nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, weil sie nach eigenem Vortrag auf dem Landweg über Ungarn und Österreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und daher über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. 26 a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt. Darüber hinaus kann gemessen am Vortrag der Antragsteller von einer (vom Staat ausgehenden) politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG offensichtlich nicht die Rede sein. b) Bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ( 3 ff. AsylG) kann offensichtlich schon nicht festgestellt werden, dass etwaige Übergriffe der anderen Familien an einen relevanten Verfolgungsgrund im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG anknüpften.

Darüber hinaus steht gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln (vor allem auch des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2015) zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der albanische Staat bei einer etwaigen Bedrohung durch andere Familien, bei der es sich um kriminelles Unrecht nichtstaatlicher Akteure handelte, in der Lage und auch willens ist, hinreichenden Schutz zu gewähren ( 3 c Nr. 3, 3 d Abs. 1 und 2 AsylG; siehe dazu im Einzelnen die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts, 77 Abs. 2 AsylG; bezüglich Bedrohungen durch Familienangehörige ebenso: VG Hannover, U. v. 4.3.2015-12 A 6261/13 - n. v.; VG Magdeburg, U. v. 16.10.2014-3 A 120/14 MD - n. v.; vgl. allgemein zum Schutz durch den albanischen Staat auch: OVG NW, B. v. 23.2.2015-11 A 334/14.A - juris Rn. 8 ff.). Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn es sich um eine Bedrohung in Form von Blutrache handelt, kann dahingestellt bleiben, da im Fall der Antragsteller nicht von einer solchen Bedrohung durch Blutrache ausgegangen werden kann (dazu sogleich unter 2.). Außerdem ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass in Fällen einer Bedrohung durch andere Familien eine inländische Fluchtalternative besteht ( 3 e AsylG). Die Betroffenen können sich in Tirana oder einer anderen albanischen Großstadt niederlassen, wo sie von den anderen Familien mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht ausfindig gemacht werden können. Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn es sich um eine Bedrohung in Form von Blutrache handelt, kann dahingestellt bleiben, da im Fall der Antragsteller nicht von einer solchen Bedrohung durch Blutrache ausgegangen werden kann (dazu sogleich unter 2.). c) Subsidiärer Schutz ( 4 AsylG) oder Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG scheiden in Fällen einer Bedrohung durch andere Familien schon deshalb offensichtlich aus, weil - wie bereits unter b) näher ausgeführt - der albanische Staat hinreichenden Schutz gewährt und eine inländische Fluchtalternative besteht. Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn es sich um eine Bedrohung in Form von Blutrache handelt, kann dahingestellt bleiben, da im Fall der Antragsteller nicht von einer solchen Bedrohung durch Blutrache ausgegangen werden kann (dazu sogleich unter 2.). 2. In tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass schon durchaus zweifelhaft ist, ob die Antragsteller überhaupt von anderen Familien bedroht werden, jedenfalls aber haben die Antragsteller offensichtlich nicht glaubhaft machen können, dass sie von einer Blutrachefehde bedroht sind. a) Zunächst ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Gericht hat keine Zweifel, dass es in Albanien auch derzeit noch Fälle von Blutrache gibt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2015, S. 10; Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, vom 13. Februar 2013, S. 8 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien Blutrache, vom April 2014 m. w. N.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien Aktuelle Lage Rechtsstaatlichkeit Menschenrechtslage, vom Oktober 2015, S. 34) und wird auch von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid so gesehen. Dem Beweisantrag im Schriftsatz vom 15. November 2015 wird deshalb auch im Klageverfahren nicht nachzugehen sein (im vorliegenden Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO ohnehin nicht), weil die unter Beweis gestellte Tatsache, es werde in Albanien die Blutrache nach wie vor praktiziert, als wahr unterstellt werden kann. b) Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall der Antragsteller von Blutrache auszugehen ist, haben die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen keine relevante Beweiskraft. Für die notariell beglaubigte Erklärung der Antragstellerin zu 1) gilt dies schon deshalb, weil diese allenfalls belegen kann, dass die Antragstellerin zu 1) eine derartige Erklärung gegenüber einem albanischen Notar abgegeben hat, nicht aber, dass die Erklärung auch inhaltlich richtig ist. Darüber hinaus können auch die vorgelegte Meinung des Ausschusses der nationalen Aussöhnung vom 14. Juli 2015 und das Schreiben der Stadtgemeinde..., Verwaltungseinheit..., vom 4. September 2015 keine durchgreifende Bedeutung erlangen: Das Gericht kann nicht darüber hinwegsehen, dass gemessen an den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln in Albanien gerade auch im Zusammenhang mit Blutrachefehden vielfach unechte Dokumente oder echte Dokumente unwahren Inhalts ausgestellt werden (siehe insbesondere den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 14). Auch ist nach den Erkenntnismitteln in

Albanien keine Organisation befugt, Bescheinigungen über das Vorhandensein einer Blutrachefehde auszustellen. Gerade auch die Seriosität von Bescheinigungen des Nationalen Versöhnungskomitees (Komiteti i Pajtimit Mbarëkombëtar, Comitee of Nationwide Reconciliation) - wie vorliegend der Meinung vom 14. Juli 2015 - ist ernsthaft in Frage gestellt, seitdem der Vorsitzende und drei weitere Personen wegen Verdachts der Korruption und Fälschung von Blutrachebescheinigungen festgenommen wurden (zum Ganzen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien Blutrache, a. a. O., S. 13 f. m. w. N., S. 15 f. m. w. N.). Daran gemessen sind die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Bestehens einer Blutrachefehde ungeeignet. c) Hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer Gefährdung aufgrund Blutrache kommt vielmehr auch hier dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung eine besondere Bedeutung zu. Dabei müssen dessen Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sein, dass die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals gewonnen werden kann. Daran gemessen kann vorliegend den Antragstellern nicht geglaubt werden, dass sie in Albanien tatsächlich von einer Blutrachefehde bedroht sind, weil ihr Vorbringen widersprüchlich, unschlüssig und unplausibel ist. Im Einzelnen: aa) Widersprüchlich ist das Vorbringen der Antragsteller vor allem hinsichtlich des Beginns der angeblichen Bedrohungen durch die anderen Familien: Zunächst hatte die Antragstellerin zu 1) gegenüber dem Bundesamt vorgebracht, die Bedrohungen hätten bereits nach den Morden durch ihren Bruder zu Silvester 2001 begonnen: Der Bruder ihres Ehemanns habe ihr und ihrem Ehemann viel Böses angetan und habe sie töten wollen. Zeitlich muss sich dies ganz offensichtlich vor dem Tod des Ehemanns im März 2009 zugetragen haben. Auch in der vorgelegten notariell beglaubigten Erklärung der Antragstellerin zu 1) vom 14. Juli 2015 ist die Rede davon, dass sie und ihre Familie von dem Zeitpunkt des Verbrechens ihres Bruders an ständig bedroht worden sein sollen. Hingegen behauptete die Antragstellerin zu 1) im weiteren Verlauf der Anhörung durch das Bundesamt dann, zunächst habe sie ihr Bruder beschützt, erst als dieser im April 2010 ins Gefängnis gekommen sei, hätte die Familie ihres Schwagers angefangen, die Antragstellerin zu 1) zu bedrohen, sie habe (erst) in den letzten fünf Jahren Angst gehabt. Wären die Antragsteller wirklich aufgrund einer Blutrachefehde in ernsthafter Lebensgefahr, wüsste die Antragstellerin zu 1) genau, wann die Bedrohung begonnen hat. bb) Massiv gegen das Vorliegen einer Blutrachefehde spricht, dass die Antragstellerin zu 1) nach ihrer eigenen Einlassung über viele Jahre hinweg einer Erwerbstätigkeit als Lehrerin nachgegangen ist. Zu Recht weist das Bundesamt darauf hin, dass Personen, die von der Blutrache betroffen sind, in einer kompletten Isolation leben und keine Möglichkeit haben, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie jederzeit mit einem Vergeltungsschlag rechnen müssten. Im Falle der Drohung mit Blutrache sind die betroffenen Familien von heute auf morgen isoliert und praktisch in ihren Wohnhäusern oder im Gartenbereich gefangen (zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 8; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien Blutrache, S. 12 m. w. N.). Diese Isolation der Familien ist ein wesentliches Kennzeichen einer Blutrachefehde. Es ist deshalb schlechterdings nicht vorstellbar, dass die Antragsteller tatsächlich über Jahre hinweg von Blutrache bedroht waren und die Antragstellerin zu 1) trotzdem die ganze Zeit ihrer Erwerbstätigkeit als Lehrerin nachging. Soweit die Antragstellerin zu 1) bei ihrer Anhörung auf Vorhalt erklärt hat, sie hätten auf jeden Fall versteckt gelebt, steht dies im Widerspruch zu ihren übrigen Einlassungen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Antragstellerin zu 1) tatsächlich ihr Haus nur für vier bis fünf Stunden zum Arbeiten verlassen hat (was sie erst auf den Vorhalt des Bundesamts hin erstmals vorgebracht hat), so kann doch von einem versteckten Leben und einer für die Blutrache typischen kompletten Isolation nicht ansatzweise die Rede sein. Gänzlich unplausibel ist die Einlassung der Antragstellerin zu 1), sie habe arbeiten können, weil sie von ihrem Ehemann zur Arbeit begleitet worden sei bzw. ihr Sohn sei immer vor ihr zur Arbeit gegangen, um zu schauen. Zu Recht weist das Bundesamt darauf hin, dass nach der eigenen Einlassung der Antragstellerin zu 1) auch ihr Ehemann und der Antragsteller zu 2) mit dem Tode bedroht worden sein sollen. Diese hätten sich deshalb selbst in Lebensgefahr begeben, wenn sie das Haus verlassen hätten. Überdies ist nicht

nachvollziehbar, wie der Antragsteller zu 2) nach dem Tod seines Vaters im März 2009 - zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller zu 2) erst neun Jahre alt - die Antragstellerin zu 1) dadurch vor einer Ermordung im Rahmen einer Blutrachefehde hätte schützen können sollen, dass er vor ihr zur Arbeit geht, um zu schauen. cc) Gänzlich unplausibel ist auch, dass die Bedrohung der Antragstellerin zu 1) durch die anderen Familien nach deren ursprünglichen Einlassung bereits ab Silvester 2001 bzw. nach deren späteren Einlassung immerhin bereits nach der Verhaftung ihres Bruders im April 2010 eingesetzt haben soll, sie dabei vielfach - nach ihren eigenen Worten über 1000 Mal - und massiv bedroht worden sein soll und dennoch in all diesen Jahren die Blutrache niemals tatsächlich vollzogen wurde, obwohl die Antragstellerin zu 1) die ganze Zeit ihrer Erwerbstätigkeit als Lehrerin nachgegangen ist und deshalb eine Durchführung der Blutrache ohne weiteres möglich gewesen wäre. Entsprechendes gilt für den Antragsteller zu 2): Auch dieser soll von den anderen Familien bereits seit vielen Jahren massiv bedroht worden sein. Trotzdem ist auch hinsichtlich des Antragstellers zu 2) die Blutrache niemals ausgeführt worden, obwohl hierzu vielfach Gelegenheit bestanden haben muss, da der Antragsteller zu 2) nach der Einlassung der Antragstellerin zu 1) regelmäßig das Haus verlassen hat, schon weil er immer vor ihr zur Arbeit gegangen sein soll, um zu schauen. Den entsprechenden Vorhalt des Bundesamtes bei der Anhörung hat die Antragstellerin zu 1) nicht entkräften können: Der Umstand, dass sie versucht habe, ihre Kinder zu beruhigten - so ihre Einlassung -, erklärt nicht, warum der Antragsteller zu 2) trotz der angeblichen Bedrohung im Rahmen einer Blutrachefehde über Jahre hinweg unversehrt geblieben ist. Zu Recht weist das Bundesamt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Behauptung der Antragstellerin zu 1), den Antragstellern sei nichts geschehen, weil sich die anderen Familien vor dem Bruder der Antragstellerin zu 1) gefürchtet hätten und deshalb keinen Mordversuch unternommen hätten, nicht überzeugen kann: Zum einen wurde der Bruder nach der Einlassung der Antragstellerin zu 1) bereits im April 2010 festgenommen, so dass dieses Vorbringen schon im Ansatz nicht erklären kann, warum den Antragstellern in den letzten fünf Jahren trotz der Blutrachedrohung nichts zugestoßen ist. Zum andern ist es für die Zeit vor der Festnahme des Bruders gänzlich unplausibel, wie der nach der Einlassung der Antragstellerin zu 1) jahrelang in den Bergen versteckt lebende, selbst von der Blutrachedrohung der anderen Familien betroffene Bruder die Antragsteller effektiv vor Mordversuchen der anderen Familien hätte schützen können sollen, zumal die Antragsteller gerade nicht in der für Blutrachefehden typischen kompletten Isolation gelebt haben. Darüber hinaus widerspricht die Darstellung der Antragstellerin zu 1), ihr Bruder habe sie zunächst geschützt, ihrer anderen Einlassung, bereits ab den Morden zu Silvester 2001 sei ihr Ehemann und sie selbst mit dem Tode bedroht gewesen. Nicht überzeugen kann in diesem Zusammenhang auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin zu 1), im August 2015 sei ihr gesagt worden, jetzt seien die Kinder der anderen Familienclans groß geworden und wollten Rache üben bzw. es sei nun entschieden worden, dass drei oder - so ihre widersprüchliche Einlassung - sogar sieben Mitglieder ihrer Familie ermordet werden sollten. Dies widerspricht ihren anderen Einlassungen, wonach die Todesgefahr bereits seit den Morden durch ihren Bruder Ende 2001 bzw. zumindest nach dessen Verhaftung im April 2010 bestehen soll. dd) Als Indiz gegen das Bestehen der behaupteten Blutrachefehde spricht schließlich, dass sich Blutrache gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln in der Regel nur gegen Männer richtet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 9) und zwar in erster Linie gegen den Täter und dann gegen die männlichen Angehörigen seiner Sippe, wenn der Täter nicht zu fassen ist (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien Blutrache, a. a. O., S. 11 m. w. N.). Zwar wurde in den letzten Jahren vermehrt berichtet, dass auch Kinder und Frauen bedroht und getötet wurden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien Blutrache, a. a. O.). Gleichwohl erscheint es im vorliegenden Fall eher unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1) und ihre Kinder schon seit Jahren von der Blutrache bedroht sein sollen, obwohl als männliche Angehörige noch der Bruder der Antragstellerin zu 1) als Täter sowie ein weiterer Bruder der Antragstellerin zu 1) vorhanden sind.

d) Bei Gesamtwürdigung aller Umstände ist mithin festzustellen, dass die Antragsteller ganz offensichtlich nicht glaubhaft machen konnten, dass sie im Rahmen einer Blutrachefehde bedroht sind. 2. Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts - dieses bezieht sich nur auf den Asylantrag ( 13 Abs. 2 AsylG), nicht aber auf die asylrechtlichen Abschiebungsverbote - ist gerechtfertigt gemäß 29 a AsylG - zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung handelt es sich bei Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des 29 a Abs. 2 AsylG - und gemäß 30 Abs. 1 AsylG. Nach alldem war der gemäß 83 b AsylG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Dieser Beschluss ist gemäß 80 AsylG unanfechtbar....