INCOTERMS Einleitung

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INCOTERMS 2000 1. Einleitung 2. Die 13 Klauseln im Überblick 3. Die Einteilung der INCOTERMS 3.1 Einteilung nach Transportarten 3.2 Einteilung nach der Art der Abwicklung 4. Haupt- und Nebenfunktionen der INCOTERMS 4.1 Hauptfunktionen der INCOTERMS 4.2 Nebenfunktionen der INCOTERMS 5. Die einzelnen Klauseln 5.1 E-Gruppe 5.2 F-Gruppe 5.3 C-Gruppe 5.4 D-Gruppe 6. Die wichtigsten Neuerungen durch die Fassung 2000 7. Anwendungshinweise Literatur Die IHK-Information gibt einen Überblick über die INCOTERMS und die durch die Neufassung 2000 eingetretenen Änderungen und Anpassungen. Es enthält zudem einige Hinweise dazu, was bei der Verwendung der INCOTERMS grundsätzlich beachtet werden sollte. Die IHK-Information wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet, eine Haftung für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden. 1. Einleitung Die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris gibt seit dem Jahr 1936 "Internationale Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln" heraus, die als INCOTERMS (International Commercial Terms) bekannt sind. Seit dieser Zeit sind die INCOTERMS immer wieder an die sich ändernden Handelsbräuche angepasst worden, zuletzt im Herbst 1999. In dieser letzten Fassung werden die INCOTERMS als INCOTERMS 2000 bezeichnet. INCOTERMS sind weltweit anerkannte, einheitliche Vertrags- und Lieferbedingungen für den Außenhandel. Sie haben die Aufgabe, die Kostenverteilung, die Risikoverteilung und die Sorgfaltspflichten zwischen den Vertragspartnern festzulegen. Rechtsprobleme wie beispielsweise der Vertragsabschluss, die Eigentumsübertragung, die Zahlungsabwicklung oder die Rechtsfolgen von Vertragsbrüchen werden hingegen nicht geregelt. IHK Darmstadt (Seite 1 von 7)

2. Die 13 Klauseln im Überblick Die INCOTERMS 2000 entsprechen in ihrer Struktur und Einteilung den INCOTERMS 1990. Es gibt nach wie vor die nachfolgenden 13 Klauseln: EXW - Ex Works/Ab Werk FCA - Free Carrier/Frei Frachtführer FAS - Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff FOB - Free On Board/Frei an Bord CFR - Cost and Freight/Kosten und Fracht CIF - Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und Fracht CPT - Carriage Paid To/Frachtfrei CIP - Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert DAF - Delivered At Frontier/Geliefert Grenze DES - Delivered Ex Ship/Geliefert ab Schiff DEQ - Delivered Ex Quay/Geliefert ab Kai DDU - Delivered Duty Unpaid/Geliefert unverzollt DDP - Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt 3. Die Einteilung der INCOTERMS INCOTERMS lassen sich in zweierlei Hinsicht einteilen: 3.1 Einteilung nach Transportarten Die INCOTERMS lassen sich in zwei Arten des Transports aufteilen: Klauseln, die für jede Art des Transportmittels gelten (EXW, FCA, CPT, CIP, DAF, DDU, DDP) Schiffsklauseln, die nur für den Schiffstransport und/oder den Binnenschifffahrtstransport gelten (FAS, FOB, CFR, CIF, DES, DEQ) Ob eine Klausel für alle Transportmittel oder nur für Schiffstransporte gilt, kann man leicht erkennen: wird in der Übersetzung der INCOTERM-Klausel in die Langform nicht Bezug auf das Transportmittel genommen, ist die Klausel für alle Transportarten verwendbar. 3.2 Einteilung nach der Art der Abwicklung Die Einteilung erfolgt in vier Gruppen: Gruppe E - Abholklausel (EXW) Gruppe F - Absendeklauseln ohne Übernahme der Kosten für den Haupttransport durch den Verkäufer (FCA, FAS, FOB) Gruppe C - Absendeklauseln mit Übernahme der Kosten für den Haupttransport durch den Verkäufer (CFR, CIF,CPT,CIP) Gruppe D - Ankunftsklauseln (DAF, DES, DEQ, DDU, DDP) Jede Gruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kosten- und Risikotragung (Gefahrübergang) innerhalb der Gruppe nach dem gleichen Grundprinzip ausgestaltet ist. IHK Darmstadt (Seite 2 von 7)

Während außerdem die Pflichten des Verkäufers mit jeder Gruppe steigen, reduzieren sich diejenigen des Käufers entsprechend. 4. Haupt- und Nebenfunktionen der INCOTERMS Der Lieferweg einer Ware vom Versandort zum Bestimmungsort wird durch den von den Vertragsparteien vereinbarten Übergabepunkt in zwei Wegstrecken geteilt. Welche Verpflichtungen die Vertragsparteien jeweils für ihre Wegstrecke treffen, regeln die INCOTERMS. Grundsätzlich gilt: Für die Wegstrecke bis zum Übergabepunkt ist der Verkäufer, danach ist der Käufer zuständig. 4.1 Hauptfunktionen der INCOTERMS Im Rahmen ihres Regelungsbereichs regeln die INCOTERMS hauptsächlich, welche Verpflichtungen jeder Vertragsteil für seine Wegstrecke übernehmen muss; welche Kosten jeder Vertragsteil für seine Wegstrecke zu tragen hat; wer welches Risiko abdeckt. 4.2 Nebenfunktionen der INCOTERMS Daneben wird geregelt, wer die Warendokumente beschaffen muss, wer dafür die Kosten trägt und wer einen eventuell entstehenden Zoll zu zahlen hat; wer welche Transportdokumente beschaffen muss und wer dafür die Kosten zu tragen hat; wer für wen die Ware versichern und wer dafür die Kosten übernehmen muss; wer den anderen Partner, wann und worüber informieren muss; wer die Warenprüfung machen und wer die Kosten dafür übernehmen muss; wie die Ware verpackt werden und wer die Verpackung zahlen muss. 5. Die einzelnen Klauseln 5.1 E-Gruppe Bei der einzigen Klausel der E-Gruppe gehen Kosten und Risiken ab der Bereitstellung der Ware am benannten Ort auf den Käufer über. EXW - Ex Works/Ab Werk... benannter Ort Sie enthält die Mindestverpflichtung des Verkäufers. Dem Verkäufer entstehen keine Transportkosten. Er muss die Ware lediglich am benannten Ort zur Abholung bereitstellen. Die Ware muss nicht verladen oder zur Ausfuhr frei gemacht werden. Sie muss aber verpackt und gekennzeichnet sein. 5.2 F-Gruppe Innerhalb der F-Gruppe trägt der Käufer die Kosten des Haupttransports. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransportes auf ihn über. FCA - Free Carrier/Frei Frachtführer... benannter Übergabeort IHK Darmstadt (Seite 3 von 7)

Der Verkäufer muss die Ware zu dem vom Käufer bestimmten Lieferort bringen. Der Verkäufer sorgt auf seine Kosten für Verpackung, Warenprüfung und Freimachung der Ware zur Ausfuhr. Abhängig vom ausgewählten Ort der Lieferung muss der Verkäufer außerdem beladen. Für den Haupttransport, die Durchfuhr und die Einfuhr ist der Käufer verantwortlich. Diese Klausel eignet sich sehr gut für den Container-Transport. FAS - Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff... benannter Verschiffungshafen Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken, zu dem vom Käufer benannten Verschiffungshafen verbringen und zur Ausfuhr freimachen. Die Lieferung ist erfolgt, wenn die Ware längsseits des Schiffs im benannten Verschiffungshafen gebracht ist. FOB - Free On Board/Frei an Bord... benannter Verschiffungshafen Free on Board bedeutet, dass der Verkäufer seiner Lieferverpflichtung nachkommt, wenn die Ware die Schiffsreling in dem vom Käufer benannten Verschiffungshafen überschritten hat. Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken und die Ware zur Ausfuhr freimachen. Diese Klausel ist ebenfalls nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendbar. 5.3 C-Gruppe Als gemeinsames Kennzeichen der C-Gruppe hat der Verkäufer zwar den Haupttransport auf eigene Kosten zu tragen, die Gefahr geht jedoch bereits mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransports auf den Käufer über. CFR - Cost and Freight/Kosten und Fracht... benannter Bestimmungshafen Der Verkäufer liefert, wenn die Ware die Schiffsreling im Verschiffungshafen überschritten hat. Er trägt außerdem die Kosten und die Fracht, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern. Der Verkäufer hat außerdem die Ware auf eigene Kosten zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen. CIF - Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und Fracht... benannter Bestimmungshafen Der Verkäufer liefert, wenn die Ware die Schiffsreling im Verschiffungshafen überschritten hat. Er trägt außerdem die Kosten und die Fracht, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern. Zusätzlich hat er den Transportversicherungsvertrag (nur mit Mindestdeckung) auf eigene Kosten abzuschließen. Der Verkäufer hat außerdem die Ware auf eigene Kosten zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen. Auch diese Klausel ist nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendbar. CPT - Carriage Paid To/Frachtfrei... benannter Bestimmungsort Der Verkäufer muss die Ware dem von ihm benannten Frachtführer liefern. Zusätzlich hat er die Frachtkosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungsort zu befördern. Weiter hat er die Ware zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen. IHK Darmstadt (Seite 4 von 7)

CIP - Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert... benannter Bestimmungsort. Der Verkäufer muss die Ware dem von ihm benannten Frachtführer liefern. Zusätzlich hat er die Frachtkosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungsort zu befördern. Außerdem hat er den Transportversicherungsvertrag (wieder nur mit Mindestdeckung) auf seine Kosten abzuschließen. Die CIP-Klausel verpflichtet den Verkäufer außerdem zur Verpackung und zur Freimachung der Ausfuhr. 5.4 D-Gruppe Bei den D-Klauseln trägt der Verkäufer alle Kosten und Risiken bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort. DAF - Delivered At Frontier/Geliefert Grenze... benannter Ort Der Verkäufer muss dem Käufer die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen an der benannte Stelle des Grenzortes, jedoch vor der Zollgrenze des benachbarten Landes, zur Verfügung stellen und zur Ausfuhr freimachen. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es wichtig, die Grenze genau zu bestimmen und Stelle und Ort der Ablieferung genau zu benennen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Ware zur Einfuhr freizumachen. DES - Delivered Ex Ship/Geliefert ab Schiff... benannter Bestimmungshafen Der Verkäufer muss dem Käufer die zur Ausfuhr, aber nicht zur Einfuhr freigemachte Ware an Bord des Schiffs im benannten Bestimmungshafen zur Verfügung stellen. Der Verkäufer hat bis zur Entladung alle Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungshafen zu tragen. DEQ - Delivered Ex Quay/Geliefert ab Kai... benannter Bestimmungshafen Der Verkäufer muss die Ware zur Ausfuhr freimachen und zum Kai des benannten Bestimmungshafen liefern. Der Käufer muss die Ware zur Einfuhr freimachen und auch die Kosten dafür übernehmen. Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag auf eigene Rechnung abzuschließen und auch die Entladekosten zu tragen. DDU - Delivered Duty Unpaid/Geliefert unverzollt... benannter Bestimmungsort Der Verkäufer muss die Ware zur Ausfuhr freimachen und auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen am benannten Bestimmungsort liefern. Der Käufer muss die Ware zur Einfuhr freimachen. Der Verkäufer hat einen Beförderungsvertrag bis zum benannten Bestimmungsort auf eigene Rechnung abzuschließen. DDP - Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt... benannter Bestimmungsort DDP beinhaltet die Maximalverpflichtung des Verkäufers. Der Verkäufer muss die Ware zur Ausfuhr und auch zur Einfuhr freimachen und am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen liefern. Der Verkäufer trägt alle Kosten und auch die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort. 6. Die wichtigsten Neuerungen durch die Fassung 2000 IHK Darmstadt (Seite 5 von 7)

Die aktualisierte Fassung der INCOTERMS enthält einige Anpassungen und Änderungen. EXW In der neuen Fassung erwartet EXW, dass ein Lieferort benannt wird. FCA Hier haben sich in Abhängigkeit vom Übergabeort die Be- und Entladepflichten geändert: Hat die Lieferung am Sitz des Verkäufers zu erfolgen, ist er für die Verladung der Ware auf das vom Frachtführer gestellte Transportmittel zuständig. Ansonsten erfüllt er seine Lieferverpflichtung, wenn er dem Frachtführer die Ware unentladen zur Verfügung stellt. FAS Im Gegensatz zu den bisherigen Fassungen der INCOTERMS ist nunmehr der Verkäufer für die Exportfreimachung verantwortlich und trägt hierfür die anfallenden Kosten. DEQ Mit den INCOTERMS 2000 sieht die DEQ-Klausel vor, dass nunmehr der Käufer die Verpflichtung hat, die Ware auf seine Kosten zur Einfuhr freizumachen. 7. Anwendungshinweise INCOTERMS werden nur gültig, wenn sie explizit im Kaufvertrag vereinbart werden. Vertragliche Sonderbestimmungen im Kaufvertrag gehen vor. Die INCOTERMS sind modifizierbar. In diesem Fall sollte allerdings auf klare Regelungen Wert gelegt werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Welche INCOTERMS-Version für das Vertragsverhältnis nach dem Willen der Vertragsparteien maßgeblich sein soll, muss im Kaufvertrag ausdrücklich aufgeführt werden. Bei Verwendung der INCOTERMS 2000 sollte daher der Zusatz "INCOTERMS 2000" angefügt werden. Es können aber auch alte Versionen (z.b. von 1990 oder 1980) zugrunde gelegt werden. Dann muss der Zusatz entsprechend gewählt werden. Die INCOTERMS erklären, dass sie für Waren, die körperlich anzufassen und transportierbar sind, konzipiert sind. Ungeachtet dieser Aussage können sie aber im Rahmen der Vertragsfreiheit auch für Dienstleistungen, Lizenzen oder Software vereinbart werden. INCOTERMS enthalten keine Regelungen für den Transportvertrag, den Bankvertrag, den Versicherungsvertrag oder sonstige Verträge, die eine der Vertragsparteien zur Umsetzung der kaufvertraglich übernommenen Verpflichtungen einzugehen hat. Vor Vereinbarung einer INCOTERM-Klausel, sollte genau geprüft werden, welche Verpflichtungen sich aus ihr ergeben. Literatur Das offizielle Regelwerk des ICC zur Auslegung von Handelsklauseln - INCOTERMS 2000 - ist als zweisprachige Ausgabe (Deutsch/Englisch) erhältlich bei der ICC Deutschland - Vertriebsdienst, Postfach 10 08 26, 50448 Köln, Telefon 0221 2575571, Telefax 0221 IHK Darmstadt (Seite 6 von 7)

2575593, www.icc-deutschland.de, e-mail: icc@icc-deutschland.de. Praxis-Know-how für den Anwender vermittelt zudem der Ratgeber INCOTERMS 2000 von Werner Grüske, erschienen beim Fachverlag Deutscher Wirtschaftsdienst GmbH, Marienburger Straße 22, 50968 Köln, Telefon 0221 93763-0, Telefax: 0221 9376399, www.dwd-verlag.de, e-mail: box@dwd-verlag.de Weitere Informationen zu den INCOTERMS und ihrer Entwicklung erhalten Sie darüber hinaus auf der Homepage der Internationalen Handelskammer in Paris unter http://www.iccwbo.org Externe Links: Internationale Handelskammer Deutschland (ICC) (http://www.icc-deutschland.de) Internationale Handelskammer Paris (ICC) (http://www.iccwbo.org) Fachverlag Deutscher Wirtschaftsdienst (dwd) (http://www.dwd-verlag.de) Ansprechpartner: Axel Scheer Tel.: 06151 871 252 Fax: 06151 871 100 252 scheer@darmstadt.ihk.de Dokument-Nummer: 9703 Industrie- und Handelskammer Darmstadt Für Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Bei den angelinkten externen Seiten handelt es sich ausschließlich um fremde Inhalte, für die wir keine Haftung übernehmen und deren Inhalt wir uns nicht zu Eigen machen. IHK Darmstadt (Seite 7 von 7)