Rechtliche Rahmenbedingen Jamaika, Barbados, Trinidad & Tobago www.renewables-made-in-germany.com
Agenda Vertragsgestaltung Anwendbares Recht Gerichtsstandsvereinbarung Gefahrübergang Eigentumsvorbehalt Vollstreckbarkeit von Urteilen Schiedsgerichtsbarkeit Joint Venture Investitionsschutz
Ziel Risiko - Analyse Ziel: Auslandsgeschäft generieren Geld verdienen sichere Geschäfte Risiko minimieren Risiko: Sprache, Kultur, Gesetze, Rechtsprechung Gläubigerrisiken: Verluste von Waren vor Gefahrübergang (Beschlagnahme, Zerstörung), Forderungsausfälle durch Nichtzahlung, Insolvenzrisiko Länderrisiken: Politische Risiken, wie Aufruhr, Revolution, kriegerische Ereignisse Lösungsmöglichkeit: Vertragsgestaltung zur Minimierung des Risikos, Werthaltigkeit der Forderung
Anwendbares Recht UN-Kaufrecht Vorteile des UN-Kaufrechts: 83 Staaten Mitglied, nationales Recht -> Ausschluss notwendig Jamaika, Barbados, Trinidad & Tobago: Keine Mitglieder des UN- Kaufrechts Wichtig: Deutsches Recht für anwendbar erklären Vorteile: Amts- Landgericht in Deutschland, keine Reisekosten, deutscher Anwalt, deutsche Sprache vor Gericht, bekannte deutsche Gesetze (Regelungen).
Gerichtsstandsvereinbarung Gerichtsstand = Ort des zuständigen Gerichts Grundsatz: Sitz des Beklagten (P) Sitz des Beklagten in Jamaika, Barbados, Trinidad & Tobago Gerichtsstandsvereinbarung, 38 ZPO Vereinbarung der Parteien, durch den die örtliche gerichtliche Zuständigkeit eines erstinstanzlichen Gerichts bestimmt wird. Kaufleute!
Sprache des Vertrages Zweisprachig, Tabellenformat Bestimmung, welche Sprache die wesentliche ist. Problem: Auslegung der einzelnen Rechtsbegriffe.
Gefahrübergang Gefahrübergang: Zeitpunkt, zu dem das Risiko der Verschlechterung oder des Verlusts der geschuldeten Sache vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht. (S) Übergabe Transportrisiko Höhere Gewalt = ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis Positive Definition: Naturkatastrophen (Unwetter, Erdbeben), Bürgerkrieg, Revolution, Sabotage, Streik
INCOTERMS INCOTERMS = International rules for the interpretation of trade terms. einheitliche Standardklauseln entwickelt von ICC (Internationalen Handelskammer) über die Lieferung und den Transport aktualisierte Form: INCOTERMS 2010 INCOTERMS gelten nicht automatisch, die Parteien müssen ausdrücklich diese in AGBs einbeziehen. Welche Fassung der INCOTERMS soll gelten? seit Januar 2011 liegen die INCOTERMS 2011 vor, die die INCOTERMS 2000 ablösen.
INCOTERMS INCOTERMS regeln: Lieferung Abnahme Zahlung des Kaufpreises Gefahrübergang Transportdokumente Prüfung und Verpackung der Ware Beförderungs- und Versicherungsvertrag
INCOTERMS Beispiel: EXW (Ex Works Ab Werk) für den Verkäufer günstigste Regelung Verkäufer hat seine Lieferpflicht erfüllt, wenn er dem Käufer die Ware auf seinem Gelände / Lager zur Abholung bereitstellt; Käufer muss die Ware auf eigene Kosten abholen; Aufladen der Ware = Transportrisiko des Käufers (P) Hilfestellung durch Personal / Transportfahrzeug -> Entfall des Versicherungsschutzes?
Eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt: Übergabe einer beweglichen Sache unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kaufpreis gezahlt wird Sicherungsmittel Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (D); im Ausland wechselt das Eigentum grds. mit Vertragsschluss. Insolvenz - Aussonderungsrecht = Entnahme des Gegenstandes aus der Insolvenzmasse
Eigentumsvorbehalt Jamaika: Pfandrecht an beweglichen Gegenständen, Notar muss vor Ort das Sicherungsrecht beurkunden; (kein Aussonderungsrecht!) Trinidad & Tobago: Pfandrecht nur an konkret bestimmten Gegenständen, Eintragung in das Pfandrechtsregister. Ergebnis: Diese Regelungen sind in der Praxis für eine schnelle Abwicklung von Handelsgeschäften ein kaum taugliches Instrument -> Absicherung der Exportforderungen mit international tätigen Banken, (S) Dokumentenakkreditiv, Zahlungsgarantie
Vollstreckbarkeit (P) Vollstreckung von deutschen Urteilen im Ausland Ausländische Regelungen finden Anwendung -> 2 Schritte beachten. 1. Deutsche Urteile müssen erst vor den ausländischen Gerichten für vollstreckbar erklärt werden -> Antrag auf Vollstreckbarkeit vor dem jeweiligen zuständigem Gericht 2. Zwangsvollstreckung nach ausländischem Recht Lösung: New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Schiedsgerichtsbarkeit New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ( New Yorker Übereinkommen Unterzeichnete Staaten: Barbados, seit März 1993 Jamaika, seit Juli 2002 Trinidad & Tobago, seit Februar 1966
Schiedsgerichtsbarkeit New Yorker Übereinkommen verpflichtet die unterzeichnenden Staaten dazu: sich privatrechtlichen Schiedsvereinbarungen als Ausschluss des gerichtlichen Rechtswegs zu akzeptieren und Schiedssprüche von in anderen Staaten durchgeführten Schiedsverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken (A) Schiedsvereinbarung ist unwirksam => häufig leichter erreichbare internationale Vollstreckung ausländischer Schiedsgerichtsurteile
Schiedsgerichtsbarkeit - Muster Muster nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS): Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
Schiedsgerichtsbarkeit - Muster Folgende Punkte sind insbesondere bei Auslandsberührung ferner zu beachten: Der Ort des Schiedsverfahrens ist Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Das anwendbare materielle Recht ist...
Schiedsgerichtsbarkeit - Zusammenfassung privates Gericht, das ein Urteil (Schiedsspruch) fällt Zahl der Schiedsrichter Dreierschiedsgericht, d.h. jede Partei bestimmt einen Schiedsrichter Einigung der Parteien auf einen Vorsitzenden keine Einigung -> Ernennung des Vorsitzenden durch Ernennungsstelle (IHK) Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit: Neutralität, Vertraulichkeit, Verfahrensbeschleunigung, Verfahrensort, Verfahrenssprache, Richterauswahl nach Expertise, Vollstreckbarkeit im Ausland
Joint Venture Joint Venture versus Gesellschaftsgründung Joint Venture: Gemeinschaftsunternehmen, also Unternehmenskooperation zwischen zwei oder mehreren Partnerunternehmen gemeinsames Vorhaben zwischen rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängigen Unternehmen, bei dem die Partner die Führungsverantwortung und das finanzielle Risiko gemeinsam tragen
Joint Venture Vor- und Nachteile Vertrauen als wesentliches Element für eine gute Zusammenarbeit Einigkeit über das wirtschaftliche Konzept Interessengegensätze müssen ausdiskutiert und einvernehmlich geregelt sein wichtig: seriösen Partner finden (P) paritätisches Joint Venture -> gravierende Blockadesituationen -> keine Handlungsfähigkeit
Joint Venture Vertrag Joint Venture Vertrag = BGB-Gesellschaft (GbR) Gesamtkonzept für das gemeinsame Vorhaben Ziel: Joint Venture Gesellschaft, d.h. Joint Venture Vertrag enthält auch Satzungsbestimmungen der späteren zu gründenden Gesellschaft Businessplan = Grundlage für das vereinbarte Investment Tätigkeit des Joint Venture, wie Kauf- Mietverträge, Dienstverträge, Serviceverträge, Vertriebsvereinbarungen, Lizenzen Gesellschaftsvertrag (Satzung)
Gesellschaftsrecht Gründung einer Tochtergesellschaft Namenssuche / Namensüberprüfung Dokumente der Muttergesellschaft: Handelsregisterauszug, Gesellschafterliste, Gesellschaftsvertrag Dokumente der Tochtergesellschaft: Gesellschaftsvertrag, Directors, Sitz der Gesellschaft Eintragung ins Register Registrierung einer Betriebsstätte
Gesellschaftsrecht Inhalt des Gesellschaftsvertrages: persönliche Angaben sämtlicher Gesellschafter Firma und Sitz der Gesellschaft präzise und bestimmt formulierter Gesellschaftszweck Gesellschaftsvermögen; Auflistung der Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter Geschäftsführung (Director) Regelungen zur Bestimmung von Rechten und Pflichten der Gesellschafter im Innen- und Außenverhältnis
Investitionsschutzabkommen In Kraft getretene Investitionsschutzabkommen Jamaika vom 19. Januar 1996 Barbados vom 05. Dezember 1997 Trinidad & Tobago vom 02. Juni 2008
Investitionsschutzabkommen Verpflichtungen: Kapitalanlagen fördern, zulassen, gerecht und billig behandeln, sowie schützen Keine willkürlichen oder diskriminierenden Maßnahmen, die den Gebrauch / Nutzung etc. von Kapitalanlagen beeinträchtigen Inländerbehandlung
Investitionsschutzabkommen Rechtsfolge: Rechtmäßigkeit der Enteignung /Verstaatlichung und die Höhe der Entschädigung müssen im ordentlichen Rechtsverfahren überprüfbar sein Rechtsfolge bei Verletzung des Abkommens: Entschädigung vor einem internationalem Schiedsgericht
EDUARDO A. MARTINEZ LL.B (Hons.) L.E.C. Attorney-at-Law Abercromby House, No. 66 Abercromby Street, Port of Spain, Trinidad West Indies Tel: 1 (868) 627-5650/761-1929 Email: eduardo1997martinez@gmail.com
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