Feucht, 27.06.2012 Einschätzung des aktuellen Gesetzentwurfs zur Novellierung des Tierschutzgesetzes Vorbemerkungen Unser Tierschutzverein Tierheim Feucht Tierhilfe Nürnberg e. V. ist in erster Linie Träger eines Tierheims. Da wir uns dadurch hauptsächlich mit Haustieren, gelegentlich mit Nutztieren und Wildtieren und so gut wie nie mit den Problematiken von Tieren im Tierversuch beschäftigen, möchten wir letzteres Themengebiet aussparen. Sicher können aber die Kollegen in der Akademie für Tierschutz in Neubiberg hierzu qualifiziert Stellung nehmen. Dieser Text wurde nicht von Juristen verfasst, sondern von engagierten Tierschützern. Wir sind juristische Laien, denen in erster Linie das Wohl der Tiere am Herzen liegt. Wenn der Text an manchen Stellen juristisch unsauber oder unscharf erscheint, möge man uns das verzeihen. Zum Vorliegenden Gesetzentwurf: Als erstes ist uns aufgefallen, dass Tiere und die Maßnahmen zu ihrem Schutz im Gesetzentwurf häufig unter den Kostenaspekt gesehen werden. Wir empfinden das als unangemessen angesichts des Staatsziels Tierschutz im Art. 20a des Grundgesetzes. Durch eine Reduzierung der Tierschutzproblematiken auf eine Kostenbetrachtung werden Tiere objektiviert und von ihrem schutzwürdigen Status als Mitgeschöpfe in eine Kosten-Nutzen-Relation gedrängt. Tiere sind nach unserer Auffassung als solche schützenswert, und nicht nur dann wenn sich die Schutzmaßnahmen auch wirtschaftlich interessant sind. In der aktuellen Fassung des Tierschutzgesetzes dürfen Tiere beispielsweise nur getötet werden, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt, wobei rein wirtschaftliche Aspekte nach einhelliger Auffassung nicht als vernünftige Gründe angesehen werden. Hieran sollte sich auch die Neufassung des Tierschutzgesetzes bei allen Schutzaspekten orientieren. Eingriffe an Tieren, 5 TierSchG Es ist schön, dass die betäubungslose Kastration von Schweinen gesetzlich verboten wird. Der Übergangszeitraum, bis das Verbot im Jahr 2017 greift, erscheint uns aber sehr lange, vor allem weil es längst Alternativen gibt, die auch erfolgreich angewendet werden. Es sollte auch sichergestellt werden, dass bereits jetzt mit der Umstellung begonnen wird, damit nicht etliche Betriebe am 31.12.2016 feststellen, dass sie die Umstellung nicht mehr rechtzeitig schaffen. Sparkasse Nürnberg Kto. Nr. 380 256 602 BLZ 760 501 501 Postbank Nürnberg Kto. Nr. 50 12 851 BLZ 760 100 85 Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg, Register Nr.: VR 884 Sitz des Vereins: Feucht Vorstand im Sinne des 26 BGB: Herbert Sauerer (1. Vorsitzender), Ulrike Lang (2. Vorsitzende), Claudia Schuster (Schatzmeisterin)
Wir denken auch, dass die ganzen Ausnahmeregelungen von der Betäubung bei Eingriffen an Tieren im 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 nur dann zulässig sein sollten, falls der betäubungslose Eingriff zwingend erforderlich oder auch ohne Betäubung schmerzfrei ist. Auch das betäubungslose Kastrieren von Rindern, Schafen oder Ziegen, das Enthornen von Rindern usw. sind für die Tiere sehr schmerzhaft. Gleiches gilt für das Kürzen des Schnabels bei Hühnern. Sobald Alternativen verfügbar sind, muss der Eingriff schmerzlos erfolgen. Grundsätzlich sollte das Tierschutzgesetz aber darauf hinwirken, dass die Haltungsbedingungen den Bedürfnissen der Tiere angepasst sind, und nicht die Tiere den Haltungsbedingungen. Qualzucht, 11b Die neuen Regelungen zur Qualzucht im 11b begrüßen wir. Allerdings wäre es gut, zusätzlich aufzunehmen, dass auch die Verhinderung einer natürlichen Geburt in Folge der Zucht auf bestimmte anatomische Merkmale hin verboten wird. Es gibt beispielsweise Hunderassen, bei denen Welpen ausschließlich mit Kaiserschnitt zur Welt gebracht werden, da eine natürliche Geburt aufgrund der Zucht inzwischen anatomisch unmöglich ist. Probleme mit freilebenden Katzen Dass ein großes Problem mit der hohen und ständig steigenden Population mit freilebenden Katzen besteht, ist offenbar erkannt worden. Leider scheint aber der entsprechende Passus im Entwurf nur eine Absichtserklärung zu sein, ohne konkrete Verbesserungen eines der dringendsten Tierschutzprobleme anzugehen. Eine Pflicht zur Kastration von Katzen mit Freigang ist dringend geboten. Kennzeichnungs- Registrierungspflicht Im Zusammenhang mit den Problemen freilebender Katzen wäre es auch sinnvoll, eine Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von (Haus-)Tieren, insbesondere von Katzen und Hunden und am besten mittels Mikrochip verbindlich im Gesetz vorzuschreiben. Hierdurch würden viele Tierschutzprobleme erleichtert werden, bei denen die Zuordnung eines Tieres zum seinem Halter eine Rolle spielt. Wir denken hier an Tiere, die entlaufen sind oder ausgesetzt wurden, aber auch an die Problematiken der Gemeinden im Bereich des Fundrechts, die für die Kosten aufgefundener Tiere aufkommen müssen. Allgemeines: Die Maßnahmen, die jetzt zur Verbesserung des bestehenden Tierschutzgesetzes festgelegt werden, sollten unumkehrbar gemacht werden. Es sollte verhindert werden, dass z. B. irgendwann der Ausstieg aus dem Ausstieg der betäubungslosen Kastration beschlossen wird. Wenn im Tierschutzgesetz eine Verbesserung für die Tiere erfasst wurde, darf dies nicht später wieder verschlechtert werden. Ähnliches ist bereits einmal passiert, als nach dem Verbot der Käfighaltung für Legehennen die Kleingruppenkäfige erfunden wurden. Uns ist auch nicht klar, wie das Thema Eigenkontrolle des Betriebe in der Praxis umgesetzt werden soll. Kontrolliert sich der Betriebsinhaber selbst? Muss er regelmäßig oder auf Anfrage einen Bericht abgeben? Wem gegenüber? Anmerkungen zum Gesetzentwurf für ein neues Tierschutzgesetz Seite 2
Nicht im vorliegenden Gesetzentwurf erfasst sind zahlreiche Tierschutzprobleme, wie z. B.: Töten von Tieren, 4 Das Töten von Tieren ist grundsätzlich nur nach Betäubung zulässig. Dennoch werden nach unserem Kenntnisstand in Deutschland rund 30 Millionen männliche Legehennen am ersten Tag ihres Lebens vergast oder teilweise lebendig geschreddert. Wir sehen das als eindeutig wirtschaftlich veranlasst und damit als nicht hinnehmbar. Haltungsbedingungen von Tieren Die Haltung zahlreicher Tiere ist oft nicht artgerecht aber offenbar dennoch zulässig. Anzuführen sind hier beispielsweise insbesondere zahlreiche Tiere, die der Nahrungsmittelgewinnung dienen wie z. B. Mastkaninchen, Schweine, Rinder (auch Milchkühe) und Hühnervögel in der Fleisch- und Eierproduktion und andererseits aber auch viele Haus- und Hobbytiere. Beispielsweise werden viele Meerschweinchen und Kaninchen in viel zu kleinen Käfigen gehalten, es sind Fluchttiere zum Teil ohne jede Rückzugsmöglichkeit, sie stehen damit unter lebenslangem Stress. Auch Vögel werden oft ebenfalls in zu kleinen und ungeeigneten Käfigen gehalten, ohne Artgenossen usw. Es wäre deshalb wünschenswert, im Tierschutzgesetz eine Art Recht auf artgerechte Haltung zu verankern. Was im Einzelnen unter artgerecht zu verstehen ist, wäre noch festzulegen, hier könnte man einen entsprechenden Katalog mit Mindeststandards erarbeiten. Exoten Unter Exoten verstehen wir vor allem nicht-einheimische Tiere, deren exakte Haltungsanforderungen z. T. noch nicht einmal vollständig wissenschaftlich erforscht sind. Hierunter fallen vor allem Reptilien und Amphibien aber auch einige Säugetiere. Die Haltung von Exoten und der Handel mit diesen Tieren sollte nur mit nachgewiesener Sachkunde erfolgen dürfen, auch im Privathaushalt. Wenn die erforderlichen Haltungsbedingungen nicht wissenschaftlich erforscht sind, sollte auch die Haltung im Privathaushalt sowie der Import und Handel mit diesen Tieren im Sinne der Tiere nicht zulässig sein. Zirkustiere Wildtiere, vor allem Großkatzen, Bären, Elefanten usw., sollten nicht in Wanderzirkussen gehalten oder mitgeführt werden dürfen, die Haltung im Zirkus kann den Anforderungen der Tiere definitiv nicht gerecht werden. In anderen europäischen Ländern ist die Haltung von Wildtieren im Zirkus bereits untersagt, Deutschland sollte auch hier nicht hinten anstehen. Auf dieses Thema geht der Gesetzentwurf nicht ein. Pelztiere Die Haltung und Tötung von Tieren zur reinen Fellgewinnung wird im vorliegenden Gesetzentwurf nicht angesprochen. In vielen europäischen Ländern ist die Pelztierhaltung und -zucht bereits verboten. Deutschland sollte hier nicht das Schlusslicht einnehmen. Versuchte Tierquälerei Grundsätzlich vermissen wir sowohl im bestehenden TierSchG als auch im vorliegenden Entwurf die Strafbarkeit des Versuchs bei den verbotenen Tatbeständen. Es muss damit immer erst ein Tier zu Anmerkungen zum Gesetzentwurf für ein neues Tierschutzgesetz Seite 3
Schaden gekommen sein, damit ein Täter belangt werden kann. Wird eine Tierquälerei beispielsweise durch das beherzte Eingreifen einer Person, die dem betroffenen Tier zur Seite steht, verhindert, so geht der Täter straffrei aus. Der Versuch, ein Tier zu schädigen, sollte unter Strafe gestellt sein oder zumindest ein Bußgeld nach sich ziehen. Nicht verboten: Tieren Angst einzujagen Es ist auch weder im bestehenden Tierschutzgesetz noch im Entwurf verboten, Tiere zu ängstigen. Tiere, die aber in ständiger Angst, beispielsweise vor ihrer Betreuungsperson leben müssen, sind ständigem Stress mit den damit zusammenhängenden negativen Folgen nicht nur für die Gesundheit der Tiere ausgesetzt. Nicht umsonst gibt es bei Hunden den Begriff Angstbeißer. Nicht verboten: Tiere als Gewinnspielpreise Tiere sollten nicht als Preise in Gewinnspielen und Preisausschreiben eingesetzt werden dürfen. Nicht verboten: Sodomie Sexuelle Handlungen an Tieren müssen verboten werden. Tiere, die - derzeit straffrei sexuell missbraucht werden, tragen große körperliche und seelische Schäden davon. Nicht verboten: Anglerzirkus, Wettangeln, Rodeo Veranstaltungen, bei denen Tiere vorsätzlich verletzt oder getötet werden oder als Show-Effekt geschädigt oder gequält werden, müssen verboten werden. Nicht verboten: Tiere in Schaufenstern und Schaukästen Tiere sollten nicht in Schaukästen ausgestellt werden dürfen. Dies ist für die Tiere wieder mit dauerndem Stress behaftet. Nicht verboten: Einsatz von Elektroreizgeräten, vor allem an Hunden Der Einsatz von Elektroreizgeräten (sog. Teletakter ) an Tieren, insbesondere Hunden, ist für die Tiere schmerzhaft und sollte in den Verbotskatalog des Tierschutzgesetzes aufgenommen werden. Vollzug des Tierschutzgesetzes Die personelle und finanzielle Ausstattung der Veterinärbehörden ist nach unseren Kenntnissen bereits jetzt recht knapp bemessen. Spätestens wenn ein verbessertes Tierschutzgesetz in Kraft gesetzt wird, müssen auch die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen, die verbesserten Regelungen durchzusetzen. Wenn beispielsweise Tiere beschlagnahmt werden, muss die Behörde auch die Möglichkeit haben, diese unterzubringen. Hierzu muss die Behörde entweder eine eigene Einrichtung zur Unterbringung Anmerkungen zum Gesetzentwurf für ein neues Tierschutzgesetz Seite 4
und Versorgung der Tiere betreiben oder mit einem geeigneten Dienstleister, zum Beispiel einem Tierheim oder Landwirten mit Leerkapazitäten, zusammenarbeiten, je nach Art der Tiere. Die Veterinärbehörden müssen folglich mit mehr Geld und mehr Personal ausgestattet werden. Welpenimport, Welpentransport In unserer Gegend sind in den letzten Monaten mehrere illegale Transporte von Hundewelpen aufgehalten worden, die letzten Endes die Tierheime belasten. In diesem Zusammenhang wäre es sinnvoll, den Import von Hundewelpen nach und den Transport durch Deutschland strenger zu kontrollieren. Auch wenn dies keine direkte Aufgabe des Gesetzgebers ist, ist es doch eine der ausführenden Behörden, die an die Vorschriften des Gesetzgebers gebunden sind. Möglicherweise können ja hier Verfahren erarbeitet werden, dass grenzüberschreitende Transporte lebender Tiere an die Veterinärbehörden gemeldet werden müssen, unter Angabe der Art, Anzahl und des Alters der Tiere, zusammen mit der geplanten Route. Anmerkungen zum Gesetzentwurf für ein neues Tierschutzgesetz Seite 5