Incoterms 2010 Internationale Spielregeln für Warenlieferungen ins Ausland. Prof. Dr. Markus Hämmerle, Handelsakademie Feldkirch

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1 aussenhandel.postfinance.ch Incoterms 2010 Internationale Spielregeln für Warenlieferungen ins Ausland Prof. Dr. Markus Hämmerle, Handelsakademie Feldkirch

2 Impressum Autor Prof. Dr. Markus Hämmerle Herausgeber PostFinance AG und swiss export Datum: Oktober 2013 PostFinance AG ISBN aussenhandel.postfinance.ch ww w.swiss-export.ch 2

3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 4 1. Lieferkonditionen und Kaufverträge 5 2. Anforderungen an Lieferklauseln 7 3. Systematik der Incoterms 8 4. Klauseln im Detail Gesamtübersicht 23 Abbildungsverzeichnis 24 Literaturverzeichnis 25 3

4 Vorwort Eine der grössten Herausforderungen bei internationalen Geschäften sind die rechtlichen Rahmenbedingungen und insbesondere die Liefer- und Zahlungskonditionen. Dies belegt eine Studie zum Internationalisierungsverhalten für Schweizer Unternehmen 2013 (SIES 2013), die die Hochschule für Wirtschaft Freiburg (HSW-FR) in Zusammenarbeit mit PostFinance erstellt hat. In einer Serie von Publikationen beleuchtet PostFinance gemeinsam mit dem Verband swiss export, was beim Aussenhandel zu beachten ist, wo Herausforderungen liegen und welche Hürden im Weg stehen. Das vorliegende E-Book stellt Ihnen das Thema Lieferkonditionen im Aussenhandel näher vor. Sie erfahren alles Wissenswerte über die Incoterms die einheitlichen internationalen Klauseln für Liefervereinbarungen und erhalten nützliche Tipps, die Ihnen helfen, Aussenhandelsgeschäfte sicher und problemlos abzuwickeln. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Aussenhandel und würden uns sehr über Ihr Feedback und Anregungen freuen. Peter Widmer swiss export Präsident Claudia Moerker swiss export Geschäftsleiterin swiss-export.ch Nicole Walker PostFinance AG Leiterin Marketing Geschäftskunden postfinance.ch Katja Gaschen PostFinance AG Marketing Geschäftskunden postfinance.ch Bern, Oktober

5 1. Lieferkonditionen und Kaufverträge Wie und zu welchem Zeitpunkt werden die Lieferkonditionen bei internationalen Geschäften festgelegt? Welche Auswirkungen haben sie? Schwierigkeiten und Streitigkeiten bei Kaufverträgen treten meist erst nach der Warenlieferung und nicht selten zum vorgesehenen Zahlungszeitpunkt auf. Das Problem beginnt aber in aller Regel schon lange vor dem rechtsgültigen Abschluss des Kaufvertrags. Die ersten Fehler werden oft bereits in der Angebotsphase gemacht, wenn die Offerte unterbreitet wird. Hier ist daher grösstmögliche Sorgfalt angebracht, zumal eine Lieferkondition Auswirkungen auf den Preis, die Verpackung, die Organisation, Kosten und Risiken des Transports sowie die Verzollung und den Liefertermin haben kann. Die nachfolgende Abbildung skizziert den möglichen Ablauf eines internationalen Geschäfts. Daraus geht hervor, dass je nachdem, was Verkäufer und Käufer wünschen, die Aufteilung der Transportkosten und Risiken zwischen den beiden Parteien sehr unterschiedlich ausfallen kann. Jeder Terminal, jeder Kai, jeder Punkt, an dem Waren auf dem Weg zum Käufer von einem Transportmittel ab- oder aufgeladen werden, kann grundsätzlich als Lieferort in Betracht kommen. Exporteur Verkäufer Absender Verlader Ablader Befrachter Shipper Spediteur Forwarder Frachtführer Verfrachter Carrier Importeur Käufer Empfänger Consignee Abfertigungsspediteur Unternehmer im gewerblichen Güterverkehr $ Bank Exporteur Zoll Seehafenspediteur Seehafenspediteur Kaibetrieb Kaibetrieb Seefrachtführer Seefrachtführer $ Empfangsspediteur Unternehmer im gewerblichen Güterverkehr Bank Importeur $ Zahlung Dokumente Abbildung 1: Transportstrecke und Beteiligte 5

6 Neben Spediteuren und Frachtführern können mehrere Zollbehörden, Banken und Versicherungen in die Lieferung eingebunden sein. Sie alle sind mit den konkret vereinbarten Lieferkonditionen insofern konfrontiert, als sie das, was Verkäufer und Käufer vereinbart haben, durchführen. Daher ist es wichtig, nur mit verlässlichen Partnern zu kooperieren, die im Fall von Problemen und insbesondere Schäden zur Verantwortung gezogen werden können. 1 Die Wahl einer konkreten Lieferkondition hat immer auch Auswirkungen auf die Dokumentation. Neben Rechnungen (einschliesslich Proforma-Fakturen), Qualitätszertifikaten, Versicherungspolicen, Zollpapieren (für die Ein-, Durch- und Ausfuhr der Waren) und Dokumenten für die Abwicklung der Zahlung (Überweisungsformulare, Wechsel, Schecks usw.) werden vor allem Speditions- und Transportpapiere (in Papierform oder elektronisch) benötigt. In rechtlicher Hinsicht ist zwischen Traditions-/Dispositionsdokumenten und Beweis-/Begleitdokumenten zu unterscheiden. Als Traditions-/Dispositionspapiere gelten (wenn sie «an Order» lauten) der Ladeschein (Binnenschiffkonnossement), das Konnossement (Bill of Lading, B/L), der Orderlagerschein und die Transportversicherungspolice. 2 Alle anderen Dokumente sind der Gruppe der Beweis-/Begleitpapiere zuzurechnen. Die Traditions-/Dispositionsdokumente weisen Wertpapiercharakter auf, weil mit ihrer Übergabe gleichzeitig das Eigentum an der Ware auf einen neuen Besitzer übergeht. 1 Vgl. dazu etwa Mantissa e-learning (2013) 2 Siehe beispielsweise UGB Österreich, 363 (2), HGB Deutschland, 448 und Obligationenrecht Schweiz, Art. 967 (1) und Art ff. 6

7 2. Anforderungen an Lieferklauseln Welche Erwartungen haben Exporteure und Importeure bezüglich der Lieferbedingungen? Der Exporteur und der Importeur sind beide an einer möglichst einfachen, pragmatischen Festlegung der Lieferbedingung interessiert. Je rationeller, desto besser: Zudem sollen Lieferbedingungen für alle Branchen, Waren und Länder der Welt einheitlich geregelt sein. Dies beinhaltet auch, dass ausgehandelte Lieferkonditionen eine hohe Rechtssicherheit bieten und Liefervereinbarungen bei einer nicht ordnungsgemässen Erfüllung überall auf der Welt (notfalls) gerichtlich durchsetzbar sind. Die Lieferbedingungen sollen darüber hinaus objektiv und neutral sein, d. h. nicht den einen oder anderen Vertragspartner bevorzugen. Ein wesentliches Problem besteht darin, dass im Inlandsgeschäft allenfalls übliche Normen wie «ab Werk» oder «ab Lager», «frachtfrei» und «frei Haus» bei internationalen Geschäften auf - grund der unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen ungeeignet sind ganz zu schweigen von exotischen Liefervereinbarungen wie «frei Hafen», «frei Ankunft», «free into store (FIS)», «free under tackle» oder «door to door». Gefragt sind daher allgemein gültige Lieferbedingungen, die auch auf internationaler Ebene angewendet werden können. Aus diesem Grund hat das International Chamber of Commerce (ICC) die Incoterms (International Commercial Terms) ausgearbeitet, die all diesen Anforderungen weitgehend gerecht werden. 3 Sie werden zudem in regelmässigen Abständen angepasst und erweitert, sodass für jede einzelne Liefervariante sehr detaillierte Regelungen vorliegen. Dies erklärt auch, warum diese Klauseln weltweit sehr verbreitet sind. Die Incoterms stellen kein eigenes Gesetz dar, sondern können als eigenständige Klauseln in den Kaufvertrag aufgenommen werden und werden so zum Vertragsgegenstand. Für jede Klausel, die eine bestimmte Lieferverpflichtung zwischen Verkäufer und Käufer definiert, gibt es ein Kürzel aus drei Buchstaben. Dieses ist auf dem jeweiligen Vertrag zusammen mit dem Vermerk «Incoterms 2010» und einer präzisen Ortsangabe, in Form einer eindeutigen Adressangabe für den Liefer- und/oder Bestimmungsort, anzugeben. 4 Die Incoterms 2010 gelten bei Verträgen mit einem Abschlussdatum ab dem 1. Januar Die Incoterms 2000 oder ältere Versionen können weiterhin verwendet werden, soweit sich die Vertragspartner darauf verständigen. Unabhängig von der jeweiligen Fassung der Incoterms ist die Originalsprache immer Englisch. 5 3 Vgl. WKO (2013) und ICC Deutschland (2010), S. 129 ff. 4 Vgl. Grüske (2013), S. 23 und 25 ff. 5 Die offiziellen Übersetzungen der ICC gelten als präzise und können daher problemlos verwendet werden. 7

8 3. Systematik der Incoterms Welche Überlegungen und welche Logik stehen hinter den Incoterms 2010? Welche allgemeinen Grundsätze verkörpern die Klauseln? Die Incoterms 2010 sind logisch und systematisch aufgebaut, leicht anwendbar und erfordern keine grossen Vorkenntnisse. Wichtig zu wissen ist lediglich, welche Transportart beim konkreten Geschäft zur Anwendung kommt. Es gibt Klauseln für alle Transportarten (vor allem auch für Container) und solche, die nur für See- und Binnenschiffstransporte geeignet sind. 6 Die erste Gruppe der Klauseln ist auch für multimodale Transporte, bei denen zwei oder mehrere Transportarten miteinander kombiniert werden (beispielsweise Strassen- mit Eisenbahn- oder Seetransport), vorgesehen: EXW = Ex Works / Ab Werk FCA = Free Carrier / Frei Frachtführer CPT = Carriage Paid To / Frachtfrei CIP = Carriage and Insurance Paid to / Frachtfrei versichert DAT = Delivered at Terminal / Geliefert Terminal DAP = Delivered at Place / Geliefert benannter Ort DDP = Delivered Duty Paid / Geliefert verzollt Klauseln nur für See- und Binnenschiffstransporte: FAS = Free alongside Ship / Frei Längsseite Schiff FOB = Free on Board / Frei an Bord CFR = Cost and Freight / Kosten und Fracht CIF = Cost, Insurance and Freight / Kosten, Versicherung und Fracht Wie schon bei den früheren Versionen lassen sich die Incoterms 2010 dem Transportweg vom Verkäufer zum Käufer folgend in vier Gruppen unterteilen: Die Bezeichnung der jeweiligen Gruppe resultiert aus dem ersten Buchstaben der zugeordneten Klausel(n). Die Gruppe E besteht aus einer einzigen Klausel und stellt eine Minimalverpflichtung für den Verkäufer dar. Es handelt sich hier um eine Departure- oder Abholklausel (in der Abbildung blau markiert). Die Gruppe F ist durch einen mehr oder weniger umfangreichen Vortransport des Verkäufers gekennzeichnet, der Haupttransport (Main Carriage Unpaid) wird von ihm aber nicht bezahlt (in der Abbildung ebenfalls blau markiert). Daran schliesst die Gruppe C mit einer Kosten- und Gefahrenteilung an: Main Carriage Paid / Haupttransport vom Verkäufer bezahlt (in der Abbildung grün markiert). Diese Gruppe stellt gewissermassen eine Kompromissvariante dar, da der Transportkostenübernahme durch den Verkäufer die Risikoübernahme (für den Haupttransport) durch den Käufer gegenübersteht. Die vierte Gruppe, die Gruppe D, führt zu einer Maximalverpflichtung des Verkäufers: Arrival-/Ankunftsklauseln (in der Abbildung rot markiert). Hier trägt der Verkäufer Kosten und Gefahren bis zu einem benannten Ort oder Hafen. 6 Vgl. ICC Deutschland (2010), S

9 Es ist zudem zwischen Einpunkt- und Zweipunktklauseln zu unterscheiden. Alle Klauseln der Gruppen E, F und D stellen Einpunktklauseln dar, bei denen Kosten und Gefahren gemeinsam am festgehaltenen Ort vom Verkäufer auf den Käufer übergehen. Bei den Klauseln der Gruppe C handelt es sich demgegenüber um Zweipunktklauseln, weil hier die Kosten erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Verkäufer an den Käufer übergehen, hingegen die Gefahren bereits früher. 7 Ein im Kaufvertrag vereinbarter Liefertermin bezieht sich bei den Incoterms immer auf den Gefahrenübergang. Auch wenn der Verkäufer die Kosten maximal bis zur Ankunft beim Käufer trägt, so ist er, im Falle der C-Klauseln, nicht für eine verspätete Ankunft der Ware an diesem Ort haftbar zu machen. Er schuldet lediglich eine termingerechte Übergabe bis dorthin, wo der Käufer die Gefahr übernimmt. In der Praxis wünscht der Käufer auch bei den C-Klauseln oft ein bestimmtes Ankunftsdatum. Wenn sich der Verkäufer darauf einlässt, so sollte dies auch konkret als Ankunftsdatum (ankommend, arrival) gekennzeichnet werden. 8 Group E EXW Departure Ex Works ( named place of delivery) Group F FCA FAS FOB Main Carriage Unpaid Free Carrier ( named place of delivery) Free Alongside Ship ( named port of shipment) Free On Board ( named port of shipment) Group C CFR CIF CPT CIP Main Carriage Paid Cost and Freight ( named port of destination) Cost, Insurance and Freight ( named port of destination) Carriage Paid To ( named place of destination) Carriage and Insurance Paid to ( named place of destination) Group D DAT DAP DDP Arrival Delivered At Terminal ( named terminal at port or place of destination) Delivered At Place ( named place of destination) Delivered Duty Paid ( named place of destination) Abbildung 2: Incoterms 2010 Gruppierung 7 Vgl. dazu die seinerzeitigen Überlegungen ICC Deutschland (1999), S. 14 ff. sowie Bernstorff (2010), S. 25 f. 8 Vgl. Grüske (2013), S. 67 9

10 Bei allen Klauseln gibt es für Verkäufer (A) und Käufer (B) Verpflichtungen, die jeweils in zehn Punkte aufgeteilt sind. Den Verpflichtungen vorangestellt sind Anwendungshinweise, die als Einleitung und Einstieg in die jeweilige Klausel dienen. Darin sind Empfehlungen enthalten, wie die Klausel konkret anzuwenden ist und wo besser nicht. Verkäufer Käufer A1 Allgemeine Verpflichtungen des Verkäufers B1 Allgemeine Verpflichtungen des Käufers A2 Lizenzen, Genehmigungen, Sicherheitsfreigaben und andere Formalitäten B2 Lizenzen, Genehmigungen, Sicherheitsfreigaben und andere Formalitäten A3 Beförderungs- und Versicherungsverträge B3 Beförderungs- und Versicherungsverträge A4 A5 A6 A7 A8 Lieferung Gefahrenübergang Kostenverteilung Benachrichtigung an den Käufer Transportdokument A9 Prüfung Verpackung Kennzeichnung A10 Unterstützung bei Informationen und damit verbundene Kosten B4 B5 B6 B7 B8 B9 B10 Übernahme Gefahrenübergang Kostenverteilung Benachrichtigung an den Verkäufer Liefernachweis Prüfung der Ware Unterstützung bei Informationen und damit verbundene Kosten Abbildung 3: Incoterms 2010 Verpflichtungen Verkäufer und Käufer Quelle: Vgl. ICC Deutschland (2010), S. 137 Zahlreiche Verpflichtungen gelten für alle Lieferklauseln in gleicher Art und Weise. Da mit den Incoterms branchen- und verladespezifische Besonderheiten berücksichtigt werden sollen, sind bei allen Klauseln allfällige Handelsbräuche (Usancen) zusätzlich zu beachten. Für den Verkäufer gilt immer die Verpflichtung, dass er die Lieferung der Ware sowie der Handelsrechnung laut Kaufvertrag zu erfüllen hat. Zudem ist er für die ordnungsgemässe Verpackung verantwortlich. 9 Die Kosten dafür kann er dem Käufer in Rechnung stellen bzw. in den Preis einkalkulieren. Analog dazu gilt, dass der Käufer die Ware abnehmen und die Zahlung des Kaufpreises vornehmen muss. Nicht geregelt ist in den Incoterms der Zahlungszeitpunkt, die Zahlungsart oder der Eigentumsübergang. Die Regeln der Incoterms beziehen sich immer nur auf die Lieferung der Ware selbst. Um eine rechtzeitige und ausreichende Kommunikation über den Abgangs- oder Ankunftszeitpunkt der Ware, Verzögerungen und Ähnliches sicherzustellen, beinhalten alle Incoterms-Klauseln eine Benachrichtigungsverpflichtung für Verkäufer und Käufer. 9 Das Verstauen der Ware in einem Container gehört nicht zur Verpackungsverpflichtung; siehe dazu ICC Deutschland (2010), S

11 Hinsichtlich aller Dokumente gilt, dass diese auch elektronisch bereitgestellt werden können, wenn dies vereinbart oder üblich ist. Der Verkäufer muss zudem eine Hilfestellung bei allen Dokumenten geben, die der Käufer wünscht. Er muss alle notwendigen Informationen beschaffen und zur Verfügung stellen, darf dem Käufer aber im Gegenzug die Kosten in Rechnung stellen. Bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware gilt, dass die Prüfung und die damit verbundenen Kosten vom Verkäufer zu übernehmen sind, wie dies etwa bei der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, bei der Verladung auf ein Transportmittel oder bei der Aus-, Durchund Einfuhr(-Verzollung) der Fall sein kann. Der Begriff Zoll wird umfassend gesehen und beinhaltet bei den Incoterms 2010 immer alle Formalitäten, Zölle, Steuern und andere Abgaben, die bei der Aus-, Durch- oder Einfuhr anfallen. Bei einigen Klauseln sind Wahlmöglichkeiten des Verkäufers und/oder des Käufers vorgesehen. Etwa dann, wenn der Käufer ein Transportmittel beschaffen muss und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht weiss, wann und/oder wo dieses konkret zur Verfügung stehen wird. Hier ist es im Hinblick auf Liefer- und Zahlungstermine günstig, wenn im Vertrag vorab eine allgemeine Regelung für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausübung des Wahlrechts getroffen wird. Etwa wie folgt: «Die Ware wird bis zum 15. Juli 20XX an die Spedition XY (exakte Adresse) geliefert, so der Käufer nicht bis zum 5. Juli 20XX eine andere Spedition oder einen anderen Frachtführer benannt hat.» Zusätze zu den einzelnen Klauseln sollen möglichst vermieden werden. Der Grund liegt darin, dass durch Zusätze die präzisen Regelungen der Incoterms aufgeweicht, abgeändert und/oder miss verständlich werden. Dies kann im Streitfall zu grossen Problemen führen Vgl. ICC Deutschland (2010), S. 134 ff., Jahrmann (2010), S. 157 ff., und WKO (2011) Container vereinfachen den Transport, Incoterms bestimmen die Regeln. 11

12 4. Klauseln im Detail Auf was ist bei den einzelnen Klauseln besonders zu achten? EXW (Ex Works) = Ab Werk Lieferung Ausfuhr Einfuhr Zoll Abbildung 4: Lieferung EXW Der Lieferort ist hier der Erfüllungsort (Einpunktklausel), die Klausel stellt eine Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar. EXW eignet sich primär für den nationalen Warenhandel und innerhalb eines Binnenmarkts (z. B. EU). Für den internationalen Handel sollte besser FCA verwendet werden. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers beinhaltet die Übergabe der Ware beim Verkäufer an ge eigneter Stelle. Sie umfasst jedoch nicht den Verlad der Ware am Lieferort und ist daher mit Vorsicht anzuwenden. Verlädt er doch, dann erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Käufers. Hier ist nochmals auf die Benachrichtigungsverpflichtung hinzuweisen. Der Verkäufer sollte mit dem Käufer in Kontakt treten und ihn über die Folgen vorab informieren. Dies gilt vor allem dann, wenn der Käufer die Ware abholen lässt und sein Transporteur die Ware nicht selbst verladen kann oder will. Zudem ist bei EXW der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ware für die Ausfuhr freizumachen. Der Käufer muss die Ausfuhr und die Einfuhr übernehmen. Demgegenüber hat der Käufer bei EXW nur eine eingeschränkte Informationspflicht hinsichtlich der Ausfuhr gegenüber dem Verkäufer. Dies kann vor allem umsatzsteuerlich relevant sein, wenn dem Verkäufer Belege über die erfolgte Ausfuhr der Ware fehlen und dadurch umsatzsteuerlich gar kein Ausfuhrgeschäft vorliegt Vgl. ICC Deutschland (2010), S. 134 und 141 ff. 12

13 FCA (Free Carrier) = Frei Frachtführer Lieferung Ausfuhr/Zollanmeldung Einfuhr Zoll Abbildung 5: Lieferung FCA Der Lieferort ist auch hier der Erfüllungsort (Einpunktklausel). Für den Lieferort kommen bei FCA zwei Varianten in Betracht: Lieferung beim Verkäufer: Der Verkäufer hat dabei die Beladung und die Ausfuhr der Ware vorzunehmen. Lieferung an einem anderen Ort (z. B. Frachtführer, Spediteur, Terminal): Der Verkäufer muss die Ware auf dem Beförderungsmittel des Verkäufers entladebereit übergeben und hat die Ausfuhr zu übernehmen. Bei beiden Varianten hat der Käufer den Beförderungsvertrag für den Haupttransport abzuschliessen sowie die Kosten und Gefahren dafür zu tragen. Ebenso ist der Käufer für die Einfuhr der Ware zuständig Vgl. ICC Deutschland (2010), S. 151 ff. Der Erfüllungsort muss in jedem Fall genau bestimmt werden. 13

14 CPT (Carriage paid to) = Frachtfrei Lieferort Bestimmungsort Ausfuhr Einfuhr/Verzollung Zoll Abbildung 6: Lieferung CPT Der Lieferort und der Bestimmungsort fallen hier auseinander (Zweipunktklausel). Daher ist es notwendig, Lieferort und Bestimmungsort so genau wie möglich anzugeben. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers besteht bei CPT in der Übergabe der Ware an den (ersten) Frachtführer, wenn kein anderer Lieferort benannt wurde. Am Lieferort erfolgt der Gefahrenübergang. Der Verkäufer muss den Beförderungsvertrag (bis zum Bestimmungsort) zu den üblichen Bedingungen auf eigene Kosten abschliessen. Die Beförderung hat auf der üblichen Route in handelsüblicher Weise zu erfolgen. 13 Falls es handelsüblich ist, muss ein Transportdokument mit Übertragungsfunktion (Traditions-/Dispositionspapier) bereitgestellt werden. Das Transportdokument muss immer aus einem vollen Satz, also allen ausgestellten Originalen, bestehen. Der Kostenübergang erfolgt am Bestimmungsort. Der Verkäufer hat die Ausfuhr zu übernehmen. Des Weiteren muss er die Entladekosten am Bestimmungsort tragen, wenn dies im Beförderungsvertrag so vereinbart ist. Wenn dies nicht der Fall ist, dann muss der Käufer die Entladekosten tragen. Die Einfuhr muss vom Käufer übernommen werden Die Regelungen sind hier analog zur UN-Kaufrechtskonvention (1989), Art. 32 (2). 14 Vgl. ICC Deutschland (2010), S. 161 ff. 14

15 CIP (Carriage and Insurance paid to) = Frachtfrei versichert Lieferort Bestimmungsort Versicherung Ausfuhr Einfuhr/Verzollung Zoll Abbildung 7: Lieferung CIP Diese Klausel ist bis auf die Versicherungspflicht im Wesentlichen identisch mit der Klausel CPT. Lieferort und Bestimmungsort fallen auch bei CIP auseinander (Zweipunktklausel). Daher ist es notwendig, Lieferort und Bestimmungsort so genau wie möglich anzugeben. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers besteht bei CIP in der Übergabe der Ware an den (ersten) Frachtführer, wenn kein anderer Lieferort benannt wurde. Hier erfolgt der Gefahrenübergang. Zudem muss der Verkäufer den Beförderungsvertrag zu den üblichen Bedingungen auf eigene Kosten abschliessen. Die Beförderung hat auf der gewohnten Route in handelsüblicher Weise zu erfolgen. Falls es den Usancen entspricht, muss ein Transportdokument mit Übertragungsfunktion (Traditions-/Dispositionspapier) bereitgestellt werden. Das Transportdokument muss immer aus einem vollen Satz, also allen ausgestellten Originalen, bestehen. Zusätzlich muss vom Verkäufer ein Versicherungsvertrag bei einer Versicherungsgesellschaft mit einwandfreiem Leumund abgeschlossen werden. Die Versicherung muss einen Deckungsumfang von 110 Prozent des Warenpreises in der Vertragswährung umfassen. Der Versicherungsschutz muss aber lediglich eine Mindestdeckung aufweisen. In den meisten Fällen wollen die Vertragsparteien einen höheren oder gar umfassenden Schutz (All Risks). Dies muss dann gesondert im Kaufvertrag festgehalten werden. Im Schadensfall muss sich jedenfalls der Käufer an die Versicherung wenden, um seine Schadensansprüche geltend zu machen. Der Kostenübergang für die Lieferung der Ware erfolgt am Bestimmungsort. Der Verkäufer hat die Ausfuhr zu übernehmen. Des Weiteren muss er die Entladekosten am Bestimmungsort tragen, wenn dies im Beförderungsvertrag so vereinbart ist. Wenn dies nicht der Fall ist, dann muss der Käufer die Entladekosten tragen. Die Einfuhr muss vom Käufer übernommen werden Vgl. ICC Deutschland (2010), S. 173 ff. 15

16 DAT (Delivered at Terminal) = Geliefert Terminal Lieferung Einfuhr Ausfuhr Zoll Abbildung 8: Lieferung DAT DAT ist eine neue Klausel der Incoterms 2010, die DEQ (Incoterms 2000) ersetzt und erweitert (z. B. für Luftfracht). Der Lieferort ist hier identisch mit dem Erfüllungsort (Einpunktklausel). Falls der Verkäufer einen Umschlag oder Weitertransport der Ware vornehmen soll, dann sollte besser DAP oder allenfalls DDP vereinbart werden. Die Lieferpflicht des Verkäufers erstreckt sich bis zum Terminal im Bestimmungshafen/-ort (Entladung). Der Begriff Terminal ist weit gefasst, dazu zählt beispielsweise ein Kai, eine Lagerhalle, ein Containerdepot, ein Strassen-, Schienen- oder Luftfrachtterminal. Den Beförderungsvertrag bis dorthin hat der Verkäufer auf eigene Kosten abzuschliessen. Der Kostenübergang erstreckt sich für den Verkäufer bis einschliesslich der Entladung im benannten Terminal. Die Ausfuhr ist ebenfalls vom Verkäufer zu besorgen. Der Käufer muss die Einfuhr übernehmen Vgl. ICC Deutschland (2010), S. 187 ff. 16

17 DAP (Delivered at Place) = Geliefert benannter Ort Lieferung Ausfuhr Einfuhr/Verzollung Zoll Abbildung 9: Lieferung DAP DAP ersetzt DDU (Incoterms 2000), aber auch DAF (Incoterms 2000) und DES (Incoterms 2000). Der Lieferort ist identisch mit dem Erfüllungsort (Einpunktklausel). Die Lieferpflicht des Ver - käufers endet auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am Bestimmungsort. Der Ver käufer muss den Beförderungsvertrag auf eigene Kosten abschliessen. Der Verkäufer muss die Ausfuhr übernehmen, die Entladekosten aber nur, wenn diese im Beförderungsvertrag enthalten sind. Fehlt eine entsprechende Bestimmung im Vertrag, ist der Käufer für die Entladekosten sowie die Einfuhr verantwortlich. Während DAT die Entladung immer einschliesst, versteht sich DAP ohne Entladung. DAP ist auch für einen Weitertransport über den Terminal hinaus konzipiert Vgl. ICC Deutschland (2010), S. 195 ff. Bei den Entladungskosten besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen DAT und DAP. 17

18 DDP (Delivered Duty paid) = Geliefert verzollt Lieferung Ausfuhr Einfuhr Abbildung 10: Lieferung DDP DDP ist mit der Klausel DAP bis auf die Verzollung identisch. Der Lieferort ist somit auch der Er füllungsort (Einpunktklausel). Es handelt sich um eine Maximalverpflichtung für den Verkäufer. Daher wird empfohlen, die Klausel nicht anzuwenden, falls der Verkäufer die Einfuhr nicht durchführen kann (z. B. wenn die Importlizenz fehlt). Die Lieferpflicht des Verkäufers endet auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am Bestimmungsort. Er muss den Beförderungsvertrag auf eigene Kosten abschliessen. Der Beförderungsvertrag wird in den meisten Fällen (vertraglich vereinbart) beim Verkäufer sein, kann aber auch davor liegen. Der Verkäufer hat die Ausfuhr und die Einfuhr zu übernehmen. Die Entladekosten aber nur dann, wenn dies im Beförderungsvertrag entsprechend so geregelt ist. Wenn es im Beförderungsvertrag keine entsprechende Bestimmung gibt, muss der Käufer sie tragen Vgl. ICC Deutschland (2010), S. 203 ff. 18

19 FAS (Free alongside Ship) = Frei Längsseite Schiff Lieferung Ausfuhr Einfuhr Beladegebühr Abbildung 11: Lieferung FAS Der Lieferort ist identisch mit dem Erfüllungsort (Einpunktklausel). Die Lieferung hat längsseits des vom Käufer benannten Schiffs (abgeladen vor dem Schiff) zu erfolgen. Bei Ware im Container (containerisierte Ware) ist eine Lieferung längsseits des Schiffs unüblich, daher sollte hier besser FCA verwendet werden. Bei FAS muss der Verkäufer die Ausfuhr, der Käufer die Einfuhr über nehmen Vgl. ICC Deutschland (2010), S. 215 ff. 19

20 FOB (Free on Board) = Frei an Bord Lieferung Ausfuhr Einfuhr Beladegebühr Abbildung 12: Lieferung FOB Der Lieferort entspricht dem Erfüllungsort (Einpunktklausel). Die Lieferung wird an Bord des vom Käufer benannten Schiffs übergeben (bei den früheren Incoterms genügte das Überschreiten der Reling). Diese Klausel ist primär für Rohstofflieferungen geeignet. Bei containerisierter Ware ist die Lieferung in einem Terminal üblich, daher ist FCA dafür besser geeignet. Auch bei FOB muss der Verkäufer die Ausfuhr, der Käufer die Einfuhr übernehmen Vgl. ICC Deutschland (2010), S. 225 ff. Container oder Rohstoff? Dies beeinflusst die Wahl der Incoterms. 20

21 CFR (Cost and Freight) = Kosten und Fracht Lieferort Bestimmungshafen Ausfuhr Einfuhr Abbildung 13: Lieferung CFR Lieferort und Bestimmungshafen fallen auseinander (Zweipunktklausel). Die Klausel ist ungeeignet, wenn die Ware einem Frachtführer übergeben wird, bevor sie sich auf dem Schiff befindet, wie dies bei containerisierter Ware meist der Fall ist. Für diesen Fall eignet sich CPT besser. Die Lieferpflicht des Verkäufers umfasst bei CFR die Lieferung an Bord des Schiffs. Hier erfolgt der Gefahrenübergang (analog zu FOB). Der Verkäufer muss den Beförderungsvertrag zu den üblichen Bedingungen abschliessen. Die Beförderung muss auf der üblichen Route und mit einem Schiff durchgeführt werden, das normalerweise für den Transport der Ware verwendet wird. Hier ist ein Transportdokument mit Übertragungsfunktion (Traditions-/Dispositionspapier) vorgeschrieben, wobei immer der volle Satz übergeben werden muss. Wird dieses Dokument (üblicherweise ein Bill of Lading) nicht gewünscht, dann muss es im Kaufvertrag anders vereinbart werden. Hinsichtlich des Kostenübergangs ist der Verkäufer für die Frachtkosten bis zum Bestimmungshafen sowie die Ausfuhr verantwortlich. Die Entladekosten trägt er wiederum nur, wenn dies im Beförderungsvertrag so geregelt ist. Sonst muss der Käufer die Entladekosten übernehmen. Der Käufer muss die Einfuhr durchführen und bezahlen Vgl. ICC Deutschland (2010), S. 235 ff. 21

22 CIF (Cost, Insurance and Freight) = Kosten, Versicherung und Fracht Lieferort Bestimmungshafen Ausfuhr Versicherung Einfuhr Abbildung 14: Lieferung CIF Wie bei CIP handelt es sich auch bei CIF um eine Klausel, die eine Versicherungspflicht für den Verkäufer beinhaltet. CIF basiert auf CFR. Der Lieferort und der Bestimmungshafen fallen auseinander (Zweipunktklausel). Die Klausel ist ungeeignet, wenn die Ware einem Frachtführer übergeben wird, bevor sie sich auf dem Schiff befindet (z. B. bei containerisierter Ware). Dafür ist CIP besser geeignet. Die Lieferpflicht des Verkäufers umfasst bei CIF die Lieferung an Bord des Schiffs. Hier erfolgt der Gefahrenübergang (analog zu FOB). Der Verkäufer muss den Beförderungsvertrag zu den üblichen Bedingungen abschliessen. Die Beförderung muss auf der üblichen Route und mit einem Schiff durchgeführt werden, das normalerweise für den Transport der Ware verwendet wird. Hier ist wiederum ein Transportdokument mit Übertragungsfunktion (Traditions-/Dispositionspapier) vorgeschrieben, wobei immer der volle Satz übergeben werden muss. Wird dieses Dokument (üblicherweise ein Bill of Lading) nicht gewünscht, dann muss es im Kaufvertrag anders vereinbart werden. Zusätzlich muss bei CIF vom Verkäufer ein Versicherungsvertrag bei einer Versicherungsgesellschaft mit einwandfreiem Leumund abgeschlossen werden. Die Versicherung muss einen Deckungsumfang von 110 Prozent des Warenpreises in der Vertragswährung umfassen. Der Versicherungsschutz muss aber lediglich eine Mindestdeckung aufweisen. In den meisten Fällen wollen die Vertragsparteien einen höheren oder gar umfassenden Schutz (All Risks). Dies muss dann gesondert im Kaufvertrag festgehalten werden. Im Schadensfall muss sich auch hier der Käufer an die Versicherung wenden, um seine Schadensansprüche geltend zu machen. Hinsichtlich des Kostenübergangs hat der Verkäufer die Frachtkosten bis zum Bestimmungshafen sowie die Ausfuhr zu übernehmen. Die Entladekosten wiederum nur, wenn sie im Beförderungsvertrag enthalten sind. Sonst muss der Käufer die Entladekosten tragen. Der Käufer muss die Einfuhr durchführen und bezahlen Vgl. ICC Deutschland (2010), S. 247 ff. 22

23 5. Gesamtübersicht Fabrik/ Lager Terminal Zoll Zoll Terminal Verschiffungshafen Bestimmungshafen Bestimmungsort EXW Ex Works FCA Free Carrier Lieferung der Ware auf dem Areal Verladung im Werk und Ausfuhr durch Käufer Übergabe der Ware an den vom Käufer benannten Frachtführer, Ausfuhr durch Verkäufer CPT Carriage paid to CIP Carriage and Insurance paid to Kosten des Verkäufers bis Bestimmungsort (bei CIP inkl. Transportversicherung), am Transportmittel, Lieferung (Gefahrenübergang) bei Übergabe an den ersten Frachtführer DAT Delivered at Terminal DAP Delivered at Place Lieferung der Ware bis Terminal im Bestimmungshafen oder -ort, ohne Einfuhr, abgeladen Lieferung der Ware bis Bestimmungsort am Transportmittel, ohne Einfuhr durch Verkäufer DDP Delivered Duty paid Lieferung der Ware bis Bestimmungsort am Transportmittel, mit Einfuhr durch Verkäufer FAS Free alongside Ship Lieferung der Ware längsseits des Schiffs im Verschiffungshafen, Ausfuhr durch Verkäufer FOB Free on Board Verladung der Ware an Bord auf das vom Käufer benannte Schiff im Verschiffungshafen, Ausfuhr durch Verkäufer CFR Cost and Freight CIF Cost, Insurance and Freight Kosten des Verkäufers bis Bestimmungshafen (bei CIF inkl. Transportversicherung) am Schiff, Lieferung (Gefahrenübergang) nach Verladung an Bord des Schiffs im Verschiffungshafen nur für Seeschiff oder Binnenschiff, nicht für Ware im Container empfohlen Kosten des Verkäufers Risiko des Verkäufers Kosten des Käufers Risiko des Käufers Abbildung 15: Kosten- und Gefahrenübergang Incoterms 2010 Übersicht 23

24 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Transportstrecke und Beteiligte 5 Abbildung 2: Incoterms 2010 Gruppierung 9 Abbildung 3: Incoterms 2010 Verpflichtungen Verkäufer und Käufer 10 Abbildung 4: Lieferung EXW 12 Abbildung 5: Lieferung FCA 13 Abbildung 6: Lieferung CPT 14 Abbildung 7: Lieferung CIP 15 Abbildung 8: Lieferung DAT 16 Abbildung 9: Lieferung DAP 17 Abbildung 10: Lieferung DDP 18 Abbildung 11: Lieferung FAS 19 Abbildung 12: Lieferung FOB 20 Abbildung 13: Lieferung CFR 21 Abbildung 14: Lieferung CIF 22 Abbildung 15: Kosten- und Gefahrenübergang Incoterms 2010 Übersicht 23 24

25 Literaturverzeichnis Bernstorff, C. (2010). Incoterms 2010 der Internationalen Handelskammer (ICC). Kommentierung für die Praxis inklusive offiziellem Regelwerk. Köln. Grüske, W. (2013). Incoterms 2010 Praxishandbuch: Praxis-Know-how für Anwender zum offiziellen Regelwerk der Incoterms Torgau. HGB Deutschland (20. Dezember 2012). Handelsgesetzbuch (Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , zuletzt geändert durch Art. 1 BGBl. S. 2751). Abgerufen am 26. März 2013 von Bundesministerium der Justiz w ww.juris.de: /w ww.gesetze-im-internet.de/ bundesrecht/hgb/gesamt.pdf ICC Deutschland (1999). Incoterms 2000 ICC official rules fot the interpretation of trade terms. Die offiziellen Regeln der ICC zur Auslegung von Handelsklauseln (ICC-Publikation Nr. 560 ED). Köln. ICC Deutschland (2010). Incoterms 2010 ICC Rules for the Use of Domestic and International Trade Terms. Die Regeln der ICC zur Auslegung nationaler und internationaler Handelsklauseln (ICC-Publikation 715 ED). Berlin. Jahrmann, F.-U. (2010). Außenhandel (Bde. Kompakt-Training Praktische Betriebswirtschaft). (K. Olfert, Hrsg.) Herne. Mantissa e-learning (2013). Common mistakes in using the Incoterms rules. Abgerufen am 29. März 2013 von Incoterms 2010 explained: /w ww.incotermsexplained.com/incoterms_ common_mistakes.html Obligationenrecht Schweiz (1. Januar 2013). Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März Abgerufen am 26. März 2013 von Obligationenrecht Schweiz. pdf: /w ww.admin.ch/ch/d/sr/2/220.de.pdf UGB Österreich (26. März 2013). Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch UGB), StF: drgbl. S 219/1897. Abgerufen am 26. März 2013 von RIS: /w ww.ris.bka.gv.at/geltendefassung/bundesnormen/ / UGB%2c%20Fassung%20vom% pdf UN-Kaufrechtskonvention (1. Januar 1989). Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, BGBl. 96/1988. Abgerufen am 26. März 2013 von CISG Austria: /w ww.cisg.at/cisgtext.htm#35 WKO (2013). Allgemeine Informationen zu den Incoterms Abgerufen am 23. Februar 2013 von /portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=276731&dstid=5274&opennavid=

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