Auskunft erteilt: Münster, 17.12.2008 Thema Vordrucke, IBAN/BIC Herr Hansmann Telefon: 0251 238-2078 E-Mail: Bruno.Hansmann@drv-westfalen.de Thema RV-Pflicht von Tagesmüttern Herr Schulte Telefon: 0251 238-2404 E-Mail: Rainer.Schulte@drv-westfalen.de Telefax: 0251 238-3004 Rundschreiben Nr. 3/2008 an alle Antrag aufnehmenden Stellen - nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen - Rentenversicherungspflicht von selbständigen Tagesmüttern, Neuregelungen ab 2009 Bankverbindungen bitte nur noch mit IBAN und BIC angeben Bitte kein Rundumtackern beim Zusammenfügen von Antragsvordrucken und Anlagen Geänderte Rentenantragsvordrucke In eigener Sache Verteiler 3 A - 3 F Rundschreiben Nr. 3/2008 Seite 1 von 9
Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst möchten wir Sie über das Thema Rentenversicherungspflicht für Tagesmütter (einschließlich der Änderungen ab dem 01.01.2009) informieren. Selbständig tätige Erzieherinnen und Erzieher sind in der Rentenversicherung kraft Gesetzes versichert, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen ( 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Zu diesen Personen gehören auch die selbständig tätigen Tagesmütter (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 22.06.2005, Az.: B 12 RA 12/04 R). Tagesmütter haben für die Versicherung in den ersten drei Kalenderjahren der selbständigen Tätigkeit einen aus der halben Bezugsgröße (2009: mtl. 1.760 EUR) berechneten Beitrag (2009 = mtl. 250,74 EUR) aufzuwenden. Jederzeit kann aber auch ein Beitrag (2009: 501,48 EUR) nach der Bezugsgröße (2009: mtl. 2.520 EUR) oder ein einkommensgerechter Beitrag (19,9 % des zu versteuernden Gewinns) gewählt werden. Die Versicherungspflicht tritt ein, wenn die Tätigkeit mehr als geringfügig ausgeübt wird, d. h. die Tagesmutter aus ihrer selbständigen Tätigkeit im Monat regelmäßig ein steuerpflichtiges Arbeitseinkommen von mehr als 400 EUR erzielt. Bis zum 31.12.2008 liegt bei der überwiegenden Anzahl von Tagesmüttern keine Rentenversicherungspflicht vor, weil kein oder nur geringfügiges steuerpflichtiges Einkommen erzielt wird. Durch eine ab dem 01.01.2009 geänderte steuerrechtliche Bewertung wird das maßgebliche Arbeitseinkommen ( 15 Abs. 1 SGB IV) den Grenzwert von 400 EUR häufiger übersteigen: Tagesmütter müssen ab diesem Zeitpunkt alle Einnahmen versteuern, und zwar unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder und von der Art der Einnahmen (privat oder öffentlich). Von den Einnahmen können Aufwendungen, mindestens aber eine Betriebskostenpauschale abgesetzt werden. Die Betriebskostenpauschale beträgt ab dem Jahr 2009 300 EUR pro Kind und Monat, wenn das Kind acht Stunden und länger am Tag betreut wird. Bei einer geringeren Betreuungszeit ist die Pauschale antei- Rundschreiben Nr. 3/2008 Seite 2 von 9
lig zu kürzen. Zu Einzelheiten können wir allerdings nur auf das als Anlage beigefügte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.12.2007 (Az.: IV C 3 S 2342/07/0001) hinweisen. Die Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitseinkommens erfolgt durch die Finanzverwaltung. Sie sollten daher an die Finanzämter, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein verweisen, soweit Tagesmütter in der Beratung Fragen zur steuerlichen Beurteilung des Sachverhaltes stellen. Sie müssen allerdings darauf hinweisen, dass für Versicherungspflichtige nach 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI eine gesetzliche Meldepflicht innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit besteht ( 190a Abs. 1 SGB VI). Wir bitten Sie daher, in jedem Falle einen Erhebungsbogen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht aufzunehmen (Vordruck V020). Sollte die Tätigkeit nicht angezeigt werden, können Erhebungen im Rahmen der Betriebsprüfung bei der auftraggebenden Stelle (z. B. Stadtverwaltung als Träger des Jugendamtes oder bei den Jugendhilfeträgern) dazu führen, dass der Rentenversicherungsträger von der rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit Kenntnis erhält und Beiträge (einschließlich Säumniszuschläge) im Rahmen der Verjährungsfristen (in der Regel für 4 Jahre, aber auch bis zu 30 Jahren) nachfordert. Darüber hinaus kann wegen der Verletzung der Meldeverpflichtung ein Bußgeld verhängt werden ( 320 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VI). Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die Träger der Jugendhilfe sich wie an den Kosten zur Kranken- und Pflegeversicherung auch an den nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Alterssicherung zur Hälfte beteiligen ( 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII i. d. F. des KiföG). Wir bitten Sie, die Jugendämter über unser Rundschreiben in Kenntnis zu setzen, damit diese die in Frage kommenden Tagesmütter über die Rentenversicherungspflicht der Erzieher informieren können. Zu weiteren Einzelheiten der Rentenversicherungspflicht verweisen wir auf unsere Broschüre "Selbständig wie die Rentenversicherung Sie schützt". Für Ihre Fragen stehen wir aber auch gern zur Verfügung. Rundschreiben Nr. 3/2008 Seite 3 von 9
IBAN/BIC Vom 1. Januar 2009 an ist die Überweisung von (Renten-)Zahlungen generell nur noch unter Angabe der IBAN (International Bank Account Number) und des BIC (Bank Identifier Code) möglich. Bitte geben Sie deshalb die Bankverbindung in den Antragsvordrucken wie vorgesehen immer mit IBAN und BIC an. Die herkömmliche Angabe von Bankleitzahl und Kontonummer hilft uns nicht mehr weiter. Dies führt immer zu einer anschließenden Nachfrage beim Berechtigten und damit zu einer Verlängerung der Antragslaufzeit. Zusammenfügen von Antragsvordrucken und Anlagen Wir kommen zurück auf unsere im Rundschreiben Nr. 1/2007 geäußerte Bitte. Noch immer (wenn auch nicht mehr so häufig wie davor) erhalten wir Anträge, die mit den Zusatzvordrucken und ggf. den dazu gehörenden Anlagen mit zahlreichen Heftklammern rundum zusammengetackert sind. Das Entfernen der überzähligen Heftklammern verursacht Mehrarbeit und führt in manchen Fällen auch zu erheblichen Beschädigungen an den Vordrucken. Bitte beschränken Sie deshalb das Zusammenheften auf das Notwendige oder verbinden Sie die Vordrucke und Anlagen zum Beispiel durch Büroklammern, Heftlaschen oder Gummiringe miteinander. Schon jetzt vielen Dank dafür. Rundschreiben Nr. 3/2008 Seite 4 von 9
Geänderte Rentenantragsvordrucke Die folgenden Rentenantragsvordrucke wurden durch die Neuauflage 01.09 geändert: R100, R110, R120, R250, R500, R610, R615, R660, R680. Die Vordrucke R100, R500, R610 und R615 enthalten unter Angaben zur Person jetzt auch ein Feld für die Angabe der persönlichen Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke. Diese lebenslang gültige individuelle Identifikationsnummer wurde inzwischen allen Bürgerinnen und Bürgern durch das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Unter Angabe dieser Nummer haben wir der Finanzverwaltung diejenigen Daten mitzuteilen, die für die Besteuerung relevant sind. Wir bitten Sie, die Neuauflagen jetzt anzufordern und vom 1. Januar 2009 an zu verwenden. Für das Verfahren Antrag/Online/eAntrag werden die Änderungen zum 1. Januar 2009 ebenfalls berücksichtigt. Ein besonderer Hinweis noch zum Vordruck R680 Einnahmen aus Kapitalvermögen : Die Neuauflage 01.09 dieses Vordrucks findet nur Verwendung bei Rentenbeginn bzw. Einkommensänderungen in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009. Bei früherem Rentenbeginn bzw. früheren Einkommensänderungen verwenden Sie bitte noch die Auflagen vor 01.09. Rundschreiben Nr. 3/2008 Seite 5 von 9
In eigener Sache Herzlichen Dank für die gute Zusammenarbeit im alten Jahr 2008. Ihnen und Ihren Angehörigen wünschen wir frohe Weihnachten und alles Gute für das Jahr 2009. 1 Anlage Mit freundlichen Grüßen im Auftrag R o b e r z Gen.Akte 30 02 200 360 2095/08 Rundschreiben Nr. 3/2008 Seite 6 von 9
Anlage zum Rundschreiben 3/2008 Rundschreiben Nr. 3/2008 Seite 7 von 9
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