HGON. Hintergrund. Kormoranabschuss

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Transkript:

HGON Hintergrund Kormoranabschuss Ein im Lahntal ansässiger Angelsportverein hat bei der Unteren Fischereibehörde des Lahn-Dill- Kreises Abschussgenehmigungen für den Kormoran beantragt. Wir haben unsere Argumente schriftlich vorgetragen und um Sachstandsmitteilung gebeten. Nachdem wir an die Beantwortung unserer Anfrage erinnert haben erhielten wir im Dezember die Mitteilung, dass die Entscheidung noch nicht getroffen sei und noch Stellungnahmen eingeholt würden. Aus Anlass eines Presseartikel in der WNZ, vom 3.12.2008, haben wir nochmals nachgelegt. In dem Artikel wird über den Besatz mit Graskarpfen im gleichen Gewässersystem berichtet. Den Besatz mit Graskarpfen, der die Fischfauna des Gewässers ganz erheblich schädigt, haben wir außerdem gegenüber der Oberen Fischereibehörde beim RP Gießen beanstandet. Unser Schreiben an den RP/Obere Fischereibehörde und an die an die Untere Fischereibehörde finden Sie hier im Anhang.

Anerkannter Verband nach 29 Bundesnaturschutzgesetz HGON, Lindenstr. 5, 61209 Echzell Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.v. Regierungspräsidium Gießen Datum -Obere Fischereibehörde- 11.12.2008 Landgraf-Philipp-Platz 3 35390 Gießen Aktenzeichen 219/08/RF Einsatz von Graskarpfen in den Dutenhofener See bei Wetzlar Bearbeiter: Stellv. Vorsitzender Berliner Str. 11 35606 Solms (p) 06442-8906 (d) 0641-48001713 Fax (p) 06442-25361 e-mail: fippl@hgon.de Vorsitzende Oliver Conz Sehr geehrte Damen und Herren, einem Bericht der Wetzlarer Neuen Zeitung vom 3.12.2008 entnehmen wir, dass der ASV Dutenhofen in den Dutenhofener See zwei Zentner Graskarpfen eingesetzt hat. Die Aussetzung von Graskarpfen ist ökologisch sehr schädlich und rechtlich problematisch. Der in Ostasien lebende Graskarpfen ist in Hessen eine gebietsfremde Art. In Deutschland wurde er in den 1970er Jahren anlässlich starker Eutrophierung der Gewässer gezielt zur Regulierung der Wasserpflanzenbestände eingesetzt (ein Tier kann an einem Tag bis zu 120 Prozent seines Körpergewichts fressen, das sind bis zu 60 kg!). Dies hatte zum Teil schwerwiegende Folgen. Vor allem die für Karpfen, Rotfedern und Schleien wichtigen Laichkraut-Bestände gingen dramatisch zurück. Vielen geschützten Wasserinsekten wie z.b. Libellen wurden wichtige Eiablagemöglichkeiten genommen, wodurch das Nahrungsnetz in den Gewässern empfindlich gestört wurde. Auch Unterstände und Nistnischen für viele Tierarten gingen verloren. Mancherorts wurde an den Gewässern der gesamte Pflanzenbestand vernichtet. Auch verheerende Rückgänge vorher intakter Schilfgürtel wurden dem Wirken des Graskarpfens zugeschrieben. Das Bundesamt für Naturschutz beschreibt die Problematik in NeoFlora - Invasive gebietsfremde Pflanzen in Deutschland in Bezug auf Elodea canadensis wie folgt: Graskarpfen fressen nach verschiedenen Berichten die Pflanze zwar und Stellv. Vorsitzende Wolfram Brauneis Harald Reubert Ehrenvorsitzender Prof. Hans-Peter Goerlich Schatzmeister Ralf Siebert Landesgeschäftsstelle Lindenstr. 5 61209 Echzell 06008-1803 Fax 06008-7578 e-mail: HGON@hgon.de Internet: http://www.hgon.de AK-Konto Sparkasse Wetzlar (BLZ 515 500 35) Konto 21359351 Weitere Konten: Sparkasse Wetterau (BLZ 518 500 79) Konto 85 001 175 Deutsche Bank Ffm. >Spendenkonto Naturschutz< (BLZ 500 700 10) Konto 093 1881 Spenden sind steuerlich abzugsfähig! Seite 1 /

2 können Massenzuwachs damit begrenzen, andere Wasserpflanzen sind jedoch genauso betroffen. Der Einsatz von Graskarpfen kann damit in Gewässern mit mehreren Arten von Wasserpflanzen zu einer nicht vorhersehbaren Dominanzverschiebung auf Kosten der besonders gern gefressenen Arten führen. Das Ausbringen von Graskarpfen ist im übrigen nach dem Bundesnaturschutzgesetz genehmigungspflichtig. In Deutschland ist man sich der Problematik der Einschleppung und des Aussetzens gebietsfremder Arten zunehmend bewusst und ergreift Gegenmaßnahmen. So heißt es in der Schrift Fische in Baden-Württemberg. Ministerium für Ernährung und Ländlicher Raum Baden-Württemberg (2001) bezüglich des Graskarpfens: In Baden Württemberg werden sie [Graskarpfen, Marmorkarpfen und Silberkarpfen] seit längerem gezielt zurückgedrängt und dürfen ohne Genehmigung nicht in freie Gewässer ausgesetzt werden. Restbestände sind jedoch noch im gesamten Landesgebiet - vor allem in Baggerseen anzutreffen, da alle drei Arten mit der Angel schwer zu fangen und relativ langlebig sind. Abseits der nüchternen Sprache der Wissenschaft und der Verwaltung kann man das Problem auch kurz und bündig so beschreiben wie es auf der Angelsport-Website Anglerboard.de ein Angler tat: Hilfe Graskarpfen In unserem Vereinsgewässer [2,5 4 m tiefer See, Untergrund kiesig bis schlammig] wimmelt es von Graskarpfen, die Viecher fressen alles Grünzeug ratzebutz weg, so dass die eigene Brut (Hecht, Zander ) so gut wie überhaupt keine Überlebenschance mangels Versteckmöglichkeiten hat. Im hessischen Fischereigesetz ist in 2 als Ziel der Hege der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestands festgelegt. Es steht außer Frage (siehe auch beispielsweise Definition im Bundesnaturschutzgesetz), dass der Graskarpfen keine heimische, sondern eine gebietsfremde Art ist. Ausdrücklich wird diese Sachlage bestätigt in der neuen hessischen Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei. Die besetzbaren Arten sind in 8 der VO aufgeführt. Der Graskarpfen gehört nicht dazu, er ist keine besetzbare Art! Wie kann unter diesen Umständen, die ja den Kennern bekannt sind bzw. sein müssten, eine Aussetzung von Graskarpfen in den Dutenhofener See erfolgen? Der Dutenhofener See ist kein abgeschlossenes Gewässer. Er dient als Retentionsraum der Lahn und wird bei jedem Hochwasser überflutet, so dass Fische aus dem See in die Lahn und in benachbarte Gewässer gelangen.

3 Der Westteil des Dutenhofener Sees selbst ist Naturschutzgebiet, unmittelbar angrenzend befinden sich die bedeutenden Naturschutzgebiete Lahnaue zwischen Atzbach, Dutenhofen und Heuchelheim sowie Auloch von Dutenhofen und Sändchen von Atzbach. Für diese Gebiet gilt ein Verschlechterungsverbot nach der EU-Vogelschutzrichtlinie. Die NSG- Verordnungen sanktionieren das Aussetzen von Tieren und Pflanzen als Ordnungswidrigkeit. Bei einem Eindringen von Graskarpfen in die wasserpflanzenreichen Gewässer der Schutzgebiete ist zu befürchten, dass die Habitate von zahlreichen besonders geschützten Vogelarten, aber auch Libellen, Fischbrut etc. erheblichen Schaden erleiden (Verlust von Nahrung, Schlafplätzen, Versteckmöglichkeiten, Nistplätzen etc.) In einem eklatanten Widerspruch zu dem genannten Vorgang stehen ferner die Bestrebungen von Fischereiverbänden im Lahntal eine Abschussgenehmigung für den Kormoran zu erwirken. Einerseits wird beantragt, eine heimische Vogelart zu schießen, weil man eine Beeinträchtigung des Fischbestands befürchtet. Gleichzeitig setzen Fischereirechtsinhaber im gleichen Gewässersystem eine große gebietsfremde Fischart ein, mit der Folge, dass durch deren Ernährungsgewohnheiten die natürlichen Fortpflanzungs- und Aufzuchtmöglichkeiten zahlreicher Tierarten, nicht zuletzt der Jungfische, beeinträchtigt oder sogar zerstört werden. Ein Antrag auf Abschussgenehmigung ist bei der Unteren Fischereibehörde des Lahn-Dill-Kreises anhängig. Die Behörde haben wir mit gleicher Post über den Vorgang informiert und beantragt, von der Genehmigung abzusehen. Soweit die Zuständigkeit der Oberen Fischereibehörde nach 24 HFischG gegeben ist, erheben sich zunächst folgende Fragen: 1. Wurde die Aussetzung der Graskarpfen genehmigt? Wurden die absehbaren Schäden dabei bedacht? 2. Wie kann dieser Schaden verhindert werden? 3. Welche Abwehrmaßnahmen sind insbes. in Bezug auf die NSG und Natura2000-Gebiete zu treffen? 4. Wer kommt für Abwehrmaßnahmen auf? 5. Wie ist der Vorgang ordnungsrechtlich zu beurteilen? 6. Liegt ein Fall des Umweltschadensgesetz vor? 7. Ist der Besatz mit Graskarpfen gängige Praxis und ist daher zu befürchten, dass in weiteren Gewässern/Gewässersystemen aktuell noch Graskarpfen eingesetzt werden?

4 Wir möchten Sie bitten, sich dem Fall anzunehmen und uns über die weitere Vorgehensweise zu informieren. Für Ihre Bemühungen im Voraus besten Dank. Mit freundlichen Grüßen Stellv. Landesvorsitzender der HGON, Leiter des Arbeitskreises Lahn-Dill zugleich Beauftragter der Staatlichen Vogelschutzwarte im Lahn-Dill-Kreis und der Stadt Wetzlar Kopien: RP-Gießen, Obere Naturschutzbehörde Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Untere Fischereibehörde UNB der Stadt Wetzlar UNB des Lahn-Dill-Kreises UNB der Stadt Gießen Naturschutzbeiräte der vorgenannten Unteren Naturschutzbehörden Staatliche Vogelschutzwarte Frankfurt a.m. BUND-Kreisverband Lahn-Dill

Anerkannter Verband nach 29 Bundesnaturschutzgesetz HGON, Berliner Str. 11, 35606 Solms Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.v. Landrat des Lahn-Dill-Kreises Datum -Untere Fischerbehörde- 11.12.2008 Karl-Kellner-Ring 51 35576 Wetzlar Aktenzeichen 220/08/RF Vergrämungsabschuss von Kormoranen im Lahntal Absender: Arbeitskreis Lahn-Dill Berliner Str. 11 35606 Solms (p) 06442-8906 (d) 0641-48001713 Fax (p) 06442-25361 e-mail: fippl@hgon.de Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die Mitteilung des Sachstandes in der o.g. Angelegenheit. Nahezu gleichzeitig entnehmen wir einem Bericht der Wetzlarer Neuen Zeitung vom 3.12.2008, dass der ASV Dutenhofen im gleichen Gewässersystem (hier: Dutenhofener See) in größerem Umfang Graskarpfen eingesetzt hat. In dieser Angelegenheit haben wir ein Schreiben an die Obere Fischereibehörde gerichtet, dass wir als Anlage beifügen. Dies führt wieder zurück zu dem Antrag, eine Anzahl Kormorane zum Schutz von Fischbeständen zu erschießen. Es ist schwer zu glauben. Einerseits wird beantragt, eine heimische Vogelart zu schießen, weil man eine Beeinträchtigung des Fischbestands befürchtet. Gleichzeitig setzt ein weiterer Fischereirechtsinhaber im gleichen Gewässersystem eine große gebietsfremde Fischart ein, mit der Folge, dass durch deren Ernährungsgewohnheiten die natürlichen Fortpflanzungs und Aufzuchtmöglichkeiten zahlreicher Tierarten, nicht zuletzt der Jungfische, beeinträchtigt oder sogar zerstört werden. Der Antrag auf Kormoranabschuss wird spätestens mit der Aussetzungsaktion der Graskarpfen von Grund auf unglaubwürdig. Ökologisch ist er sowieso nicht begründbar, zumal der Kormoranbestand im Lahntal wie im gesamten Lahn-Dill-Kreis rückläufig ist. Vorsitzende Dr. Ursula Mothes-Wagner Stellv. Vorsitzende Wolfram Brauneis Oliver Conz Ehrenvorsitzender Prof. Hans-Peter Goerlich Schatzmeister Ralf Siebert Landesgeschäftsstelle Lindenstr. 5 61209 Echzell 06008-1803 Fax 06008-7578 e-mail: HGON@hgon.de Internet: http://www.hgon.de AK-Konto Sparkasse Wetzlar (BLZ 515 500 35) Konto 21359351 Weitere Konten: Sparkasse Wetterau (BLZ 518 500 79) Konto 85 001 175 Deutsche Bank Ffm. >Spendenkonto Naturschutz< (BLZ 500 700 10) Konto 093 1881 Spenden sind steuerlich abzugsfähig! Seite 1 /

Unter Berücksichtigung der an der Lahn bekannten ökologischen Probleme, wie z.b. Seite 2/2 dem sehr hohen Bestand des - ebenfalls künstlich eingebrachten Welses als größter Raubfischart, den weiteren (nicht erst jetzt) bekannt gewordenen Fehlbesatzmaßnahmen der teilw. naturfernen Gewässerstruktur durch den Status und die laufende Unterhaltung als Bundesschifffahrtsstraße, kann sich der Antragsteller nicht auf den Kormoranerlass und die in Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie genannten Ausnahmen von den Artenschutzbestimmungen stützen. Wir beantragen, angesichts der bestehenden Sachlage in Ausübung sachgerechten Ermessens den Antrag ohne Aufhebens abzulehnen. Besser sollte er umgehend zurückgezogen werden. Für eine Mitteilung über die weitere Vorgehensweise wären wir Ihnen sehr verbunden. Mit freundlichen Grüßen Stellv. Landesvorsitzender der HGON, Leiter des Arbeitskreises Lahn-Dill zugleich Beauftragter der Staatlichen Vogelschutzwarte im Lahn-Dill-Kreis und der Stadt Wetzlar